{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00472_14-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205908&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "617bc6210b43494d9a2d58c57d4397c1"}, "Num": [" VB.2005.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten | Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte, dass der Standort im Altlastenverdachtsfl\u00e4chen-Kataster und im zuk\u00fcnftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort, aber weder als \u00fcberwachungs- noch sanierungsbed\u00fcrftig zu verzeichnen sei. Die \u00dcberwachungsbed\u00fcrftigkeit ergab sich aus einem Chrom-VI-Gehalt \u00fcber dem zul\u00e4ssigen Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV. Die Beschwerdef\u00fchrerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen getroffen habe, die zur Erreichung des Sanierungsziels \"belasteter Standort ohne \u00dcberwachungsbedarf\" f\u00fchren. Das Entsorgungskonzept verlange keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb des Konzentrationswertes f\u00fcr Chrom-VI gem\u00e4ss Anhang 1 AltlV liege. Gem\u00e4ss Art. 13 Abs. 1 AltlV m\u00fcssen \u00dcberwachungsmassnahmen so lange durchgef\u00fchrt werden, bis nach den Artikeln 9-12 keine \u00dcberwachungsbed\u00fcrftigkeit mehr besteht. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV die \u00dcberwachungsbed\u00fcrftigkeit nicht mehr gegeben (E. 3.1). Der Standort ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV \u00fcberwachungsbed\u00fcrftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gew\u00e4sser einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV \u00fcberschritten ist. Diese Formulierung l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine m\u00f6gliche Einwirkung auf ein Oberfl\u00e4chengew\u00e4sser ausreicht, um den Standort als \u00fcberwachungsbed\u00fcrftig zu klassieren (E. 3.3). Die Klassierung des Standortes h\u00e4lt auch einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung stand (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin nicht verletzt (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:58", "Checksum": "509283964ee2adcd1262e8d5025be6f3"}