{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00381_2005-11-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205485&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e029f4f8e0e3b8b0f2c11b82b8128bc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.11.2005  VB.2005.00381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilmittelabgabe | Selbstdispensation der \u00c4rzte: Widerruf der Bewilligungen (Ausgangslage: Das Bundesgericht hat mit BGE 131 I 205 - jedenfalls faktisch - die Rechtslage gem\u00e4ss \u00a7 17 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung von 1962 wiederhergestellt, wonach nur \u00c4rzte ausserhalb der St\u00e4dte Z\u00fcrich und Winterthur Medikamente selber abgeben d\u00fcrfen. In der Folge hat die Gesundheitsdirektion denjenigen \u00c4rzte in Z\u00fcrich und Winterthur, die 1998 aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 26. Februar 1998 eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten hatten, diese Bewilligung entzogen.) Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig; Direktbeschwerde (E. 1). Die in den urspr\u00fcnglichen Selbstdispensationsbewilligungen statuierten Befristungsgr\u00fcnde sind nicht eingetreten (E. 2.2). Offen gelassen, wie die Formulierung zu verstehen ist, wonach die Bewilligungen keinen Bestandesschutz gew\u00e4hrten (E. 2.3). Widerrufsvoraussetzungen im Allgemeinen, terminologische Abgrenzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der Praxis\u00e4nderung (E. 3.1). Ein Widerruf ist unter Beachtung der nachfolgenden Erw\u00e4gungen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (E. 3.2). BGE 131 I 205 schafft einen gewichtigen Ansatzpunkt, um die Bewilligungen zu widerrufen (E. 3.3). Der Entscheid kann nicht einer Praxis\u00e4nderung gleichgestellt werden, die einen Widerruf nur ausnahmsweise rechtfertigen kann (E. 3.4). Es liegt keine Fallkonstellation vor, bei der ein Widerruf nur unter besonders strengen Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist (E. 3.5). Es besteht ein \u00f6ffentliches Interesse an der Durchsetzung des Selbstdispensationsverbotes f\u00fcr die \u00c4rzte in Z\u00fcrich und Winterthur. Ein erhebliches Gewicht kommt der Beseitigung der Rechtsungleichheit zwischen den \u00c4rzten in Z\u00fcrich und Winterthur zu, die 1998 gerade noch eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten haben, und denjenigen, deren Bewilligungsgesuche sistiert wurden (E. 3.6). Die privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligungen wiegen demgegen\u00fcber leichter: Investitionen wurden im Bewusstsein der unklarenRechtslage get\u00e4tigt, und sie d\u00fcrften zwischenzeitlich amortisiert sein. Patienteninteressen spielen in diesem Rechtsstreit keine Rolle (E. 3.7 f.).\rZur achtw\u00f6chigen Frist zur Liquidation der Medikamentenbest\u00e4nde bringen die Beschwerdef\u00fchrenden nichts vor (E. 4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:53", "Checksum": "dc6a83988edd1915d1dd82ab0a40e082"}