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Geschäftsnummer: VB.2005.00504  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Geltendmachung von Regressforderungen bei ausserkantonalen Hospitalisationen).

Zuschlagskriterien und deren Bewertung (E. 3).
Angebotspreis: Honorar in Prozent der Regresseinnahmen (E. 4.1).
Bewertung aufgrund der verbleibenden Nettoregresseinnahmen.
Die Beschwerdeführerin ist zu Recht der Auffassung, die Preisbewertungsmethode bringe den Unterschied zwischen den Angeboten zu wenig zur Geltung. Die Notenskala bedarf einer Korrektur (E. 4.3.2).
Bei Aufträgen mit Erfolgshonorar ist auch ein anderes Bewertungsmodell denkbar, als es bei Angebotspreisen in der Regel zur Anwendung gelangt (E. 4.4).
Überprüfung der weiteren Zuschlagskriterien (E. 5).
Nicht berücksichtigter Aspekt: Mögliche Interessenkonflikte bei der Beschwerdeführerin (E. 6).
Im Vertrag ist eine angemessene Höchstdauer festzulegen (E. 7).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANGEBOTSPREIS
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
BEWERTUNGSSKALA
ERFOLGSHONORAR
HONORAR
PREISKRITERIUM
REGRESS
REGRESSEINNAHME
REGRESSFORDERUNG
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 33 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich lud am 13. Juli 2005 drei Unternehmungen ein, ihr ein Angebot für die Geltendmachung von Regressforderungen bei ausserkantonaler Hospitalisation einzureichen. Alle drei eingeladenen Unternehmungen machten ein Angebot. Am 28. September 2005 erteilte die Gesundheitsdirektion den Zuschlag der B AG. Der Entscheid wurde den andern Anbieterinnen mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 eröffnet.

Die A AG, welche ebenfalls eine Offerte eingereicht hatte, ersuchte die Gesundheitsdirektion am 7. Oktober 2005 um Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 10. Oktober wurden ihr das Protokoll der Offertöffnung, die sie betreffenden Referenzen sowie die Auswertungen ihres Angebots und desjenigen der Zuschlagsempfängerin zugestellt.

II.  

Am 17. Oktober 2005 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der Gesundheitsdirektion. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Gesundheitsdirektion stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte sinngemäss darum, das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung abzulehnen. Die B AG (Mitbeteiligte) reichte am 4. November 2005 ebenfalls eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Ein Akteneinsichtsbegehren der Mitbeteiligten wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen.

In der Replik vom 13. Dezember 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Dasselbe taten die Gesundheitsdirektion und die Mitbeteiligte in ihren Dupliken vom 22. Dezember 2005 bzw. 6. Januar 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.  

Die Beschwerdeführerin beanstandete mit der Beschwerdeschrift die ungenügende Begründung des Vergabeentscheids und machte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

Der Entscheid über den Zuschlag bedarf einer ausreichenden Begründung (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00044, BEZ 2003 Nr. 36 E. 3b; 2. November 2000, VB.2000.00122, E. 3, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4; zu den Anforderungen an die Begründungstiefe vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c, www.vgrzh.ch). Aufgrund der Sonderregeln des Vergaberechts ist zwar die Vergabestelle bei der Eröffnung des Zuschlags zunächst nur zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (Art. 13 lit. h IVöB und § 35 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); auf Gesuch eines Anbietenden hat sie jedoch die wesentlichen Gründe für dessen Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 38 Abs. 3 lit. d SubmV). Die Rechtsprechung lässt sodann zu, dass die Vergabeinstanzen die Begründung des Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).

Vorliegend hat die Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2005 auf deren Begehren eine kurze Begründung sowie Unterlagen zum Vergabeentscheid zugestellt. Sodann erläuterte sie ihren Entscheid in der Beschwerdeantwort, und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, in der Replik umfassend dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt.

3.  

Die Gesundheitsdirektion gab mit der Einladung an die Anbietenden die folgenden Zuschlagskriterien bekannt (Leistungsbeschrieb, Beilage I zur Einladung, Ziff. 7):

–        Preis                                                                           Gewichtung: 40 %

–        Befähigung/Qualität
Qualifikation des Schlüsselpersonals                            Gewichtung: 30 %

–        Lösungsansätze und Auftragsabwicklung
Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Konzepts         Gewichtung: 30 %

Bei der Auswertung der Offerten wurden diese Zuschlagskriterien durch Unterkriterien ergänzt. Die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte erhielten die folgenden Bewertungen:

 

 

 

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Bewertung
(Note 1–10)

Punkte

Bewertung
(Note 1–10)

Punkte

1. Eingabepreis

40 %

 

 

 

 

Erfolgshonorar

30 %

8

240

9

270

Weitere
Preisbedingungen

10 %

9

90

7

70

2. Befähigung/Qualität,
Qualifikation des Schlüsselpersonals

30 %

 

 

 

 

Vorhandenes Fachwissen im Auftragsbereich

10 %

5

50

8

80

Erfahrung im Auftragsbereich

10 %

10

100

6

60

Qualität, Qualitätssicherung

10 %

9

90

9

90

3. Lösungsansätze,
Auftragsabwicklung, Wirtschaftlichkeit

30 %

 

 

 

 

Lösungsansätze,
Auftragsabwicklung

15 %

9

135

8

120

Wirtschaftlichkeit

15 %

10

150

8

120

Gesamtbewertung
(max. 1000 Punkte)

 

 

855

 

810

 

Diese Kriterien und deren Gewichtung werden von den Parteien nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch die Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der Mitbeteiligten.

4.  

4.1 Die Gesundheitsdirektion hatte in der Einladung an die Anbietenden die Angabe des Honorars in Prozent der Regresseinnahmen verlangt (Offertformular, Beilage II zur Einladung, Ziff. 3). Die Mitbeteiligte offerierte ihre Leistungen zum Preis von 20 % der Regresseinnahmen. Die Beschwerdeführerin verwendet ein Honorarmodell mit abgestuften Prozentsätzen entsprechend den Einnahmen des einzelnen Falls (Offerte, Ziff. 3):

15 %

von     Fr.   1'000.-

bis     Fr. 10'000.-

10 %

von     Fr. 10'001.-

bis     Fr. 50'000.-

5 %

über   Fr. 50'000.-

 

 

Bei ihrem Preismodell werden ferner die Barauslagen zusätzlich verrechnet, während diese bei der Mitbeteiligten im Prozenthonorar inbegriffen sind. Bei beiden Anbieterinnen gelangt die Mehrwertsteuer zusätzlich in Anrechnung.

Ob die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin den Vorgaben der Einladung entspricht, ist hier nicht weiter zu prüfen, nachdem die Gesundheitsdirektion das Angebot als zulässig akzeptiert hat.

4.2 In der Folge unterteilte die Behörde – offenbar um der unterschiedlichen Preisgestaltung Rechnung zu tragen – das Zuschlagskriterium Preis in zwei Teilkriterien: "Erfolgshonorar" (Gewicht 30 %) und "Weitere Preisbedingungen" (Gewicht 10 %). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Auch die Gewichtung des Unterkriteriums "Weitere Preisbedingungen" in Verbindung mit dem Abzug von bloss zwei Punkten, welchen die Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium im Vergleich zur Mitbeteiligten erhielt (je ein Punkt wurde beiden Anbieterinnen wegen der Aufrechnung der Mehrwertsteuer abgezogen), erscheint angesichts der Ungewissheit über die Höhe der Barauslagen nicht unverhältnismässig. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin deutet auch nichts darauf hin, dass die Gesundheitsdirektion irrtümlich davon ausgegangen sei, Barauslagen würden selbst dann fällig, wenn der Regress erfolglos war.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Preisunterschied in der Bewertung der Angebote zu wenig zum Ausdruck gelange.

4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die zwischen den Parteien geführte Diskussion zur Frage, welcher Preis als marktüblich zu gelten habe, hier nicht relevant ist. Bei der Bewertung der Angebote ist von den tatsächlich offerierten Preisen auszugehen; ein marktüblicher Durchschnittspreis ist ohne Belang.

Die Beschwerdeführerin geht in ihren Rechtsschriften von einem Betrag der Regresseinnahmen von Fr. 150'000.- aus, für welchen nach ihrem Preismodell ein Erfolgshonorar von Fr. 10'500.- bzw. 7 % zu zahlen wäre. Demgegenüber rechnet die Gesundheitsdirektion mit Regresseinnahmen von Fr. 100'000.-, was ein Erfolgshonorar von Fr. 8'000.- bzw. 8 % ergibt. Dieser Betrag entspricht dem Mittelwert der in den Vergabeunterlagen genannten voraussichtlichen Regresseinnahmen von Fr. 50'000.- bis Fr. 150'000.-, was zweckmässiger erscheint.

Allerdings geht die Gesundheitsdirektion dabei offenbar davon aus, dass die Honorarstufen im Angebot der Beschwerdeführerin die Regresseinnahmen eines ganzen Jahres betreffen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Replik beziehen sie sich jedoch auf den Regresserfolg pro Fall. Im Leistungsbeschrieb der Einladung rechnet die Gesundheitsdirektion pro Jahr mit einer zweistelligen Zahl von Fällen und einem Regressforderungsbetrag von insgesamt ca. Fr. 50'000.- bis Fr. 150'000.- (Leistungsbeschrieb, Ziff. 2a). Aufgrund dieser Annahmen dürfte der Regressbetrag in der grossen Mehrzahl der Fälle im Bereich unterhalb Fr. 10'000.- liegen, in welchem der höchste Honorarsatz der Beschwerdeführerin von 15 % zur Anwendung gelangt. Selbst wenn bei Gesamteinnahmen von Fr. 100'000.- ein Drittel davon auf einen einzigen grösseren Fall entfallen sollte, beliefe sich der durchschnittliche Honorarsatz immer noch auf knapp 14 %. Für die Preisbewertung ist daher mit diesem wahrscheinlicheren Satz von 14 % zu rechnen.

4.3.2 Der Bewertung der Honorarsätze legte die Gesundheitsdirektion den verbleibenden Nettoerlös aus den mutmasslichen Regresseinnahmen zu Grunde. Im Fall der Beschwerdeführerin rechnete sie mit einem durchschnittlichen Honorarsatz von 8 % (vorangehende E. 4.3.1) bzw. mit verbleibenden Einnahmen von 92 %. Daraus ergaben sich eine gerundete Note 9 bzw. aufgrund der Gewichtung 270 Punkte. In gleicher Weise resultierten bei der Mitbeteiligten (Erfolgshonorar 20 %) Regresseinnahmen von 80 % entsprechend einer Note 8 bzw. 240 Punkten. Rechnet man bei der Beschwerdeführerin mit dem erwähnten realistischeren Honorarsatz von 14 % (vorangehende E. 4.3.1), so resultieren nach derselben Methode noch Regresseinnahmen von 86 % bzw. eine Note 8,6 und 258 Punkte.

Dieses Vorgehen hat jedoch, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, zur Folge, dass sich der Preisunterschied nur in einer sehr geringen Notendifferenz niederschlägt. Das rührt daher, dass einerseits das preislich günstigste Angebot nicht wie üblich die Maximalnote erhält, anderseits die Minimalnote erst bei einem "Erfolgshonorar" von 100 %, das heisst bei keinerlei verbleibenden Regresseinnahmen für den Auftraggeber, erreicht wird.

Damit wird die Gesundheitsdirektion den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Bewertung der Angebotspreise nicht gerecht. Nach diesen steht der Vergabestelle zwar bei der Bewertung ein erheblicher Spielraum zur Verfügung. Sie muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass auch beim Preiskriterium nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c; vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).

Die beiden Enden der Notenskala sind daher so festzulegen, dass die Maximalnote dem günstigsten Angebot zukommt, während die Minimalnote auf einen realistischerweise zu erwartenden Höchstpreis (nicht unbedingt auf den zufälligen Betrag des höchsten eingegangenen Angebots) fixiert wird. Diese Bandbreite der Angebotspreise wird von der Vergabebehörde bestimmt, welcher auch in dieser Hinsicht ein erhebliches Ermessen zusteht (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382 = BEZ 2004 Nr. 34 E. 2.6).

Vorliegend belief sich das Erfolgshonorar des teuersten Angebots auf 40 % der Regresseinnahmen. Dies dürfte auch dem Höchstpreis entsprechen, der realistischerweise erwartet werden kann. Die Notenskala ist somit zwischen dem günstigsten Erfolgshonorar und dem teuersten von 40 % linear anzulegen. Der für die Beschwerdeführerin als realistisch angenommene Honorarsatz von 14 % entspricht in diesem Fall der Maximalnote 10 bzw. 300 Punkten. Für die Mitbeteiligte (Honorarsatz 20 %) ergeben sich die Note 7,7 bzw. 231 Punkte. Unter der Annahme, dass die Noten der übrigen Kriterien unverändert bleiben, erzielt die Beschwerdeführerin damit eine Gesamtbewertung von 840 Punkten, die Mitbeteiligte eine solche von 846 Punkten. – Wollte man im Übrigen den realistischen Höchstpreis bei 50 % der Regresseinnahmen annehmen, so ergäbe sich für die Mitbeteiligte eine Note von 8,33 bzw. 250 Punkten. In der Gesamtbewertung gelangte sie dann auf 865 Punkte.

4.4 Anzumerken ist, dass die Höhe eines prozentualen Erfolgshonorars, wie es hier zur Anwendung gelangt, nicht unbedingt wie ein üblicher Angebotspreis bewertet werden muss. Denn die Höhe des Erfolgshonorars dürfte auch einen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand sich der Anbietende um eine erfolgreiche Lösung bemüht. Ein höheres prozentuales Erfolgshonorar wird eher dazu beitragen, dass auch anspruchsvolle Fälle mit der notwendigen Konsequenz verfolgt werden. Für einen Auftragnehmer mit niedrigem Erfolgshonorar werden diese dagegen leicht zu einem Verlustgeschäft, das er mit geringem Aufwand zu erledigen trachtet. Ob ein Auftrag mit niedrigem Erfolgshonorar im Endergebnis den grösseren Ertrag für den Auftraggeber zeitigt, steht daher nicht von vornherein fest. Aufgrund dieser Überlegungen wäre allenfalls auch ein anderes Bewertungsmodell denkbar, als es bei Angebotspreisen in der Regel zur Anwendung gelangt. Dass die Gesundheitsdirektion hier die Honorarsätze wie einen gewöhnlichen Angebotspreis behandelt hat, war jedoch zulässig.

4.5 Die Beschwerdeführerin erlangt somit allein aufgrund der Korrektur der Preisbewertung nicht die höchste Gesamtnote. Im Folgenden sind daher noch ihre Einwendungen gegenüber den andern Kriterien zu prüfen.

5.  

5.1 Beim Unterkriterium "Vorhandenes Fachwissen im Auftragsbereich" bewertete die Gesundheitsdirektion die Qualifikationen des eingesetzten Personals. Sowohl Beschwerdeführerin wie Mitbeteiligte verfügen über mehrere Personen mit Fachausbildung bzw. höherer Fachausbildung im Versicherungsbereich, wobei aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, wie sich diese auf das Unternehmen insgesamt und auf den hier interessierenden Bereich verteilen. Angesichts des geringen Auftragsvolumens ist der Vergabebehörde jedoch darin zuzustimmen, dass die Zahl der einsetzbaren Fachleute nicht von erheblicher Bedeutung ist.

Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Angebot zudem Fachleute mit juristischer Ausbildung. Sie erhielt daher eine Bewertung mit 8 Punkten gegenüber der Mitbeteiligten mit 5 Punkten. Da keine der beiden Anbieterinnen über medizinisch qualifiziertes Personal verfügt, erzielte keine die Höchstbewertung von 10 Punkten. Die Beschwerdeführerin hält diese Wertung für unzutreffend, da alle ihre Mitarbeitenden über das notwendige medizinische Wissen verfügten, welches für die Regressbearbeitung notwendig sei. Wenn sich besondere medizinische Fragestellungen ergäben, müsse ohnehin ein Facharzt beigezogen werden. Die Gesundheitsdirektion weist in der Duplik darauf hin, dass es ihr nicht darum gegangen sei, medizinisches Wissen auf dem Niveau eines Arztes oder einer Ärztin zu bewerten; die Anbieterinnen hätten jedoch auch keine medizinischen Fachkenntnisse der übrigen Angestellten aufgezeigt.

Im Fragebogen "Angaben zur Unternehmung" wurden die Anbietenden nur nach Beschäftigten mit höherer Fachausbildung, mit Fachausbildung, Hilfskräften und Auszubildenden gefragt. Dass die von der Beschwerdeführerin genannten juristischen Mitarbeiter gleichwohl in die Bewertung einbezogen wurden, erscheint aber als sachgerecht. Ebenso leuchtet ein, dass medizinische Kenntnisse für diese Tätigkeit von Vorteil sind. Die Benotung der Beschwerdeführerin mit 8 Punkten und der Mitbeteiligten mit 5 Punkten hält sich unter diesen Umständen im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens.

Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten beschäftigt allerdings auch sie einen Juristen (Offerte, Beilage II, Ziff. 8b), was die Gesundheitsdirektion nicht berücksichtigt hat. Dass die Beschwerdeführerin über eine grössere Zahl juristischer Fachpersonen verfügt (Offerte, Ziff. 9), dürfte angesichts des kleinen Auftragsvolumens, welches hier in Frage steht, von geringer Bedeutung sein. Wenn die Schätzungen der Gesundheitsdirektion zutreffen, wird im Durchschnitt weniger als eine Person – und wohl nur vereinzelt ein Jurist – für den Auftrag arbeiten. Ob die bessere Benotung der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Die Frage wäre näher zu prüfen, wenn sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermöchte.

5.2 Beim Unterkriterium "Erfahrung im Auftragsbereich" stellte die Gesundheitsdirektion in Rechnung, dass die Mitbeteiligte bereits in einem andern Kanton mit derselben Aufgabe betraut ist und von diesem beste Referenzen erhielt. Ferner bearbeite sie die Regressforderungen verschiedener Krankenversicherer, was dem hier in Frage stehenden Bereich am nächsten komme. Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin über keine Erfahrungen auf dem hier zu behandelnden Gebiet und auch nicht auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Sie sei jedoch im Regresswesen für Sozialversicherer tätig, das Ähnlichkeiten aufweise. Aufgrund dessen erhielt die Mitbeteiligte die Maximalnote von 10 Punkten, die Beschwerdeführerin nur 6 Punkte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie für die Versicherung C in X auch KVG- und UVG-Regressangelegenheiten bearbeite. Im Übrigen seien die Fragestellungen im Haftpflichtrecht immer dieselben, ob sie sich nun für die Invalidenversicherung, einen UVG- oder KVG-Versicherer oder den Kanton stellten.

Die Anbietenden waren im Offertformular unter Ziffer 8b nach ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung im fraglichen Bereich gefragt worden. Dort hatte die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf ihre Tätigkeit für die Versicherung C in X gegeben. Diese wurde offenbar erst mit dem Vertrag vom 17. Oktober 2005 eingeleitet, der gemäss seiner Ziffer 1.3 am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Im Übrigen handelt es sich dabei um ein offensichtlich sehr kleines Tätigkeitsfeld, welches mit den Aufgaben der Mitbeteiligten, die sie für mehrere grosse Krankenversicherer erfüllt, nicht vergleichbar ist.

Was sodann die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anbelangt, welche sie als Referenzen in der Schweiz genannt hat, so betreffen diese ausschliesslich Regressforderungen gegenüber Schuldnern im Ausland (vgl. die Referenzauskünfte); auch diese sind mit der hier beurteilten Tätigkeit nicht direkt vergleichbar.

Dass die Vergabestelle Erfahrungen, welche den hier in Frage stehenden Auftrag direkt betreffen, höher gewichtet als solche in verwandten Bereichen, ist nicht zu beanstanden. Die Bewertung mit 10 bzw. 6 Punkten trägt diesen Unterschieden in zulässiger Weise Rechnung.

5.3 Für das Unterkriterium "Qualität, Qualitätssicherung" erhielten Beschwerdeführerin und Mitbeteiligte je 9 Punkte. Diese Bewertung wird nicht beanstandet.

5.4 Beim Unterkriterium "Lösungsansätze, Auftragsabwicklung" bemängelt die Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Geltendmachung von Regressen für Unfälle beschrieben habe, nicht aber für Fälle der Sorgfaltspflichtverletzung von Ärzten, die ebenfalls Gegenstand des Auftrags seien. Die Beschwerdeführerin erhielt aus diesem Grund einen Punkt weniger als die Mitbeteiligte (8 gegenüber 9 Punkten). Sie hält dies für ungerechtfertigt, weil Sorgfaltspflichtverletzungen eines Arztes nur sehr selten Grundlage für eine ausserkantonale Hospitalisation seien. Im Übrigen sei auch keine unterschiedliche Behandlung nötig, weil es im Verhältnis zur Gesundheitsdirektion keine andern Abläufe gebe. Wie derartige Fälle bei ihr (der Beschwerdeführerin) intern behandelt würden, müsse die Gesundheitsdirektion nicht kümmern.

Im Leistungsbeschrieb wurden als Grund für eine ausserkantonale Hospitalisation neben Unfällen ausdrücklich auch Fälle einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung genannt (Ziff. 2c). Dass dieser Punkt wenigstens in einem geringen Umfang in die Bewertung einfliesst, ist daher sachgerecht. Ferner erscheint als selbstverständlich, dass die Vergabestelle im Rahmen der Qualitätsprüfung eines Angebots über die vorgesehenen Abläufe informiert werden will, auch wenn sie sich künftig nicht um Details kümmern muss.

Problematisch ist überdies, dass die Beschwerdeführerin ein von den Vorgaben der Gesundheitsdirektion abweichendes Verfahren der Auftragsabwicklung vorsieht. Gemäss Leistungsbeschrieb übernimmt der Kantonsarzt eine Vorprüfung und leitet der Auftragnehmerin nur Unterlagen jener Fälle weiter, bei welchen die Wahrscheinlichkeit eines Regeressanspruchs besteht (Ziff. 2c). Demgegenüber erwartet die Beschwerdeführerin die Zusendung aller Unfallmeldungen ohne interne Vorabklärungen der Gesundheitsdirektion und will die Gesamtverantwortung für die Prüfung aller Unfallmeldungen auf Regressmöglichkeiten übernehmen (Offerte, Ziff. 8a). Dieses Vorgehen hätte zwar eine Entlastung der Gesundheitsdirektion zur Folge, wirft aber anderseits, wie die Mitbeteiligte zutreffend angemerkt hat, Fragen sowohl bezüglich des Datenschutzes als auch mit Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin allenfalls bestehenden Interessenkonflikte (hinten, E. 6) auf. Wenn die Behörde diese Darstellung des Verfahrensablaufs – die nicht als Variante, sondern als einzige Möglichkeit angeboten wird – dennoch mit 8 Punkten bewertet hat, so ist dies ein für die Beschwerdeführerin eher günstiges Ergebnis.

Beim Unterkriterium "Wirtschaftlichkeit" prüfte die Gesundheitsdirektion vor allem den Verwaltungsaufwand, der ihr durch die Zusammenarbeit mit der Auftragnehmerin entstehen wird. Bei der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin rechnet sie mit einem höheren Aufwand. Zum einen sei unklar, wieweit bei Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Gesundheitsdirektion eingeholt und weitere Abklärungen durch sie vorgenommen werden müssten. Sodann gehe die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass die Gesundheitsdirektion eine Unfallmeldung erhalte, die sie weiterleiten könne. Das treffe nicht zu; die Gesuche betreffend Kostengutsprache enthielten lediglich eine ärztliche Diagnose, die jedoch bei der Weiterleitung an die Beschwerdeführerin aus Gründen des Datenschutzes abgedeckt werden müsste. Demgegenüber sehe die Offerte der Mitbeteiligten nur ein minimales Anzeigeverfahren vor, durch welches die Gesundheitsdirektion sehr wenig belastet werde. Ferner müsse die Gesundheitsdirektion bei der Beschwerdeführerin die Belege für die geltend gemachten Barauslagen überprüfen, was bei der Mitbeteiligten nicht der Fall sei. Schliesslich entstünden bei der Mitbeteiligten noch Synergien mit Regressforderungen der Krankenversicherungen. Aufgrund dieser Unterschiede wurde das Unterkriterium bei der Mitbeteiligten mit 10 Punkten, bei der Beschwerdeführerin mit lediglich 8 Punkten bewertet.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der Ablauf bei beiden Anbieterinnen derselbe sei, was aber offensichtlich nicht zutrifft. Zu den erwähnten Synergien bemerkt sie, dass diese nicht für die Auftraggeberin, sondern allenfalls für die Mitbeteiligte von Bedeutung seien, weil damit deren interner Aufwand reduziert werde. Dazu entgegnete die Gesundheitsdirektion in der Beschwerdeantwort, dass durch die Synergien auch die Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung der Regressansprüche erhöht würden. Diese Annahme erscheint als nahe liegend, vor allem bei Regressansprüchen geringen Umfangs, deren Geltendmachung für die Auftragnehmerin sonst zu aufwändig wäre. Die unterschiedliche Benotung der beiden Anbieterinnen ist daher gerechtfertigt.

5.5 In der Gesamtbewertung bleibt damit das Angebot der Beschwerdeführerin trotz der Korrekturen beim Preiskriterium hinter jenem der Mitbeteiligten zurück (vorn, E. 4.3 a.E.). Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.  

Zu beachten ist im Übrigen noch ein weiterer Aspekt, den die Gesundheitsdirektion bei der Bewertung nicht berücksichtigt hat. Die Mitbeteiligte wies in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass bei einer Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin zahlreiche Interessenkonflikte zu erwarten seien. Die Beschwerdeführerin zähle rund 200 Versicherungsgesellschaften zu ihren Kunden, für die sie vor allem im Bereich der Schadenerledigung (Passivregress) tätig sei. Wenn sich ein Regressanspruch des Kantons Zürich gegen eine dieser Gesellschaften richte, sei die Beschwerdeführerin gleichzeitig in der Rolle des Verfahrensgegners. Wie sie in solchen Fällen vorzugehen gedenke, habe sie nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Replik mit keinem Wort auf diesen Einwand eingegangen und hat ihn nicht bestritten. Auch die Gesundheitsdirektion hat sich nicht zu der Frage geäussert. Die Gefahr von Interessenkonflikten wäre aber zweifellos näher zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Bewertung der Zuschlagskriterien als Auftragnehmerin in Frage käme. Sofern dieser Aspekt der Auftragserteilung nicht von vornherein entgegenstünde, wäre er am ehesten beim Unterkriterium "Wirtschaftlichkeit" zu würdigen. Denn wenn die Gesundheitsdirektion bei einer Auftragnehmerin darauf achten muss, Interessenkonflikte zu vermeiden, und deshalb allenfalls in einzelnen Fällen nicht auf ihre Dienstleistungen abstellen darf, stellt dies eine zusätzliche Belastung dar, welche den internen Verwaltungsaufwand erhöht.

7.  

Der Leistungsbeschrieb sieht vor, dass der Auftrag von den Vertragsparteien jederzeit gemäss Art. 404 Obligationenrecht aufgelöst werden kann. Eine maximale Vertragsdauer ist nicht vorgesehen.

Gemäss § 2 Abs. 3 SubmV darf die Laufzeit eines Dauervertrags nicht so gewählt werden, dass andere Anbietende unangemessen lange vom Markt ausgeschlossen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Dauer eines Auftrags im Voraus zu beschränken, da es nicht im Belieben der Vergabebehörde stehen kann, das Vertragsverhältnis mit einem Auftragnehmer auf unbestimmte Zeit fortzusetzen und damit jede weitere Vergabe auszuschliessen (VGr, 25. Januar 2006, VB.2005.00200, E. 6, www.vgrzh.ch; 2. November 2000, ZBl 102/2001, S. 101, E. 3c; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 535). Die Gesundheitsdirektion ist daher gehalten, im Vertrag mit der künftigen Auftragnehmerin auch eine angemessene Höchstdauer festzulegen.

8.  

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist dagegen nicht geschuldet, da dieser ohnehin zur Begründung seines Vergabeentscheids verpflichtet war und auch kein entsprechendes Begehren gestellt hat.

Die Mitbeteiligte hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt, wozu sie grundsätzlich befugt war, da sie mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren teilnahm und auch die entsprechenden Kostenrisiken trug. Ihre Teilnahme am Verfahren, in welchem sie sich von keinem Rechtsanwalt vertreten liess, erforderte jedoch keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin waren auch nicht offensichtlich unbegründet im Sinn von lit. b der genannten Bestimmung. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'710.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung an …