I.
H und I ersuchten am 11. Januar 2000 als damalige Eigentümerinnen
bei der Baukommission Küsnacht gestützt auf § 213 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) um Entlassung des
Mehrfamilienhauses "L" (Vers.-Nr. 01) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der M-Strasse in Küsnacht aus dem Inventar der
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Baukommission Küsnacht beschloss am
25. Januar 2000, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes abzuklären; zugleich ordnete
sie gestützt auf § 210 PBG ein Veränderungsverbot im Sinne von § 209
PBG an. In ihrem Beschluss wies sie darauf hin, dass die Liegenschaft zwar 1980
in den Entwurf des Inventars aufgenommen worden sei, wogegen man anlässlich der
Bereinigung der Liste 1985 sowie der Beschlussfassung über die bereinigte Liste
1989 auf eine definitive Aufnahme verzichtet habe. Am 18. April 2000
erstattete der mit der Abklärung der Schutzwürdigkeit beauftragte Architekt J
sein Gutachten, worin er zum Schluss gelangte, das Mehrfamilienhaus "L"
solle als wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG in
näher bezeichnetem Umfang unter Schutz gestellt werden. Mit Verfügung vom 15. Februar
2001 verlängerte die Abteilung Hochbau der Gemeinde Küsnacht im Hinblick auf Verhandlungen
mit den Grundeigentümern zwecks Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags
die Frist für die Abklärung der Schutzwürdigkeit um ein Jahr; zugleich hielt
sie fest, der Baukommissionsbeschluss vom 25. Januar 2000 betreffend
vorsorgliche Schutzmassnahmen bleibe unverändert wirksam.
Gegen diese Verfügung erhoben H und I gemeinsam Rekurs an
die Baurekurskommission II. Der Rekurs betraf die Frage, ob die Verlängerung
der Jahresfrist durch das Hochbauamt Küsnacht rechtzeitig erfolgt sei. Das
Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Abteilung Hochbau der Gemeinde
Küsnacht und unter Zustimmung von H und I sistiert, weil Verhandlungen über
eine vertragliche Unterschutzstellung geführt wurden. Nachdem H und I das
Grundstück verkauft hatten, erklärten die Erwerber C, D und E sowie F den Eintritt
in das Rekursverfahren und verlangten die Fortsetzung des Verfahrens.
Inzwischen war die mit dem angefochtenen Entscheid um ein Jahr verlängerte
Frist nach Auffassung der Baurekurskommission II mit Verwirkungsfolge
abgelaufen, weshalb sie das Rekursverfahren am 17. Dezember 2002 als
gegenstandslos geworden abschrieb.
Gegen diesen Beschluss liess die Gemeinde Küsnacht mit
Eingabe vom 6. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Baurekurskommission
II anzuweisen, das Rekursverfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde am 18. August 2004 ab (VB.2003.00046, www.vgrzh.ch = RB 2004
Nr. 63).
Gestützt auf dieses Urteil beschloss der Gemeinderat
Küsnacht am 5. Januar 2005, das Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 werde "zufolge
der Verwirkung der verlängerten Jahresfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG" nicht unter Denkmalschutz gemäss § 203
PBG gestellt. Zugleich merkte er vor, dass die mit Beschluss vom 25. Januar
2000 erlassenen vorsorglichen Schutzmassnahmen (Veränderungsverbot gemäss § 210
PBG) zufolge Verwirkung dahin gefallen seien. Der Beschluss wurde am 14. Januar
2005 im Amtsblatt veröffentlicht.
II.
Gegen den Beschluss vom 5. Januar 2005 erhob die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZHV) am 10. Februar 2005 Rekurs
mit dem Antrag, das Wohnhaus L weiterhin im kommunalen Inventar der
erhaltenswerten Kulturobjekte zu führen oder gegebenenfalls neu darin
aufzunehmen und dann unter Schutz zu stellen. Die Baurekurskommission II wies
den Rekurs am 23. August 2005 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. August 2004 schliesse zwar nicht
aus, dass die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz den gestützt auf jenes
Urteil beschlossenen Verzicht auf eine Unterschutzstellung mit Rekurs anfechten
könne; in der vorliegenden Rekursschrift werde jedoch die Schutzwürdigkeit
nicht näher dargelegt, weshalb der Rekurs mangels Substanziierung abzuweisen
sei.
III.
Mit Beschwerde vom 29. September 2005 beantragte die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Baurekurskommission II
zurückzuweisen; ferner wurde beantragt, dass "der
Gemeinderat … über seine integrale oder partielle Schutz- oder evtl.
Nichtschutzabsicht anfechtbar zuhanden des Zürcher Heimatschutzes (und der
Eigentümerschaft) zu entscheiden (habe), damit der Zürcher Heimatschutz zu den
Schutz-Erwägungen des Gemeinderates endlich Stellung nehmen kann".
Die als Mitbeteiligte erneut in das Verfahren einbezogenen
Grundeigentümer beantragten dem Gericht am 3. November 2005 Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Gemeinderat Küsnacht führte in seiner Stellungnahme
vom 4. November 2005 unter Verzicht auf einen förmlichen Antrag aus: Er
teile die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim
Mehrfamilienhaus L um ein Schutzobjekt handle. Mit der Baurekurskommission II
gehe der Gemeinderat zwar davon aus, dass die im verwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 18. August 2004 beurteilte Frage der Verwirkung nicht mehr Gegenstand
des zweiten Rekursverfahrens habe sein können; indessen wäre die Rekursinstanz
aufgrund der Rekursschrift vom 10. Februar 2005 gleichwohl verpflichtet
gewesen, die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft zu prüfen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 338a Abs. 2 PBG können sich
gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren dem
Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, unter
anderem gegen Anordnungen und Erlasse, die sich auf den III. Gesetzestitel
(Natur- und Heimatschutz, §§ 203-217) stützen, mit Rekurs wehren. Die Baurekurskommission
hat erwogen, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz sei im vorliegenden
Verfahren nach § 338a Abs. 2 PBG zur Rekurserhebung legitimiert. Das
trifft insofern offenkundig zu, als sich der angefochtene Beschluss des
Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 auf § 213 Abs. 3 PBG
bzw. die darin vorgesehene Verwirkungsfolge stützt. Zu beachten ist allerdings,
dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 338a
Abs. 2 PBG der behördliche Verzicht auf eine Unterschutzstellung den Verbänden
den Zugang zum Rekursverfahren in der Regel nur dann verschafft, wenn es sich
dabei um ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG inventarisiertes Objekt
handelt (RB 1990 Nr. 10, 1990 Nr. 11, 1992 Nr. 8, 1996
Nr. 13). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung bisher nur wenige
Ausnahmen zugelassen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in VGr,
3. März 2005, VB.2004.00488 E. 3).
Im vorliegenden Fall steht nicht ein inventarisiertes
Objekt infrage. Indessen hat der Gemeinderat Küsnacht auf Provokationsbegehren
der Grundeigentümer hin am 25. Januar 2000 eine provisorische
Schutzanordnung nach § 210 PBG getroffen und damit die verfahrensleitende
Anordnung verbunden, dass die Schutzwürdigkeit des Mehrfamilienhauses L
abgeklärt werde. Diese Anordnung kommt einer Aufnahme der Liegenschaft in das
Inventar nahe, weshalb es sich rechtfertigt, den späteren Beschluss des
Gemeinderats vom 5. Januar 2005 betreffend Verzicht auf definitive
Unterschutzstellung einer Inventarentlassung gleichzusetzen. Die
Baurekurskommission hat demnach darin zu Recht eine Anordnung erblickt, zu
deren Anfechtung die heutige Beschwerdeführerin gestützt auf § 338a
Abs. 2 PBG legitimiert sei.
3.
Das Planungs- und Baugesetz regelt in den §§ 209 und
210 den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen sowie in § 213 den Anspruch
des Grundeigentümers auf einen allfällige definitive Schutzmassnahmen
betreffenden Entscheid. Gemäss § 209 PBG bewirkt die schriftliche
Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein
Inventar das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde
tatsächliche Veränderungen vorzunehmen (Abs. 2). Das Veränderungsverbot
fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung
eine dauernde Anordnung getroffen wird (Abs. 3). Sodann können gemäss
§ 210 PBG vorsorgliche Schutzmassnahmen im gleichen Verfahren und mit
gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden. Nach
§ 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen
einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den
Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn ein aktuelles Interesse
glaubhaft gemacht wird (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim
Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). § 213 Abs. 3 PBG in der
Fassung vom 1. September 1991 sieht für das weitere Verfahren folgende
Befristung vor: Das zuständige Gemeinwesen trifft seinen Entscheid spätestens
innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer
anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um ein weiteres Jahr. Liegt
vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich
veränderten Verhältnissen angeordnet werden. Diese Formulierung ersetzte die ursprüngliche
Fassung von § 213 Abs. 3 PBG vom 7. September 1975, gemäss
welcher "das zuständige Gemeinwesen
…den Entscheid spätestens innert Jahresfrist"
zu treffen hatte.
Die Regelung von § 209 f. einerseits sowie jene
in § 213 PBG anderseits haben nicht zwei verschiedene Verfahren zum
Gegenstand, vielmehr kommt beiden bezüglich des gleichen Verfahrens je eine
eigene Zielsetzung zu. § 209 f. PBG zielt auf den (vorsorglichen)
Schutz des Objektes ab, während § 213 PBG das Interesse des
Grundeigentümers berücksichtigt, auf entsprechendes ("Provokations"-)Begehren
hin binnen nützlicher Frist Klarheit über allfällige Schutzmassnahmen zu haben
(vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen zum Denkmalrecht, PBG aktuell
1/2000, S. 5 ff.).
4.
4.1 In seinem
den vorliegenden Fall betreffenden Urteil vom 18. August 2004
(RB 2004 Nr. 63) hat das Verwaltungsgericht erkannt, die nach
§ 213 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 1. September 1991
einzuhaltende Frist für die Anordnung von Schutzmassnahmen stelle nicht eine
blosse Ordnungs-, sondern eine Verwirkungsfrist dar, dies im Unterschied zur
entsprechenden Regelung in der früheren Fassung der Bestimmung, welche als
blosse Ordnungsfrist qualifiziert worden war (vgl. RB 1989 Nr. 69).
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Betrachtungsweise
der Baurekurskommission bestätigt, welche als Vorinstanz in ihrem Beschluss vom
17. Dezember 2002 unter Berufung auf einen früheren Rekursentscheid (BEZ
1999 Nr. 5) zum gleichen Schluss gelangt war.
Allerdings hatte die Baurekurskommission im Entscheid vom
17. Dezember 2002 zusätzlich erwogen, die mit der Verwirkungsfolge
verbundene "Negativbindung" gelte nur für das Gemeinwesen als
Adressaten der Fristenregelung von § 213 Abs. 3 PBG; hingegen könne
die Verwirkungsfolge rechtslegitimierten Dritten, insbesondere Verbänden im
Sinn von § 338a Abs. 2 PBG, nicht entgegengehalten werden
(E. 6b). Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung hat sich das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2004 nicht auseinander
gesetzt. Deswegen und weil Erwägungen eines Entscheids unter Vorbehalt hier
nicht zutreffender Ausnahmen ohnehin nicht an dessen Rechtskraft teilhaben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 5), steht einer Überprüfung
dieser Frage im jetzigen Beschwerdeverfahren, welches eine Folge jenes früheren
Verfahrens bildet, nichts entgegen. Müsste sich nämlich die heutige
Beschwerdeführerin, die als nach § 338a Abs. 2 PBG legitimierter
Verband den gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. August
2004 ergangenen Beschluss des Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 angefochten
hat (zur Rechtsmittellegitimation vgl. vorn E. 2), die in diesem Beschluss
festgestellte Verwirkung ebenfalls entgegenhalten lassen, so wäre der
weitergezogene Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission vom
23. August 2005 im Ergebnis schon aus diesem Grund zu bestätigen, obwohl
die Baurekurskommission in dieser Hinsicht gerade von einer anderen
Betrachtungsweise ausgegangen ist.
4.2 Das
Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. August 2004 den Verwirkungscharakter
vorab im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der revidierten Gesetzesfassung
vom 1. September 1991 begründet, habe doch die vorberatende Kommission mit
der gewählten Neufassung eine klare Verwirkungsregelung schaffen wollen; sodann
ergebe sich der Verwirkungscharakter auch aus der systematischen Einordnung der
Bestimmung, welche unter dem Randtitel "G. Ansprüche des
Grundeigentümers" stehe (RB 2004 Nr. 63 E. 3.3). – Es ist nicht
zu verkennen, dass die der Bestimmung damit zugeschriebene Bedeutung einer
Verwirkungsregelung erheblich relativiert wird, wenn diese Verwirkungsfolge den
nach § 338a Abs. 2 PBG legitimierten Verbänden gleichwohl nicht
entgegengehalten werden kann, wie das die Baurekurskommission bereits in ihrem
Entscheid vom 17. Dezember 2002 vorgezeichnet hat (E. 6b) und woran
sie auch im heute angefochtenen Entscheid vom 23. August 2005 (E. 5)
festhält. Anderseits ist eine Auslegung, wonach sich die gemäss § 213 Abs. 3
PBG eintretende Verwirkung auch die nach § 338a Abs. 2 PBG
rechtsmittellegitimierten Verbände entgegenhalten lassen müssen, nur schwer mit
dem Zweck des in der letzteren Bestimmung statuierten Verbandsbeschwerderechts
vereinbar. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die gestützt auf
§ 210 PBG getroffene provisorische Schutzanordnung bzw. die damit
verbundene Abklärung zu einem Gutachten geführt hat, das die
Unterschutzstellung der Liegenschaft empfiehlt. Es würde dem Zweck des Verbandsbeschwerderechts
kaum gerecht, wenn die nach § 338a Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierten
Verbände in solchen Fällen an der Ausübung des Rekursrechtes einzig deswegen
gehindert würden, weil die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene
Behandlungsfrist – ohne Dazutun des betreffenden Verbandes – abgelaufen ist.
Auch in der Lehre wird eine derart absolute, die Ausübung des
Verbandsbeschwerderechts ausschliessende Geltung der Verwirkungsregelung von
§ 213 Abs. 3 PBG verneint (Bachmann, S. 9). Im nämlichen Sinn
hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Oktober 1989
(RB 1989 Nr. 69) geäussert (dort allerdings im Zusammenhang mit der
Auslegung von § 213 Abs. 3 PBG in der früheren Fassung vom
7. September 1975, welcher Bestimmung unter anderem aus diesem Grund
damals der Verwirkungscharakter gerade abgesprochen wurde).
4.3 Es ist
demnach im Ergebnis dem Zwischenschluss der Vorinstanz beizutreten, wonach der
Umstand, dass der Anspruch des Gemeinwesens auf Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen
wegen Ablaufs der Frist von § 213 Abs. 3 PBG verwirkt ist, nicht von
vornherein ausschliesst, dass sich die nach § 338a Abs. 2 PBG
rechtsmittellegitimierten Verbände gegen einen in Anwendung von § 213
Abs. 3 PBG erklärten Verzicht auf Unterschutzstellung mittels Rekurs zur
Wehr setzen.
5.
5.1 Die
Baurekurskommission hat erwogen, die vorliegende Rekursbegründung sei zwar
pauschal abgefasst, sie genüge aber dem in § 23 Abs. 1 VRG (im Sinn
einer Eintretensvoraussetzung) statuierten Begründungserfordernis. Im Rahmen
der materiellen Beurteilung des Rekurses sei allerdings zu beachten, dass sich
die Rekurrentin zur Frage der Schutzwürdigkeit einzig mit dem knappen Hinweis
äussere, dass Letztere bezüglich des hohen Situations- und Eigenwerts der
Liegenschaft L "aktenkundig genügend nachgewiesen und offensichtlich"
sei; die fachkundige Rekurrentin unterlasse es hingegen, auch nur ansatzweise
darzutun, ob und inwiefern die Voraussetzungen für definitive Schutzmassnahmen
erfüllt seien, inwiefern also die Liegenschaft im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig und
deren Unterschutzstellung verhältnismässig sei. Sie nenne nicht einmal die
Akten, welche angeblich die Schutzwürdigkeit belegen sollten. Daher sei der Rekurs
mangels hinreichender Substanziierung ohne nähere Prüfung abzuweisen.
In der Beschwerdeschrift wird gegen diese prozessuale
Argumentation vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des
publizierten Beschlusses des Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 in
erster Linie veranlasst gesehen, im dagegen erhobenen Rekurs die
Verwirkungsfolge zu bestreiten; der Gemeinderat habe sodann in seiner Rekursantwort
vom 21. März 2005 klar zum Ausdruck erbracht, dass der Verzicht auf Unterschutzstellung
gegen den Willen der Gemeinde erfolge und dass eine Unterschutzstellung
aufgrund des Gutachtens J vom 18. April 2000 angebracht wäre. Sinngemäss
rügt die Beschwerdeführerin damit, dass bei der gegebenen Aktenlage die mit
mangelnder Substanziierung der Schutzwürdigkeit begründete Abweisung des
Rekurses einem überspitzten Formalismus gleichkomme.
5.2 Überspitzter
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor,
wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt und
damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Prozessuale
Formen sind indessen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche
Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu
gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) im Widerspruch. Überspitzter
Formalismus liegt nur vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise
erschwert oder verhindert wird (BGE 125 I 166 E. 3a, mit Hinweisen).
5.3 Die
prozessuale Argumentation der Baurekurskommission knüpft (ohne sich darauf
ausdrücklich zu berufen) an das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2004.00281
vom 9. September 2004 (siehe www.vgzrh.ch) an, in welchem sich das Gericht
ebenfalls mit den Anforderungen an die Rekursbegründung eines von der heutigen
Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsmittels befasste. Das Gericht ist dort
zum Schluss gekommen, die fragliche (ebenfalls summarisch abgefasste)
Rekursbegründung genüge zwar den formellen Anforderungen an eine
Rekursbegründung nach § 23 Abs. 1 VRG, weshalb der Beschluss der
Baurekurskommission (die in jenem Fall auf den Rekurs nicht eingetreten war)
aufzuheben sei; das Verwaltungsgericht erwog aber ergänzend, die
Baurekurskommission hätte den Rekurs mangels hinreichender Substanziierung ohne
weiteres abweisen dürfen, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gleichwohl abzuweisen
sei.
An der damaligen Betrachtungsweise, wonach selbst bei
Annahme einer formgültigen Rekursbegründung gewisse Anforderungen an die
Substanziierung der behaupteten Schutzwürdigkeit einer Liegenschaft zu stellen
sind (als Voraussetzung dafür, das die Rekursbehörde sich auf eine nähere
materielle Prüfung einlassen muss), ist grundsätzlich festzuhalten. Das gilt
namentlich auch in Fällen, in denen sich wie hier ein nach § 338a
Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierter Verband mit Rekurs im Nachhinein
dafür einsetzen will, dass eine Liegenschaft unter Schutz gestellt wird, obwohl
der diesbezügliche Anspruch des Gemeinwesens nach § 213 Abs. 3 PBG an
und für sich verwirkt wäre. Dass sich der Verband in einer solchen Situation
die Verwirkung nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. vorn E. 4.2), beruht
letztlich auf einer Interessenabwägung zwischen den Ansprüchen des
Grundeigentümers nach § 213 Abs. 3 PBG und den Aufgaben der ideellen
Verbände, denen nach § 338a Abs. 2 PBG das Verbandsbeschwerderecht
zuerkannt wird. Wenn im Rahmen dieser (vom Gesetzgeber vorgenommenen bzw. durch
Auslegung nachvollzogenen) Interessenabwägung der Funktion des
Verbandsbeschwerderechts ein derart hoher Stellenwert eingeräumt wird, bringt
dies für die betreffenden Verbände auch gewisse Verpflichtungen hinsichtlich
der prozessualen Durchsetzung ihrer Auffassungen mit sich: Es kann erwartet
werden, dass sie ihrer Aufgabe als behördenexterne, aber gleichwohl öffentlichrechtlich
anerkannte Hüterinnen des Natur- und Heimatschutzes auch mit einer gewissen
Fachkunde in prozessualer Hinsicht nachkommen und in einem Rechtsmittel die
Schutzwürdigkeit der betroffenen Liegenschaft hinreichend darlegen.
5.4 Im
vorliegenden Fall ist freilich zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin in
der Rekursschrift vom 10. Februar 2005 in erster Linie veranlasst sah,
sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass der Gemeinderat im angefochtenen
Beschluss vom 5. Januar 2005 den Verzicht auf Unterschutzstellung infolge
Verwirkung des diesbezüglichen Anspruchs nach § 213 Abs. 3 PBG
erklärt hatte. Die Beschwerdeführerin war zudem in das bisherige (mit dem
Provokationsbegehren der Grundeigentümer vom 1. Dezember 1999
eingeleitete) Verfahren nicht einbezogen und hatte demzufolge offenbar vom
verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 18. August 2004 keine Kenntnis. Die am
14. Januar 2005 publizierte Fassung des gemeinderätlichen Beschlusses vom
5. Januar 2005 enthielt abgesehen vom Hinweis auf die Verwirkung des
Unterschutzstellungsanspruchs weder einen Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 18. August 2004 noch sonst eine Begründung. Laut Darstellung in
der Beschwerdeschrift (S. 5) hat sich die Beschwerdeführerin bei der
Rekurserhebung offenbar von der Vorstellung leiten lassen, mit diesem Rechtsmittel
müsse sie sich lediglich den Zugang zum Unterschutzstellungsverfahren
verschaffen und es wäre alsdann (nach Gutheissung ihres Rekurses) Sache des
Gemeinderates gewesen, eine Unterschutzstellung gleichwohl, sozusagen
"virtuell", vorzunehmen.
Aus den genannten Umständen kann die Beschwerdeführerin
indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als fachkundigem Verband wäre es ihr
zuzumuten gewesen, vor Rekurserhebung den gemeinderätlichen Beschluss vom
5. Januar 2005 beizuziehen. Auf dieser Grundlage hätte von ihr alsdann
erwartet werden können, dass sie im folgenden Rekurs die Schutzwürdigkeit der
Liegenschaft L aus ihrer Sicht dargelegt hätte, statt sich mit einer
Bestreitung bzw. Relativierung der Verwirkungsfolge zu begnügen. Zwar ergibt
sich die eine beschwerdeführende Partei treffende Substanziierungspflicht in
der Regel vorab daraus, dass von Beschwerdeführenden eine Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung gefordert wird (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11, § 60 N. 1; bezüglich
Beschwerden, die sich gegen den Verzicht auf Unterschutzstellung richten vgl.
insbesondere RB 1995 Nr. 75) und befasste sich der angefochtene Beschluss
vom 5. Januar 2005 nicht mit der Frage der Schutzwürdigkeit der
Liegenschaft. Von der Rekurrentin, die als fachkundiger Verband trotz
Verwirkung des Unterschutzstellungsanspruchs des Gemeinwesens noch eine
Unterschutzstellung herbeiführen wollte, hätte jedoch gleichwohl erwartet
werden können, in der Rekursschrift darzulegen, dass und weshalb aus ihrer
Sicht auch die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt
seien. Damit wären die Grundeigentümer in die Lage versetzt worden, sich mit
den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
Die mangelnde Substanziierung in der Rekursschrift wird auch nicht dadurch
aufgewogen, dass der Gemeinderat Küsnacht in der Rekursantwort vom
21. März 2005 unter Hinweis auf das Gutachten J die Liegenschaft als
schutzwürdig bezeichnet hatte und dass die Vernehmlassung der privaten
Mitbeteiligten vom 30. Mai 2005 eventualiter auch Ausführungen zu den
(verneinten) materiellen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung enthielt.
5.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Baurekurskommission nicht in überspitzten Formalismus
verfallen ist, wenn sie den Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Substanziierung
der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft L abgewiesen hat. Unbehelflich ist
schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, die von ihr angestrebte
"Wiederholung des Schutzverfahrens" hätte sich vermeiden lassen, wenn
schon die "Inventareröffnung" publiziert worden wäre. Abgesehen
davon, dass der damit angesprochene Beschluss des Gemeinderats vom
25. Januar 2000 (betreffend Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme)
nicht die Eröffnung eines bestehenden Inventareintrags beinhaltete, sondern
einer solchen höchstens gleichgestellt werden kann (vgl. vorn E. 2),
widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass die Inventareröffnung
keine anfechtbare Verfügung bildet (vgl. RB 1992 Nr. 8). Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorgehen nicht in eine bessere
Lage versetzt worden wäre, als wenn sie sich den späteren Beschluss vom
5. Januar 2005 (betreffend Verzicht auf eine definitive Schutzmassnahme) nach
dessen Publikation verschafft hätte, was ihr nach dem Gesagten zuzumuten war.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist
zudem zu verpflichten, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an …