I.
Am 18. Mai 2005 bewilligte die Baukommission Wetzikon
auf Gesuch der SBB AG, Immobilienrechte, eine Grenzänderung bzw. Begradigung
der Fusswegverbindung L-Strasse–M-Strasse gemäss Mutationsplan Nr. 01 vom
23. März 2005 der E AG unter verschiedenen Bedingungen.
II.
Auf den dagegen von A und B am 7. Juli 2005 erhobenen
Rekurs trat die Baurekurskommission III am 21. September 2005 mangels
eines Rechtsschutzinteresses der Rekurrenten nicht ein.
III.
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss liessen A und B am
11. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und diesem
beantragen, den Beschluss der Rekurskommission unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und die Akten zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ein gleichzeitig gestelltes Sistierungsgesuch zogen die
Beschwerdeführer am 24. November 2005 zurück.
Die Baukommission Wetzikon beantragte am 10. Januar
2006 Nichteintreten auf die Beschwerde. Die SBB AG liess am 12. Januar
2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. Die Vorinstanz schloss am 17. Januar 2006 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung.
Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der
Parteien werden, soweit rechtserheblich, nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht
nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrenten
sind sie ohne weiteres befugt, den Nichteintretensentscheid anzufechten und
geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht
eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21 N. 28). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
Die mit der angefochtenen Bewilligung bewilligte
Grenzbereinigung, durch welche die Fusswegverbindung L-Strasse/M-Strasse
begradigt werden soll, hat folgende Vorgeschichte:
Die SBB AG ist Eigentümerin eines grösseren Areals im
Gebiet N in Wetzikon. Eines der Grundstücke vermietete sie auf Anfang 1990 den
Beschwerdeführern, welche darauf das Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02 als
Fahrnisbaute errichteten. In der Folge unternahm die SBB AG Anstrengungen, um
das in der Industriezone gelegene Areal baureif zu machen. Nachdem das
kantonale Tiefbauamt am 22. Februar 1999 zugestimmt und am 24. Januar
2003 die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt hatte, bewilligte die Baukommission
Wetzikon am 12. Februar 2003 den Bau der Erschliessungsanlagen und genehmigte
die vorgesehenen Landumlegungen.
Während die ursprünglichen Planungen offenbar davon
ausgingen, dass das Werkstattgebäude der Beschwerdeführer, das die neue
Erschliessungsstrasse Kat.-Nr. 03 (L-Strasse) überstellte, abgebrochen
werden sollte, führten langwierige Auseinandersetzungen um die Beendigung des
Mietvertrags und die Räumung des Grundstücks zu einer Lösung, welche nur den
Teilabbruch des Werkstattgebäudes vorsah. Gemäss dem von der Baukommission am
10. Dezember 2003 genehmigten Mutationsplan 04, der soweit ersichtlich in
Zusammenhang steht mit einer zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern am
23. Mai 2003 geschlossenen Vereinbarung, sollten die Grundstücke Kat.-Nrn.
05 und 06 sowie das Grundstück Kat.-Nr. 07 mit dem Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02
durch die nordwestlich dieses Grundstücks verlaufende Stichstrasse Kat.-Nr. 08
erschlossen werden; der östlich des Werkstattgebäudes anstelle der früheren N-Strasse
von der (neuen) Gruben- zur M-Strasse vorgesehene Fussweg sollte nicht wie
ursprünglich geplant senkrecht in die L-Strasse münden, sondern östlich der
Werkstatt eine leichte Kurve gegen Osten beschreiben und bis zur L-Strasse auf
dem Trassee der früheren N-Strasse in Nord-Süd-Richtung verlaufen.
Aus Gründen, welche aufgrund der Akten nicht durchschaubar
sind, schloss die SBB AG mit dem Beschwerdeführer B am 8. Februar 2005
einen öffentlich beurkundeten Vertrag, der gemäss Ingress als abschliessende
Bereinigung der Auseinandersetzung zu verstehen war, welche im Zusammenhang mit
der Erschliessung des Gebiets N zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern
als Mieter des Grundstücks entstanden war. Der Vertrag umfasst unter anderem
die unentgeltliche Abtretung von 1'039 m2 Bauland an den Beschwerdeführer
B sowie einen Klagerückzug der SBB AG beim Bezirksgericht Hinwil infolge
Vergleichs, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass mit Abschluss
der neuen Vereinbarung sämtliche vorgängigen Vereinbarungen zwischen den
Parteien und sämtliche Vereinbarungen zwischen der SBB AG und den Herren A und B
aufgehoben werden. Unter Ziffer 6.10 verpflichtet sich B, gegen
Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die im Zusammenhang mit der
Entwicklung des Areals N entstehen, keine Einsprache oder andere Rechtsmittel
zu ergreifen.
3.
3.1 Die
Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bestimmt sich nach
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) bzw. § 21 lit. a VRG. Nach diesen Bestimmungen ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses
schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch
wird verlangt, dass der Anfechtende durch die angefochtene Verfügung stärker
als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache steht (RB 1998 Nr. 11; BGE 123 II 376 E. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Das Rechtsschutzinteresse besteht im
praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Anfechtenden eintragen
würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,
den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (RB 1983 Nr. 11;
BGE 119 Ib 374 E. 2).
Nicht schutzwürdig ist das Anfechtungsinteresse nach der
Praxis dann, wenn die Rechtsmittelerhebung als treuwidrig oder widersprüchlich
erscheint. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) stellt ein die ganze
Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar (René Rhinow, Grundzüge des
schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397), das
auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem
Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten beherrscht (RB 1981
Nr. 147) und ihnen ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr gebietet (Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 5 N. 39). Unter Art. 5 Abs. 3
BV fallen das Verbot des Rechtmissbrauchs, das heisst, die Geltendmachung eines
Rechts wider Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines
Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127
II 49 E. 5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Als eine solche
verbotene Täuschung in das Vertrauen, welches durch eigenes Handeln geschaffen
worden ist, hat das Verwaltungsgericht das Verhalten eines Mieters gewürdigt,
der sich durch Vertrag verpflichtet hatte, das Mietobjekt vor dem vom Vermieter
angestrebten Abbruch bzw. nach dessen rechtskräftiger Bewilligung zu verlassen,
und hernach gegen die Abbruchbewilligung ein Rechtsmittel erhob (RB 1981 Nr. 147).
Am 13. Oktober 2004 ist es auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer
Eigentumsbeschränkung nicht eingetreten, weil sich der Anfechtende gegenüber
dem Belasteten vertraglich verpflichtet hatte, die Voraussetzungen für die
Aufhebung dieser Eigentumsbeschränkung zu schaffen, und damit die
Rechtsmittelerhebung gegen Treu und Glauben verstiess (VB.2004.00236, E. 3.2.2,
www.vgrzh.ch).
3.2 Um eine
solche gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Rechtsmittelerhebung
handelt es sich auch beim Rekurs der Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat, können sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse
berufen, nachdem mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Mutationen im
Zusammenhang mit der im Vertrag vom 8. Februar 2005 (Ziffer 6.2)
vorgesehenen Rückverlegung des Fusswegs bewilligt wurden. Überdies hat sich der
Beschwerdeführer B in Ziffer 6.10 des Vertrages verpflichtet, gegen
Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die mit der Entwicklung des Areals N
entstehen, keine Einsprachen oder Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Klausel kann
objektiv nur so verstanden werden, dass sie auch die angefochtene Verfügung vom
18. Mai 2005 erfasst, bei welcher es sich um eine Bewilligung im Sinn von § 309
Abs. 1 lit. e PBG und damit um eine baurechtliche Bewilligung im
Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals N handelt.
Die Beschwerdeführer wenden gegen den
Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz zunächst ein, mit dem Vertrag habe sich
nur B und nicht auch der Beschwerdeführer A verpflichtet. Dieser Einwand ist
offenkundig unbegründet. Wie verschiedene bei den Akten liegende Dokumente
belegen, sind die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen
um ihr Werkstattgebäude als "A und B" und damit als einfache Gesellschaft
aufgetreten. Die Beschwerdegegner durften damit gemäss Art. 535 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR) von der Geschäftsführungs- und gemäss Art. 543
Abs. 3 OR auch von der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers B
ausgehen (BGE 124 III 355 E. 4a). Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer
A, falls er nicht als einfacher Gesellschafter gelten müsste, nach der erfolgten
Übertragung des Eigentums am Grundstück neu Kat.-Nr. 09 auf seinen Sohn
die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache fehlen;
jedenfalls hätte er in der Rekursschrift näher darlegen müssen, inwiefern er in
einem solchen Fall durch die Verfügung vom 18. Mai 2005 in besonderer
Weise betroffen ist.
Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der
Beschwerdeführer, der Abtretungsvertrag zwischen der SBB AG und B basiere auf
der Mutation 04, welche die Abkröpfung des Fusswegs östlich der Werkstatt
vorgesehen habe, wodurch die Werkstatt direkt ab L-Strasse hätte erschlossen
werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann der Vertrag vom
8. Februar 2005 nur so verstanden werden, dass das streitbetroffene Grundstück
nach erfolgter Begradigung des gemäss Mutation 04 gekrümmt verlaufenden
Fusswegs abgetreten werden sollte. Andernfalls hätte das Grundstück Kat.-Nr. 07,
wie es aufgrund der Mutation 04 bereits im Dezember 2003 entstanden war,
abgetreten werden können, und wäre es nicht erforderlich gewesen, im Vertrag
das Abtretungsgrundstück als Teilfläche von 1'039 m2 Bauland "von
alt Kat.-Nr. 07" mit neuer, noch unbekannter Katasternummer zu
umschreiben (vgl. auch Ziffer 2.1 und 2.2 des Vertrags). In Ziffer 6.2
ist sodann von einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Wetzikon und der SBB AG
betreffend die "Rückverlegung des Fussweges östlich des
Abtretungsgrundstücks" die Rede, was keinen Sinn ergäbe, wenn das
Grundstück als Kat.-Nr. 07 gemäss Mutation 04 hätte abgetreten werden
sollen. Diese Mutation beruht anscheinend auf früheren Vereinbarungen zwischen
den Beschwerdeführern und der SBB AG, welche jedoch, wie in Ziffer 4 des
Vertrags vom 8. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten wird, mit dem Abschluss
dieser Vereinbarung aufgehoben wurden.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. b VRG sind sie überdies zu einer Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung an …