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Geschäftsnummer: VB.2005.00480  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe (Wohnung, Auszahlungsmodus, Leistungsberechnung) Streitgegenstand; Anträge, auf welche nicht eingetreten werden kann (weil nicht Streitgegenstand, weil Verwaltungsgericht nicht zuständig, weil nicht substanziiert) (E. 1.2). Grundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und für deren Umfang gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und gemäss den SKOS-Richtlinien (E. 2). Die dem Beschwerdeführer vermittelte Wohnung ist hinsichtlich Lage, Grösse und Ausstattung zumutbar (E. 3.1). Der Modus, die Leistungen dem Beschwerdeführer 14-täglich auszuzahlen, ist angesichts dessen Schwierigkeiten im Umgang mit Geld, nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Reduktion des Grundbedarfs um 10 % ist in der konkreten Situation rechtmässig (zeitweiliger Aufenthalt in einer Jugendunterkunft, während dessen diverse Kosten nicht anfielen) (E. 3.3.1), und ein Anspruch auf eine minimalen Integrationszulage besteht nicht (E. 3.3.2). Zusätzliche - situationsbezogene - Leistungen sind nicht zu gewähren, da ein Bedarf nicht oder nur mangelhaft ausgewiesen ist (E. 3.4). Abweisung, soweit Eintreten und nicht gegenstandslos (E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 4.2).
 
Stichworte:
AUSZAHLUNG
GRUNDBEDARF
INTEGRATIONSZULAGE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. A, geboren 1952, damals wohnhaft in X, ersuchte im August 2002 erstmals um wirtschaftliche Hilfe, welche ihm die Gemeinde X mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 im Umfang von Fr. 2'510.- gewährte und mit Beschluss vom 7. Januar 2003 teuerungsbedingt auf Fr. 2'533.- erhöhte; zusätzlich übernahm sie Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten. Sie wies A ferner an, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Dieser erhob dagegen Rekurs und verlangte zusätzliche Leistungen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. März 2003 ab.

B. Am 20. Februar 2004 wandte sich A an die Gemeinde X, verlangte die Bezahlung "weiterer Arztrechnungen", Geld für einen Computer mit Internetanschluss und beantragte Kostengutsprache für einen Kuraufenthalt zur persönlichen Erholung. Am 25. Mai 2004 verlangte er einen Tiefkühlschrank, ein ZVV-Abonnement für Arztbesuche, Einkäufe, gesellschaftliche Kontakte und kulturelle Veranstaltungen und erkundigte sich nach dem Stand der "Angelegenheit" Computer mit Internetanschluss. Am 15. Juni 2004 schliesslich forderte A eine Erhöhung des Status mit Zusatzleistung bei der Krankenkasse für einen notwendigen Kuraufenthalt mit Ernährungsprogramm und die Erhöhung des Grundbetrages um einen Drittel. Der Gemeinderat X lehnte am 6. Juli 2004 die erwähnten Zusatzbegehren ab, beliess die Unterstützung bei den bisherigen Fr. 2'533.- und forderte A erneut auf, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachzuweisen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 24. September 2004 ab.

C. Auf 1. Mai 2005 löste der Vermieter das Mietverhältnis in X auf. In der Folge hielt sich A in der Jugendunterkunft Y auf, deren Kosten die Gemeinde übernahm. Sie übernahm auch die Umzugs- und Reinigungskosten und bezahlt die laufenden Lagerkosten für den eingelagerten Hausrat aus der ehemaligen Wohnung As. Am 1. Juni 2005 stellte er erneut einen Antrag auf Übernahme zusätzlicher Leistungen (Halbtax-Abonnement, Erneuerung des Führerscheins Kategorie C/D, Arzneikosten, Post, Telefon, Kleider, Schreibmaterial). Die Gemeinde X passte am 14. Juni 2005 die Unterstützungsleistungen per 1. Juli 2005 an die neuen SKOS-Richtlinien an, die von den Gemeinden ab April 2005 angewandt werden dürfen und spätestens ab 1. Oktober 2005 angewandt werden müssen (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2004, fortan SKOS-Richtlinien; OS 60, 74). Es ergab sich ein reduzierter Betrag von monatlich Fr. 2'004.-.

II.  

Dagegen erhob A am 25. Juni 2005 "Einsprache" (recte: Rekurs) sowie am 28. Juni 2005 Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Y, verbunden mit einem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, das der Bezirksrat Y am 30. Juni 2005 abwies; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein (VB.2005.00305). Am 29. Juni und 14. Juli 2005 verlangte A weitere und höhere Leistungen von der Gemeinde, ebenso mit Eingaben vom 25. Juli und 2. August 2005. Am 5. August 2005 erhob er zusätzlich eine Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Organe der Gemeinde X beim Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 22. August 2005 ab, soweit er darauf eintrat. Im Herbst 2005 gelang es der Gemeinde X, A eine 1-Zimmer-Wohnung in Y zu mieten. Es waren noch gewisse kleinere Reparaturen vorzunehmen. As Ansprüchen genügte diese bezugsbereite Wohnung nicht, weshalb er ein Bett in der Mehrzweckanlage L in Y bezog. Am 20. Oktober 2005 nahm er aber Wohnsitz in Y, wo seine Schriften hinterlegt wurden.

III.  

Gegen den Entscheid des Bezirksrats Y vom 22. August 2005 erhob A am 28. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Innert Frist legte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und stellte die folgenden Anträge (Prot. S. 3):

"1.   Der ganze Sachverhalt muss nochmals, evtl. auch unter mündlicher Anbringung, neu beurteilt und gewichtet werden, auch und besonders unter dem Gesichtspunkt von Seiten des Einsprechers und Klägers, durch das Verw.-Gericht oder nochmals vor Bezirksrat.

 

 2.   Der Gesuchsteller sei für seine situationsbedingten Auslagen und Mehraufwendungen (Bekleidung, Reisespesen, Büromaterial) angemessen gemäss eingereichten Unterlagen und Belegen zu entschädigen, inkl. Erstattung der in Folge des Verhaltens der Gemeinde und ihrer Exponenten (Gemeinderat) entstandenen Überschuldung (Kredit), und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2005.

 

 3.   Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und Schmähung sowie die mutwillige und menschenverachtende Praxis auszurichten, sowie eine Entschuldigung des Gemeinderats auszusprechen.

 

 4.   Die Gemeinde ist anzuhalten, dem Einsprecher endlich in angemessener Art und Weise zu unterstützen, sowohl auf finanzieller wie auch auf persönlicher oder institutioneller Ebene, und zwar durch dafür geeignetes und qualifiziertes Personal oder Institutionen, da es für einen Einzelnen praktisch unmöglich ist, die Bewältigung dieser Situationskrise zu meisten, anstatt sich auf eine Einschränkung der finanziellen Mittel und Straf- und Sanktionsmassnahmen zu fokussieren.

 

 5.   Die Gemeinde sei anzuhalten, endlich ihr Angebot betreffend Auszahlung der Unterstützungsleistungen auch umzusetzen (14-täglich) oder aber noch besser, wieder zu einer monatlichen Auszahlung zurückzukehren.

 

 6.   Die Gemeinde habe die hohen Auslagen für direkt bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen.

 

 7.   Dem Rekurrenten sei wieder der volle Grundbetrag, plus mindestens ein minimaler Integrationszuschlag (MIZ) auszurichten, da er seine Bemühungen um Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen, resp. der Absagen auf seine Stellenbewerbungen eingereicht und damit zur Genüge nachgewiesen hat, auch ganz im Sinne der Richtlinien Skos

 

 8.   Die Gemeinde und ihre Organe sind entsprechend zu rügen und zu bestrafen wegen unwürdiger Behandlung und Beleidigung des Antragstellers, unter Kostenfolge.

 

 9.   das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenfrei für den Antragsteller zu halten."

 

10.  (Nachtrag) "Ausserdem hat die Gemeinde die Kosten für die Unterkunft in der Mehrzweckanlage Y vom 1. bis 31. Oktober 2005 in voller Höhe zu übernehmen, da sie ursächlich für die Nicht-Nutzbarkeit der angemieteten Immobilie in Y verantwortlich ist. Zudem sei festzustellen, dass diese für den Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Zustandes und der Lage nicht zumutbar ist."

Die Gemeinde X liess in der Rekursantwort die Abweisung des Rekurses verlangen, ebenso der Bezirksrat Y in seiner Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts obliegt die Behandlung der Beschwerde dem Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Satz 1 VRG). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Der Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen und für die die angerufene Instanz ihrerseits zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4; Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (§ 8, 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; § 141 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 141 Ziff. 3.3). Entsprechend lässt sich auf die Anträge des Beschwerdeführers, die einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin gleichkommen oder nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten, nicht eintreten.

Dies gilt insbesondere für die Anträge 3, 4 und 8, die Forderungen aus einem behaupteten Fehlverhalten der Behörden der Beschwerdegegnerin ableiten. Bezüglich der verlangten Entschuldigung geht Antrag 3 zudem insofern über das Thema des Rekurses hinaus, als der Beschwerdeführer im Rekurs lediglich eine Entschuldigung für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses vom 14. Juni 2005 verlangt hatte. Die Frage, ob die Gemeinde die Kosten für den Aufenthalt in der Mehrzweckhalle L für Oktober 2005 zu übernehmen hat (Nachtragsantrag 10), konnte aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats vom 22. August 2005 sein.

Selbstverständlich ist der Sachverhalt – soweit noch nicht geschehen – zu erstellen (§ 60 Satz 1 VRG), soweit er den Gegenstand des Rekurses betrifft (Antrag 1). Ebenso sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, soweit er sich zur Sache äussert. Der Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin die hohen Auslagen für "direkt bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen" habe (Antrag 6), wird jedoch nicht begründet. Ausserdem ist der Antrag weder beziffert (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3), noch sind die behaupteten Kosten belegt. Mangels Substantiierung ist darauf nicht einzutreten.

Demnach bleibt zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse dem Beschwerdeführer zumutbar sind (Nachtragsantrag 10; nachfolgend E. 3.1), ob die Gemeinde die Unterstützungsbeiträge 14-täglich oder monatlich überweisen soll (Antrag 5; E. 3.2), ob der volle Grundbedarf und eine minimale Integrationszulage zuzusprechen sind (Antrag 7; E. 3.3) und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm verlangten zusätzlichen Leistungen ab Mai 2005 hat (Antrag 2; E. 3.4). Antrag 9 enthält schliesslich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.2).

1.3 Wie dargelegt, bezog der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 seine Wohnung in Y und wurden dort seine Schriften hinterlegt. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin entfiel damit. Von einer unzulässigen Abschiebung des Beschwerdeführers kann nicht die Rede gehen (§ 32, 41, 43 SHG; RB 2002 Nr. 63). Allerdings lassen sich die Verhältnisse vorliegend nur bis zum Wechsel der Zuständigkeit beurteilen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14, 15 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV). Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden (§ 18 SHV).

2.2 Ab April 2005 sind die neuen SKOS-Richtlinien anwendbar. Diese sehen insofern eine Verschlechterung vor, als der Grundbedarf I gegenüber den "alten" SKOS-Richtlinien reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und der Grundbedarf II wegfiel (Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko durch Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Durch die Richtlinienrevision setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen Personen. Sie honoriert zudem Aktivitäten nicht erwerbstätiger Bedürftiger, durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw. die Integration von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird, und vermeidet jede Art von Fehlanreizen, durch welche Bedürftige indirekt für Passivität oder unwirtschaftliches und desintegratives Verhalten belohnt würden. Die finanziellen Anreize werden gezielt mit persönlicher Hilfe (Beratung, Begleitung, Stützung, Arbeitsintegration, Schulung usw.) kombiniert. In der Revision der SKOS-Richtlinien liegt ein eigentlicher Systemwechsel vor: Die Sozialhilfe garantiert durch das soziale Existenzminimum ein bescheidenes Auskommen, das über dem absolut Lebensnotwendigen liegt und gleichzeitig Raum lässt für materielle Leistungsanreize, wodurch der Bedürftige seine Situation durch eigene Aktivität verbessern kann.

2.3 Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe zur materiellen Grundsicherung umfassen die Wohnkosten (samt üblichen Nebenkosten), die medizinische Grundversorgung sowie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt; sie können mit situationsbedingten Leistungen und einer Integrationszulage (bei Nichterwerbstätigen) ergänzt werden (Kap. A.6, B.1 SKOS-Richtlinien). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas) ohne Wohnnebenkosten, Kosten für die laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren, kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente), Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa), Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post), Unterhaltung und Bildung (Radio/TV, Zeitungen, Bücher etc.), Körperpflege (z.B. Coiffeur/Toilettenartikel), persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges (Kap. B.2.1 SKOS-Richtlinien).

2.4 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird (Kap. C.1 SKOS-Richtlinien). Die Integrationszulage für Nichterwerbstätige wird nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren gewährt, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über diese Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Die minimale Integrationszulage steht dagegen unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahre zu, die trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stand sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen (Kap. C.2+3 SKOS-Richt­linien).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestätigt nunmehr die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach er diese erst zwei Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses darüber in Kenntnis gesetzt habe. Der Umzug sei deswegen tatsächlich etwas "chaotisch" verlaufen. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin befand sich die Wohnung in einem "chaotischen" Zustand, sei knietief mit Heften, Abfall und Gegenständen übersät gewesen. Das Einpacken des gesamten Inventars sei durch die Umzugsfirma unter Aufsicht des Beschwerdeführers vorgenommen worden; er hätte zudem jederzeit die Möglichkeit, seine eingelagerten Kleidungsstücke und die Möbel im Depot zu holen, wozu ihm auch Unterstützung zugesagt worden sei.

3.1.1 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war von der neuen Wohnung des Beschwerdeführers noch nichts bekannt. Der Beschwerdeführer hatte damals verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu stellen. In dieser Form verneinte die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers und hielt fest, dieser habe sich selber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darum zu kümmern. Insofern war die Frage einer neuen Wohnung Thema des Rekursverfahrens. Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob die neue Wohnung dem Beschwerdeführer zumutbar sei oder nicht. Falls sie es nicht wäre, stünde die von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur Verfügung zu stellen habe, erneut zur Entscheidung an. Insofern bildet diese Frage Thema des Rekursverfahrens und ist deshalb darauf einzugehen.

3.1.2 Die neue Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich an der M-Strasse in Y, in Gehdistanz zu einem Einkaufszentrum und zur Bushaltestelle. Die Wohnlage ist daher nicht zu beanstanden. Auf mehr als eine kleine Wohnung hat der Beschwerdeführer dagegen nicht Anspruch; die von ihm betriebene "Wohnungssuche", worin er sich auf Wohnungen zwischen 2 ½- und 4 ½- Zimmern beschränkte, zeigt, dass er sich über seinen Anspruch auf eine bloss existenzsichernde Unterkunft offenbar nicht im Klaren war. Die übrigen Umstände – dass in der Wohnung Möbel fehlten – hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen sich selber zuzuschreiben. Sowohl seine Kleider als auch sein Hausrat aus der ehemaligen Wohnung befinden sich immer noch im Lager der Umzugsfirma. Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin jedoch noch nie dorthin bemüht, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin explizit ihre Hilfe zugesagt hatte. Seine Angaben, wonach die Sichtung und Heranschaffung seiner Gegenstände nur unter erheblichen Kosten zu bewältigen wären, überzeugen nicht. Inwiefern ihm sein persönlicher Zustand nicht erlaubte, die Wohnung in Y zu beziehen, erklärt er nicht. Die Unzumutbarkeit der Wohnung ist damit nicht dargetan.

3.1.3 Daraus erhellt weiter, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben ab Oktober 2005 eine brauchbare, bezugsbereite Wohnung zur Verfügung stand. Die noch auszuführenden kleineren Reparaturen verunmöglichten den Wohnzweck in keiner Weise. Wie dargelegt, hätte der Beschwerdeführer seine Wohnung auch kurzfristig mit Gegenständen aus dem eingestellten Hausrat einrichten können.

3.2 Der Beschwerdeführer verneint, dass er seine finanziellen Mittel nicht einteilen könne. Die Beschwerdegegnerin hat immerhin angeboten, ihm die Unterstützungsleistungen in zwei Raten alle 14 Tage auszurichten, damit er sie besser einteilen könne. Damit erklärt sich der Beschwerdeführer nunmehr einverstanden, weshalb das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Eine monatliche Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge verbietet sich hingegen. Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage, die notwendigen von den wünschenswerten Anschaffungen unterscheiden zu können. So verlangte er häufig zusätzliche Leistungen (zum Beispiel für Tiefkühler, Computer mit Internetanschluss, Kuraufenthalt; vorn E. I.B) oder tätigte Ausgaben, für die aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf Rückerstattung bestand, was seine Verschuldung erhöhte. So sind die von ihm angegebenen, von März bis August 2005 angefallenen Mehrkosten von Fr. 600.- bis Fr. 800.- nicht ausgewiesen. Es ist daher beim 14-täglichen Auszahlungsmodus zu bleiben.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm wieder der "volle" Grundbetrag und ein minimaler Integrationszuschlag auszurichten (Antrag 7), ist ihm nicht zu folgen.

3.3.1 Richtig ist, dass mit der Anpassung der Unterstützungsleistungen an die neuen SKOS-Richtlinien deren Reduktion einherging. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Unterhalt in der Jugendunterkunft Y, die Krankenkassenprämien und ausnahmsweise die Kosten für den 9-Uhr-Pass übernahm. Ferner bezahlte sie die gesamten Räumungskosten der Wohnung und ebenso deren Reinigung. Sie reduzierte dagegen den Grundbedarf um 10 % auf Fr. 864.-, was die Vorinstanz zu Recht bestätigte und worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Tatsächlich fällt hierbei ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Jugendunterkunft Y keine Kosten für Energieverbrauch, für die laufende Haushaltführung, für Kehrichtgebühren und kleine Haushaltgegenstände anfielen (vorn E. 2.3). Entsprechend ist die Reduktion um 10 % nicht zu beanstanden. Dass sich der Beschwerdeführer finanziell knapp gehalten fühlt, ändert daran nichts.

3.3.2 Den Anspruch auf die minimale Integrationszulage begründet der Beschwerdeführer mit den Bemühungen um seine Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen bzw. Absagen auf seine Stellenbewerbungen. Solche liegen allerdings nicht bei den Akten. Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Auflage, sich um Arbeit zu bemühen, um eine zulässige Weisung im Sinne von § 21 SHG. Im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Arbeit nachzuweisen, nachdem dafür das RAV nicht mehr zuständig war. Wer eine solche Weisung nicht befolgt, muss aber mit der Kürzung der Unterstützungsleistungen rechnen (§ 24 SHG, § 24 SHV). Aus allfälligen Bemühungen um eine Erwerbsarbeit kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine minimale Integrationszulage ableiten (dazu vorn E. 2.4). Irgendwelche sonstigen Bemühungen um eine berufliche Integration werden nicht dargetan. Antrag 7 ist ebenfalls abzuweisen.

3.4 Der Beschwerdeführer verlangt sodann verschiedene, von ihm als "situationsbedingt" bezeichnete Auslagen, so zum Beispiel die Ausstattung mit Winterbekleidung. Indessen ist nicht dargetan, dass er über solche nicht verfügte, denn solange er in der Wohnung in X wohnte, war Winterbekleidung kein Thema; den Akten ist mindestens nichts anderes zu entnehmen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht längst seine Kleidungsstücke aus dem Depot bei der Umzugsfirma abgeholt hat, was nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung jederzeit möglich wäre, und diese nötigenfalls reinigen liess, was zweifellos kostengünstiger wäre als die Anschaffung einer neuen Garderobe. Dagegen dient die amtsärztliche Untersuchung offenbar der Erhaltung des Führerscheins Kat. C/D (Lastwagen/Car), ohne dass indessen zu erkennen wäre, dass der Beschwerdeführer damit konkret seine Selbständigkeit oder berufliche Situation verbessern könnte (dazu vorn E. 2.4). Ein konkreter Antrag auf Verlängerung des Passes und der ID geht dagegen aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Einen Teil der Auslagen anerkannte die Beschwerdegegnerin. Die weiteren geltend gemachten Auslagen "gemäss Belegen" (Bekleidung, Reisespesen, Büromaterial, Kredit) werden nicht oder nur mangelhaft beziffert geschweige denn belegt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Antrag 2 ist entsprechend abzuweisen.

4.  

4.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen und hat er auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat allerdings sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Diese wird Privaten gewährt, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich im Unterschied zum Rekursverfahren nichts Neues vor und geht kaum auf den angefochtenen Entscheid ein. Zudem fehlt es weitgehend an der Substantiierung der Vorbringen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu verweigern.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …