I.
A, geboren 1955, aus Ungarn, wurde vom Bezirksgericht X
am 1. April 2004 zu drei Monaten Gefängnis wegen Vergehen gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 (ANAG) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG) verurteilt. Am 22. Juni 2005 bestrafte ihn das Bezirksgericht X
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in
angetrunkenem Zustand mit 21 Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zum soeben
erwähnten Urteil. Wegen Fälschung von Ausweisen war A zudem am 6. Dezember
2001 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt
worden. Seit dem 11. November 2004 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug.
Die bedingte Entlassung war frühestens ab 6. September 2005 möglich; das
effektive Strafende ist am 27. Mai 2006.
Der Präsident des Bezirksgerichts X verfügte am 13. Juli
2005 die Haftentlassung von A wegen Gefahr des Übersitzens. Die Entlassung wurde
jedoch aufgrund zweier noch nicht vollständig verbüsster Gefängnisstrafen nicht
vorgenommen.
Mit Verfügung vom 2. September 2005, welche die
Gefängnisstrafen des Urteils vom 1. April 2004 bzw. des Strafbefehls vom
6. Dezember 2001 betraf, lehnte der Justizvollzug Kanton Zürich (im Folgenden:
Justizvollzug) die bedingte Entlassung ab. Betreffend die mit Urteil vom
22. Juni 2005 verhängte Zuchthausstrafe von 21 Monaten verweigerte
der Justizvollzug am 23. September 2005 – rückwirkend – ebenfalls die
bedingte Entlassung.
II.
A rekurrierte gegen die beiden Verfügungen des
Justizvollzugs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im
Folgenden: Justizdirektion) wies die Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerden vom 18. und 26. Oktober 2005
liess A vor Verwaltungsgericht beantragen, die beiden Verfügungen der
Justizdirektion aufzuheben und sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu bewilligen; zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Sowohl der Justizvollzug als auch die Justizdirektion
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, sofern die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht oder es
sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention handelt (§ 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Das trifft zu für die vorliegende Kontroverse um die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar,
2003, Art. 38 StGB N. 29).
Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38
Abs. 2 lit. b VRG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter
zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16 und 21 des
Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (LS 331) in
Verbindung mit den §§ 53 f. der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober
2001 (LS 331.1) geht.
2.
Die vorliegenden Beschwerdeverfahren weisen einen engen
sachlichen Zusammenhang auf; zudem sprechen sich die Parteien sinngemäss für
eine Vereinigung der Verfahren aus (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 33 ff.). Die Beschwerdeverfahren VB.2005.00508 und
VB.2005.00522 sind somit zu vereinigen.
3.
Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) kann eine zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden, sofern
das Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen
ist, sie werde sich in Freiheit bewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
bedingte Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden
darf (vgl. BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193
E. 4d).
3.1 Beim
Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden
risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer
Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999
Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei
Dritteln der Strafverbüssung während des restlichen Drittels im Vollzug nicht
mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoffnung eines Fortfalls der
Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht
mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des
Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere
Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten
(BGE 124 IV 193 E. 4d/aa).
Die Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer
Differenzialprognose: Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe
höher einzuschätzen sei (Baechtold, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar
2003, 6A.86/2002, E. 2.9, ww.bger.ch). Für die Beurteilung des künftigen
Wohlverhaltens ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst
zuverlässige Prognose zu erhalten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem
Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der
Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Die Umstände der Straftaten verdienen
bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und
damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen
der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts
Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres
prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger
Rechtsgüter (BGE 124 IV 193 E. 3; BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005,
E. 3.1, je mit Hinweisen). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen zum
Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche "dem normalen
Leben ähnlich" sind, wie das Arbeitsverhalten, aber auch das Verhalten
unter gelockerten Vollzugsbedingungen (Halbfreiheit, Urlaub). Blosses
Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne weiteres als prognostisch
positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit
Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose
einzubeziehen (Baechtold, Art. 38 N. 17, mit Hinweisen).
3.2 Nach dem
Gesagten ist zu prüfen, ob gute Gründe für die Verweigerung der bedingten
Entlassung bestanden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen
Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft, wobei die Vorstrafen bis auf das Jahr
1975 zurückgehen. In neuerer Zeit wurde der Beschwerdeführer 1999 und 2005
wegen Vermögensdelikten verurteilt; 2001 und 2004 wegen ANAG-Vergehen sowie –
2001 – wegen Fälschung von Ausweisen. Das Urteil vom Juni 2005 berücksichtigte
zudem eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die der
Beschwerdeführer anlässlich eines Hafturlaubes im Mai 2000 begangen hatte.
Hervorzuheben ist, dass das Urteil von 1999 in den Jahren 1991 und 1992
begangene Straftaten betraf. Eine 1988 gewährte bedingte Entlassung wurde 1992
widerrufen. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls bedingt entlassen;
dieser Entscheid wurde nicht widerrufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug wurde positiv vermerkt; er vollbrachte gute Arbeitsleistungen und
es lag in disziplinarischer Hinsicht nichts gegen ihn vor. Betreffend die nach
der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist
bekannt, dass dieser beabsichtigt, in Ungarn für seine kranke Mutter zu sorgen.
Anlässlich einer Anhörung von Ende August 2005 führte der Beschwerdeführer zwar
unter anderem aus, Ungarn sei ihm fremd. Seine Mutter werde jedoch mit Hilfe
seiner in der Schweiz lebenden Schwester nach Ungarn übersiedeln und er werde
dort die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Er sei ja jeweils in die
Schweiz gereist, um seine Mutter zu besuchen.
3.3 Eine
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt, dass vorliegend die Verweigerung
der bedingten Entlassung nicht zulässig ist. Die eindrückliche Anzahl
Vorstrafen, die immer wieder ähnliche Rechtswidrigkeiten betrafen
(Vermögensdelikte, SVG- und ANAG-Verstösse) sprechen zwar in der Tat eher für
eine negative Legalprognose. Jedoch berücksichtigte die Vorinstanz nur
unzureichend, dass sich der Beschwerdeführer vor den im Urteil vom Juli 2005
enthaltenen Straftaten während mehr als zehn Jahren keine Vermögensdelikte mehr
zuschulden kommen liess. Der Widerruf der bedingten Entlassung, der den
Beschwerdeführer auch in einem negativen Licht erscheinen lässt, liegt
ebenfalls bereits mehr als zehn Jahre zurück. Negativ ins Gewicht fällt sodann
die Tatbegehung während eines Hafturlaubes, wobei dieser Vorfall auf das Jahr
2000 zurückgeht. Beim Zustand des Beschwerdeführers sind im letzten Drittel der
Strafverbüssung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Die Rückfallgefahr
bei einer bedingten Entlassung erscheint nicht grösser als bei Verbüssen der
gesamten Freiheitsstrafe; im Gegenteil: Die bedingte Entlassung erlaubt eine
gewisse Kontrolle des Verurteilten, indem sie eben lediglich
"bedingt" erfolgt. Angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden
Einreisesperre werden weder Weisungen noch Schutzaufsicht Sinn machen;
hingegen drängt sich die Ansetzung einer mehrjährigen Probezeit auf. Diese
Kontrollmöglichkeit würde bei einer Vollverbüssung der Strafe entfallen. Die
durch den Beschwerdeführer bisher begangenen Delikte sind keineswegs zu
bagatellisieren; jedoch betrafen sie – abgesehen vom Fahren im nicht fahrfähigen
Zustand – nicht die am höchsten zu gewichtenden Rechtsgüter Leib und Leben. Ein
Restrisiko ist hier gemäss Rechtsprechung eher in Kauf zu nehmen. Eine
Vollverbüssung der Strafe aus Sicherheitsgründen rechtfertigt sich nicht.
Schliesslich ist zu beachten, dass das Bezirksgericht X dem Beschwerdeführer im
Urteil vom 22. Juni 2005 ausdrücklich die Verwahrung androhte, sollte
dieser seine bisherigen deliktischen Aktivitäten weiterführen.
3.4 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm angedrohten
Verwahrung und der noch vom Beschwerdegegner anzusetzenden Probezeit genügend
beeindruckt sein wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vor dem Hintergrund
der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend keine
besonderen Gründe erkennbar, welche zur Verweigerung der bedingten Entlassung
führen würden. Vielmehr erscheint es als zwingend, den Beschwerdeführer bedingt
zu entlassen.
4.
Die Beschwerden sind somit gutzuheissen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vom
unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Bei diesem Verfahrensausgang wäre an sich auch eine
Korrektur der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Kostentragung
angezeigt, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um bedingte Entlassung
durchdringt. Da die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten
infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben hat, ist darauf jedoch
der Einfachheit halber zu verzichten.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Verfahren VB.2005.00508 und
VB.2005.00522 werden vereinigt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Folglich werden Dispositiv-Ziffer I in
den Verfügungen des Justizvollzugs Kanton Zürich vom 2. und 23. September
2005 und Dispositiv-Ziffer I in den Verfügungen der Direktion der Justiz und
des Innern vom 23. September und 18. Oktober 2005 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer wird die bedingte Entlassung gewährt. Der Justizvollzug Kanton
Zürich wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Probezeit im Sinne der
Erwägungen anzusetzen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …