{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00359_13-07-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206016&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6f2071bd1ad052411dabd386bbf39d81"}, "Num": [" VB.2005.00359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.13.0  VB.2005.00359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.13.0  VB.2005.00359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.13.0  VB.2005.00359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Arzt | Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung Zust\u00e4ndigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen zu den Bewilligungsvoraussetzungen und zum Bewilligungsentzug (E. 2.1-2). Aufsicht der Gesundheitsdirektion \u00fcber die Arztpersonen (E. 2.3). Die Unterzeichnung der angefochtenen Verf\u00fcgung durch den stellvertretenden Generalsekret\u00e4r der Direktion ist nicht zu beanstanden (E. 3.1.1). Den Anforderungen von Art. 6 EMRK wurde mit der Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Schlussverhandlung Rechnung getragen (E. 3.2). Einzelne Beanstandungen: Rechnungstellung an Patienten \u00fcber eine Aktiengesellschaft, von welcher der Beschwerdef\u00fchrer angestellt ist und von welcher er einen sehr bescheidenen Lohn bezieht, um angeblich die finanzielle Lage zu verschleiern: Das kantonale Erfordernis der \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung im Namen und auf Rechnung des Praxisinhabers erweist sich nicht als bundesrechtswidrig (E. 3.3, 4.6). Mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers, gegen\u00fcber der Gesundheitsdirektion Auskunft zu den Beanstandungen zu erteilen (E. 3.4). \u00dcberh\u00f6hte und teilweise nicht auf einem belegbaren \u00e4rztlichen Aufwand beruhende Rechnungstellung (E. 4.1). Pauschalrechnungen sowie verlangte Barzahlung und infolgedessen Auseinandersetzung des Beschwerdef\u00fchrers mit einer Krankenkasse (E. 4.2). Mangelhafte Ausk\u00fcndung; Unklarheit, ob bzw. in welcher Art \u00fcberhaupt eine Arztpraxis vorhanden ist; mangelhafte Erreichbarkeit (E. 4.3). Ausk\u00fcndung als \"Not(fall)arzt\" ohne entsprechende Fachausbildung; intransparente Organisation des Notfalldienstes (E. 4.4). Unklare Verh\u00e4ltnisse in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung; ungen\u00fcgende Auskunft \u00fcber den Abschluss eines Strafverfahrens (E. 4.5). Drohungen des Beschwerdef\u00fchrers mit Strafanzeigen und anderen rechtlichen Schritten sowie Einleitung solcher Verfahren (E. 4.7). Zusammenfassende W\u00fcrdigung: Die Vertrauensw\u00fcrdigkeit ist nicht mehr gegeben. Eine Bereitschaft zu einer Verhaltens\u00e4nderung ist nichtersichtlich (E. 4.8)\rAbweisung. Frist von 90 Tagen zur Aufgabe der Praxis (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:12", "Checksum": "a6491918724760b2789d8e820d109621"}