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Geschäftsnummer: VB.2005.00360  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde abgelehnt. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung zurückwies. Er führte dabei aus, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit, welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12 BV jeder Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen einräume.
Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdegegner darf im Übrigen gestützt auf § 21 GemeindeG die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen (E. 2).
Die Eignung spielt bei dem auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch keine Rolle (E. 3).
Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge fallen als anrechenbare Einkünfte gänzlich ausser Betracht (E. 4.2).
Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben (E. 5).
Gutheissung.
 
Stichworte:
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 10 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 28
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1988 im heutigen Serbien und Montenegro und dessen Staatsangehöriger, ist seit dem 23. Juni 1998 in der Gemeinde X wohnhaft, wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Derzeit besucht er das 10. Schuljahr an einer Berufswahlschule. Am 19. April 2004 ersuchte er um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Sein Gesuch um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde am 7. Juli 2004 vom Bürgerrechtsausschuss der Gemeindeexekutive ein erstes Mal behandelt. Der Ausschuss entschied, das Gesuch für sechs Monate zu sistieren, da As Eltern vollumfänglich von der Fürsorge abhängig waren, der Vater allerdings für eine IV-Rente angemeldet war. Nachdem A mit dieser Sistierung nicht einverstanden war, lehnte die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive das Gesuch am 17. August 2004 mit der Begründung ab, die "Voraussetzungen zur Einbürgerung des Bewerbers gemäss §§ 5 und 21 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (wirtschaftliche Verhältnisse, Eignung)" seien nicht gegeben.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. September 2004 Rekurs beim Bezirksrat Y. Letzterer hiess den Rekurs am 1. Juni 2005 insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung an die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive zurückwies. Er führte dabei aus, die Eignung dürfe bei einem Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine Rolle spielen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit, welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) jeder Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen einräume. Zudem sei bei einem erst 17 Jahre alten Bewerber grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen. Schliesslich solle ihm nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern Sozialhilfeempfänger seien.

III.  

Die Gemeinde X liess am 12. September 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufzuheben und den Beschluss der Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August 2004 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu As Lasten.

Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 auf eine Vernehmlassung. A liess am 21. Oktober 2005 um Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort ersuchen, eventualiter um Wiederherstellung der Frist bzw. Ansetzung einer Nachfrist. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2005 wurde dieses Gesuch abgelehnt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde weist weder einen Streitwert auf noch betrifft sie eine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende Sondermaterie. Sie ist daher gestützt auf § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln.

2.  

Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen (VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 1b, und 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 2, beides unter www.vgrzh.ch). Der Beschwerdegegner darf im Übrigen gestützt auf § 21 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen.

Absatz 1 dieser Bestimmung verpflichtet die politischen Gemeinden, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf Verlangen in das Bürgerrecht aufzunehmen, wenn dieser sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt sowie die Einkaufsgebühr entrichtet (Satz 1), wobei für einen Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahren nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton reichen (Satz 2). Absatz 2 wiederum behandelt in der Schweiz geborene Ausländer wie Schweizer Bürger, vorbehältlich der nur für jene nötigen Erteilung des so genannten Landrechts durch den Kanton. Absatz 3 schliesslich stellt nicht in der Schweiz geborene Ausländer von 16 bis 25 Jahren den im Land Geborenen solchen Alters gleich, sofern sie nachweisen können, in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelstufe in einer der Landessprachen besucht zu haben. Alsdann erlaubt § 43 Abs. 1 lit. l in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG die Beschwerde gegen einen bezirksrätlichen Rekursentscheid betreffend Einbürgerung (RB 2000 Nrn. 35 f.; Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 1.4, 4.5).

Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren und hat in der Schweiz mehr als fünf Jahre Unterricht auf Volks- und Mittelschulstufe in deutscher Sprache besucht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen. Davon ausgespart bleiben muss allerdings – insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit der Parteien, weil das der Beschwerdeführerin mangels Belastung kein gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 VRG schutzwürdiges Anfechtungsinteresse verleiht.

3.  

Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme in das Bürgerrecht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Integration des Beschwerdegegners sei nicht gut. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5, www.vgrzh.ch, zutreffend festhält, spielt die Eignung beim auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine Rolle. Dieser Aspekt ist denn auch nicht mehr strittig.

4.  

4.1 Strittig ist hingegen, ob sich der Beschwerdegegner, wie in § 21 Abs. 1 Gemeindegesetz gefordert, wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag". Gemäss der Beschwerdeführerin mangelt es an dieser Voraussetzung, da der Beschwerdegegner als Schüler über kein festes Einkommen verfüge und seine Eltern vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt würden. Demgegenüber sei gemäss der Vorinstanz im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit zu beachten, dass gemäss Art. 12 BV jede Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen habe und die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung unter anderem dann als gegeben gelte, wenn die Lebenskosten des Bewerbers durch Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien. Zudem dürfe bei jüngeren, in Ausbildung stehenden Personen grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Schliesslich solle dem Bewerber nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern Sozialhilfeempfänger sind.

4.2 Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV, LS 141.11) als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung (AHV/IV), Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2; VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00134, E. 2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, www.bger.ch), wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Es kann der Vorinstanz daher nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass bereits aufgrund des in Art. 12 BV verankerten Anspruchs auf Hilfe in Notlagen die wirtschaftliche Erhaltung als voraussichtlich gesichert angenommen werden könne.

Der Beschwerdegegner hat die Sekundarschule besucht, wo er gemäss den – unwidersprochen gebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin schlechte Schulnoten erhalten hat und "nur dank einer sehr kleinen Klassengrösse und dem entsprechend guten Betreuungsverhältnis" verbleiben konnte. Er hat keine Lehrstelle gefunden und besucht gegenwärtig das 10. Schuljahr an einer Berufswahlschule. Da er auch keine anderweitige Arbeitsstelle in Aussicht hat, kann daher mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner auch in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermag.

Die Eltern des Beschwerdeführers waren vorliegend auf Fürsorgeleistungen angewiesen und werden es auch nach Ausrichtung der Teilrenten der IV bleiben, da diese den Bedarf nicht decken. Die Eltern werden auch künftig nicht in der Lage sein, den Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln, das heisst ohne (zusätzliche) Fürsorgeleistungen, zu unterhalten oder zu unterstützen, und der Beschwerdeführer kann seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb auch nicht auf (ausreichende) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen der Eltern gründen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit im Sinne von § 5 BürgerrechtsV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung verlangt. Da sie obsiegt hat, steht ihr zwar grundsätzlich eine solche zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen besitzt jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gehört zu den grösseren Gemeinden im Kanton Zürich. Zudem liegt kein aussergewöhnlicher Fall vor. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. I des Beschlusses Nr. 155 des Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufgehoben und der Beschluss der Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August 2004 bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …