I.
Auf Antrag des Jugendsekretariats Y vom 15. Juni 2005
beschloss der Gemeinderat X am 27. Juni 2005 unter anderem, die
Bevorschussung der Alimente für C (Jahrgang 1989) werde ab 1. September
2005 auf Fr. 400.85 (vorher Fr. 515.-) pro Monat festgesetzt. Dieser
Beschluss wurde damit begründet, dass C im 2. Lehrjahr mehr verdiene.
II.
Hiergegen rekurrierte die Inhaberin der elterlichen Sorge über
C, A, am 6. Juli 2005 an den Bezirksrat Z. Sie beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und dass die Alimente für ihre Tochter weiterhin
mit Fr. 515.- monatlich bevorschusst werden.
Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 14. September
2005 ab. Er erwog, dass die vom Jugendsekretariat vorgenommene Berechnung der
Alimentenbevorschussung für C korrekt vorgenommen worden sei. Die Reduktion auf
Fr. 400.85 sei demnach zu Recht erfolgt.
III.
Am 7. Oktober 2005 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
vom 14. September 2005 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben bzw. richtig zu stellen.
Der Gemeinderat X verzichtete am 31. Oktober 2005 auf
eine Vernehmlassung und hielt an seinem Entscheid vom 27. Juni 2005 fest.
Der Bezirksrat Z beantragte am 12. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde
und liess sich im Übrigen ebenfalls nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig. Da der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (JHG) die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im
massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen
bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.- je Kind und Monat. Die
Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des
Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils (§ 21 Abs. 1 JHG; § 25
Abs. 2 und § 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober
1981, JHV). Gemäss § 31 Abs. 1 JHV gelten alle Einkünfte wie
Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlich-rechtlichen
Versicherungen und Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen des Kindes.
Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils gilt das
gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reineinkommen (§ 31 Abs. 2
JHV). Wenn die in § 29 JHV genannten Einkommens- und Vermögensgrenzen
überschritten werden, entfällt jede Bevorschussung.
3.
3.1 Die
Vorinstanzen berechneten den vorliegend umstrittenen Monatsanspruch von C wie
folgt:
Verpflichtung
gemäss Rechtstitel Fr. 515.00
Kindereinkommensgrenze
(§ 29 Abs. 1 lit. a JHV) Fr. 1'040.00
Jahreseinkommen Fr. 11'570.00
Abzüglich
Berufsauslagen (Pauschale) Fr. 1'900.00
Abzüglich
auswärtige Verpflegung (Pauschale) Fr. 2'000.00
Jahreseinkommen Fr. 7'670.00
Anrechenbares
Einkommen pro Monat Fr. 639.17
Kindereinkommensgrenze Fr. 1'040.00
Abzüglich
anrechenbares Einkommen Fr. 639.17
Bevorschussung
pro Monat Fr. 400.85
3.2
Die Beschwerdeführerin moniert an dieser Rechnung Folgendes:
-
Die Indexierung der Verpflichtung gemäss Rechtstitel ergebe bei
richtiger Berechnung Fr. 547.25.
-
Für das Einkommen müsse auf das Kalenderjahr abgestellt werden, was
bedeute, dass nicht nur der Lohn des 2. Lehrjahres einbezogen werden müsse.
-
Von diesem Einkommen müssten neben den Abzügen für die Berufsauslagen
auch die Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im
Umfang von Fr. 1'311.- abgezogen werden.
-
Für auswärtige Verpflegung sei eine Pauschale von Fr. 3'000.- zu
gewähren.
-
Übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten würden Fr. 279.-
betragen.
-
Die Weiterbildungskosten würden sich auf Fr. 400.- (Sprachkurs)
belaufen.
Daraus ergeben sich Fr. 3'180.- als anrechenbares Einkommen
bzw. eine Bevorschussungsberechtigung von Fr. 547.25 monatlich.
3.3 Die
Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass schon die Anpassung des gemäss Scheidungsurteil
bestehenden Unterhaltsanspruchs an die Teuerung von der Vorinstanz falsch
berechnet worden sei. Das Einkommen des Kindes C von Fr. 639.20 übersteigt
allerdings den grundsätzlich bestehenden Alimentenanspruch von Fr. 515.-
(gemäss Vorinstanz) und Fr. 547.25 (gemäss Beschwerdeführerin). Die
Vorinstanz ging daher bei der Berechnung der Bevorschussung korrekterweise vom
Grenzwert des Einkommens eines Kindes aus (Fr. 1'040.- monatlich) und
brachte davon das anrechenbare Einkommen von rund Fr. 639.20 in Abzug
(vgl. Jugendamt des Kantons Zürich/Jugendamt der Stadt Zürich,
Alimentenhandbuch, Dezember 1992, Beilage 5.2, S. 151 f.). Die Differenz
beläuft sich so auf Fr. 400.80, was dem nunmehr zu bevorschussenden
Beitrag entspricht. Insofern spielte die Frage, ob die Teuerung beim
Unterhaltsanspruch der Tochter C gemäss Scheidungsurteil korrekt berechnet worden
sei, gar keine Rolle.
Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand, es sei für
die Berechnung des Einkommens auf das Kalenderjahr abzustellen. Denn gemäss § 31
Abs. 3 JHV ist es zulässig und zweckmässig, für die Bevorschussung nicht
auf das Kalenderjahr abzustellen, sondern auf das Ausbildungsjahr. Zumal sich
die finanziellen Verhältnisse von C mit jedem Lehrjahr wegen des jährlichen
Lohnanstiegs verändern.
Die Vorinstanzen haben die Höhe der Gewährung der Abzüge
für die Berufsauslagen und die auswärtige Verpflegung nicht begründet. Gemäss
dem Alimentenhandbuch (S. 123) können vom Lehrlohn nur ausserordentliche
Ausgaben abgezogen werden, wie beispielsweise hohe Bahnkosten für eine
auswärtige Lehre (aber nicht etwa das Tram innerhalb der Stadt). Die Begründung
für diese Restriktion ist darin zu finden, dass ein Lehrlohn nicht Lebenskosten
deckend ist und die Lehrlinge deshalb weiterhin auf die (ergänzende) Unterstützung
ihrer Eltern angewiesen sind. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in Art. 276
des Zivilgesetzbuches (ZGB) geordnet. Demgemäss haben die Eltern für den
Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen sind dabei die Kosten von
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Die Eltern sind
jedoch von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet
werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu
bestreiten (Abs. 3). Diese von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträge
werden steuerrechtlich durch den Kinderabzug berücksichtigt (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich
1999, § 34 N. 16 ff.). Würden somit – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht – bei einem Lehrlohn sämtliche
steuerrechtlichen Abzüge gewährt, würde dies zu einer mehrfachen
Berücksichtigung der Ausbildungskosten des Kindes führen. Da die Mutter von C
den Kinderabzug in ihrer Steuererklärung 2004 erfolgreich vorgenommen hat und
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge für den Unterhalt von C
demnach bereits berücksichtigt wurden, können keine weiteren Abzüge gewährt
werden. Zumal das Jugendsekretariat bereits Fr. 1'900.- als
Berufspauschale und Fr. 2'000.- als Essenspauschale vom Kindeseinkommen
abgezogen hat. Damit sind die von den Eltern nicht abgedeckten Ausbildungs- und
Unterhaltskosten von C hinreichend berücksichtigt.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG), welcher keine Parteientschädigung zusteht (§ 17
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …