{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00485_14-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205909&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90c060d01d088c607a15bcf0c474f380"}, "Num": [" VB.2005.00485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00485"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00485"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2005.00485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung einer \u00dcberbauung in Kernzone. Bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG steht der kommunalen Baubeh\u00f6rde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Beh\u00f6rde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe ermessens\u00fcberschreitend im Sinn von \u00a7 50 Abs. 2 lit. c in die qualifzierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (E. 2.2). Das Bauvorhaben wurde mehrmals \u00fcberarbeitet und die Baubeh\u00f6rde hat sich mit dem Vorhaben intensiv auseinandergesetzt (E. 2.4). Die Einw\u00e4nde der Vorinstanz sind pauschal gehalten; der Vorwurf des eint\u00f6nigen Gesamteindrucks durch die Vorinstanz ist nur eine andere subjektive \u00e4sthetische W\u00fcrdigung des Bauprojekts. Die Baubeh\u00f6rde hat das ihr zustehende Ermessen rechtsgen\u00fcgend ausge\u00fcbt (E. 2.6). Die Baubeh\u00f6rde erliess keine Nebenbestimmungen, welche zu wesentlichen Projekt\u00e4nderungen f\u00fchren w\u00fcrden. Die Folgeentscheide betreffend die Erf\u00fcllung der Nebenbestimmungen w\u00e4ren den Beschwerdegegnern zuzustellen, so dass diese ihre Rechte vollumf\u00e4nglich wahren k\u00f6nnten (\u00a7 316 Abs. 2 PBG; E. 3.3). Ausbau der Quartierstrasse zu einer Zufahrtsstrasse. Das Baugrundst\u00fcck ist trotz einer \u00dcberbauung mit 20 neuen Wohneinheiten gen\u00fcgend erschlossen (E. 4.5).  Gutheissung und Wiederherstellung der Baubewilligung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:58", "Checksum": "0b79d2c6aebe826b5c6d73b02bc87c45"}