{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.01.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00360_11-01-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205596&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdb04abf62e30db1b1c8df1fde6d7c94"}, "Num": [" VB.2005.00360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.11.0  VB.2005.00360"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.11.0  VB.2005.00360"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.11.0  VB.2005.00360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Aufnahme in das Gemeindeb\u00fcrgerrecht wurde abgelehnt. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten \u00dcberpr\u00fcfung und Beschlussfassung zur\u00fcckwies. Er f\u00fchrte dabei aus, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsf\u00e4higkeit, welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch Rechtsanspr\u00fcche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12 BV jeder Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen einr\u00e4ume. Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten \u00fcber die Aufnahme in ihr B\u00fcrgerrecht nach \u00a7 70 in Verbindung mit \u00a7 21 lit. b VRG legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdegegner darf im \u00dcbrigen gest\u00fctzt auf \u00a7 21 GemeindeG die Verleihung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts grunds\u00e4tzlich beanspruchen (E. 2). Die Eignung spielt bei dem auf \u00a7 21 GemeindeG gest\u00fctzten Anspruch keine Rolle (E. 3). Die F\u00e4higkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gem\u00e4ss \u00a7 5 B\u00fcrgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Verm\u00f6gen und Rechtsanspr\u00fcche gegen Dritte gedeckt sind. Leistungen der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe oder F\u00fcrsorge fallen als anrechenbare Eink\u00fcnfte g\u00e4nzlich ausser Betracht (E. 4.2). Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch\u00e4digung. Vor allem gr\u00f6ssere und leistungsf\u00e4higere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten k\u00f6nnen, denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln geh\u00f6rt zu den angestammten amtlichen Aufgaben (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:51", "Checksum": "138a20b2f8c03c06e7fd7de48642093f"}