{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00370_2006-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205837&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b1d180866a915b4c26ff488f908a177"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2006  VB.2005.00370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2006  VB.2005.00370"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2006  VB.2005.00370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und weitere Bewilligungen | Neubau einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft. Substanziierungspflicht bei Laienbeschwerde (E. 2.3). Eine unverlangte Eingabe, der kein Beschwerdewille zugrunde liegt, ist aus dem Recht zu weisen; sie kann auch nicht als Petition entgegengenommen werden (E. 2.6). Der Umgebungsplan muss in der Regel nicht bereits im Stadium der Bewilligungserteilung vorliegen (E. 4.2 f.). Anwendung von \u00a7 293 PBG, wenn der private Gestaltungsplan die Anwendung kommunaler Bau- und Zonenvorschriften ausschliesst (\u00a7 293 Abs. 4 PBG; E. 5.2). Die Abgrabungen zwischen den Toren der Unterniveaugaragen d\u00fcrfen das Untergeschoss - abgesehen von der zul\u00e4ssigen Freilegung der Ein- und Ausfahrten im Rahmen der \u00fcblichen Garagentorbreite - nicht mehr als 1,5 m in Erscheinung treten lassen (\u00a7 293 Abs. 1 und 2 PBG). Die vor dem Untergeschoss angebrachten Pflanzentr\u00f6ge stellen kein gestaltetes Terrain im Sinn von \u00a7 293 Abs. 1 PBG dar. Die Verletzung von \u00a7 293 Abs. 1 PBG kann mit einer Auflage (\u00c4nderung des gestalteten Terrains) behoben werden. Die Anforderungen an die Umgebungsgestaltung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 3 PBG gelten auch f\u00fcr Gewerbeliegenschaften (E. 5.3). Die Zugansnormalien sind bei der Beurteilung interner Erschliessungen hilfsweise heranzuziehen. Angesichts der Breite der vorgesehenen Zufahrt (insgesamt 7 m) und des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens (umgerechnet 30 Wohneinheiten) werden die Anforderungen der Zugangsnormalien eingehalten (E. 6.2). Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenm\u00e4ssigen Erschliessung und der Gew\u00e4hrleistung der Verkehrssicherheit, steht der Gemeinde von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu. Angesichts der klaren Erf\u00fcllung der Anforderungen der Zugangsnormalien stellt der Verzicht auf die Trennung von Fahr- und Fussg\u00e4ngerverkehr keinen rechtsverletzenden Ermessensfehler dar (E. 6.3). \u00a7 219 PBG bezieht sich nur auf Bauten und Anlagen, die derart vom \u00fcblichen Mass abweichen, dass Versch\u00e4rfungen durch Sondervorschriften angezeigtsind. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 6.4).\r\rEin einzelner Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Kl\u00e4rung einer Frage, die in einem privaten Gestaltungsplan offen gelassen wurde, begr\u00fcndet eine Praxis, deren \u00c4nderung nur zul\u00e4ssig ist, wenn ernsthafte, sachliche Gr\u00fcnde hierf\u00fcr vorliegen. Die neue L\u00f6sung muss besserer Erkenntnis der Rechtsgrundlagen, ver\u00e4nderten \u00e4usseren Verh\u00e4ltnissen oder allgemein gewandelten Rechtsanschauungen entsprechen. Bei der von der Vorinstanz (sinngem\u00e4ss) vorgenommene Praxis\u00e4nderung betreffend die Zulassung von Gewerbeparkpl\u00e4tzen ausserhalb der Grundst\u00fccke mit gewerblicher Nutzung trifft dies nicht zu, so dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit am Entscheid des Verwaltungsgerichts festzuhalten ist (E. 7.2).\r\rIm Bereich des L\u00e4rmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Sind die massgebenden Planungswerte eingehalten, gelten zus\u00e4tzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, insbesondere auch zur Vermeidung von bloss unn\u00f6tigen Emissionen, indes in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreichen l\u00e4sst (E. 8.6.2). Eine Verlegung des Standortes der Emissionsquelle (Werkstatttor) und die damit verbundenen Plan\u00e4nderungen (einschliesslich Zeitverz\u00f6gerungen) sowie allf\u00e4llige Auswirkungen auf den Werkstattbetrieb stehen in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der zus\u00e4tzlichen Reduktion der L\u00e4rmbelastung (E. 8.6.3 ff.).\r\rTeilweise Gutheissung (E. 10.1; zusammen mit VB.2005.00371)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:36:09", "Checksum": "ba75d1f44a9e5dc88beaf695150fa4dd"}