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Geschäftsnummer: VB.2005.00488  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe


Alimentenbevorschussung; wieweit sind bei der Berechnung des anrechenbaren Kindeseinkommens die steuerrechtlichen Abzüge zu gewähren? Vom Lehrlohn können nur ausserordentliche Ausgaben abgezogen werden. Dies deshalb, weil der Lehrlohn nicht Lebenskosten deckend ist und die Lehrlinge auf die (ergänzende) Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Die von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträge werden steuerrechtlich durch den Kinderabzug berücksichtigt. Würden somit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - bei einem Lehrlohn sämtliche steuerrechtlichen Abzüge gewährt, würde dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Ausbildungskosten des Kindes führen (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABZÜGE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
EINKOMMENSBERECHNUNG
JUGENDHILFE
KINDERABZUG
KINDESEINKOMMEN
LEHRLOHN
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 21 Abs. I JugendhilfeG
§ 31 Abs. I JugendhilfeV
§ 31 Abs. II JugendhilfeV
Art. 276 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Auf Antrag des Jugendsekretariats Y vom 15. Juni 2005 beschloss der Gemeinderat X am 27. Juni 2005 unter anderem, die Bevorschussung der Alimente für C (Jahrgang 1989) werde ab 1. September 2005 auf Fr. 400.85 (vorher Fr. 515.-) pro Monat festgesetzt. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass C im 2. Lehrjahr mehr verdiene.

II.  

Hiergegen rekurrierte die Inhaberin der elterlichen Sorge über C, A, am 6. Juli 2005 an den Bezirksrat Z. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und dass die Alimente für ihre Tochter weiterhin mit Fr. 515.- monatlich bevorschusst werden.

Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 14. September 2005 ab. Er erwog, dass die vom Jugendsekretariat vorgenommene Berechnung der Alimentenbevorschussung für C korrekt vorgenommen worden sei. Die Reduktion auf Fr. 400.85 sei demnach zu Recht erfolgt.

III.  

Am 7. Oktober 2005 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 14. September 2005 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben bzw. richtig zu stellen.

Der Gemeinderat X verzichtete am 31. Oktober 2005 auf eine Vernehmlassung und hielt an seinem Entscheid vom 27. Juni 2005 fest. Der Bezirksrat Z beantragte am 12. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde und liess sich im Übrigen ebenfalls nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Da der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG) die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.- je Kind und Monat. Die Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils (§ 21 Abs. 1 JHG; § 25 Abs. 2 und § 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JHV). Gemäss § 31 Abs. 1 JHV gelten alle Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungen und Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen des Kindes. Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils gilt das gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reineinkommen (§ 31 Abs. 2 JHV). Wenn die in § 29 JHV genannten Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, entfällt jede Bevorschussung.

3.  

3.1 Die Vorinstanzen berechneten den vorliegend umstrittenen Monatsanspruch von C wie folgt:

Verpflichtung gemäss Rechtstitel                                                                             Fr.      515.00

Kindereinkommensgrenze (§ 29 Abs. 1 lit. a JHV)                                                 Fr.   1'040.00

Jahreseinkommen                                                                                                   Fr. 11'570.00

Abzüglich Berufsauslagen (Pauschale)                                                                     Fr.   1'900.00

Abzüglich auswärtige Verpflegung (Pauschale)                                                        Fr.   2'000.00

Jahreseinkommen                                                                                                   Fr.   7'670.00

Anrechenbares Einkommen pro Monat                                                             Fr.      639.17

 

Kindereinkommensgrenze                                                                                      Fr.   1'040.00

Abzüglich anrechenbares Einkommen                                                                     Fr.      639.17

Bevorschussung pro Monat                                                                               Fr.      400.85

 

3.2 Die Beschwerdeführerin moniert an dieser Rechnung Folgendes:

-         Die Indexierung der Verpflichtung gemäss Rechtstitel ergebe bei richtiger Berechnung Fr. 547.25.

-         Für das Einkommen müsse auf das Kalenderjahr abgestellt werden, was bedeute, dass nicht nur der Lohn des 2. Lehrjahres einbezogen werden müsse.

-         Von diesem Einkommen müssten neben den Abzügen für die Berufsauslagen auch die Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Umfang von Fr. 1'311.- abgezogen werden.

-         Für auswärtige Verpflegung sei eine Pauschale von Fr. 3'000.- zu gewähren.

-         Übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten würden Fr. 279.- betragen.

-         Die Weiterbildungskosten würden sich auf Fr. 400.- (Sprachkurs) belaufen.

Daraus ergeben sich Fr. 3'180.- als anrechenbares Einkommen bzw. eine Bevorschussungsberechtigung von Fr. 547.25 monatlich.

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass schon die Anpassung des gemäss Scheidungsurteil bestehenden Unterhaltsanspruchs an die Teuerung von der Vorinstanz falsch berechnet worden sei. Das Einkommen des Kindes C von Fr. 639.20 übersteigt allerdings den grundsätzlich bestehenden Alimentenanspruch von Fr. 515.- (gemäss Vorinstanz) und Fr. 547.25 (gemäss Beschwerdeführerin). Die Vorinstanz ging daher bei der Berechnung der Bevorschussung korrekterweise vom Grenzwert des Einkommens eines Kindes aus (Fr. 1'040.- monatlich) und brachte davon das anrechenbare Einkommen von rund Fr. 639.20 in Abzug (vgl. Jugendamt des Kantons Zürich/Jugendamt der Stadt Zürich, Alimentenhandbuch, Dezember 1992, Beilage 5.2, S. 151 f.). Die Differenz beläuft sich so auf Fr. 400.80, was dem nunmehr zu bevorschussenden Beitrag entspricht. Insofern spielte die Frage, ob die Teuerung beim Unterhaltsanspruch der Tochter C gemäss Scheidungsurteil korrekt berechnet worden sei, gar keine Rolle.

Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand, es sei für die Berechnung des Einkommens auf das Kalenderjahr abzustellen. Denn gemäss § 31 Abs. 3 JHV ist es zulässig und zweckmässig, für die Bevorschussung nicht auf das Kalenderjahr abzustellen, sondern auf das Ausbildungsjahr. Zumal sich die finanziellen Verhältnisse von C mit jedem Lehrjahr wegen des jährlichen Lohnanstiegs verändern.

Die Vorinstanzen haben die Höhe der Gewährung der Abzüge für die Berufsauslagen und die auswärtige Verpflegung nicht begründet. Gemäss dem Alimentenhandbuch (S. 123) können vom Lehrlohn nur ausserordentliche Ausgaben abgezogen werden, wie beispielsweise hohe Bahnkosten für eine auswärtige Lehre (aber nicht etwa das Tram innerhalb der Stadt). Die Begründung für diese Restriktion ist darin zu finden, dass ein Lehrlohn nicht Lebenskosten deckend ist und die Lehrlinge deshalb weiterhin auf die (ergänzende) Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in Art. 276 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geordnet. Demgemäss haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen sind dabei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Die Eltern sind jedoch von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Diese von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträge werden steuerrechtlich durch den Kinderabzug berücksichtigt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 34 N. 16 ff.). Würden somit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bei einem Lehrlohn sämtliche steuerrechtlichen Abzüge gewährt, würde dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Ausbildungskosten des Kindes führen. Da die Mutter von C den Kinderabzug in ihrer Steuererklärung 2004 erfolgreich vorgenommen hat und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge für den Unterhalt von C demnach bereits berücksichtigt wurden, können keine weiteren Abzüge gewährt werden. Zumal das Jugendsekretariat bereits Fr. 1'900.- als Berufspauschale und Fr. 2'000.- als Essenspauschale vom Kindeseinkommen abgezogen hat. Damit sind die von den Eltern nicht abgedeckten Ausbildungs- und Unterhaltskosten von C hinreichend berücksichtigt.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), welcher keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …