I.
A ist Eigentümer der Parzelle Kat.Nr. 01 in X, in
deren westlichem Teil sich ein Waldstreifen befindet. Über die Parzelle führt
eine Hochspannungsleitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK). Acht
Aren des Waldes sind daher mit einem Niederhalteservitut zu Gunsten der NOK
belastet, welches A vertraglich verpflichtet, zu hoch werdende Bäume zu fällen.
Im Jahr 2003 stellte die Gemeinde X anlässlich einer
Baukontrolle fest, dass auf dem unter der Hochspannungsleitung liegenden
Gelände ohne entsprechende Bewilligung Terrainveränderungen vorgenommen wurden.
Baumstrünke und Sträucher wurden entfernt und teilweise überdeckt, der Boden
mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Die Gemeinde forderte A in
der Folge am 12. August 2003 auf, nachträglich ein Baugesuch einzureichen.
Am 27. August 2003 fand ein erster Augenschein mit A sowie Vertretern der
Gemeinde, der Fachstelle Bodenschutz und des Amtes für Raumordnung und
Vermessung statt. Dabei wurde festgestellt, dass vor der Geländeveränderung
Rodungen vorgenommen worden waren. Am 2. Dezember 2003 wurde A ein zweites
Mal aufgefordert, ein Baugesuch einzureichen; zudem sei eine Abklärung der
Schadstoffbelastung des zugeführten und abgelagerten Materials vorzunehmen. Am
27. April 2004 überwies die Gemeinde die Akten zur Weiterbearbeitung an
die Fachstelle Bodenschutz und den Forstkreis 02.
Am 6. Mai 2004 wurde A durch den Forstkreis 02 beim
Statthalteramt Y zur Bestrafung wegen unbewilligter Rodung und
Geländeveränderung verzeigt. Bereits am 6. April 2004 hatte die
Baukommission X beschlossen, A wegen Verstosses gegen §§ 326 und 340 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 zu verzeigen. Das Statthalteramt Y
überwies die Akten am 16. Juli 2004 an die Bezirksanwaltschaft Y.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 stellte die Gemeinde X
der Fachstelle Bodenschutz das Analyseresultat einer von A entnommenen
Bodenprobe zu. Diese klassierte den Boden "bezüglich
Schwermetall-Totalgehalte als unbelastet". Gemäss Verfügung des Amts für
Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 ist die Beprobung
allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung vom 1. Juli 1998
über Belastungen des Bodens erfolgt, da die Probeentnahme von A selbst und
nicht von einer bodenschützerisch fachkundigen Person vorgenommen wurde.
Am 1. Juli 2004 fand ein zweiter Augenschein mit A
sowie je einem Vertreter des Forstkreises 02 und des Bauamts X statt,
anlässlich dessen A zum Ausdruck brachte, er sei nicht bereit, den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Verfügung des Amts für Landschaft
und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 wurde A verpflichtet, alles
zugeführte Material auf der Parzelle Kat.Nr. 01 abzutragen und das ursprüngliche
Terrain bis zum 31. Juli 2005 wiederherzustellen.
II.
Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 4. November
2004 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit
Verfügung vom 25. Juli 2005 abwies.
III.
Hiergegen liess A am 19. September 2005 Beschwerde
vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es seien die Verfügungen des
Amtes für Landschaft und Natur vom 5. Oktober 2004 und der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juli 2005 aufzuheben.
2.
Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen
aufzuheben und der Beschwerdeführer anzuweisen, eine Ersatzaufforstung mit
Hecken und Feldgehölzen gemäss Skizze (= Beilage 2 zur Rekursschrift) vorzunehmen.
3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegner."
Gleichzeitig wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
beantragt, "bis eine der Parteien die Weiterführung des Verfahrens
verlangt".
Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald,
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 Nichteintreten
auf das Sistierungsbegehren und Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion
sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 für die Abweisung
der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei, und verwies auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005.
Am 2. Februar 2006 fand eine Begehung der Parzelle
Kat.Nr. 01 in Anwesenheit von A sowie je einem Vertreter der Abteilung
Wald des Amts für Landschaft und Natur, des Gemeinderats X sowie des
Forstkreises 02 statt. Die Abteilung Wald des Amts für Landschaft und Natur
teilte A daraufhin am 28. Februar 2006 mit, eine nachträgliche
Rodungsbewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1,
41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
formeller Hinsicht wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt,
"bis über das Wiedererwägungsgesuch entschieden wurde bzw. bis eine der
Parteien die Fortführung des Verfahrens verlangt". Als Begründung wird
angeführt, Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bilde die Tatsache, dass
sowohl die gegenwärtige nordöstliche als auch die ehemalige südöstliche Zu- und
Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 äusserst gefährlich sei. Die vorliegend
zur Diskussion stehende Ausfahrt sei als Ersatz dafür realisiert worden. Der
Beschwerdeführer werde bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Wiedererwägungsgesuch
stellen, "in der Hoffnung, dass mit Unterstützung der Gemeinde die Volkswirtschaftsdirektion
den Ernst der Situation erkennt und die geschilderten Verkehrsverhältnisse
nicht einfach als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers abschmettert".
2.2 Eine
Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts
von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst
wird. Dies gilt nach der Praxis insbesondere für den Fall, dass der Ausgang
eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller
Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e
S. 217). Die über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde
verfügt über erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat
die involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die
Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden
Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren
Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 29 ff.).
2.3 Die
Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005 fest. Auch der Beschwerdegegner
teilte dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mit einer Parzellenbegehung
verbundene offene Aussprache vom 28. Februar 2006 mit, es bestehe aus
seiner Sicht kein Anlass für eine Wiedererwägung. Da somit kein Grund für eine
Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist das entsprechende
Begehren abzuweisen.
3.
Vor Verwaltungsgericht wird der Waldcharakter der
betroffenen Fläche nicht mehr in Frage gestellt. Umstritten ist indes nach wie
vor, ob für die mehr als fünf Aren grosse Fläche unter der
Hochspannungsleitung, die durch den Beschwerdeführer abgeholzt und aufgeschüttet
wurde, eine Rodungsbewilligung erforderlich ist beziehungsweise ob eine solche
nachträglich erteilt werden kann.
3.1 Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, der vorliegend zur Diskussion stehende Landstreifen
diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken. Da sowohl die nordöstliche
als auch die südöstliche Zu- und Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 nicht in
Frage komme, verbleibe als einzige Erschliessung für die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung die Durchfahrt über die gerodete Schneise. "Allein aus
diesem Grund" habe er "vier Lastwagen Aushubmaterial zugeführt und
einige Baumstrünke und Sträucher entfernt". Bei dieser Zu- und Wegfahrt
handle es sich um eine Beanspruchung von Waldboden für eine "nicht
forstliche Kleinanlage". Letztere gelte gemäss Art. 4 lit. a der
(eidgenössischen) Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01)
nicht als Rodung, weshalb keine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Das Kantonale
Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (KWaG) habe die Errichtung nichtforstlicher
Kleinanlagen im Wald zwar grundsätzlich verboten (§ 9 Abs. 1 KWaG),
für standortgebundene Einrichtungen aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
vorgesehen (§ 9 Abs. 2 KWaG). Da die Schneisendurchfahrt der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seiner Parzelle diene und sowohl positiv
als auch negativ standortgebunden sei, sei die streitige Massnahme daher
gestützt auf § 9 Abs. 2 KWaG zu bewilligen.
Auch Art. 5 des (eidgenössischen) Waldgesetzes vom 4. Oktober
1991 (WaG, SR 921.0) lasse die Bewilligung der streitigen Schneisendurchfahrt
zu, da die Massnahme allein den Zweck habe, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
des Grundstücks Kat.Nr. 01 eine verkehrssichere Erschliessung zu realisieren.
Diesem wichtigen Grund stünden keine Interessen der Walderhaltung entgegen, da
im Bereich der Hochspannungsleitung gerade kein Wald im landläufigen Sinne
bestehen dürfe, sondern höchstens Gebüsche und Feldgehölze. Durch die vom
Beschwerdeführer getroffene Massnahme werde die Walderhaltung daher nicht
tangiert. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2
lit. a–c WaG seien erfüllt: Die Schneisendurchfahrt sei sowohl positiv als
auch negativ standortgebunden, die Ziele der Raumplanung würden nicht berührt
und eine Gefährdung der Umwelt werde auch nicht herbeigeführt. Schliesslich
wäre die streitige Beanspruchung der Schneisenfläche gestützt auf § 10
Abs. 2 KWaG bewilligungsfähig.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für
forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und
-anlagen nicht als Rodung. Zu dieser Kategorie von Bauten und Anlagen werden
etwa bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade oder
erdverlegte Leitungen und Kleinantennen gezählt, die das Bestandesgefüge des
Waldes nicht beeinträchtigen und nur eine punktuelle und unbedeutende
Beanspruchung von Waldboden mit sich bringen, weil sie beispielsweise bestehenden
Waldwegen folgen. Während solche Bauten und Anlagen in forstrechtlicher
Hinsicht eine Sonderbehandlung erfahren, haben sie der übrigen Gesetzgebung zu
genügen. Ihre Errichtung bedarf zwar keiner Rodungsbewilligung; da sie aber als
Nutzung gelten, die für die Funktionen oder Bewirtschaftung des Waldes
nachteilig sind, können sie forstrechtlich von den Kantonen nur aus wichtigen
Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als
nichtzonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone bedürfen sie zudem einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG; vgl. dazu Stefan Jaissle, Der dynamische
Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 119 f.; Thomas
Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002,
S. 461 f.).
3.2.2
Die vom Beschwerdeführer gerodete und aufgeschüttete Fläche beträgt mehr
als fünf Aren. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt
zweifellos beeinträchtigt, da Letztere die Eliminierung einer grösseren
Waldfläche bedingte und daher mehr als nur eine unbedeutende und punktuelle
Beanspruchung von Waldboden mit sich bringt. Sie kann somit nicht als
nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden, sondern stellt eine normale
Baute dar.
3.3 Normale
Bauten und Anlagen, die nichtforstlichen Zwecken dienen, sind im Wald grundsätzlich
untersagt. Soll trotzdem eine nichtforstlichen Zwecken dienende Baute oder
Anlage errichtet werden, ist dies forstrechtlich nur gestützt auf eine
Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG möglich. Bei der
Rodungsbewilligung handelt es sich nicht um eine Polizei-, sondern um eine
Ausnahmebewilligung, welche ausschliesslich in Sonderfällen erteilt werden
darf, wobei der Ausnahmetatbestand strikt an die im Gesetz genannten
Voraussetzungen gebunden ist. Erforderlich sind zunächst wichtige Gründe für
die Rodung, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5
Abs. 2 WaG). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wird von
Gesetzes wegen vermutet; der Gesuchsteller muss nachweisen, dass wichtige
Gründe und ein überwiegendes Interesse öffentlicher oder privater Natur für die
Rodung bestehen. Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung,
welche neben den raumplanerischen und ökologischen insbesondere auch die polizeilichen
Interessen an der Walderhaltung berücksichtigt. Art. 5 Abs. 2
lit. a WaG verlangt sodann, dass das Werk, für das gerodet werden soll,
auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Dies ist im Sinne einer relativen
Standortgebundenheit zu verstehen; dass das Werk auf den vorgesehenen Standort
strikte angewiesen ist und ausschliesslich an diesem Ort möglich ist, wird
nicht gefordert. Verlangt ist jedoch eine umfassende Abklärung von valablen
Alternativstandorten, deren Mehrzahl ausserhalb des Waldes liegen muss. Das
geplante Werk muss sodann die Voraussetzungen der Raumplanung erfüllen
(Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Schliesslich darf die Rodung nicht
zu einer Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c
WaG), und es muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen werden
(Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen Jaissle, S. 123 ff.,
134 ff.; Widmer Dreifuss, S. 463 ff.; Heribert Rausch/Arnold
Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich etc. 2004,
Rz. 453 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
Bern 2002, S. 415 f.).
Sofern eine Rodung bewilligt werden kann, ist in derselben
Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten
(Art. 7 Abs. 1 WaG; vgl. zu den Anforderungen an den Realersatz
auch Art. 8 WaV), wobei die Modalitäten der Ersatzleistung im Rodungsentscheid
festgehalten werden müssen (Art. 7 Abs. 1 WaV) und die entsprechende
Pflicht im Grundbuch anzumerken ist (Art. 11 WaV).
3.4 Vorliegend
ist insbesondere strittig, ob das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit
gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG gegeben ist. Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, die genannte Voraussetzung sei erfüllt, da
weder die nordöstliche noch die südöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück
valable Alternativen darstellten .
3.4.1
Vorab ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer erstellte
Erschliessungsbaute eine ungefähr 25 m breite Fläche von mehr als fünf Aren
Wald umfasst und mindestens 40 m3 Fremdmaterial auf diese
Fläche verteilt wurden (am Augenschein vom 27. August 2003 war noch von
etwa 100 m3 zugeführten Materials die Rede). Zunächst brachte der
Beschwerdeführer für die Rodung und Terrainveränderung andere Gründe und Motive
als die Schaffung einer neuen Zufahrt zur Parzelle Kat.Nr. 01 vor.
Anlässlich des Augenscheins vom 27. August 2003 gab er an, die
beabsichtigte Nutzung der strittigen Fläche sei Weide; die Rodung und
Ablagerung wurde mit dem Auffüllen von Baumstrunklöchern und dem Ausgleich von
Viehwegen begründet. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 1. Juli 2004
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur gemacht, wozu
er gemäss Vertrag mit der NOK verpflichtet gewesen sei: "Statt diese
Arbeit [gemeint ist das Niederhalten der Bestockung] alle paar Jahre zu
wiederholen sei es vernünftiger, die Sache daherhaft zu erledigen. Auf diese
Weise bekomme auch die untenliegende Wiese wieder mehr Sonne." Erst im
späteren Verlauf des Verfahrens wird behauptet, die Rodung und Aufschüttung
diene Erschliessungszwecken. Nicht näher begründet wird, weshalb die Zufahrt
zum Grundstück eine Breite von ungefähr 25 Metern erfordere und einer
Rodung von rund acht Aren Wald bedürfe, würde für landwirtschaftliche Fahrzeuge
doch zweifellos ein schmalerer Weg ausreichen.
Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, kann die Frage,
ob der veränderte Grundstücksabschnitt tatsächlich Erschliessungszwecken dient,
letztlich offen gelassen werden, da es jedenfalls am Erfordernis der relativen
Standortgebundenheit fehlt (vgl. unten 3.4.2+3).
3.4.2
Dass die nordöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück zu gefährlich sei,
wird vom Beschwerdeführer in überzeugender Weise dargetan. Seine Ansicht wird
auch von der Gemeinde X geteilt, die diese Erschliessung für "überaus
gefährlich" und daher unzumutbar hält.
Bezüglich der Zu- und Wegfahrt im Südosten der Parzelle
bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, diese sei ebenfalls zu gefährlich,
da bei der Ausfahrt in die L-Strasse der von rechts kommende Verkehr durch ein
Wohnhaus verdeckt sei. Zudem sei die Brücke, die bei dieser
Erschliessungsvariante zu überqueren sei, defekt. Die Brücke befinde sich zudem
nicht in seinem Eigentum; er verfüge lediglich über ein Fahr- und Treibrecht.
Für eine Wiederinstandstellung hätte er selbst finanziell aufzukommen, was für
ihn nicht tragbar und zudem "völlig unverhältnismässig" wäre.
Schliesslich sei die Brücke nicht auf die heutigen landwirtschaftlichen
Fahrzeuge ausgerichtet. Aus den genannten Gründen stelle auch die südöstliche
Zu- und Wegfahrt keine Alternative zu der von ihm neu erstellten Erschliessung
dar.
3.4.3
Bei der Prüfung, ob die Zufahrt im Südosten der Parzelle eine valable
Alternative darstellt, sind somit zwei Aspekte zu unterscheiden. Zum einen ist
danach zu fragen, ob eine Erschliessung des Grundstücks an dieser Stelle als zu
gefährlich zu taxieren ist. Wird diese Frage verneint, bleibt zum anderen abzuklären,
ob der Zustand der Brücke einer Erschliessung an dieser Stelle entgegen steht.
Die Gemeinde X führt in ihrem
Schreiben vom 5. September 2005 zwar aus, eine Erschliessung über die
Brücke an der Südostecke der Parzelle erscheine nicht sinnvoll, da die Einfahrt
"nahe dem Bereich der 80 km/h-Höchstgeschwindigkeit" liege und als
gefährlich eingestuft werden könne. Daraus, dass die Gemeinde die Zufahrt im
Nordosten als "überaus gefährlich", jene im Südosten hingegen
"auch als gefährlich" einstuft, kann immerhin geschlossen werden,
dass Letztere im Vergleich als weniger gefährlich zu qualifizieren ist. Dem
Schreiben der Gemeinde ist ferner zu entnehmen, dass die Einfahrt nicht im
Bereich der gemäss Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962 geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb
von Ortschaften liegt. Wenn der Beschwerdeführer die Parzelle Kat.Nr. 01
verlässt und nach rechts abbiegt, wird seine Sicht auf die herannahenden
Fahrzeuge in keinerlei Weise durch das Wohnhaus verdeckt. Das Wohnhaus befindet
sich zudem nicht unmittelbar an der Strasse, sondern ist rund zweieinhalb Meter
zurückversetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch beim Verlassen seines
Grundstücks in Richtung Norden die herrannahenden Fahrzeuge durchaus im Blick
hat. Die Zufahrt im Südosten ist somit nicht als derart gefährlich zu qualifizieren,
dass sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr benutzt werden könnte.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kann die
Brücke "seit rund einem Jahr", das heisst ungefähr seit Herbst 2004,
aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahren werden. Weiter wird vorgebracht, die
Rodungen und Terrainveränderungen seien als Alternative zu den nicht mehr
benutzbaren Zufahrten im Nordosten und Südosten der Parzelle vorgenommen
worden. Letztere haben allerdings bereits im Sommer 2003, und damit mehr als
ein Jahr bevor die Brücke nicht mehr befahren worden konnte, stattgefunden.
Unglaubwürdig ist ferner das Argument, die Brücke sei "nicht auf die
heutigen modernen landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgerichtet", konnte die
Brücke doch bis im Herbst 2004 offenbar noch für landwirtschaftliche Zwecke
benutzt werden. Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Zustand der
Brücke offen gelassen werden, denn selbst wenn eine Reparatur nötig wäre,
könnte dies nicht als Argument gegen die Erschliessung der Parzelle im Südosten
vorgebracht werden, da finanzielle Interessen gemäss Art. 5 Abs. 3
WaG explizit nicht als wichtige Gründe für eine Rodungsbewilligung gelten.
3.5 Die Zufahrt
im Südosten der Parzelle stellt somit eine valable Alternative dar, weshalb es
an der Standortgebundenheit der vom Beschwerdeführer neu erstellten Erschliessung
fehlt. Da eine Rodungsbewilligung daher nicht erteilt werden kann, kann offen
bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Terrainveränderung gestützt
auf Art. 24 RPG einer Bewilligungspflicht untersteht beziehungsweise
bewilligt werden könnte. Auch muss nicht näher geprüft werden, ob das vom
Beschwerdeführer gewählte Vorgehen der Verordnung … vom … entspricht. Ebenfalls
braucht nicht auf den Eventualantrag betreffend Ersatzaufforstung eingegangen
zu werden, da sich die Frage nach der Leistung von Realersatz, wie ausgeführt
(oben 3.3 am Ende), nur stellt, falls eine Rodung bewilligt werden kann.
4.
4.1 Gerügt
wird schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, da die Vorinstanz,
entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, auf die Einholung eines
Amtsberichts der zuständigen Polizeibehörde und die Durchführung eines
Augenscheins verzichtet hat.
Auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn
ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 VRG in
Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Richard
Frank et al., Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5).
Eine Pflicht zur Einholung eines beantragten Gutachtens oder zur Durchführung
eines Augenscheins besteht ferner nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht
anders schlüssig klären lassen (RB 1998 Nr. 19; VPB 44/1980
Nr. 66). Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende
Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt
gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34).
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nicht
begründet, weshalb der Zufahrtsweg im Südosten der Parzelle nicht saniert
werden könne. Da der Sachverhalt hinsichtlich Strassenführung und Lage der
angrenzenden Gebäude aufgrund der Akten zudem in genügender Weise erstellt ist,
konnte die Vorinstanz mit guten Gründen auf eine Abnahme der angebotenen
Beweismittel verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht den Beizug eines Amtsberichts
der zuständigen Baupolizeibehörde sowie die Durchführung eines Augenscheins. Da
der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die
Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die
Beweisanträge eingegangen zu werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. Mitteilung an …