|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A lenkte am 4. Dezember 2001, um etwa 17.30 Uhr, seinen Personenwagen auf der L-Strasse in X Richtung Y. Auf der Höhe des Restaurants C übersah er zwei Fussgänger, die dabei waren, die Strasse im entfernteren Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach von links nach rechts zu überqueren und kollidierte ungebremst mit ihnen. Die beiden Fussgänger wurden beim Zusammenprall so schwer verletzt, dass sie noch am gleichen Abend verstarben. Am 28. März 2003 wurde A von der Bezirksanwaltschaft X mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl zu zwei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten. Straf- wie Entzugsverfügung lag der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zugrunde. II. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf zwei Monate verlangte, hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2005 teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf sechs Monate fest. III. Mit Beschwerde vom 21. September 2005 an das Verwaltungsgericht erneuerte A sein Begehren um Herabsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs auf zwei Monate. Die Direktion für Soziales und Sicherheit und die Staatskanzlei liessen am 3. Oktober 2005 bzw. am 18. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Am 14. Dezember 2001 wurde die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen wurden seither gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erging noch unter der Herrschaft alten Rechts. In übergangsrechtlicher Sicht gilt, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach bisherigem Recht zu beurteilen sind (Ziff. III Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001, AS 2002, 2767). Damit ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. 2. 2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet somit: – den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), – den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie – den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung stimmen die Regelungen von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 90 Ziff. 2 SVG inhaltlich überein (BGE 120 Ib 285, 123 II 37). Der schwere Fall der Verkehrsregelverletzung beim Führerausweisentzug entspricht somit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bei den Strafbestimmungen. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Schuldspruchs wegen Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG der obligatorische Ausweisentzug im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu verfügen. Umgekehrt bedeutet dies, dass im Fall einer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nur ein fakultativer Ausweisentzug im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG in Frage kommt, es sei denn, die Voraussetzungen zum Abweichen vom Strafurteil seien gegeben. 2.2 Im Interesse von einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat daher die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Dies ist vorliegend denn auch geschehen. Die Verwaltungsbehörde darf von den Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, 121 II 214 E. 3a). In reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines Falls zählt, ist die Administrativbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a, 103 Ib 101 E. 2c). Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze nicht in Frage, macht aber geltend, dass unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer entlastenden Umstände die Entzugsdauer zu lang sei. 3. Der Entzugsverfügung kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG oder in mittelschwerer Weise (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) gefährdet hat. Diese Frage wird auch von der Vorinstanz offen gelassen. Im Strafbefehl wird dem Beschwerdeführer fahrlässige Tötung vorgeworfen. Zur pflichtwidrigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er den Unfall hätte vermeiden müssen und auch vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und der Strasse gewidmet und seine Geschwindigkeit angesichts der mehreren hintereinander liegenden Fussgängerstreifen und der durch Dunkelheit, Regen und nasse Fahrbahn beeinträchtigten Sicht angepasst hätte, mithin langsamer gefahren wäre: So wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen und vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. In Wirklichkeit habe er die beiden Fussgänger ungebremst gerammt. Der Strafbefehl äussert sich nicht näher zu den einzelnen vom Beschwerdeführer missachteten Verkehrsregeln, da mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregeln geschaffene Gefährdung der getöteten Personen mitabgegolten wurde (vgl. BGr, 29. November 2001, 6S.628/2001, E. 2a, www.bger.ch). Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren ist jedoch von der Verletzung der für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs grundlegenden Verkehrsregeln gemäss Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 auszugehen. Der Beschwerdeführer hat mithin in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet. 4. 4.1 Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen. Bei dessen Beurteilung müssen die objektiven Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, doch können diese bei der Bemessung der Entzugsdauer nur soweit berücksichtigt werden, als sie auch verschuldensmässig von Bedeutung sind. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass im Strafverfahren nicht verbindlich abgeklärt werden konnte, ob die beiden Fussgänger die Strasse auf dem entfernteren Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach überquert hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei demnach davon auszugehen, dass er gegenüber den Fussgängern nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war, zumal diese auch dunkel gekleidet gewesen seien und es bereits Nacht war. Dem ist entgegenzuhalten, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben unmittelbar vor dem Unfall weder in der eigenen Fahrtrichtung noch auf der Gegenfahrbahn Verkehr auf der Strasse wahrnahm und selbst im – aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen – Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens, aber immer noch in dessen direkter Nähe, betreten hätten, genügend Zeit gehabt hätte, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und anzuhalten. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Fussgänger aber erst beim Zusammenstoss und damit vorher überhaupt nicht wahrgenommen. Es vermag ihn bei Berücksichtigung der durchgehenden Strassenbeleuchtung und uneingeschränkten Sichtverhältnisse (Rekursschrift, S. 2) auch die dunkle Kleidung der beiden Fussgänger nicht zu entlasten, weshalb ihm eine in hohem Mass ungenügende Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Auch der Einwand, dass die Kollision hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher reagiert hätte – eine Entgegnung auf die von der Vorinstanz festgestellte, nicht nur kurze Unaufmerksamkeit –, vermag ihn nicht zu entlasten. Wenn eine Sekunde ausgereicht hätte, dann heisst dies jedenfalls nicht, dass dem Beschwerdeführer nur gerade eine Sekunde für die Reaktion zur Verfügung stand. Diese Angabe bezieht sich lediglich auf die minimal erforderliche Zeit, um knapp ausreichend noch kollisionsfrei anhalten zu können. Sie lässt aber keinen Rückschluss auf den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Anhalteweg zu; dieser war bei Berücksichtigung der durch die Fussgänger zurückzulegenden Wegstrecke ab Betreten der Fahrbahn weit grösser als der bei der Geschwindigkeit von 40 km/h bei nasser Fahrbahn minimal erforderliche Anhalteweg von 21 m (vgl. Merkblatt "Physik im Strassenverkehr" der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung, http://shop.bfu.ch/pdf/28_42.pdf). Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer machte schon in der Rekursschrift geltend, dass den damaligen Gegebenheiten eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h angepasst gewesen wäre, während er mit etwa 40 km/h gefahren sei. Daraus folge, dass die Geschwindigkeit "nur minim nicht angepasst" gewesen sei. Dazu ist zu bemerken, dass ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich sind (BGE 123 II 37). Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung, die der Strafbefehl wiedergibt, kann damit auch einer Differenz von 10 km/h erhebliche Bedeutung zukommen. Auch die Strafbehörde hat sich keineswegs nur mit einer bei Fahrlässigkeitsdelikten üblichen Formulierung begnügt. Zunächst beanstandete sie nicht etwa nur ein zu spät eingeleitetes Bremsmanöver, sondern dessen Ausbleiben bis zur Kollision. Ausserdem hat sie zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die Kollision hätte vermeiden müssen und vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und der Strasse gewidmet hätte. Weiter wurde dem Beschwerdeführer das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse vorgehalten. Der in diesen Feststellungen zum Ausdruck kommende Vorwurf ist deutlich genug. – Die Strafbehörde verurteilte den Beschwerdeführer nach dessen Einvernahme nebst einer Busse zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren. Dies zeigt, dass sie das Verschulden des Beschwerdeführers als ziemlich schwer bewertete, denn bei fahrlässiger Tötung ist die Strafdrohung Gefängnis bis zu drei Jahre, Haft (Art. 39 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) oder Busse, und in der Praxis wird bei nur leichtem Verschulden lediglich eine Busse ausgesprochen (BGE 125 II 561). 4.3 Zusammengefasst wird dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführer nicht eine bloss Sekundenbruchteile beanspruchende Unaufmerksamkeit vorgeworfen, sondern das gänzliche Übersehen der die Strasse auf dem Fussgängerstreifen oder kurz danach von links betretenden Fussgänger bis zum Kollisionszeitpunkt, und zwar bei durchgehender Strassenbeleuchtung und uneingeschränkten Sichtverhältnissen und fehlenden weiteren Verkehrsbewegungen. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung klar als unangepasst, so dass mit der Vorinstanz von einem recht schweren Verschulden im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VZV auszugehen ist. Der Regierungsrat hat im Übrigen weniger den noch keineswegs langjährigen automobilistischen Leumund vor dem Unfall (BGE 120 Ib 320) – ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist zudem Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21) –, sondern vor allem das Wohlverhalten bis zum Zeitpunkt seines Entscheids ausreichend zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Berufliche Gründe der Massnahmeempfindlichkeit wurden nicht vorgebracht und sind daher nicht zu berücksichtigen. Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände erweist sich somit die Entzugsdauer von sechs Monaten als angemessen und im Hinblick auf die erzieherische und präventive Wirkung des Warnungsentzugs als gerechtfertigt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |