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Geschäftsnummer: VB.2005.00506  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Begradigung einer Fusswegverbindung (Mutation der Grundstücksgrenzen): Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der BRK. Vorgeschichte (E. 2). Die Rechtsmittelbefugnis bedingt ein schutzwürdiges Interesse. Nicht schutzwürdig ist das Anfechtungsinteresse nach der Praxis dann, wenn die Rechtsmittelerhebung als treuwidrig oder widersprüchlich erscheint (E. 3.1). Beim Rekurs der Beschwerdeführer handelt es sich um eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Rechtsmittelerhebung. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, können sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, nachdem mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Mutationen im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Rückverlegung des Fusswegs bewilligt wurden (E. 3.2). Abweisung infolge offensichtlicher Unbegründetheit (E. 4).
 
Stichworte:
LEGITIMATION
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELBEFUGNIS
RECHTSMITTELERHEBUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
TREU UND GLAUBEN
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 33 S. 36
RB 2006 Nr. 18
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 18. Mai 2005 bewilligte die Baukommission Wetzikon auf Gesuch der SBB AG, Immobilienrechte, eine Grenzänderung bzw. Begradigung der Fusswegverbindung L-Strasse–M-Strasse gemäss Mutationsplan Nr. 01 vom 23. März 2005 der E AG unter verschiedenen Bedingungen.

II.  

Auf den dagegen von A und B am 7. Juli 2005 erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission III am 21. September 2005 mangels eines Rechtsschutzinteresses der Rekurrenten nicht ein.

III.  

Gegen diesen Nichteintretensbeschluss liessen A und B am 11. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, den Beschluss der Rekurskommission unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Akten zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein gleichzeitig gestelltes Sistierungsgesuch zogen die Beschwerdeführer am 24. November 2005 zurück.

Die Baukommission Wetzikon beantragte am 10. Januar 2006 Nichteintreten auf die Beschwerde. Die SBB AG liess am 12. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Vorinstanz schloss am 17. Januar 2006 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrenten sind sie ohne weiteres befugt, den Nichteintretensentscheid anzufechten und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21 N. 28). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Die mit der angefochtenen Bewilligung bewilligte Grenzbereinigung, durch welche die Fusswegverbindung L-Strasse/M-Strasse begradigt werden soll, hat folgende Vorgeschichte:

Die SBB AG ist Eigentümerin eines grösseren Areals im Gebiet N in Wetzikon. Eines der Grundstücke vermietete sie auf Anfang 1990 den Beschwerdeführern, welche darauf das Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02 als Fahrnisbaute errichteten. In der Folge unternahm die SBB AG Anstrengungen, um das in der Industriezone gelegene Areal baureif zu machen. Nachdem das kantonale Tiefbauamt am 22. Februar 1999 zugestimmt und am 24. Januar 2003 die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt hatte, bewilligte die Baukommission Wetzikon am 12. Februar 2003 den Bau der Erschliessungsanlagen und genehmigte die vorgesehenen Landumlegungen.

Während die ursprünglichen Planungen offenbar davon ausgingen, dass das Werkstattgebäude der Beschwerdeführer, das die neue Erschliessungsstrasse Kat.-Nr. 03 (L-Strasse) überstellte, abgebrochen werden sollte, führten langwierige Auseinandersetzungen um die Beendigung des Mietvertrags und die Räumung des Grundstücks zu einer Lösung, welche nur den Teilabbruch des Werkstattgebäudes vorsah. Gemäss dem von der Baukommission am 10. Dezember 2003 genehmigten Mutationsplan 04, der soweit ersichtlich in Zusammenhang steht mit einer zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern am 23. Mai 2003 geschlossenen Vereinbarung, sollten die Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06 sowie das Grundstück Kat.-Nr. 07 mit dem Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02 durch die nordwestlich dieses Grundstücks verlaufende Stichstrasse Kat.-Nr. 08 erschlossen werden; der östlich des Werkstattgebäudes anstelle der früheren N-Strasse von der (neuen) Gruben- zur M-Strasse vorgesehene Fussweg sollte nicht wie ursprünglich geplant senkrecht in die L-Strasse münden, sondern östlich der Werkstatt eine leichte Kurve gegen Osten beschreiben und bis zur L-Strasse auf dem Trassee der früheren N-Strasse in Nord-Süd-Richtung verlaufen.

Aus Gründen, welche aufgrund der Akten nicht durchschaubar sind, schloss die SBB AG mit dem Beschwerdeführer B am 8. Februar 2005 einen öffentlich beurkundeten Vertrag, der gemäss Ingress als abschliessende Bereinigung der Auseinandersetzung zu verstehen war, welche im Zusammenhang mit der Erschliessung des Gebiets N zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern als Mieter des Grundstücks entstanden war. Der Vertrag umfasst unter anderem die unentgeltliche Abtretung von 1'039 m2 Bauland an den Beschwerdeführer B sowie einen Klagerückzug der SBB AG beim Bezirksgericht Hinwil infolge Vergleichs, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass mit Abschluss der neuen Vereinbarung sämtliche vorgängigen Vereinbarungen zwischen den Parteien und sämtliche Vereinbarungen zwischen der SBB AG und den Herren A und B aufgehoben werden. Unter Ziffer 6.10 verpflichtet sich B, gegen Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals N entstehen, keine Einsprache oder andere Rechtsmittel zu ergreifen.

3.  

3.1 Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bestimmt sich nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. § 21 lit. a VRG. Nach diesen Bestimmungen ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch wird verlangt, dass der Anfechtende durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (RB 1998 Nr. 11; BGE 123 II 376 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Anfechtenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (RB 1983 Nr. 11; BGE 119 Ib 374 E. 2).

Nicht schutzwürdig ist das Anfechtungsinteresse nach der Praxis dann, wenn die Rechtsmittelerhebung als treuwidrig oder widersprüchlich erscheint. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar (René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397), das auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten beherrscht (RB 1981 Nr. 147) und ihnen ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 5 N. 39). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des Rechtmissbrauchs, das heisst, die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127 II 49 E. 5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Als eine solche verbotene Täuschung in das Vertrauen, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist, hat das Verwaltungsgericht das Verhalten eines Mieters gewürdigt, der sich durch Vertrag verpflichtet hatte, das Mietobjekt vor dem vom Vermieter angestrebten Abbruch bzw. nach dessen rechtskräftiger Bewilligung zu verlassen, und hernach gegen die Abbruchbewilligung ein Rechtsmittel erhob (RB 1981 Nr. 147). Am 13. Oktober 2004 ist es auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer Eigentumsbeschränkung nicht eingetreten, weil sich der Anfechtende gegenüber dem Belasteten vertraglich verpflichtet hatte, die Voraussetzungen für die Aufhebung dieser Eigentumsbeschränkung zu schaffen, und damit die Rechtsmittelerhebung gegen Treu und Glauben verstiess (VB.2004.00236, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch).

3.2 Um eine solche gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Rechtsmittelerhebung handelt es sich auch beim Rekurs der Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, können sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, nachdem mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Mutationen im Zusammenhang mit der im Vertrag vom 8. Februar 2005 (Ziffer 6.2) vorgesehenen Rückverlegung des Fusswegs bewilligt wurden. Überdies hat sich der Beschwerdeführer B in Ziffer 6.10 des Vertrages verpflichtet, gegen Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die mit der Entwicklung des Areals N entstehen, keine Einsprachen oder Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Klausel kann objektiv nur so verstanden werden, dass sie auch die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2005 erfasst, bei welcher es sich um eine Bewilligung im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. e PBG und damit um eine baurechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals N handelt.

Die Beschwerdeführer wenden gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz zunächst ein, mit dem Vertrag habe sich nur B und nicht auch der Beschwerdeführer A verpflichtet. Dieser Einwand ist offenkundig unbegründet. Wie verschiedene bei den Akten liegende Dokumente belegen, sind die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um ihr Werkstattgebäude als "A und B" und damit als einfache Gesellschaft aufgetreten. Die Beschwerdegegner durften damit gemäss Art. 535 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) von der Geschäftsführungs- und gemäss Art. 543 Abs. 3 OR auch von der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers B ausgehen (BGE 124 III 355 E. 4a). Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer A, falls er nicht als einfacher Gesellschafter gelten müsste, nach der erfolgten Übertragung des Eigentums am Grundstück neu Kat.-Nr. 09 auf seinen Sohn die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache fehlen; jedenfalls hätte er in der Rekursschrift näher darlegen müssen, inwiefern er in einem solchen Fall durch die Verfügung vom 18. Mai 2005 in besonderer Weise betroffen ist.

Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der Beschwerdeführer, der Abtretungsvertrag zwischen der SBB AG und B basiere auf der Mutation 04, welche die Abkröpfung des Fusswegs östlich der Werkstatt vorgesehen habe, wodurch die Werkstatt direkt ab L-Strasse hätte erschlossen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann der Vertrag vom 8. Februar 2005 nur so verstanden werden, dass das streitbetroffene Grundstück nach erfolgter Begradigung des gemäss Mutation 04 gekrümmt verlaufenden Fusswegs abgetreten werden sollte. Andernfalls hätte das Grundstück Kat.-Nr. 07, wie es aufgrund der Mutation 04 bereits im Dezember 2003 entstanden war, abgetreten werden können, und wäre es nicht erforderlich gewesen, im Vertrag das Abtretungsgrundstück als Teilfläche von 1'039 m2 Bauland "von alt Kat.-Nr. 07" mit neuer, noch unbekannter Katasternummer zu umschreiben (vgl. auch Ziffer 2.1 und 2.2 des Vertrags). In Ziffer 6.2 ist sodann von einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Wetzikon und der SBB AG betreffend die "Rückverlegung des Fussweges östlich des Abtretungsgrundstücks" die Rede, was keinen Sinn ergäbe, wenn das Grundstück als Kat.-Nr. 07 gemäss Mutation 04 hätte abgetreten werden sollen. Diese Mutation beruht anscheinend auf früheren Vereinbarungen zwischen den Beschwerdeführern und der SBB AG, welche jedoch, wie in Ziffer 4 des Vertrags vom 8. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten wird, mit dem Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben wurden.

4.  

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind sie überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …