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Geschäftsnummer: VB.2005.00459  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.04.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug


Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Verweigerung des Familiennachzugs.

Zuständigkeit (E. 1). Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung lässt sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG muss der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft gegeben werden, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seinen damals circa vier Monate alten nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen. Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile aufgelöste Ehe nur aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist (E. 3.2). Den vorgebrachten Beweisanträgen liegen unsubstanziierte Behauptungen zu Grunde, weshalb nicht darauf einzugehen ist (E. 3.3). Der Widerruf muss verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1+2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISANTRAG
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WEGWEISUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 9 Abs. IV ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 133 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1976, Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, heiratete dort 1996 eine Schweizer Bürgerin mit Jahrgang 1974. Mitte Januar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine mehrmals verlängerte Aufenthaltsbewilligung sowie im März 2002 die Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 29. Januar 2003, in Rechtskraft erwachsen anfangs März 2003, wurde die Ehe geschieden. Mitte März 2003 heiratete A in seiner Heimat eine 1976 geborene serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Darauf ersuchte er für sie und den gemeinsamen Sohn, geboren im August 2001, um Familiennachzug.

Am 28. November 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrations­amt) die Niederlassungsbewilligung von A; das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes wies sie gleichzeitig ab.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2003 liess A mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. August 2005 ab.

III.  

Am 22. September 2005 liess A Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.1. Es sei Angefochtenes aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Durchführung der zum Beweis anerbotenen Personen zurückzuweisen oder die Befragungen durch das Gericht durchzuführen und in der Folge die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, ev. sei die Niederlassungsbewilligung direkt weiterhin zuzusprechen bzw. diese nicht zu widerrufen.

 

1.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten Kanton zu erkennen."

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats am 4./5. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde zudem gegen die Verweigerung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und den noch minderjährigen Sohn. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, sofern der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen und daher gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1, 129 II 249 E. 1 f.). Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf Familiennachzug von vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden (vgl. auch VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 1 Abs. 2, und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 1 Abs. 2 [beides unter www.vgrzh.ch]).

2.  

Nach Art. 7 Abs. 1 des ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob nicht insofern Missbrauch vorliegt, als die Ehe, auf welche sich der Ausländer im Verfahren auf Erteilung einer Niederlassung beruft, nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2.1+2).

Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (VGr, 9. November 2005, VB.2005.000163, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung lässt sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, "wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A., Zürich 2004, S. 58 f.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f. – alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Absätzen).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt zu sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, sowie 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1 [alles unter www.bger.ch]).

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1 – 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1 – 9. November 2004, 2A.628/2004, E. 2.1 – 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1 [alles unter www.bger.ch]).

3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 10. Dezember 2001 den Behörden seinen damals circa vier Monate alten nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen, als er behauptete, er unterhalte keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz seines Sohnes bekannt war. Wegen des Rechts auf Familiennachzug ist das Vorhandensein minderjähriger Kinder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos von Bedeutung (BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.2, und 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3, sowie 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.3 [alles unter www.bger.ch]). Es handelt sich somit um eine wesentliche Tatsache, das heisst um eine, die den behördlichen Entscheid bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu beeinflussen vermochte. Die in Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG verankerte Voraussetzung für den Widerruf der am 21. März 2002 erteilten Niederlassungsbewilligung wurde daher zu Recht bejaht. Im Übrigen kann nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile aufgelöste Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer Schweizer Bürgerin lediglich aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist. Dafür würden immerhin verschiedene Gründe sprechen. So hat die eheliche Gemeinschaft lediglich im Jahre 1997 und insgesamt während weniger als eines Jahres bestanden. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr zusammenwohnten, ersuchte sie die Eheleute, die Gründe für das Getrenntleben zu nennen und mitzuteilen, wann mit der (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft zu rechnen sei. Die Ehefrau reagierte nicht; der Beschwerdeführer brachte am 6. April 1998 im Wesentlichen vor, er lebe seit dem 15. Dezember 1997 von seiner Ehefrau getrennt, weil ihre Arbeitsplätze zu weit voneinander entfernt lägen. Sobald er eine Arbeitsstelle und eine preisgünstige Wohnung in Y gefunden habe, gedenke er das eheliche Zusammenleben wieder aufzunehmen; eine Scheidung sei nicht vorgesehen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft hat in den darauffolgenden Jahren allerdings nicht stattgefunden. Bereits wenige Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist Mitte Januar 2002 bzw. nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung im März 2002 haben die Eheleute am 27. September 2002 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Im August 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein nichteheliches Kind geboren, dessen Mutter er zehn Tage nach Rechtskraft der Scheidung in Serbien-Montenegro ehelichte, was zumindest auf eine während der früheren Ehe gelebte Beziehung mit einer anderen Frau schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund scheint auch seine Aussage im Rahmen der Beantragung der Niederlassungsbewilligung zumindest fragwürdig, die Chancen hätten sich nochmals verbessert, dass die eheliche Wohngemeinschaft mit seiner (damaligen) Ehefrau wieder aufgenommen werde.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt die Befragung seiner ersten Ehefrau beantragen, um darzutun, dass sie ihm "den Seitensprung damals verziehen" habe. Auch sei die Scheidung nur auf ihren Wunsch erfolgt; er habe nur ungern und auf ihr Drängen eingewilligt. Indem die Vorinstanz auf die nicht offensichtlich untauglichen anerbotenen Beweise verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

Auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 VRG in Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. ZPO N. 8, § 133 ZPO N. 5). Die Behauptungen erweisen sich vorliegend allesamt als unsubstanziiert. Da das Verschweigen des unehelichen Sohnes für sich genommen die Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu erfüllen vermag, sind die zum Beweis angebotenen Aussagen auch irrelevant. Wie dargelegt (vorn 3.2), kann dahin gestellt bleiben, ob die Ehe bloss aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist. Unbeachtlich und gänzlich unüberzeugend ist ferner auch die Behauptung, die zweite Ehe sei nur eingegangen worden, weil "die ganze Familie der heutigen Ehefrau meines Mandanten extremen unmenschlichen Druck auf ihn ausgeübt hat, er müsse sie heiraten, jetzt wo er wieder frei sei und so das Kind quasi ehelich machen".

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist. Es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 4+5; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch = Pra 94/2005 Nr. 100; VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.3, und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 5.1 [beides unter www.vgrzh.ch]).

Der Widerruf muss verhältnismässig sein, wobei den Verwaltungsinstanzen ein gewisses Ermessen zukommt (BGr, 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, www.bger.ch). Dessen Ausübung prüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Entscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1; vgl. VGr, 17. November 2004, VB.2004.000353, E. 2.3, www.vgrzh.ch); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).

Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der bereits dargelegten Kriterien stark auf den guten oder bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch).

4.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er unterhalte keine Beziehungen zu seiner Heimat mehr, obwohl ihm seine heutige Ehefrau nur wenige Monate zuvor einen Sohn geboren hat, lässt zweifellos auf Bösgläubigkeit schliessen. Sodann erscheint eine Rückkehr nach Serbien-Montenegro auch zumutbar. Zwar hat der Beschwerdeführer ungefähr acht Jahre und damit den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht. Auch war er stets berufstätig und nie von Fürsorgeleistungen abhängig; zudem hat er sich nie strafbar gemacht. Ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass er noch während seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau in seinem Heimatland pflegte und mit dieser auch ein Kind hat, das dort geboren ist. Der Beschwerdeführer verfügt daher zweifellos nach wie vor über intensive Kontakte in seinem Heimatland. Umgekehrt sind Anzeichen für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers haben ferner – abgesehen vom Kontakt zum Beschwerdeführer – keine Beziehungen zur Schweiz und hielten sich, soweit ersichtlich, noch nie hier auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu bejahen. Es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler der verfügenden Behörde vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.

5.  

Zusammengefasst ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Dem Beschwerdeführer steht in Bezug auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. vorn 1 Abs. 1).

Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. vorn 1 Abs. 2), hat sie bereits die Frage verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste prinzipiell trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien verletzt). Vorliegend gilt dies allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer zugleich auch den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ans Bundesgericht weiterziehen sollte, ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug definitiv entfallen wäre (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 4, und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 8 [beides unter www.vgrzh.ch]).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …