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I. Der spanische Staatsangehörige A, geboren 1955, kam als junger Erwachsener im Jahre 1974 in die Schweiz, wo er zuerst eine Arbeitsbewilligung als Küchengehilfe und Portier erhielt. Später hatte er Anstellungen bei verschiedenen Reinigungsunternehmungen inne, bis er 1997 erkrankte und sich verschiedenen Operationen am Rücken und an den Knien unterziehen musste. Er wurde arbeitsunfähig und bezieht seit dem Jahr 1997 eine Invalidenrente. A besitzt die Niederlassungsbewilligung. Er hatte 1977 eine Landsfrau geheiratet, aus welcher Ehe zwei heute volljährige Kinder, eine Tochter und ein Sohn, hervorgingen. Die Ehe wurde im Jahre 1987 geschieden, worauf die Ehefrau mit den Kindern nach Spanien zurückkehrte. A lebt seit 1985 mit seiner Lebenspartnerin C im Konkubinat. Diese Beziehung blieb kinderlos. Sein Verhalten gab Anlass zu mehrfachem Tätigwerden der Strafbehörden. So wurde er am 17. Februar 1988 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft U wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerausweis und wiederholten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse bestraft. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V vom 30. November 1988 erfolgte eine Bestrafung mit einer Busse, erneut wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, und mit Strafbefehl vom 10. Dezember 1993 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft U wegen einfacher Körperverletzung mit einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Auch diese Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben; die Probezeit wurde auf drei Jahre angesetzt. Am 13. November 1997 wurde er verhaftet und verbrachte rund zweieinhalb Jahre in verschiedenen Haftanstalten bis zur bedingten Entlassung am 12. Juli 2000. Der Strafvollzug war die Folge einer Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren vom 17. Mai 1999 zu vier Jahren Zuchthaus wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Eine gerichtliche Landesverweisung, welche das Bezirksgericht für die Dauer von zehn Jahren angeordnet hatte, hob das Obergericht mit der Begründung auf, A lebe seit 25 Jahren in der Schweiz und sei hier verankert. Am 4. April 2000 drohte ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 15. März 2004 bestrafte ihn das Kantonsgericht W wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zwei Jahren Gefängnis. Der Strafvollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich widerrief in der Folge am 2. September 2004 die am 23. Mai 2000 gewährte bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug von noch verbleibenden 488 Tagen Zuchthaus an. Das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit veranlasste am 18. Dezember 2004 die Befragung von A und seiner Lebenspartnerin im Hinblick auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme. Am 29. Juni 2005 verfügte der Regierungsrat die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz. II. Gegen diese Anordnung erhob A am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Ausweisung sei aufzuheben, eventuell sei das Geschäft zur Klärung des Sachverhalts an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats. Am 29. September 2005 beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen. Weil der Beschwerdeführer noch Gerichtskosten des Obergerichts schuldet, auferlegte ihm der Kammerpräsident am 20. September 2005 einen Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens. Am 10. Oktober 2005 beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben und als Folge sei er von der Kaution zu befreien. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 nahm der Kammervorsitzende dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung eines Vorschusses ab.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bei Ausweisungsverfügungen der Fall, wenn sie gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ergangen sind, was im vorliegenden Fall zutrifft, und wenn keine Ausnahmegründe gemäss den Art. 99-102 OG vorliegen. Dies ist nicht der Fall, ist doch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, auf welche der Beschwerdeführer kraft seiner Niederlassungsbewilligung einen Rechtsanspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario). Demzufolge hat das Gericht auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Zudem begründet die spanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsländern auf der einen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der anderen Seite über die Freizügigkeit des Personenverkehrs (Freizügigkeitsabkommen; FZA). Die Übergangsbestimmung von Art. 10 Abs. 5 FZA gewährt dem Beschwerdeführer, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen sofort und ohne Einschränkung mit dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens. 1.3 Die Kollisionsregel von Art. 1 lit. a ANAG besagt, dass dieses Bundesgesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur so weit gilt, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Als Folge ist vorab die Rechtslage, wie sie sich aus dem Abkommen ergibt, beizuziehen. 2. 2.1 Gemäss Art. 16 FZA soll die in Art. 1 ff. FZA näher umschriebene Freizügigkeit wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen umgesetzt werden; hierfür ist auch die bis zur Unterzeichnung des Abkommens ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zu berücksichtigen (bezüglich späterer Urteile des EuGH vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1 und BGE 130 II 493 E. 3.1). 2.2 Laut Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen unter anderem gestützt auf Art. 2 Anhang 1 FZA gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, "die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". Weitere Präzisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl.] Nr. 56, S. 850, im Folgenden: RL), auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang 1 FZA Bezug genommen wird. 2.3 Nach den gemäss Art. 5 Anhang 1 FZA anwendbaren Grundsätzen wird insbesondere eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung von Massnahmen gefordert. Dabei darf "ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Person ausschlaggebend" sein. Art. 3 Abs. 1 RL steht somit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Ausserdem können strafrechtliche Verurteilungen allein gemäss Art. 3 Abs. 2 RL nicht ohne weiteres Massnahmen begründen. Eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Zwar werden in die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG regelmässig auch die Rückfallgefahr und der Resozialisierungsgedanke einbezogen. Die Prognose über das Wohlverhalten gibt in jener Abwägung aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c). Dagegen ist im Rahmen von Art. 5 Anhang 1 FZA die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Massnahmen. Der EuGH hat keine näheren Kriterien zur Evaluation des gemäss Richtlinie 64/221 EWG geforderten Gefährdungsgrades genannt. Als unzutreffend hat das Bundesgericht die Auslegung bezeichnet, wonach nur, wenn weitere Straftaten praktisch mit Gewissheit zu erwarten seien, die Massnahme zulässig sei. Umgekehrt dürfe auch nicht erst dann vom Fehlen einer Gefährdung ausgegangen werden, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung der Straftat mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Es bedürfe einer differenzierten Vorhersage aufgrund der konkreten Umstände zur Wahrscheinlichkeit, mit welcher die ausländische Person die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Je schwerer die Rechtsgüterverletzung sei, desto niedriger seien die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 und Entscheid des EuGH i. S. Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rz. 33-35). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war als 19-jähriger in die Schweiz gekommen, hatte beruflich nie richtig Fuss gefasst und übte bis 1997 Hilfstätigkeiten verschiedener Art aus. Im Jahr 1987, als er 33 Jahre alt war, ging seine Ehe in die Brüche und sind die ersten Straftaten zu verzeichnen. Wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr war er bereits mit einer bedingten Gefängnisstrafe konfrontiert. Es folgte eine zweite Verurteilung wegen Verkehrsdelikten. Im Jahr 1993 wurde er zu einer zweiten Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen einfacher Körperverletzung verurteilt, deren Vollzug ebenfalls bedingt aufgeschoben wurde. Trotz der mit dem bedingten Vollzug verbundenen Warnung kam es bald zu der gewichtigen Deliktsreihe mit mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei. Die ursprünglich vom Bezirksgericht X auf sechs Jahre, in der Folge vom Obergericht auf vier Jahre reduzierte, Zuchthausstrafe konnte den Warneffekt nicht verfehlen, auch wenn die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche vom Bezirksgericht auf zehn Jahre Dauer angesetzt worden war, vom Berufungsgericht aufgehoben wurde. Am 4. April 2000 erfolgte durch die Fremdenpolizei die Androhung einer Ausweisung. Trotzdem verfiel der Beschwerdeführer während der Probezeit, die ihm als Folge der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug auferlegt worden war, in eine neue deliktische Phase wiederum im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche zur Bestrafung durch das Kantonsgericht W mit zwei Jahren Gefängnis führte. Als Folge widerrief am 2. September 2004 das Amt für Justizvollzug die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug von ausstehenden 488 Tagen Zuchthaus an. 3.2 Bereits im Zusammenhang mit der ersten grossen Bestrafung im Kanton Zürich war das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnet worden. Die gleiche Gewichtung erfuhren seine Taten durch das Kantonsgericht W, sodass insgesamt, ohne dass das Verwaltungsgericht sich im Einzelnen mit den Strafurteilen befassen muss, von einem sehr schweren Gesamtverschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Während des Rekursverfahrens befand er sich noch im Strafvollzug. Wie es sich heute verhält, kann offen bleiben und ist insofern nicht von Bedeutung, als in jedem Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner deliktischen Phase in irgendeiner Weise bewährt habe. Für die Prognose ist weiter von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich offenbar als immun gegen behördliche Warnungen gezeigt hat. Spätestens nach den drei Delikten bis zum Jahr 1993 hätten ihm die Strafen ausreichende Warnung sein müssen. Die fremdenpolizeiliche Verwarnung nach dem nächsten – vierten – Strafverfahren hätte es dazu nicht bedurft. Allein auch diese Warnung hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, ein erneutes (fünftes) Mal verbrecherisch tätig zu werden. 3.3 Nach den oben angeführten Grundsätzen, die für die Sonderbehandlung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens gelten, darf die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen; vielmehr muss der Nachweis vorliegen, dass durch die ausländische Person eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Selbst wenn die Strafvollzugsbehörde in einem Bericht vom 14. Juli 2005 die Voraussetzungen für eine zukünftige deliktsfreie Lebensgestaltung als gegeben erachtet, ist für die Fremdenpolizeibehörde die Aussage, welche sich auf die individuelle Wiedereingliederung des Straftäters und weniger auf die Gefährdung von Polizeigütern bezieht, zu relativieren. Abgesehen davon, dass eine Prognose immer mit Unsicherheiten behaftet ist, muss aufgrund der gesamten Umstände beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt ein Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Schwere der begangenen Delikte und die darin geäusserte Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gesundheit unzähliger Mitmenschen gebietet es, die Schwelle für die Annahme einer Rückfallgefahr nicht allzu hoch anzusetzen. Zwar ist die Notwendigkeit, zukünftige Risiken abwägen zu müssen, erst aufgrund von Strafurteilen entstanden. Allerdings durfte der Regierungsrat auf die gesamte deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers zurückblicken und daraus den Schluss ziehen, dieser sei in gewissem Masse unbelehrbar und werde es bleiben. Somit stützt sich die Prognose des Regierungsrats nicht auf eine einzige strafrechtliche Verurteilung, sondern auf dessen gesamte Lebensgestaltung der letzten Jahre und ist damit die Möglichkeit eines einmaligen Fehltritts und der daraus sich ergebenden Unsicherheit, eine Prognose für die Zukunft abgeben zu müssen, nicht gegeben. Deshalb erachtet es auch das Verwaltungsgericht als mit den Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens vereinbar, wenn der Regierungsrat aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Umstände beim Beschwerdeführer von einer zukünftigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. 3.4 Die übrigen Voraussetzungen des FZA sind ebenfalls erfüllt, namentlich, dass für die Massnahme allein das persönliche (strafbare) Verhalten des Ausländers den Ausschlag gibt, dass seine Verurteilung somit nicht vorwiegend aus generalpräventiven Gründen erfolgte, und dass jede Person schweizerischer Staatsangehörigkeit bei gleichem Verhalten die gleiche Behandlung durch Behörden und Gerichte erfahren hätte wie der Beschwerdeführer. Damit ist auch dem Meistbegünstigungsgebot im Sinne von Art. 1 ANAG und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA Genüge getan. Dies führt dazu, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche Teil der durch den Regierungsrat verfügten Ausweisung ist, im Lichte des Freizügigkeitsrechts nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Landesrecht eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ergäbe (Art. 1 lit. a ANAG). 4. 4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d. h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und auf die der betroffenen ausländischen Person und ihrer Familie – im Fall der Nichtverlängerung der Bewilligung – drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV]). 4.2 Indem der Regierungsrat aufgrund sämtlicher strafgerichtlicher Verurteilungen insgesamt von einem schweren Verschulden ausgegangen ist, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer dazu durch seinen Vertreter die Meinung vorträgt, das Obergericht des Kantons Zürich habe die (vom Bezirksgericht auf zehn Jahre angeordnete) gerichtliche Landesverweisung aufgehoben mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hier verankert, aus welchem Grund es der Fremdenpolizeibehörde beziehungsweise dem Regierungsrat nicht zustehe, sich gegen diese gerichtliche Regelung zu stellen, erfolgt dies wider besseres Wissen. Denn die für die Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Personen zuständige Verwaltungsbehörde ist zwar an eine gerichtliche Landesverweisung gebunden, nicht jedoch dadurch, dass das Gericht von einer Massnahme absieht (vgl. BGE 125 II 105 E. 2). Daraus folgt aber auch direkt, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches von einer gerichtlichen Landesverweisung absieht, keine bindende Wirkung für den Regierungsrat entfaltet in dem Sinn, dass das zugrunde liegende Strafurteil aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht noch einmal belastend für den Beschwerdeführer berücksichtigt werden dürfe. Wie ausgeführt, ist die Verwaltungsbehörde in keiner Weise gebunden, wenn das Gericht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Der Regierungsrat durfte vielmehr sämtliche Strafen des Beschwerdeführers in die Abwägung einbeziehen. 4.3 Sowohl nach der Rechtsprechung zum FZA wie auch nach Art. 11 Abs. 3 ANAG hat eine fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig zu sein. Der Regierungsrat ging davon aus, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers eine Rücksichts- und Hemmungslosigkeit gegenüber Drogenkonsumenten manifestiere. Er habe aus Gewinnsucht gehandelt und sei selbst nicht drogenabhängig gewesen. Seine wiederholten Straftaten würden eine besondere Unempfindlichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen und Warnungen belegen. Die daraus abzuleitende Rückfallgefahr könne auf keinen Fall hingenommen werden. Die Ausweisung sei überdies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Er kenne Spanien aus seiner Jugendzeit, auch wenn er seit rund drei Jahrzehnten in der Schweiz lebe. Zu seinen Kindern habe er keinen oder wenig Kontakt. Diese wohnten ohnehin nicht in der Schweiz. Seiner Lebenspartnerin, welche hier nicht berufstätig, sondern wie der Beschwerdeführer, von einer Invalidenrente lebe, könne ebenfalls zugemutet werden, in Spanien zu leben. Diese Einschätzung ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung, laut der bereits Freiheitsstrafen von zwei Jahren Dauer für den Weiterbestand von Aufenthaltsrechten eine kritische Grenze darstellen, in keiner Weise zu beanstanden. Bei einem Strafmass, welches den kritischen Grenzwert mehr als dreifach übersteigt, wäre eine Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch möglich, wenn die Ausreise für die betroffene ausländische Person und ihre Angehörigen kaum zumutbar wäre. Entgegen seiner – nicht substanziierten – Behauptung ist dies jedoch nicht der Fall und ist der Umzug für ihn und seine Partnerin, welche Spanisch als Muttersprache beherrscht, zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden, nicht aber unzumutbar. Aufgrund der massiven Freiheitsstrafen und obwohl der Beschwerdeführer sich zwar seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält, indessen nicht hier geboren ist, sondern seine Jugend bis zum 19. Altersjahr in seiner Heimat verbracht hat, hilft es ihm auch nicht, die in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte Garantie des Privat- und Familienlebens anzurufen. Diese vermag bei hier geborenen Ausländern trotz einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe über das kritische Mass hinaus dem privaten Umfeld mehr Gewicht beizugeben. Im vorliegenden Fall kann indessen nicht von einem Ausländer der "zweiten Generation" gesprochen werden, weshalb die Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausfällt. Auch können dem Beschwerdeführer seine Beteuerungen, es bestehe kein Restrisiko an einem Rückfall mehr, weil er während des Strafvollzugs den "richtigen Weg" gefunden und sich neue Denk- und Handlungsmuster angeeignet habe, nicht helfen. Der Beschwerdeführer ist entweder immer noch im Strafvollzug oder erst vor kurzer Zeit entlassen worden. Jedenfalls kann ohnehin nicht beurteilt werden, ob er sich in der Freiheit bewähren werde. Die Abwägung des Regierungsrats ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens. Selbst wenn die Vorschriften des ANAG anwendbar wären, wovon der Regierungsrat auszugehen scheint, ergibt sich nichts anderes. 4.4 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ausweisung, wie dies der Regierungsrat angeordnet hat. Weil er indessen unter die Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens fällt, stellt sich die Frage, ob dieses ebenfalls eine Ausweisung gleich wie die Art. 10 ff. ANAG vorsieht, oder ob dem Beschwerdeführer lediglich die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern ist. Die beiden Massnahmen unterscheiden sich dadurch, dass die Ausweisung – als härtere Massnahme – mit einer Einreisesperre gekoppelt ist (Art. 11 Abs. 4 ANAG), wogegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Einreise für die Dauer von drei Monaten nicht ausschliesst (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA spricht nur allgemein von "Massnahmen", die "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", wogegen Abs. 2 auf verschiedene EU-Richtlinien, unter anderen die bereits angeführte RL 64/221/EWG, verweist. Nach der Praxis bestimmt in erster Linie das Landesrecht, welche ausländerrechtlichen Massnahmen bei Vorliegen des Vorbehalts greifen (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 508). Dabei kommt in der Praxis neben der Einreisesperre häufig die Ausweisung zur Anwendung, die im Einklang mit der RL 64/221 steht und notfalls kraft Landesrecht zwangsweise durch Ausschaffung oder eine vorausgehende Ausschaffungshaft vollstreckt werden darf (Dietrich, S. 508 f.). Damit steht der Ausweisung, wie sie der Regierungsrat gestützt auf Art. 10 ff. ANAG angeordnet hat, auch von Seiten des FZA nichts entgegen. 4.5 Die Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des langjährigen Strafvollzugs die Mittellosigkeit wie auch die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen war, gegeben sind. Als aussichtslos ist ein Begehren einzustufen, bei dem die Aussicht auf Gutheissung viel kleiner ist als jene auf Abweisung, sodass das Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann; und "ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Abwägung der Aussichten vom Verfahren Abstand nähme" (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 16 N. 32). Vorliegend war zwar nach dem Landesrecht aufgrund der hohen Freiheitsstrafen die Gutheissung des Begehrens praktisch aussichtslos. Indessen verlangen die einschlägigen Richtlinien, welche im Rahmen des FZA zu beachten waren, dass der ausländischen Person eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen ist, welche nicht allein aufgrund der gerichtlichen Bestrafung beurteilt werden darf. In diesem Zusammenhang bestand für den Beschwerdeführer ein gewisser Argumentationsspielraum, weshalb nicht von einer offensichtlichen und von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit gesprochen werden kann. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsbeistands zu bewilligen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst sich nicht zur Hauptsache auf dieses Argument stützte, spielt dabei keine Rolle. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seine Aufwendungen mit rund 7,5 Stunden angegeben, womit unter Einbezug der Barauslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'630.- angemessen erscheint. Demgemäss die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird Rechtsanwalt B zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt; 2. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'630.- (Barauslagen und MwSt inbegriffen) entschädigt; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |