{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00459_08-02-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205643&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ece7ad1e0cbddd02a1c647170714bfc"}, "Num": [" VB.2005.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Verweigerung des Familiennachzugs. Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Als eigenes und selbst\u00e4ndiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung l\u00e4sst sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, wenn sie der Ausl\u00e4nder durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG muss der Beh\u00f6rde wahrheitsgetreu \u00fcber alles Auskunft gegeben werden, was f\u00fcr den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dazu geh\u00f6rt auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seinen damals circa vier Monate alten nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen. Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile aufgel\u00f6ste Ehe nur aus fremdenrechtlichen Gr\u00fcnden aufrechterhalten worden ist (E. 3.2). Den vorgebrachten Beweisantr\u00e4gen liegen unsubstanziierte Behauptungen zu Grunde, weshalb nicht darauf einzugehen ist (E. 3.3). Der Widerruf muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1+2). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:30", "Checksum": "c1d1e30850771782623569d1adf475fc"}