{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.04.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00458_05-04-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205780&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf6e7f0436175dbecf9c54d9939d0f89"}, "Num": [" VB.2005.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Abbruchbefehl. Nachtr\u00e4gliche Ab\u00e4nderung eines Umgebungsplans einer Areal\u00fcberbauung. Wenn der Wortlaut des Baugesuchs eine bestimmte Projekt\u00e4nderung ausweist, diese indessen in den Pl\u00e4nen nicht rot markiert ist, wird sie von der Baubewilligung nicht erfasst (vgl. \u00a7 4 BauVV; E. 2.1). Es ist Sache des Gesuchstellers, den Pr\u00fcfungsgegenstand so klar und eindeutig zu definieren, dass ein Irrtum der Beh\u00f6rde vern\u00fcnftigerweise ausgeschlossen werden kann. Deshalb ist die Markierung mit roter Farbe nicht nur dann erforderlich, wenn ein Projekt ge\u00e4ndert wird, sondern auch bei einer Konkretisierung oder Erg\u00e4nzung eines Vorhabens. Die \u00c4nderung wurde formell baurechtswidrig vorgenommen (E. 2.3). Mit dem Gew\u00e4sserabstand verfolgte Interessen sind der Hochwasserschutz sowie Natur- und Heimatschutz (vgl. VB.2001.00163). Es spielt f\u00fcr die Frage, ob eine ortsfeste Einrichtung abstandspflichtig ist oder nicht keine Rolle, ob diese als Baute oder Anlage im Sinn von \u00a7 1 ABauV, als Ausstattung gem\u00e4ss \u00a7 3 ABauV oder Ausr\u00fcstung nach \u00a7 4 ABauV zu beurteilen ist. Somit ist unwesentlich, dass die streitbetroffenen Besucherparkpl\u00e4tze und der Containerabstellplatz als blosse Nebeneinrichtungen zur Areal\u00fcberbauung unter \u00a7 3 ABauV fallen. Der Hochwasserschutz w\u00fcrde im Widerspruch zu \u00a7 21 Abs. 1 WasserwirtschaftsG erschwert, weshalb eine Bewilligung f\u00fcr die innerhalb eines Abstands von 5 m zum Bachgraben liegenden Besucherparkpl\u00e4tze und den Containerabstellplatz ausser Betracht f\u00e4llt (E. 3.2). Eine Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss \u00a7 21 Abs. 2 und 3 WasserwirtschaftsG kann ebenfalls nicht erteilt werden. Die Besucherparkpl\u00e4tze und der Containerstandplatz sind somit auch materiell rechtswidrig (E. 3.3).  Befehl zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:50", "Checksum": "01bedfbaa5697c607944f857752df13e"}