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Geschäftsnummer: VB.2005.00451  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes


Der Beschwerdeführer hat auf seinem Grundstück ohne entsprechende Bewilligung Rodungen vorgenommen sowie den Boden mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Seine Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, mit der er verpflichtet wurde, alles zugeführte Material abzutragen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen. Zuständigkeit (E. 1). Abweisung des Sistierungsbegehrens (E. 2). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der zur Diskussion stehende Landstreifen diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken (E. 3.1). Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt zweifellos beeinträchtigt, weshalb sie nicht als nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden kann (E. 3.2). Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG (E. 3.3). Das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ist vorliegend nicht erfüllt (E. 3.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 4.1). Da der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die Beweisanträge eingegangen zu werden (E. 4.2). Kostenfolgen (E. 5). Abweisung
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
ERSATZAUFFORSTUNG
ERSCHLIESSUNGSBAUTE
NICHTFORSTLICHE KLEINANLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
RODUNG
RODUNGSBEWILLIGUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
STANDORTGEBUNDENHEIT
TERRAINVERÄNDERUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
WALD
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 5 WaG
§ 9 WaldG
Art. 4 lit. a WaV
Publikationen:
RB 2006 Nr. 58
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A ist Eigentümer der Parzelle Kat.Nr. 01 in X, in deren westlichem Teil sich ein Waldstreifen befindet. Über die Parzelle führt eine Hochspannungsleitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK). Acht Aren des Waldes sind daher mit einem Niederhalteservitut zu Gunsten der NOK belastet, welches A vertraglich verpflichtet, zu hoch werdende Bäume zu fällen.

Im Jahr 2003 stellte die Gemeinde X anlässlich einer Baukontrolle fest, dass auf dem unter der Hochspannungsleitung liegenden Gelände ohne entsprechende Bewilligung Terrainveränderungen vorgenommen wurden. Baumstrünke und Sträucher wurden entfernt und teilweise überdeckt, der Boden mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Die Gemeinde forderte A in der Folge am 12. August 2003 auf, nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Am 27. August 2003 fand ein erster Augenschein mit A sowie Vertretern der Gemeinde, der Fachstelle Bodenschutz und des Amtes für Raumordnung und Vermessung statt. Dabei wurde festgestellt, dass vor der Geländeveränderung Rodungen vorgenommen worden waren. Am 2. Dezember 2003 wurde A ein zweites Mal aufgefordert, ein Baugesuch einzureichen; zudem sei eine Abklärung der Schadstoffbelastung des zugeführten und abgelagerten Materials vorzunehmen. Am 27. April 2004 überwies die Gemeinde die Akten zur Weiterbearbeitung an die Fachstelle Bodenschutz und den Forstkreis 02.

Am 6. Mai 2004 wurde A durch den Forstkreis 02 beim Statthalteramt Y zur Bestrafung wegen unbewilligter Rodung und Geländeveränderung verzeigt. Bereits am 6. April 2004 hatte die Baukommission X beschlossen, A wegen Verstosses gegen §§ 326 und 340 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zu verzeigen. Das Statthalteramt Y überwies die Akten am 16. Juli 2004 an die Bezirksanwaltschaft Y.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 stellte die Gemeinde X der Fachstelle Bodenschutz das Analyseresultat einer von A entnommenen Bodenprobe zu. Diese klassierte den Boden "bezüglich Schwermetall-Totalgehalte als unbelastet". Gemäss Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 ist die Beprobung allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens erfolgt, da die Probeentnahme von A selbst und nicht von einer bodenschützerisch fachkundigen Person vorgenommen wurde.

Am 1. Juli 2004 fand ein zweiter Augenschein mit A sowie je einem Vertreter des Forstkreises 02 und des Bauamts X statt, anlässlich dessen A zum Ausdruck brachte, er sei nicht bereit, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 wurde A verpflichtet, alles zugeführte Material auf der Parzelle Kat.Nr. 01 abzutragen und das ursprüngliche Terrain bis zum 31. Juli 2005 wiederherzustellen.

II.  

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 4. November 2004 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Verfügung vom 25. Juli 2005 abwies.

III.  

Hiergegen liess A am 19. September 2005 Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Es seien die Verfügungen des Amtes für Landschaft und Natur vom 5. Oktober 2004 und der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juli 2005 aufzuheben.

 

2.      Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und der Beschwerdeführer anzuweisen, eine Ersatzaufforstung mit Hecken und Feldgehölzen gemäss Skizze (= Beilage 2 zur Rekursschrift) vorzunehmen.

 

3.      Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner."

 

Gleichzeitig wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt, "bis eine der Parteien die Weiterführung des Verfahrens verlangt".

Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 Nichteintreten auf das Sistierungsbegehren und Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 für die Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei, und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005.

Am 2. Februar 2006 fand eine Begehung der Parzelle Kat.Nr. 01 in Anwesenheit von A sowie je einem Vertreter der Abteilung Wald des Amts für Landschaft und Natur, des Gemeinderats X sowie des Forstkreises 02 statt. Die Abteilung Wald des Amts für Landschaft und Natur teilte A daraufhin am 28. Februar 2006 mit, eine nachträgliche Rodungsbewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In formeller Hinsicht wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt, "bis über das Wiedererwägungsgesuch entschieden wurde bzw. bis eine der Parteien die Fortführung des Verfahrens verlangt". Als Begründung wird angeführt, Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bilde die Tatsache, dass sowohl die gegenwärtige nordöstliche als auch die ehemalige südöstliche Zu- und Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 äusserst gefährlich sei. Die vorliegend zur Diskussion stehende Ausfahrt sei als Ersatz dafür realisiert worden. Der Beschwerdeführer werde bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Wiedererwägungsgesuch stellen, "in der Hoffnung, dass mit Unterstützung der Gemeinde die Volkswirtschaftsdirektion den Ernst der Situation erkennt und die geschilderten Verkehrsverhältnisse nicht einfach als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers abschmettert".

2.2 Eine Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt nach der Praxis insbesondere für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e S. 217). Die über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde verfügt über erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat die involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29 ff.).

2.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005 fest. Auch der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mit einer Parzellenbegehung verbundene offene Aussprache vom 28. Februar 2006 mit, es bestehe aus seiner Sicht kein Anlass für eine Wiedererwägung. Da somit kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist das entsprechende Begehren abzuweisen.

3.  

Vor Verwaltungsgericht wird der Waldcharakter der betroffenen Fläche nicht mehr in Frage gestellt. Umstritten ist indes nach wie vor, ob für die mehr als fünf Aren grosse Fläche unter der Hochspannungsleitung, die durch den Beschwerdeführer abgeholzt und aufgeschüttet wurde, eine Rodungsbewilligung erforderlich ist beziehungsweise ob eine solche nachträglich erteilt werden kann.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der vorliegend zur Diskussion stehende Landstreifen diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken. Da sowohl die nordöstliche als auch die südöstliche Zu- und Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 nicht in Frage komme, verbleibe als einzige Erschliessung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung die Durchfahrt über die gerodete Schneise. "Allein aus diesem Grund" habe er "vier Lastwagen Aushubmaterial zugeführt und einige Baumstrünke und Sträucher entfernt". Bei dieser Zu- und Wegfahrt handle es sich um eine Beanspruchung von Waldboden für eine "nicht forstliche Kleinanlage". Letztere gelte gemäss Art. 4 lit. a der (eidgenössischen) Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) nicht als Rodung, weshalb keine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (KWaG) habe die Errichtung nichtforstlicher Kleinanlagen im Wald zwar grundsätzlich verboten (§ 9 Abs. 1 KWaG), für standortgebundene Einrichtungen aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen (§ 9 Abs. 2 KWaG). Da die Schneisendurchfahrt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seiner Parzelle diene und sowohl positiv als auch negativ standortgebunden sei, sei die streitige Massnahme daher gestützt auf § 9 Abs. 2 KWaG zu bewilligen.

Auch Art. 5 des (eidgenössischen) Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) lasse die Bewilligung der streitigen Schneisendurchfahrt zu, da die Massnahme allein den Zweck habe, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks Kat.Nr. 01 eine verkehrssichere Erschliessung zu realisieren. Diesem wichtigen Grund stünden keine Interessen der Walderhaltung entgegen, da im Bereich der Hochspannungsleitung gerade kein Wald im landläufigen Sinne bestehen dürfe, sondern höchstens Gebüsche und Feldgehölze. Durch die vom Beschwerdeführer getroffene Massnahme werde die Walderhaltung daher nicht tangiert. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a–c WaG seien erfüllt: Die Schneisendurchfahrt sei sowohl positiv als auch negativ standortgebunden, die Ziele der Raumplanung würden nicht berührt und eine Gefährdung der Umwelt werde auch nicht herbeigeführt. Schliesslich wäre die streitige Beanspruchung der Schneisenfläche gestützt auf § 10 Abs. 2 KWaG bewilligungsfähig.

3.2  

3.2.1 Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Zu dieser Kategorie von Bauten und Anlagen werden etwa bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade oder erdverlegte Leitungen und Kleinantennen gezählt, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen und nur eine punktuelle und unbedeutende Beanspruchung von Waldboden mit sich bringen, weil sie beispielsweise bestehenden Waldwegen folgen. Während solche Bauten und Anlagen in forstrechtlicher Hinsicht eine Sonderbehandlung erfahren, haben sie der übrigen Gesetzgebung zu genügen. Ihre Errichtung bedarf zwar keiner Rodungsbewilligung; da sie aber als Nutzung gelten, die für die Funktionen oder Bewirtschaftung des Waldes nachteilig sind, können sie forstrechtlich von den Kantonen nur aus wichtigen Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als nichtzonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone bedürfen sie zudem einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. dazu Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 119 f.; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 461 f.).

3.2.2 Die vom Beschwerdeführer gerodete und aufgeschüttete Fläche beträgt mehr als fünf Aren. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt zweifellos beeinträchtigt, da Letztere die Eliminierung einer grösseren Waldfläche bedingte und daher mehr als nur eine unbedeutende und punktuelle Beanspruchung von Waldboden mit sich bringt. Sie kann somit nicht als nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden, sondern stellt eine normale Baute dar.

3.3 Normale Bauten und Anlagen, die nichtforstlichen Zwecken dienen, sind im Wald grundsätzlich untersagt. Soll trotzdem eine nichtforstlichen Zwecken dienende Baute oder Anlage errichtet werden, ist dies forstrechtlich nur gestützt auf eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG möglich. Bei der Rodungsbewilligung handelt es sich nicht um eine Polizei-, sondern um eine Ausnahmebewilligung, welche ausschliesslich in Sonderfällen erteilt werden darf, wobei der Ausnahmetatbestand strikt an die im Gesetz genannten Voraussetzungen gebunden ist. Erforderlich sind zunächst wichtige Gründe für die Rodung, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wird von Gesetzes wegen vermutet; der Gesuchsteller muss nachweisen, dass wichtige Gründe und ein überwiegendes Interesse öffentlicher oder privater Natur für die Rodung bestehen. Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung, welche neben den raumplanerischen und ökologischen insbesondere auch die polizeilichen Interessen an der Walderhaltung berücksichtigt. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG verlangt sodann, dass das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Dies ist im Sinne einer relativen Standortgebundenheit zu verstehen; dass das Werk auf den vorgesehenen Standort strikte angewiesen ist und ausschliesslich an diesem Ort möglich ist, wird nicht gefordert. Verlangt ist jedoch eine umfassende Abklärung von valablen Alternativstandorten, deren Mehrzahl ausserhalb des Waldes liegen muss. Das geplante Werk muss sodann die Voraussetzungen der Raumplanung erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Schliesslich darf die Rodung nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG), und es muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen werden (Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen Jaissle, S. 123 ff., 134 ff.; Widmer Dreifuss, S. 463 ff.; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 453 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 415 f.).

Sofern eine Rodung bewilligt werden kann, ist in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG; vgl. zu den Anforderungen an den Realersatz auch Art. 8 WaV), wobei die Modalitäten der Ersatzleistung im Rodungsentscheid festgehalten werden müssen (Art. 7 Abs. 1 WaV) und die entsprechende Pflicht im Grundbuch anzumerken ist (Art. 11 WaV).

3.4 Vorliegend ist insbesondere strittig, ob das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG gegeben ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die genannte Voraussetzung sei erfüllt, da weder die nordöstliche noch die südöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück valable Alternativen darstellten .

3.4.1 Vorab ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer erstellte Erschliessungsbaute eine ungefähr 25 m breite Fläche von mehr als fünf Aren Wald umfasst und mindestens 40 m3 Fremdmaterial auf diese Fläche verteilt wurden (am Augenschein vom 27. August 2003 war noch von etwa 100 m3 zugeführten Materials die Rede). Zunächst brachte der Beschwerdeführer für die Rodung und Terrainveränderung andere Gründe und Motive als die Schaffung einer neuen Zufahrt zur Parzelle Kat.Nr. 01 vor. Anlässlich des Augenscheins vom 27. August 2003 gab er an, die beabsichtigte Nutzung der strittigen Fläche sei Weide; die Rodung und Ablagerung wurde mit dem Auffüllen von Baumstrunklöchern und dem Ausgleich von Viehwegen begründet. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 1. Juli 2004 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur gemacht, wozu er gemäss Vertrag mit der NOK verpflichtet gewesen sei: "Statt diese Arbeit [gemeint ist das Niederhalten der Bestockung] alle paar Jahre zu wiederholen sei es vernünftiger, die Sache daherhaft zu erledigen. Auf diese Weise bekomme auch die untenliegende Wiese wieder mehr Sonne." Erst im späteren Verlauf des Verfahrens wird behauptet, die Rodung und Aufschüttung diene Erschliessungszwecken. Nicht näher begründet wird, weshalb die Zufahrt zum Grundstück eine Breite von ungefähr 25 Metern erfordere und einer Rodung von rund acht Aren Wald bedürfe, würde für landwirtschaftliche Fahrzeuge doch zweifellos ein schmalerer Weg ausreichen.

Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, kann die Frage, ob der veränderte Grundstücksabschnitt tatsächlich Erschliessungszwecken dient, letztlich offen gelassen werden, da es jedenfalls am Erfordernis der relativen Standortgebundenheit fehlt (vgl. unten 3.4.2+3).

3.4.2 Dass die nordöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück zu gefährlich sei, wird vom Beschwerdeführer in überzeugender Weise dargetan. Seine Ansicht wird auch von der Gemeinde X geteilt, die diese Erschliessung für "überaus gefährlich" und daher unzumutbar hält.

Bezüglich der Zu- und Wegfahrt im Südosten der Parzelle bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, diese sei ebenfalls zu gefährlich, da bei der Ausfahrt in die L-Strasse der von rechts kommende Verkehr durch ein Wohnhaus verdeckt sei. Zudem sei die Brücke, die bei dieser Erschliessungsvariante zu überqueren sei, defekt. Die Brücke befinde sich zudem nicht in seinem Eigentum; er verfüge lediglich über ein Fahr- und Treibrecht. Für eine Wiederinstandstellung hätte er selbst finanziell aufzukommen, was für ihn nicht tragbar und zudem "völlig unverhältnismässig" wäre. Schliesslich sei die Brücke nicht auf die heutigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgerichtet. Aus den genannten Gründen stelle auch die südöstliche Zu- und Wegfahrt keine Alternative zu der von ihm neu erstellten Erschliessung dar.

3.4.3 Bei der Prüfung, ob die Zufahrt im Südosten der Parzelle eine valable Alternative darstellt, sind somit zwei Aspekte zu unterscheiden. Zum einen ist danach zu fragen, ob eine Erschliessung des Grundstücks an dieser Stelle als zu gefährlich zu taxieren ist. Wird diese Frage verneint, bleibt zum anderen abzuklären, ob der Zustand der Brücke einer Erschliessung an dieser Stelle entgegen steht.

Die Gemeinde X führt in ihrem Schreiben vom 5. September 2005 zwar aus, eine Erschliessung über die Brücke an der Südostecke der Parzelle erscheine nicht sinnvoll, da die Einfahrt "nahe dem Bereich der 80 km/h-Höchstgeschwindigkeit" liege und als gefährlich eingestuft werden könne. Daraus, dass die Gemeinde die Zufahrt im Nordosten als "überaus gefährlich", jene im Südosten hingegen "auch als gefährlich" einstuft, kann immerhin geschlossen werden, dass Letztere im Vergleich als weniger gefährlich zu qualifizieren ist. Dem Schreiben der Gemeinde ist ferner zu entnehmen, dass die Einfahrt nicht im Bereich der gemäss Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften liegt. Wenn der Beschwerdeführer die Parzelle Kat.Nr. 01 verlässt und nach rechts abbiegt, wird seine Sicht auf die herannahenden Fahrzeuge in keinerlei Weise durch das Wohnhaus verdeckt. Das Wohnhaus befindet sich zudem nicht unmittelbar an der Strasse, sondern ist rund zweieinhalb Meter zurückversetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch beim Verlassen seines Grundstücks in Richtung Norden die herrannahenden Fahrzeuge durchaus im Blick hat. Die Zufahrt im Südosten ist somit nicht als derart gefährlich zu qualifizieren, dass sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr benutzt werden könnte.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kann die Brücke "seit rund einem Jahr", das heisst ungefähr seit Herbst 2004, aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahren werden. Weiter wird vorgebracht, die Rodungen und Terrainveränderungen seien als Alternative zu den nicht mehr benutzbaren Zufahrten im Nordosten und Südosten der Parzelle vorgenommen worden. Letztere haben allerdings bereits im Sommer 2003, und damit mehr als ein Jahr bevor die Brücke nicht mehr befahren worden konnte, stattgefunden. Unglaubwürdig ist ferner das Argument, die Brücke sei "nicht auf die heutigen modernen landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgerichtet", konnte die Brücke doch bis im Herbst 2004 offenbar noch für landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Zustand der Brücke offen gelassen werden, denn selbst wenn eine Reparatur nötig wäre, könnte dies nicht als Argument gegen die Erschliessung der Parzelle im Südosten vorgebracht werden, da finanzielle Interessen gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG explizit nicht als wichtige Gründe für eine Rodungsbewilligung gelten.

3.5 Die Zufahrt im Südosten der Parzelle stellt somit eine valable Alternative dar, weshalb es an der Standortgebundenheit der vom Beschwerdeführer neu erstellten Erschliessung fehlt. Da eine Rodungsbewilligung daher nicht erteilt werden kann, kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Terrainveränderung gestützt auf Art. 24 RPG einer Bewilligungspflicht untersteht beziehungsweise bewilligt werden könnte. Auch muss nicht näher geprüft werden, ob das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen der Verordnung … vom … entspricht. Ebenfalls braucht nicht auf den Eventualantrag betreffend Ersatzaufforstung eingegangen zu werden, da sich die Frage nach der Leistung von Realersatz, wie ausgeführt (oben 3.3 am Ende), nur stellt, falls eine Rodung bewilligt werden kann.

4.  

4.1 Gerügt wird schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, da die Vorinstanz, entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, auf die Einholung eines Amtsberichts der zuständigen Polizeibehörde und die Durchführung eines Augenscheins verzichtet hat.

Auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 VRG in Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Richard Frank et al., Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5). Eine Pflicht zur Einholung eines beantragten Gutachtens oder zur Durchführung eines Augenscheins besteht ferner nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (RB 1998 Nr. 19; VPB 44/1980 Nr. 66). Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34).

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nicht begründet, weshalb der Zufahrtsweg im Südosten der Parzelle nicht saniert werden könne. Da der Sachverhalt hinsichtlich Strassenführung und Lage der angrenzenden Gebäude aufgrund der Akten zudem in genügender Weise erstellt ist, konnte die Vorinstanz mit guten Gründen auf eine Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht den Beizug eines Amtsberichts der zuständigen Baupolizeibehörde sowie die Durchführung eines Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die Beweisanträge eingegangen zu werden.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an …