I.
A, geboren 1988 im heutigen Serbien und Montenegro und
dessen Staatsangehöriger, ist seit dem 23. Juni 1998 in der Gemeinde X wohnhaft,
wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Derzeit besucht er das
10. Schuljahr an einer Berufswahlschule. Am 19. April 2004 ersuchte
er um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Sein Gesuch um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde
am 7. Juli 2004 vom Bürgerrechtsausschuss der Gemeindeexekutive ein erstes
Mal behandelt. Der Ausschuss entschied, das Gesuch für sechs Monate zu
sistieren, da As Eltern vollumfänglich von der Fürsorge abhängig waren, der
Vater allerdings für eine IV-Rente angemeldet war. Nachdem A mit dieser
Sistierung nicht einverstanden war, lehnte die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive
das Gesuch am 17. August 2004 mit der Begründung ab, die "Voraussetzungen
zur Einbürgerung des Bewerbers gemäss §§ 5 und 21 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung
(wirtschaftliche Verhältnisse, Eignung)" seien nicht gegeben.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. September 2004
Rekurs beim Bezirksrat Y. Letzterer hiess den Rekurs am 1. Juni 2005
insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung
an die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive zurückwies. Er führte dabei
aus, die Eignung dürfe bei einem Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts
keine Rolle spielen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit,
welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) jeder Person einen Anspruch
auf Hilfe in Notlagen einräume. Zudem sei bei einem erst 17 Jahre alten
Bewerber grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen. Schliesslich
solle ihm nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern Sozialhilfeempfänger
seien.
III.
Die Gemeinde X liess am 12. September 2005 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des
Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufzuheben und den Beschluss der
Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August 2004 zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu As Lasten.
Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom
18. Oktober 2005 auf eine Vernehmlassung. A liess am 21. Oktober 2005
um Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort ersuchen, eventualiter um
Wiederherstellung der Frist bzw. Ansetzung einer Nachfrist. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2005 wurde dieses Gesuch abgelehnt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde weist weder einen Streitwert auf noch
betrifft sie eine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende
Sondermaterie. Sie ist daher gestützt auf § 38 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung
zu behandeln.
2.
Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in
ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG
legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen (VGr, 28. Februar
2001, VB.2000.00389, E. 1b, und 15. Dezember 2004, VB.2003.00450,
E. 2, beides unter www.vgrzh.ch). Der Beschwerdegegner darf im Übrigen
gestützt auf § 21 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG,
LS 131.1) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen.
Absatz 1 dieser Bestimmung verpflichtet die politischen
Gemeinden, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden
Schweizer Bürger auf Verlangen in das Bürgerrecht aufzunehmen, wenn dieser sich
und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine
bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf
beibringt sowie die Einkaufsgebühr entrichtet (Satz 1), wobei für einen
Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahren nebst den übrigen Voraussetzungen zwei
Jahre Wohnsitz im Kanton reichen (Satz 2). Absatz 2 wiederum
behandelt in der Schweiz geborene Ausländer wie Schweizer Bürger, vorbehältlich
der nur für jene nötigen Erteilung des so genannten Landrechts durch den Kanton.
Absatz 3 schliesslich stellt nicht in der Schweiz geborene Ausländer von
16 bis 25 Jahren den im Land Geborenen solchen Alters gleich, sofern sie
nachweisen können, in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelstufe in einer der Landessprachen besucht zu haben. Alsdann
erlaubt § 43 Abs. 1 lit. l in Verbindung mit § 19c Abs. 2
VRG die Beschwerde gegen einen bezirksrätlichen Rekursentscheid betreffend
Einbürgerung (RB 2000 Nrn. 35 f.; Handbuch Einbürgerungen,
herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
Zürich 2002, Kap. 1.4, 4.5).
Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren und hat in der
Schweiz mehr als fünf Jahre Unterricht auf Volks- und Mittelschulstufe in
deutscher Sprache besucht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen. Davon ausgespart bleiben muss
allerdings – insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten)
vorinstanzlichen Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit
der Parteien, weil das der Beschwerdeführerin mangels Belastung kein gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 21 VRG schutzwürdiges Anfechtungsinteresse
verleiht.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme in das Bürgerrecht
unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Integration des
Beschwerdegegners sei nicht gut. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGr,
15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5, www.vgrzh.ch, zutreffend
festhält, spielt die Eignung beim auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch
auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine Rolle. Dieser Aspekt ist denn
auch nicht mehr strittig.
4.
4.1 Strittig
ist hingegen, ob sich der Beschwerdegegner, wie in § 21 Abs. 1
Gemeindegesetz gefordert, wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".
Gemäss der Beschwerdeführerin mangelt es an dieser Voraussetzung, da der
Beschwerdegegner als Schüler über kein festes Einkommen verfüge und seine
Eltern vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt würden. Demgegenüber sei
gemäss der Vorinstanz im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
zu beachten, dass gemäss Art. 12 BV jede Person einen Anspruch auf Hilfe
in Notlagen habe und die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung unter anderem
dann als gegeben gelte, wenn die Lebenskosten des Bewerbers durch Rechtsansprüche
gegen Dritte gedeckt seien. Zudem dürfe bei jüngeren, in Ausbildung stehenden
Personen grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen werden.
Schliesslich solle dem Bewerber nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern
Sozialhilfeempfänger sind.
4.2 Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 der Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978
(BürgerrechtsV, LS 141.11) als gegeben, wenn die Lebenskosten und
Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in
angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte
gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere
Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und
Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen wie
Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie
Invalidenversicherung (AHV/IV), Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte
soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher
Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen,
Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder
Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr,
15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2; VGr, 17. Mai 2000,
VB.2000.00134, E. 2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b –
alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August
2001, 1P.340/2001, www.bger.ch), wobei allerdings der bloss vorübergehende
Bezug von Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen
Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August 2001,
1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Es kann der Vorinstanz daher nicht
gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass bereits aufgrund
des in Art. 12 BV verankerten Anspruchs auf Hilfe in Notlagen die
wirtschaftliche Erhaltung als voraussichtlich gesichert angenommen werden
könne.
Der Beschwerdegegner hat die Sekundarschule besucht, wo er
gemäss den – unwidersprochen gebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin schlechte
Schulnoten erhalten hat und "nur dank einer sehr kleinen Klassengrösse und
dem entsprechend guten Betreuungsverhältnis" verbleiben konnte. Er hat
keine Lehrstelle gefunden und besucht gegenwärtig das 10. Schuljahr an einer
Berufswahlschule. Da er auch keine anderweitige Arbeitsstelle in Aussicht hat,
kann daher mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner
auch in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen
vermag.
Die Eltern des Beschwerdeführers waren vorliegend auf
Fürsorgeleistungen angewiesen und werden es auch nach Ausrichtung der Teilrenten
der IV bleiben, da diese den Bedarf nicht decken. Die Eltern werden auch
künftig nicht in der Lage sein, den Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln, das
heisst ohne (zusätzliche) Fürsorgeleistungen, zu unterhalten oder zu
unterstützen, und der Beschwerdeführer kann seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
deshalb auch nicht auf (ausreichende) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen
der Eltern gründen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit im Sinne von § 5 BürgerrechtsV. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung verlangt. Da
sie obsiegt hat, steht ihr zwar grundsätzlich eine solche zu
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen besitzt jedoch in der
Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und
leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
gehört zu den grösseren Gemeinden im Kanton Zürich. Zudem liegt kein aussergewöhnlicher
Fall vor. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. I des Beschlusses
Nr. 155 des Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufgehoben und der
Beschluss der Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August
2004 bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …