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Geschäftsnummer: VB.2005.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Altlasten


Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Standort im Altlastenverdachtsflächen-Kataster und im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort, aber weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig zu verzeichnen sei. Die Überwachungsbedürftigkeit ergab sich aus einem Chrom-VI-Gehalt über dem zulässigen Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen getroffen habe, die zur Erreichung des Sanierungsziels "belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf" führen. Das Entsorgungskonzept verlange keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb des Konzentrationswertes für Chrom-VI gemäss Anhang 1 AltlV liege. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AltlV müssen Überwachungsmassnahmen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9-12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV die Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben (E. 3.1). Der Standort ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV überschritten ist. Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine mögliche Einwirkung auf ein Oberflächengewässer ausreicht, um den Standort als überwachungsbedürftig zu klassieren (E. 3.3). Die Klassierung des Standortes hält auch einer umfassenden Interessenabwägung stand (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ALTLAST
GEWÄSSERSCHUTZ
KATASTER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. 1 AltlV
§ 13 Abs. 1 AltlV
§ 19 Abs. 1 AltlV
Art. 32c Abs. 1 USG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 77
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Die A AG beabsichtigte das Untergeschoss und den Vorplatz des auf dem Grundstück 01 (Standort) liegenden Gebäudes neu zu gestalten und neue Leitungen zu verlegen. Anschliessend sollte der Standort neu parzelliert und ein Teil des Geländes abgetreten werden. Der nicht altlastenrelevante Teil des Bauvorhabens (Umbau und Erweiterung des Erdgeschosses) wurde im Juni 2000 von der Gemeinde D bewilligt. Gestützt auf die durchgeführte Voruntersuchung (vgl. Bericht der C AG vom 31. März 2000) hielt die Baudirektion mit Verfügung vom 19. Juli 2000 fest, dass es sich beim altlastenrechtlich relevanten Teil des Bauvorhabens um einen überwachungsbedürftigen Standort gemäss Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) handle. Die Säulentests hätten ergeben, dass die Werte für Chrom-VI den massgebenden Konzentrationswert gemäss Altlasten-Verordnung überstiegen. Zudem sei eine gewisse Belastung des Grundwassers bereits bei dessen Eintritt ins Areal vorhanden, wie eine Grundwasserbeurteilung aus dem Jahr 1998 ergeben habe. Die A AG beabsichtige, eine Teilsanierung durchzuführen. Als Sanierungsziel werde ein belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf festgelegt. Gemäss Bericht der C AG bedeute dies, dass alles Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten an Produktionsabfällen entfernt werden müsse, auch solches mit Schadstoffgehalten unter den Richtwerten für Inertstoffqualität. Der Sanierungserfolg sei im Sanierungsbericht nachzuweisen.

Die A AG legte der Baudirektion im Mai 2001 ein Rückbau-, Aushub- und Entsorgungskonzept vor (Bericht der C AG vom 13. Juni 2000). Dem Gesuch um Baufreigabe wurde unter Auflagen und Präzisierungen zugestimmt. So wurde unter anderem ein Schlussbericht nach Abschluss der Arbeiten gefordert, der die Begleitung der Aushub- und Wiederauffüllarbeiten dokumentiere, die Güterflüsse nachvollziehbar aufzeige und den Sanierungserfolg belege. Zudem müsse das Grundwasser im Zu- und Abströmbereich überwacht werden. Nach der Sanierung reichte die A AG den Schlussbericht der C AG vom 28. März 2002 ein. Gemäss Schlussbericht ist der Standort zwar belastet, jedoch weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 fest, dass als Vorsorgemassnahme eine Grundwasserüberwachung vorgesehen gewesen sei, da das Areal vor der Sanierung als überwachungsbedürftiger Standort klassiert worden sei. Wegen der Grundwasserabsenkung in der benachbarten Baugrube sei der Grundwasserspiegel so tief gewesen, dass keine Proben hätten genommen werden können. Sobald sich die Grundwasserverhältnisse normalisiert hätten, solle eine Reihe von Grundwassermessungen vorgenommen werden. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse aus der Grundwasserüberwachung könne beurteilt werden, ob der Standort "abschliessend als belasteter weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger" zu klassieren sei.

Die Baudirektion des Kantons Zürich, handelnd durch das AWEL, verfügte am 30. Mai 2003, dass der Standort weiterhin im Altlastenverdachtsflächen-Kataster unter der Nr. 02 als belasteter, überwachungsbedürftiger Standort verzeichnet bleibe. Dies bedeute, dass bei einem künftigen Bauvorhaben weitere altlastenrechtliche Massnahmen zu prüfen seien. Die A AG werde vom AWEL in absehbarer Zeit im Zusammenhang mit der Überführung des Altlastenverdachtsflächen-Katasters in den Kataster der belasteten Standorte gemäss Art. 5 AltlV über den Eintrag orientiert und erhalte gleichzeitig die Gelegenheit, zum allfälligen Eintrag Stellung zu nehmen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 1. Juli 2003 Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs am 24. August 2005 ab.

III.  

Am 28. September 2005 liess die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 24. August 2005 aufzuheben und "anzuordnen, dass das Grundstück 01 im Altlastenverdachtsflächen-Kataster unter der Nr. 02 und im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort, aber weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig zu verzeichnen ist", unter Entschädigungsfolgen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die A AG liess am 23./24. Januar 2006 einen ergänzenden Bericht zu den Akten einreichen. Im Namen des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D verzichtete auf die Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates bestätigt eine erstinstanzliche Verfügung der Baudirektion. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 in Verbindung mit § 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss §§ 50 und 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen [Art. 98a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, SR 173.110]) Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­über- bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung – ausser in den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen – versagt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1).

2.2 Die Kantone haben einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfall belasteten Standorte zu erstellen (Art. 32c Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]; vgl. auch den auf Ende April 2004 aufgehobenen § 31 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 [AbfallG; OS 52, 950]). Nach der beim Erlass der erstinstanzlichen Verfügung geltenden Bestimmung des Abfallgesetzes sind Altlasten Bereiche von Anlagen, Unfällen und Ablagerungen, für die nachgewiesen ist, dass sie die Umwelt durch das Vorhandensein oder die Emission von Schadstoffen gefährden. Als Altlasten gelten auch die zu diesen Bereichen gehörenden, mit Schadstoffen belasteten Feststoffe, insbesondere Bodenmaterialien (§ 30 Abs. 1 AbfallG).

2.3 Gemäss Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfall belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Altlasten-Verordnung erlassen. In der Altlasten-Verordnung sind folgende Verfahrensschritte für die Bearbeitung belasteter Standorte geregelt (Art. 1 Abs. 2): die Erfassung in einem Kataster (lit. a); die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit (lit. b); die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (lit. c) und die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (lit. d). Nach der Sanierung haben die Sanierungspflichtigen den Behörden die durchgeführten Sanierungsmassnahmen zu melden und nachzuweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AltlV).

Hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung überschritten ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV) oder wenn im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet (Art. 10 Abs. 1 lit. b AltlV).

2.4 Eines der zentralen Prinzipien im Umweltschutzrecht ist das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG). Es ist eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit. In materieller Hinsicht bedeutet das Vorsorgeprinzip, dass die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit einer bestimmten Situation nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit erwiesen sein muss, um rechtliche Folgen zu haben. Es genügt eine einigermassen reelle, plausible, auf Erfahrungswerten gestützte Wahrscheinlichkeit. Im Zweifelsfall ist auf das pessimistischere Szenario abzustellen. Prozessual wirkt sich dies im konkreten Einzelfall auf die Verteilung der Beweislast aus. Sobald die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überschritten ist, tritt die Vermutung der Schädlichkeit bzw. Gefährlichkeit ein. Dementsprechend verschiebt sich die objektive Beweislast, d.h. das Risiko der Beweislosigkeit, von der Behörde, welche eine Massnahme anordnen will, auf die betroffenen Privaten, die potenziellen Verfügungsadressaten. Diese sind in einem solchen Fall faktisch gezwungen, den Nachweis der Ungefährlichkeit bzw. der Unschädlichkeit zu erbringen (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 47 f.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen, die zur Erreichung des Sanierungsziels "belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf" führen, erfüllt habe; sie habe zusätzlich sämtliches Material soweit entfernt, dass bezüglich der Chrombelastung sogar die Bedingungen für den tolerierbaren Aushub gemäss Richtlinie des Bundes­amtes für Umwelt, Wald und Landschaft für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial vom Juni 1999 (BUWAL-Aushubrichtlinie, Anhang 1; www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/abfall/aushubrl_d.pdf) eingehalten würden. Durch die Genehmigung des Entsorgungskonzepts habe das AWEL das Sanierungsziel bzw. die zu dessen Erreichung notwendigen Massnahmen am 3. Juli 2001 genehmigt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind zwei Massnahmen verfügt worden: Die Entfernung von Material, welches die Anforderungen an Inertstoffqualität nicht erfülle, sowie die Entfernung von Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten Produktionsabfällen. Der Nachweis, dass das Sanierungsziel erreicht sei, werde durch den Nachweis erbracht, dass diese Massnahmen ergriffen worden seien. Das Entsorgungskonzept verlange keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb des Konzentrationswertes für Chrom-VI gemäss Anhang 1 der Altlasten-Verordnung liege.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die künstliche Auffüllung soweit entfernt worden ist, als diese die Anforderungen an Inertstoffe nicht erfüllte oder einen mehr als zehnprozentigen Gewichtsanteil an Produktionsabfällen aufwies. Stellenweise wurde jedoch entgegen dem im Entsorgungskonzept beschriebenen Vorgehen im Bereich von versiegelten Flächen zur Wiederauffüllung auch tolerierbares Aushubmaterial verwendet, was von der Beschwerdegegnerin zugelassen wurde. Tolerierbar ist Aushubmaterial, welches einen Chrom-VI-Gehalt von bis zu 0,05 mg/kg aufweist (BUWAL-Aushubrichtlinie Anhang 2). Zu beachten ist jedoch, dass die Aushubrichtlinie des BUWAL keine allgemein verbindlichen Rechtssätze enthält. Die festgelegten Richtwerte sind ausschliesslich als Hilfsgrössen für die Aushubbewirtschaftung und nicht als Grenzwerte für die Festlegung von belasteten Standorten zu verstehen. Mit Bezug auf Konzentrationswerte von Material, welches von belasteten Standorten stammt, ist die Altlasten-Verordnung massgebend.

Nach Art. 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination, lit. a), die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung, lit. b) oder bei Bodenbelastungen die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34 Abs. 2 USG, lit. c). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darüber hinaus auch die übrigen umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, soweit sie einschlägig sind (BGE 131 II 431 E. 4.1). Dies gilt sowohl für Sanierungsmassnahmen als auch für die Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit. Die Überwachungsbedürftigkeit ergab sich aus einem Chrom-VI-Gehalt über dem zulässigen Konzentrationswert nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung (Art. 10 Abs. 1 AltlV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AltlV müssen Überwachungsmassnahmen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9-12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht. Bereits aus der ersten Verfügung der Baudirektion vom 19. Juli 2000 lässt sich schliessen, dass auch nach Abschluss der Sanierungsarbeiten noch ein Überwachungsbedarf bestehen kann. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung die Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Möchte die Beschwerdeführerin dieses Ziel erreichen, hat sie den entsprechenden Nachweis zu liefern. Die Pflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 AltlV und insbesondere dem Vorsorgeprinzip (vgl. oben 2.4). Die Entfernung von künstlichem Auffüllmaterial beweist allein noch nicht, dass anderes Material am Standort keine Kontamination mit Chrom-VI aufweist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin insbesondere nachzuweisen, dass der Konzentrationswert von Chrom-VI nach Altlasten-Verordnung eingehalten wird, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Entsorgungskonzept genannt ist. Der Nachweis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AltlV erfordert, dass weder im Eluat des Materials des Standortes noch im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten wird. Er kann durch Säulenversuche nach Altlasten-Verordnung und Grundwasserproben erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hat diesen Nachweis nicht erbracht.

3.2 Unbestritten ist, dass der Standort als belasteter Standort einzustufen ist (zum Begriff des belasteten Standorts Art. 2 Abs. 1 AltlV). Gemäss Vorinstanz ist weiter unbestritten, dass der Nachweis eines Chrom-VI-Gehaltes unterhalb des Konzentrationswertes nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung von der Beschwerdeführerin nicht erbracht wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Erwägung als unzutreffend, da der Nachweis schon deshalb nicht habe erbracht werden müssen, weil alles Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten Produktionsabfällen entfernt worden und somit keine rechtlich relevante Chrom-VI-Belastung mehr vorhanden sei. Ein Eluat-Test hätte wegen der Untergrundverhältnisse nicht gemacht werden können. Der Eluat-Test gemäss Altlasten-Verordnung dauere lange, was zu untragbaren Bauunterbrüchen geführt hätte. Zudem sei der Test bei schwer durchlässigem Untergrund äusserst schwer durchführbar und daher kaum praktikabel. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob ein Eluat-Test nun tatsächlich unmöglich oder nur schwer durchführbar, aber eben doch durchführbar sei. Gemäss Anhang 1 Abs. 5 der Altlasten-Verordnung kann auf die Durchführung eines Eluatversuchs jedoch nur verzichtet werden, wenn die Unter- oder Überschreitung der Konzentrationswerte im Eluat des Materials aufgrund anderer Angaben festgestellt werden kann, wie Zusammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes, Summenparameter, ökotoxikologische Untersuchungen oder rechnerische Herleitung aus Gesamtgehalten.

3.3 Der streitbetroffene Standort liegt im Gewässerschutzbereich Zone A. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass Grundwasser nicht gefährdet sei. Sie begründet dies unter anderem mit der Zusicherung des AWEL vom 5. August 1999, wo das Oberflächengewässer als Schutzgut angesehen werde. Folglich sei nicht Art. 9 AltlV, sondern Art. 10 AltlV anwendbar. Eine Auswaschung von Schadstoffen durch versickerndes Meteorwasser könne wegen der weitgehenden Versiegelung der Oberfläche praktisch ausgeschlossen werden. Selbst wenn es zu einer Grundwasserbeeinträchtigung käme, sei der vom Regierungsrat geltend gemachte Einwand, dass kontaminiertes Grundwasser über Drainageleitungen in die Gewässer L und M gelangen könnten, rein hypothetisch. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass beim Eintritt des Grundwassers in die Drainage je Schadstoffbelastungen gemessen werden könnten, welche vom Standort stammten. Es gebe keinen Grund für eine Überwachung. Der Schluss, dass die im Untergrund verbliebene geringe Chrom-Restbelastung die Konzentrationswerte der Altlasten-Verordnung nicht einzuhalten vermöge, sei nicht zulässig, da es sich um anderes Material handle als die ausgehobene künstliche Auffüllung, mit denen der Eluat-Test durchgeführt worden sei.

Das Schreiben des AWEL vom 5. August 1999 ist eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückstufung des Grundwassergebietes am Standort in den Gewässerschutzbereich B. Das AWEL teilte der Beschwerdeführerin darin mit, dass das Grundwassergebiet am Standort bei der Umsetzung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) neu dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt werde (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Damit würde der Standort in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich liegen (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Unabhängig davon, ob der Standort zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch im Gewässerschutzbereich A oder bereits im Gewässerschutzbereich Au nach der Gewässerschutzverordnung lag, ist nicht von der Hand zu weisen, dass Grundwasser am Standort gefährdet sein kann. Daran ändert auch die Versiegelung eines Teils des Standortes nichts. Das AWEL sicherte der Beschwerdeführerin am 5. August 1999 zwar tatsächlich zu, bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit für einen belasteten Standort als Schutzgut stets das Oberflächengewässer anzusehen und somit Art. 10 AltlV anzuwenden. Dem gleichen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass regionale hydrogeologische Untersuchungen gezeigt hätten, dass das Grundwasser am Standort abdrainiert und via Meteorwasserleitung einem Oberflächengewässer (L bzw. M) zugeführt werde. Auch wenn oberirdische Gewässer als Schutzgut angesehen werden und Art. 10 AltlV angewendet wird, ist Grundwasser insoweit relevant, als es in oberirdische Gewässer gelangen kann. Die mögliche Gefährdung des Grundwassers mit Schadstoffen hat der angefochtene Entscheid mit einleuchtenden Erwägungen erörtert. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die mögliche Gefährdung des Oberflächengewässers rechtlich relevant. Die Überwachungsbedürftigkeit ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV gegeben, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist. Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine mögliche Einwirkung auf ein Oberflächengewässer ausreicht, um den Standort als überwachungsbedürftig zu klassieren. Der Entscheid wird ins Ermessen der zuständigen Behörde gelegt. Das Vorbringen, beim Eintritt ins Oberflächengewässer sei wegen Sorbtionsprozessen keine Chrom-VI-Belastung nachweisbar, ist zu unsubstantiiert, um daraus zu schliessen, dass der Standort als nicht überwachungsbedürftig zu klassieren sei.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfügung des AWEL vom 9. Dezember 2002 gegen Treu und Glauben verstosse, indem sie über das hinausgehe, was das AWEL am 3. Juli 2001 verfügt habe. Festzuhalten ist zunächst, dass diese Verfügung nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Die angefochtene Verfügung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht aber fehl, weil bereits in der Verfügung vom 3. Juli 2001 auf die Überwachung des Grundwassers hingewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass im Entsorgungskonzept die Grundwasserbeprobung unter dem Titel "Vorsorgemassnahmen" aufgeführt ist, kann die Beschwerdeführerin nichts für ihre Position ableiten. Diese Massnahmen fallen nicht "ohne weiteres" mit der Sanierung dahin.

3.5 Die Beschwerdeführerin sieht weiter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Klassierung des Standortes einer umfassenden Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) standhält. Angesichts des Aufwandes für technische Untersuchungen stellt sich die Frage nach dem Kosten/Nutzen-Verhältnis bzw. nach der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn besonders. Seitens des Staates fallen der Zweck der Untersuchungen und das damit in Frage stehende öffentliche Interesse ins Gewicht. Zu bewerten sind primär die Einwirkungen, mit denen an einem gegebenen Standort gerechnet werden muss. Dabei sind die Faktoren Schadstoffpotenzial, Freisetzungspotenzial und Exposition/Bedeutung der Schutzgüter in die Waagschale zu legen. Bei der Ermittlung des Zweck/Mittel-Verhältnisses ist auf Seite des öffentlichen Interesses neben der Tragweite der Einwirkungen an sich auch die Bedeutung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 USG zu berücksichtigen, das die frühzeitige Begrenzung von Einwirkungen verlangt. Die Interessensabwägung findet dort seine Grenze, wo das Vorsorgeprinzip verletzt wird. Natürlich müssen auch Massnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips verhältnismässig sein, aber ebenso selbstverständlich kann der erhebliche Aufwand einer Massnahme nicht von der Anwendung des Gesetzes und insbesondere des Vorsorgeprinzips entbinden (Ursula Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art. 46 USG, URP 1997, S. 24 f.).

Das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes ist als sehr hoch zu gewichten: Unter dem Standort verläuft Grundwasser, welches in ein Oberflächengewässer gelangen kann. Der Konzentrationswert gemäss Altlasten-Verordnung für Chrom-VI, welches den Überwachungsbedarf auslöste, wurde in der damaligen Probe deutlich überschritten. Aufgrund der leichten Löslichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schadstoffe in tiefer liegende Schichten verfrachtet werden und so ins Grundwasser gelangen können. Die Auffassung der Verwaltungsbehörden lässt sich vertreten, dass dies selbst dann geschehen könne, wenn der grösste Teil des unbebauten Areals versiegelt ist und das Grundwasser zurzeit keinen Kontakt mit der vorhandenen Restbelastung hat. Die Klassierung des Standortes als überwachungsbedürftig ist auch deshalb verhältnismässig, weil dieser Zustand voraussichtlich nicht endgültig sein wird. Sollte der Nachweis ergeben, dass der Konzentrationswert für Chrom-VI gemäss Altlasten-Verordnung eingehalten wurde, erscheint die Klassierung als belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf als realistisch. Dass der Nachweis einstweilen nicht möglich ist, macht die Klassierung noch nicht unverhältnismässig. Die Grundwassersituation könnte sich verändern: Noch 1998 war es möglich, Grundwasserbeprobungen vorzunehmen. Selbst im Entsorgungskonzept vom Juni 2000 wird festgehalten, dass Wasserproben zu pumpen seien, sobald sich die Grundwasserverhältnisse wieder normalisiert hätten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich die Klassierung des Standortes als überwachungsbedürftiger Standort zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Nur mittels Überwachung kann festgestellt werden, ob die Schadstoffbelastung immer noch überschritten wird oder nicht (vgl. BGE 131 II 431 E. 4.5). Die vorübergehende Unmöglichkeit des Nachweises führt auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus dem Entscheid des Regierungsrates gehe hervor, dass das AWEL (recte: Baudirektion) am 5. August 2003 unter Hinweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 31. Juli 2003 eine Vernehmlassung zum Rekurs erstattet habe. Diese Unterlagen seien ihr nicht zugestellt worden, weshalb sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor dem Entscheid des Regierungsrates zu diesen Unterlagen zu äussern. Anhand der Vernehmlassung des Regierungsrates muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Gelegenheit hatte, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen.

4.2 § 26 Abs. 1 Satz 2 VRG hält fest, dass die beigezogenen Akten den am Rekursverfahren Beteiligten zur Einsicht offen stehen. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren ist jedoch fakultativ und steht somit im Ermessen der Rekursinstanz (§ 26 Abs. 4 VRG). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) lässt sich weder ein genereller Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf Replik noch ein Anspruch auf Zustellung von Rekurs- und Beschwerdeantwort von Amtes wegen ableiten. Ein solcher Anspruch besteht einzig, wenn in der Rechtsmittelantwort neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, auf welche die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid abstellen will, wenn diese beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen, oder wenn sie das Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen, für diese nicht vorhersehbaren Rechtsgrund entscheiden will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 28 mit Hinweisen, § 8 N. 70, § 26 N. 35; vgl. auch BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Die Vorinstanz geht in ihren Erwägungen nicht auf die Vernehmlassung und den Mitbericht des AWEL vom 31. Juli 2003 ein. Einzig am Ende der Prozessgeschichte werden die Vernehmlassung und der Mitbericht erwähnt. Die Vorinstanz konnte folglich zu Recht von einem zweiten Schriftenwechsel absehen.

Wird zulässigerweise davon abgesehen, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, müssen der rekurrierenden Partei die Rekursantwort und -vernehmlassungen nicht zugestellt werden, jedenfalls dann nicht, wenn nicht ausdrücklich um die Zustellung ersucht wurde, was die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht getan hat. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet lediglich den Anspruch auf Offenhaltung der Akten zur Einsicht, nicht aber einen solchen auf Zustellung von Akten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 40 mit Hinweisen). Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

5.  

Zusammengefasst konnte die Vorinstanz demnach ohne Ermessens‑ oder Rechts­verletzung den Standort einstweilen als überwachungsbedürftig klassieren. Die Klassierung des Standortes erweist sich als verhältnismässig. Ebenso wenig, wie die Vorinstanz deshalb einen Anlass sah – entsprechend dem Begehren im Rekurs – festzustellen, dass der Standort im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Standort zu verzeichnen sei, ist solches nun gar anzuordnen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), der nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.       Mitteilung an …