{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00481_08-02-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205659&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0992e89e141ed8b436e2f91e64be2144"}, "Num": [" VB.2005.00481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00481"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2005.00481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterung einer Skateanlage mit vier Rollskate-Ger\u00e4ten Die Rollskate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 4 LSV f\u00fcr Neuanlagen. Dabei sind alle von der ge\u00e4nderten Anlage ausgehenden Immissionen zu ber\u00fccksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe (E. 3.1). F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare L\u00e4rmimmissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte f\u00fcr andere L\u00e4rmarten k\u00f6nnen auch nicht hilfsweise angewendet werden (E. 3.2). Gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbeh\u00f6rde die Aussenl\u00e4rmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte \u00fcberschritten sind. Bei Anlagen, f\u00fcr welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngem\u00e4ss (E. 5.1). Die L\u00e4rmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei gr\u00f6sseren Skateanlagen \"erfahrungsgem\u00e4ss\" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird f\u00fcr diesen Erfahrungswert nicht genannt; er l\u00e4sst sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquellen verifizieren (E. 5.3). Da der Rekursentscheid f\u00fcr den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, l\u00e4sst er sich nicht nachpr\u00fcfen und ist damit auch den nachfolgenden Erw\u00e4gungen die Grundlage entzogen. Dem Rekursentscheid fehlt es damit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begr\u00fcndung. St\u00fctzt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus fr\u00fcheren Erfahrungen zur Verf\u00fcgung stehen, so h\u00e4tte sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben m\u00fcssen. Sowohl die unzureichende Begr\u00fcndung des Entscheids als auch ein allf\u00e4lliges Abstellen auf Erkenntnisse aus andern Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Geh\u00f6rsverweigerungen dar (E. 5.4). Vorliegend ist die R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz aus verschiedenenGr\u00fcnden gerechtfertigt (vgl. hierzu E. 5.5).\rTeilweise Gutheissung (R\u00fcckweisung)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:33", "Checksum": "4dadbea66027c80c6623cca66818bba6"}