I.
A. A,
geboren 1952, damals wohnhaft in X, ersuchte im August 2002 erstmals um wirtschaftliche
Hilfe, welche ihm die Gemeinde X mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 im
Umfang von Fr. 2'510.- gewährte und mit Beschluss vom 7. Januar 2003
teuerungsbedingt auf Fr. 2'533.- erhöhte; zusätzlich übernahm sie
Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten. Sie wies A ferner an, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen. Dieser erhob dagegen Rekurs und verlangte
zusätzliche Leistungen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. März 2003
ab.
B. Am
20. Februar 2004 wandte sich A an die Gemeinde X, verlangte die Bezahlung
"weiterer Arztrechnungen", Geld für einen Computer mit
Internetanschluss und beantragte Kostengutsprache für einen Kuraufenthalt zur
persönlichen Erholung. Am 25. Mai 2004 verlangte er einen Tiefkühlschrank,
ein ZVV-Abonnement für Arztbesuche, Einkäufe, gesellschaftliche Kontakte und
kulturelle Veranstaltungen und erkundigte sich nach dem Stand der
"Angelegenheit" Computer mit Internetanschluss. Am 15. Juni 2004
schliesslich forderte A eine Erhöhung des Status mit Zusatzleistung bei der
Krankenkasse für einen notwendigen Kuraufenthalt mit Ernährungsprogramm und die
Erhöhung des Grundbetrages um einen Drittel. Der Gemeinderat X lehnte am
6. Juli 2004 die erwähnten Zusatzbegehren ab, beliess die Unterstützung
bei den bisherigen Fr. 2'533.- und forderte A erneut auf, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen und seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle
nachzuweisen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 24. September
2004 ab.
C. Auf
1. Mai 2005 löste der Vermieter das Mietverhältnis in X auf. In der Folge
hielt sich A in der Jugendunterkunft Y auf, deren Kosten die Gemeinde übernahm.
Sie übernahm auch die Umzugs- und Reinigungskosten und bezahlt die laufenden
Lagerkosten für den eingelagerten Hausrat aus der ehemaligen Wohnung As. Am
1. Juni 2005 stellte er erneut einen Antrag auf Übernahme zusätzlicher
Leistungen (Halbtax-Abonnement, Erneuerung des Führerscheins Kategorie C/D,
Arzneikosten, Post, Telefon, Kleider, Schreibmaterial). Die Gemeinde X passte
am 14. Juni 2005 die Unterstützungsleistungen per 1. Juli 2005 an die
neuen SKOS-Richtlinien an, die von den Gemeinden ab April 2005 angewandt werden
dürfen und spätestens ab 1. Oktober 2005 angewandt werden müssen
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2004, fortan SKOS-Richtlinien;
OS 60, 74). Es ergab sich ein reduzierter Betrag von monatlich
Fr. 2'004.-.
II.
Dagegen erhob A am 25. Juni 2005
"Einsprache" (recte: Rekurs) sowie am 28. Juni 2005
Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Y, verbunden mit einem Gesuch um Erlass
einer superprovisorischen Verfügung, das der Bezirksrat Y am 30. Juni 2005
abwies; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht
nicht ein (VB.2005.00305). Am 29. Juni und 14. Juli 2005 verlangte A
weitere und höhere Leistungen von der Gemeinde, ebenso mit Eingaben vom
25. Juli und 2. August 2005. Am 5. August 2005 erhob er zusätzlich
eine Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Organe der Gemeinde X beim
Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 22. August 2005 ab, soweit er
darauf eintrat. Im Herbst 2005 gelang es der Gemeinde X, A eine
1-Zimmer-Wohnung in Y zu mieten. Es waren noch gewisse kleinere Reparaturen
vorzunehmen. As Ansprüchen genügte diese bezugsbereite Wohnung nicht, weshalb
er ein Bett in der Mehrzweckanlage L in Y bezog. Am 20. Oktober 2005 nahm
er aber Wohnsitz in Y, wo seine Schriften hinterlegt wurden.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats Y vom 22. August
2005 erhob A am 28. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Innert Frist legte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein
und stellte die folgenden Anträge (Prot. S. 3):
"1. Der ganze Sachverhalt muss nochmals,
evtl. auch unter mündlicher Anbringung, neu beurteilt und gewichtet werden,
auch und besonders unter dem Gesichtspunkt von Seiten des Einsprechers und
Klägers, durch das Verw.-Gericht oder nochmals vor Bezirksrat.
2. Der Gesuchsteller sei für seine
situationsbedingten Auslagen und Mehraufwendungen (Bekleidung, Reisespesen,
Büromaterial) angemessen gemäss eingereichten Unterlagen und Belegen zu
entschädigen, inkl. Erstattung der in Folge des Verhaltens der Gemeinde und
ihrer Exponenten (Gemeinderat) entstandenen Überschuldung (Kredit), und zwar
rückwirkend ab 1. Mai 2005.
3. Es sei ihm eine angemessene
Entschädigung für die erlittene Unbill und Schmähung sowie die mutwillige und
menschenverachtende Praxis auszurichten, sowie eine Entschuldigung des
Gemeinderats auszusprechen.
4. Die Gemeinde ist anzuhalten, dem
Einsprecher endlich in angemessener Art und Weise zu unterstützen, sowohl auf
finanzieller wie auch auf persönlicher oder institutioneller Ebene, und zwar
durch dafür geeignetes und qualifiziertes Personal oder Institutionen, da es
für einen Einzelnen praktisch unmöglich ist, die Bewältigung dieser Situationskrise
zu meisten, anstatt sich auf eine Einschränkung der finanziellen Mittel und
Straf- und Sanktionsmassnahmen zu fokussieren.
5. Die Gemeinde sei anzuhalten, endlich
ihr Angebot betreffend Auszahlung der Unterstützungsleistungen auch umzusetzen
(14-täglich) oder aber noch besser, wieder zu einer monatlichen Auszahlung
zurückzukehren.
6. Die Gemeinde habe die hohen Auslagen
für direkt bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen.
7. Dem Rekurrenten sei wieder der volle
Grundbetrag, plus mindestens ein minimaler Integrationszuschlag (MIZ)
auszurichten, da er seine Bemühungen um Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen,
resp. der Absagen auf seine Stellenbewerbungen eingereicht und damit zur Genüge
nachgewiesen hat, auch ganz im Sinne der Richtlinien Skos
8. Die Gemeinde und ihre Organe sind
entsprechend zu rügen und zu bestrafen wegen unwürdiger Behandlung und
Beleidigung des Antragstellers, unter Kostenfolge.
9. das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ist kostenfrei für den Antragsteller zu halten."
10. (Nachtrag) "Ausserdem hat die
Gemeinde die Kosten für die Unterkunft in der Mehrzweckanlage Y vom 1. bis
31. Oktober 2005 in voller Höhe zu übernehmen, da sie ursächlich für die
Nicht-Nutzbarkeit der angemieteten Immobilie in Y verantwortlich ist. Zudem sei
festzustellen, dass diese für den Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen
Zustandes und der Lage nicht zumutbar ist."
Die Gemeinde X liess in der
Rekursantwort die Abweisung des Rekurses verlangen, ebenso der Bezirksrat Y in
seiner Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwerts obliegt die Behandlung der Beschwerde dem
Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 54 Satz 1 VRG). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Der Antrag darf
nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden sollen und für die die angerufene Instanz ihrerseits zuständig ist
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4; Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 86). Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde
über die Beschwerdegegnerin (§ 8, 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981, SHG; § 4 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; § 141 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 141 Ziff. 3.3).
Entsprechend lässt sich auf die Anträge des Beschwerdeführers, die einer
aufsichtsrechtlichen Beanstandung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin
gleichkommen oder nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten, nicht eintreten.
Dies gilt insbesondere für die Anträge 3, 4 und 8, die
Forderungen aus einem behaupteten Fehlverhalten der Behörden der
Beschwerdegegnerin ableiten. Bezüglich der verlangten Entschuldigung geht
Antrag 3 zudem insofern über das Thema des Rekurses hinaus, als der
Beschwerdeführer im Rekurs lediglich eine Entschuldigung für die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses vom
14. Juni 2005 verlangt hatte. Die Frage, ob die Gemeinde die Kosten für
den Aufenthalt in der Mehrzweckhalle L für Oktober 2005 zu übernehmen hat
(Nachtragsantrag 10), konnte aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats vom 22. August 2005 sein.
Selbstverständlich ist der Sachverhalt – soweit noch nicht
geschehen – zu erstellen (§ 60 Satz 1 VRG), soweit er den Gegenstand
des Rekurses betrifft (Antrag 1). Ebenso sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen, soweit er sich zur Sache äussert. Der
Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin die hohen Auslagen für "direkt
bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen" habe
(Antrag 6), wird jedoch nicht begründet. Ausserdem ist der
Antrag weder beziffert (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 3), noch sind die behaupteten Kosten belegt. Mangels Substantiierung
ist darauf nicht einzutreten.
Demnach bleibt zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse dem
Beschwerdeführer zumutbar sind (Nachtragsantrag 10; nachfolgend E. 3.1),
ob die Gemeinde die Unterstützungsbeiträge 14-täglich oder monatlich überweisen
soll (Antrag 5; E. 3.2), ob der volle Grundbedarf und eine minimale
Integrationszulage zuzusprechen sind (Antrag 7; E. 3.3) und ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf die von ihm verlangten zusätzlichen Leistungen ab Mai 2005 hat
(Antrag 2; E. 3.4). Antrag 9 enthält schliesslich ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.2).
1.3 Wie
dargelegt, bezog der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 seine Wohnung in
Y und wurden dort seine Schriften hinterlegt. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin
entfiel damit. Von einer unzulässigen Abschiebung des Beschwerdeführers kann
nicht die Rede gehen (§ 32, 41, 43 SHG; RB 2002 Nr. 63). Allerdings
lassen sich die Verhältnisse vorliegend nur bis zum Wechsel der Zuständigkeit
beurteilen.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 14, 15 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche
Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und
gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1
SHV). Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende
Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder
Gutscheine und Naturalien abgegeben werden (§ 18 SHV).
2.2 Ab April
2005 sind die neuen SKOS-Richtlinien anwendbar. Diese sehen insofern eine
Verschlechterung vor, als der Grundbedarf I gegenüber den "alten"
SKOS-Richtlinien reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und
der Grundbedarf II wegfiel (Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko
durch Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Durch die
Richtlinienrevision setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle
Anreize zur Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von
bedürftigen Personen. Sie honoriert zudem Aktivitäten nicht erwerbstätiger
Bedürftiger, durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw.
die Integration von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird,
und vermeidet jede Art von Fehlanreizen, durch welche Bedürftige indirekt für
Passivität oder unwirtschaftliches und desintegratives Verhalten belohnt
würden. Die finanziellen Anreize werden gezielt mit persönlicher Hilfe (Beratung,
Begleitung, Stützung, Arbeitsintegration, Schulung usw.) kombiniert. In der Revision
der SKOS-Richtlinien liegt ein eigentlicher Systemwechsel vor: Die Sozialhilfe
garantiert durch das soziale Existenzminimum ein bescheidenes Auskommen, das
über dem absolut Lebensnotwendigen liegt und gleichzeitig Raum lässt für
materielle Leistungsanreize, wodurch der Bedürftige seine Situation durch
eigene Aktivität verbessern kann.
2.3 Die
finanziellen Leistungen der Sozialhilfe zur materiellen Grundsicherung umfassen
die Wohnkosten (samt üblichen Nebenkosten), die medizinische Grundversorgung
sowie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt; sie können mit
situationsbedingten Leistungen und einer Integrationszulage (bei
Nichterwerbstätigen) ergänzt werden (Kap. A.6, B.1 SKOS-Richtlinien). Der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas) ohne
Wohnnebenkosten, Kosten für die laufende Haushaltführung
(Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren,
kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen
(z.B. selbst gekaufte Medikamente), Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo
(öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa), Nachrichtenübermittlung (z.B.
Telefon, Post), Unterhaltung und Bildung (Radio/TV, Zeitungen, Bücher etc.),
Körperpflege (z.B. Coiffeur/Toilettenartikel), persönliche Ausstattung, auswärts
eingenommene Getränke und Übriges (Kap. B.2.1 SKOS-Richtlinien).
2.4 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in
einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist,
ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person
erhalten bzw. gefördert wird (Kap. C.1 SKOS-Richtlinien). Die
Integrationszulage für Nichterwerbstätige wird nicht erwerbstätigen Personen
über 16 Jahren gewährt, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche
Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über
diese Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen
finanziell honoriert und gefördert werden. Die minimale Integrationszulage
steht dagegen unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahre zu,
die trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in
der Lage oder im Stand sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen
(Kap. C.2+3 SKOS-Richtlinien).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestätigt nunmehr die Darstellung der Beschwerdegegnerin,
wonach er diese erst zwei Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses darüber in
Kenntnis gesetzt habe. Der Umzug sei deswegen tatsächlich etwas
"chaotisch" verlaufen. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin
befand sich die Wohnung in einem "chaotischen" Zustand, sei knietief
mit Heften, Abfall und Gegenständen übersät gewesen. Das Einpacken des gesamten
Inventars sei durch die Umzugsfirma unter Aufsicht des Beschwerdeführers
vorgenommen worden; er hätte zudem jederzeit die Möglichkeit, seine eingelagerten
Kleidungsstücke und die Möbel im Depot zu holen, wozu ihm auch Unterstützung zugesagt
worden sei.
3.1.1
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war von der neuen Wohnung des
Beschwerdeführers noch nichts bekannt. Der Beschwerdeführer hatte damals verlangt,
die Beschwerdegegnerin habe ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu
stellen. In dieser Form verneinte die Vorinstanz einen Anspruch des
Beschwerdeführers und hielt fest, dieser habe sich selber im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht darum zu kümmern. Insofern war die Frage einer neuen Wohnung
Thema des Rekursverfahrens. Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob die
neue Wohnung dem Beschwerdeführer zumutbar sei oder nicht. Falls sie es nicht
wäre, stünde die von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur Verfügung zu stellen habe, erneut zur
Entscheidung an. Insofern bildet diese Frage Thema des Rekursverfahrens und ist
deshalb darauf einzugehen.
3.1.2
Die neue Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich an der M-Strasse in Y,
in Gehdistanz zu einem Einkaufszentrum und zur Bushaltestelle. Die Wohnlage ist
daher nicht zu beanstanden. Auf mehr als eine kleine Wohnung hat der
Beschwerdeführer dagegen nicht Anspruch; die von ihm betriebene
"Wohnungssuche", worin er sich auf Wohnungen zwischen 2 ½- und 4 ½-
Zimmern beschränkte, zeigt, dass er sich über seinen Anspruch auf eine bloss
existenzsichernde Unterkunft offenbar nicht im Klaren war. Die übrigen Umstände
– dass in der Wohnung Möbel fehlten – hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen
sich selber zuzuschreiben. Sowohl seine Kleider als auch sein Hausrat aus der
ehemaligen Wohnung befinden sich immer noch im Lager der Umzugsfirma. Der Beschwerdeführer
hat sich bis anhin jedoch noch nie dorthin bemüht, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin
explizit ihre Hilfe zugesagt hatte. Seine Angaben, wonach die Sichtung und
Heranschaffung seiner Gegenstände nur unter erheblichen Kosten zu bewältigen wären,
überzeugen nicht. Inwiefern ihm sein persönlicher Zustand nicht erlaubte, die
Wohnung in Y zu beziehen, erklärt er nicht. Die Unzumutbarkeit der Wohnung ist
damit nicht dargetan.
3.1.3
Daraus erhellt weiter, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben ab
Oktober 2005 eine brauchbare, bezugsbereite Wohnung zur Verfügung stand. Die
noch auszuführenden kleineren Reparaturen verunmöglichten den Wohnzweck in
keiner Weise. Wie dargelegt, hätte der Beschwerdeführer seine Wohnung auch
kurzfristig mit Gegenständen aus dem eingestellten Hausrat einrichten können.
3.2 Der
Beschwerdeführer verneint, dass er seine finanziellen Mittel nicht einteilen könne.
Die Beschwerdegegnerin hat immerhin angeboten, ihm die Unterstützungsleistungen
in zwei Raten alle 14 Tage auszurichten, damit er sie besser einteilen könne.
Damit erklärt sich der Beschwerdeführer nunmehr einverstanden, weshalb das
Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Eine monatliche
Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge verbietet sich hingegen. Wie bereits aus
dem Sachverhalt hervorgeht, ist der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage,
die notwendigen von den wünschenswerten Anschaffungen unterscheiden zu können.
So verlangte er häufig zusätzliche Leistungen (zum Beispiel für Tiefkühler,
Computer mit Internetanschluss, Kuraufenthalt; vorn E. I.B) oder tätigte
Ausgaben, für die aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf
Rückerstattung bestand, was seine Verschuldung erhöhte. So sind die von ihm
angegebenen, von März bis August 2005 angefallenen Mehrkosten von
Fr. 600.- bis Fr. 800.- nicht ausgewiesen. Es ist daher beim 14-täglichen
Auszahlungsmodus zu bleiben.
3.3 Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm wieder der "volle" Grundbetrag
und ein minimaler Integrationszuschlag auszurichten (Antrag 7), ist ihm
nicht zu folgen.
3.3.1
Richtig ist, dass mit der Anpassung der Unterstützungsleistungen an die
neuen SKOS-Richtlinien deren Reduktion einherging. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Unterhalt in
der Jugendunterkunft Y, die Krankenkassenprämien und ausnahmsweise die Kosten
für den 9-Uhr-Pass übernahm. Ferner bezahlte sie die gesamten Räumungskosten
der Wohnung und ebenso deren Reinigung. Sie reduzierte dagegen den Grundbedarf
um 10 % auf Fr. 864.-, was die Vorinstanz zu Recht bestätigte und worauf
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Tatsächlich fällt hierbei ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Jugendunterkunft Y keine Kosten für Energieverbrauch,
für die laufende Haushaltführung, für Kehrichtgebühren und kleine Haushaltgegenstände
anfielen (vorn E. 2.3). Entsprechend ist die Reduktion um 10 % nicht zu beanstanden.
Dass sich der Beschwerdeführer finanziell knapp gehalten fühlt, ändert daran
nichts.
3.3.2
Den Anspruch auf die minimale Integrationszulage begründet der Beschwerdeführer
mit den Bemühungen um seine Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen
bzw. Absagen auf seine Stellenbewerbungen. Solche liegen allerdings nicht bei
den Akten. Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Auflage, sich um
Arbeit zu bemühen, um eine zulässige Weisung im Sinne von § 21 SHG. Im
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2004 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Arbeit nachzuweisen, nachdem
dafür das RAV nicht mehr zuständig war. Wer eine solche Weisung nicht befolgt,
muss aber mit der Kürzung der Unterstützungsleistungen rechnen (§ 24 SHG,
§ 24 SHV). Aus allfälligen Bemühungen um eine Erwerbsarbeit kann der
Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine minimale Integrationszulage
ableiten (dazu vorn E. 2.4). Irgendwelche sonstigen Bemühungen um eine
berufliche Integration werden nicht dargetan. Antrag 7 ist ebenfalls abzuweisen.
3.4 Der
Beschwerdeführer verlangt sodann verschiedene, von ihm als
"situationsbedingt" bezeichnete Auslagen, so zum Beispiel die
Ausstattung mit Winterbekleidung. Indessen ist nicht dargetan, dass er über
solche nicht verfügte, denn solange er in der Wohnung in X wohnte, war
Winterbekleidung kein Thema; den Akten ist mindestens nichts anderes zu
entnehmen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
längst seine Kleidungsstücke aus dem Depot bei der Umzugsfirma abgeholt hat,
was nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung jederzeit möglich wäre, und
diese nötigenfalls reinigen liess, was zweifellos kostengünstiger wäre als die
Anschaffung einer neuen Garderobe. Dagegen dient die amtsärztliche Untersuchung
offenbar der Erhaltung des Führerscheins Kat. C/D (Lastwagen/Car), ohne dass
indessen zu erkennen wäre, dass der Beschwerdeführer damit konkret seine Selbständigkeit
oder berufliche Situation verbessern könnte (dazu vorn E. 2.4). Ein
konkreter Antrag auf Verlängerung des Passes und der ID geht dagegen aus
den vorliegenden Akten nicht hervor. Einen Teil der Auslagen anerkannte die Beschwerdegegnerin.
Die weiteren geltend gemachten Auslagen "gemäss Belegen" (Bekleidung,
Reisespesen, Büromaterial, Kredit) werden nicht oder nur mangelhaft beziffert geschweige
denn belegt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Antrag 2 ist
entsprechend abzuweisen.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht
gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen und
hat er auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat allerdings sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Diese wird Privaten gewährt, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint
(§ 16 Abs. 1 VRG). Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich
aussichtslos beurteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich im Unterschied zum
Rekursverfahren nichts Neues vor und geht kaum auf den angefochtenen Entscheid
ein. Zudem fehlt es weitgehend an der Substantiierung der Vorbringen. Die
unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu verweigern.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an
…