{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00484_2006-01-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205628&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dac9271c28d243e411cc9f4ad12b402c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.01.2006  VB.2005.00484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.01.2006  VB.2005.00484"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.01.2006  VB.2005.00484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Kniestockh\u00f6he. Legitimation der Gemeinde: Der Vollzug von baurechtlichen Normen ist klarerweise eine Aufgabe der Gemeinde, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ohne weiteres bejaht werden kann (E. 2.2). Rechtswidrigkeit der Dachaufstockung: F\u00fcr die H\u00f6he des Kniestocks sind grunds\u00e4tzlich die konstruktiv wesentlichen Bauteile massgebend (E. 4.2.1). - Vorliegend hat der Beschwerdef\u00fchrer an den traufseitigen Aussenw\u00e4nden des Dachgeschosses eine Innen-Deckenverkleidung angebracht, die keinerlei konstruktive Funktion hat. Wie die Vorinstanz richtig ausf\u00fchrt, ist es offensichtlich, dass die Abdeckung allein deshalb angebracht wurde, um das Satteldach anzuheben. Dadurch wird nicht nur die begehbare Fl\u00e4che vergr\u00f6ssert, sondern auch ein anderer r\u00e4umlicher Eindruck vermittelt. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgehalten, dass das streitbetroffene Geschoss nach der Begriffsbestimmung von \u00a7 275 Abs. 2 PBG kein Dachgeschoss darstellt, sondern als ein unzul\u00e4ssiges Vollgeschoss zu qualifizieren ist (E. 4.2.1). Herbeif\u00fchrung des rechtm\u00e4ssigen Zustands: Die Abweichung vom gesetzesm\u00e4ssigen Zustand ist schwer wiegend, weil die Baute ein unzul\u00e4ssiges Vollgeschoss aufweist. Die Abweichung vom Kniestockmass ist erheblich, insbesondere auch dann, wenn man die Auswirkungen auf die Firsth\u00f6he ber\u00fccksichtigt; mit einem gesetzesm\u00e4ssigen Kniestock von maximal 90 cm und der Dachneigung von 45 Grad w\u00e4re der First n\u00e4mlich rund 85 cm weniger hoch gewesen. - Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands sind nicht \"milder\" und v\u00f6llig ungeeignet. Weder die Aufdoppelung des Bodens noch des Dachs w\u00fcrde am Kniestockmass etwas \u00e4ndern und nicht zur Folge haben, dass das zul\u00e4ssige oberste Vollgeschoss begriffsm\u00e4ssig wieder als Dachgeschoss definiert werden k\u00f6nnte. Die von der Beh\u00f6rde verlangte \u00c4nderung des Dachs (mit der maximal zul\u00e4ssigen Kniestockh\u00f6he von 90 cm) ist nicht nur die geeignete Massnahme, sie istauch aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung erforderlich (E. 5.3).\rAbweisung\r(vereinigt mit VB.2005.00489)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:43", "Checksum": "3371b5982ba3509d15939e7c0d2ce0d9"}