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Geschäftsnummer: VB.2005.00508  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung


Bedingte Entlassung Zuständigkeit (E. 1). Verfahrensvereinigung (E. 2). Die bedingte Entlassung nach Verbüssen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Differenzialprognose). Vorliegend sind keine guten Gründe ersichtlich, welche zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen könnten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BETRUG
BEWÄHRUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
LEGALPROGNOSE
RISIKO
VERFAHRENSVEREINIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 Ziff. 1 StGB
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1955, aus Ungarn, wurde vom Bezirksgericht X am 1. April 2004 zu drei Monaten Gefängnis wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) verurteilt. Am 22. Juni 2005 bestrafte ihn das Bezirksgericht X wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 21 Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zum soeben erwähnten Urteil. Wegen Fälschung von Ausweisen war A zudem am 6. Dezember 2001 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seit dem 11. November 2004 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug. Die bedingte Entlassung war frühestens ab 6. September 2005 möglich; das effektive Strafende ist am 27. Mai 2006.

Der Präsident des Bezirksgerichts X verfügte am 13. Juli 2005 die Haftentlassung von A wegen Gefahr des Übersitzens. Die Entlassung wurde jedoch aufgrund zweier noch nicht vollständig verbüsster Gefängnisstrafen nicht vorgenommen.

Mit Verfügung vom 2. September 2005, welche die Gefängnisstrafen des Urteils vom 1. April 2004 bzw. des Strafbefehls vom 6. Dezember 2001 betraf, lehnte der Justizvollzug Kanton Zürich (im Folgenden: Justizvollzug) die bedingte Entlassung ab. Betreffend die mit Urteil vom 22. Juni 2005 verhängte Zuchthausstrafe von 21 Monaten verweigerte der Justizvollzug am 23. September 2005 – rückwirkend – ebenfalls die bedingte Entlassung.

II.  

A rekurrierte gegen die beiden Verfügungen des Justizvollzugs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) wies die Rechtsmittel ab.

III.  

Mit Beschwerden vom 18. und 26. Oktober 2005 liess A vor Verwaltungsgericht beantragen, die beiden Verfügungen der Justizdirektion aufzuheben und sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen; zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl der Justizvollzug als auch die Justizdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Gegen Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht oder es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt (§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das trifft zu für die vorliegende Kontroverse um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 29).

Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16 und 21 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (LS 331) in Verbindung mit den §§ 53 f. der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (LS 331.1) geht.

2.  

Die vorliegenden Beschwerdeverfahren weisen einen engen sachlichen Zusammenhang auf; zudem sprechen sich die Parteien sinngemäss für eine Vereinigung der Verfahren aus (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 ff.). Die Beschwerdeverfahren VB.2005.00508 und VB.2005.00522 sind somit zu vereinigen.

3.  

Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden, sofern das Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, sie werde sich in Freiheit bewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist die bedingte Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 4d).

3.1 Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999 Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung wäh­rend des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoff­nung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa).

Die Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer Differenzialprognose: Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Baechtold, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar 2003, 6A.86/2002, E. 2.9, ww.bger.ch). Für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Prognose zu erhalten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Die Umstände der Straftaten verdienen bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechts­güter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 124 IV 193 E. 3; BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1, je mit Hinweisen). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen zum Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche "dem normalen Leben ähnlich" sind, wie das Arbeitsverhalten, aber auch das Verhalten unter gelockerten Vollzugsbedingungen (Halbfreiheit, Urlaub). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (Baechtold, Art. 38 N. 17, mit Hinweisen).

3.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gute Gründe für die Verweigerung der bedingten Entlassung bestanden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft, wobei die Vorstrafen bis auf das Jahr 1975 zurückgehen. In neuerer Zeit wurde der Beschwerdeführer 1999 und 2005 wegen Vermögensdelikten verurteilt; 2001 und 2004 wegen ANAG-Vergehen sowie – 2001 – wegen Fälschung von Ausweisen. Das Urteil vom Juni 2005 berücksichtigte zudem eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die der Beschwerdeführer anlässlich eines Hafturlaubes im Mai 2000 begangen hatte. Hervorzuheben ist, dass das Urteil von 1999 in den Jahren 1991 und 1992 begangene Straftaten betraf. Eine 1988 gewährte bedingte Entlassung wurde 1992 widerrufen. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls bedingt entlassen; dieser Entscheid wurde nicht widerrufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde positiv vermerkt; er vollbrachte gute Arbeitsleistungen und es lag in disziplinarischer Hinsicht nichts gegen ihn vor. Betreffend die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist bekannt, dass dieser beabsichtigt, in Ungarn für seine kranke Mutter zu sorgen. Anlässlich einer Anhörung von Ende August 2005 führte der Beschwerdeführer zwar unter anderem aus, Ungarn sei ihm fremd. Seine Mutter werde jedoch mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester nach Ungarn übersiedeln und er werde dort die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Er sei ja jeweils in die Schweiz gereist, um seine Mutter zu besuchen.

3.3 Eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt, dass vorliegend die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zulässig ist. Die eindrückliche Anzahl Vorstrafen, die immer wieder ähnliche Rechtswidrigkeiten betrafen (Vermögensdelikte, SVG- und ANAG-Verstösse) sprechen zwar in der Tat eher für eine negative Legalprognose. Jedoch berücksichtigte die Vorinstanz nur unzureichend, dass sich der Beschwerdeführer vor den im Urteil vom Juli 2005 enthaltenen Straftaten während mehr als zehn Jahren keine Vermögensdelikte mehr zuschulden kommen liess. Der Widerruf der bedingten Entlassung, der den Beschwerdeführer auch in einem negativen Licht erscheinen lässt, liegt ebenfalls bereits mehr als zehn Jahre zurück. Negativ ins Gewicht fällt sodann die Tatbegehung während eines Hafturlaubes, wobei dieser Vorfall auf das Jahr 2000 zurückgeht. Beim Zustand des Beschwerdeführers sind im letzten Drittel der Strafverbüssung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Die Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung erscheint nicht grösser als bei Verbüssen der gesamten Freiheitsstrafe; im Gegenteil: Die bedingte Entlassung erlaubt eine gewisse Kontrolle des Verurteilten, indem sie eben lediglich "bedingt" erfolgt. Angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden Einreisesperre werden weder Weisungen noch Schutz­aufsicht Sinn machen; hingegen drängt sich die Ansetzung einer mehrjährigen Probezeit auf. Diese Kontrollmöglichkeit würde bei einer Vollverbüssung der Strafe entfallen. Die durch den Beschwerdeführer bisher begangenen Delikte sind keineswegs zu bagatellisieren; jedoch betrafen sie – abgesehen vom Fahren im nicht fahrfähigen Zustand – nicht die am höchsten zu gewichtenden Rechtsgüter Leib und Leben. Ein Restrisiko ist hier gemäss Rechtsprechung eher in Kauf zu nehmen. Eine Vollverbüssung der Strafe aus Sicherheitsgründen rechtfertigt sich nicht. Schliesslich ist zu beachten, dass das Bezirksgericht X dem Beschwerdeführer im Urteil vom 22. Juni 2005 ausdrücklich die Verwahrung androhte, sollte dieser seine bisherigen deliktischen Aktivitäten weiterführen.

3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm angedrohten Verwahrung und der noch vom Beschwerdegegner anzusetzenden Probezeit genügend beeindruckt sein wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vor dem Hintergrund der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend keine besonderen Gründe erkennbar, welche zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen würden. Vielmehr erscheint es als zwingend, den Beschwerdeführer bedingt zu entlassen.

4.  

Die Beschwerden sind somit gutzuheissen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Bei diesem Verfahrensausgang wäre an sich auch eine Korrektur der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Kostentragung angezeigt, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um bedingte Entlassung durchdringt. Da die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben hat, ist darauf jedoch der Einfachheit halber zu verzichten.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren VB.2005.00508 und VB.2005.00522 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Folglich werden Dispositiv-Ziffer I in den Verfügungen des Justizvollzugs Kanton Zürich vom 2. und 23. September 2005 und Dispositiv-Ziffer I in den Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. September und 18. Oktober 2005 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die bedingte Entlassung gewährt. Der Justizvollzug Kanton Zürich wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Probezeit im Sinne der Erwägungen anzusetzen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …