{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00379_16-11-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205490&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f76da2263cb817a854b33e203fd739b8"}, "Num": [" VB.2005.00379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.16.1  VB.2005.00379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.16.1  VB.2005.00379"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.16.1  VB.2005.00379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ungen\u00fcgende strassenm\u00e4ssige Erschliessung eines Baugrundst\u00fccks Die Vorinstanzen halten das Bauvorhaben trotz des fehlenden Fussg\u00e4ngerschutzes auf der Erschliessungsstrasse f\u00fcr bewilligungsf\u00e4hig, weil ungeachtet des erheblich gr\u00f6sseren Geb\u00e4udevolumens des Ersatzbaus die Zahl der Wohneinheiten nicht vergr\u00f6ssert und damit die Erschliessungsverh\u00e4ltnisse nicht verschlechtert w\u00fcrden. Diese Betrachtungsweise l\u00e4uft auf eine Besitzstandsgarantie hinaus, welche das Gesetz jedoch nur f\u00fcr \u00c4nderungen an bestehenden vorschriftswidrigen Geb\u00e4uden kennt. Es entspricht nicht der mit der Verdichtung angestrebten haush\u00e4lterischen Bodennutzung, wenn zwar durch die Erh\u00f6hung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten zus\u00e4tzliches Bauvolumen, jedoch wegen ungen\u00fcgender Erschliessung nicht zus\u00e4tzliche Wohneinheiten geschaffen werden k\u00f6nnen. Vielmehr ist daf\u00fcr zu sorgen, dass auch die Erschliessungsanlagen den neuen Nutzungsm\u00f6glichkeiten angepasst werden. Dabei ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu beachten, indem keine \u00fcbertriebenen Anforderungen gestellt werden und die Eingriffe in die bestehende \u00dcberbauung m\u00f6glichst schonend erfolgen. Ein ersatzloser und durchgehender Verzicht auf den bei einer Erschliessungsstrasse zur Gew\u00e4hrleistung der Verkehrssicherheit zwingend gebotenen Fussg\u00e4ngerschutz ist jedoch unzul\u00e4ssig. Gutheissung (E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:19", "Checksum": "0d2854dcb46fe8ba17e0b7708afa4a41"}