I.
A lässt sich an der kaufmännischen Berufsschule C zur
"Kauffrau erweiterte Grundbildung" ausbilden. Die
"Ausbildungseinheit (IKA/S)" im zweiten Semester wurde mit der Note
2.5 beurteilt. Dagegen erhob A Einsprache bei der Rekurskommission der kaufmännischen
Berufsschule C. Diese wies die Einsprache ab und entschied, dass die Semesternote
von 2.5 unverändert bleibe.
II.
Gegen diesen Entscheid liess A bei der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs einlegen. Die Bildungsdirektion
trat am 1. September 2005 auf den Rekurs nicht ein.
III.
A liess am 7. Oktober 2005 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte, der Entscheid der
Bildungsdirektion vom 1. September 2005 sei aufzuheben und zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge. Die kaufmännische
Berufsschule C sowie die Bildungsdirektion beantragten in der Beschwerdeantwort
bzw. der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Nach § 19 Abs. 1 VRG können Anordnungen einer
unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen
werden. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG
sieht gegen Rekursentscheide der Direktionen und der diesen gleichgestellten
Kommissionen den Weiterzug an das Verwaltungsgericht bzw. subsidiär, wenn
dieser ausgeschlossen ist, den Rekurs an den Regierungsrat vor. Seit dem
1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen
Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen
Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide
zulässig; ausgeschlossen bleibt die Beschwerde gegen Anordnungen von
Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f
VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den
Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion. Es liegt folglich ein
zulässiges Beschwerdeobjekt nach § 48 Abs. 1 VRG vor.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im Verfahren vor der Vorinstanz nicht
durchgedrungen, weshalb sie formell beschwert ist und ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids
hat.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die Benotung der als "Teilabschluss"
bezeichneten Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester. Vorab ist festzuhalten,
dass Prüfungsentscheide als Verfügungen gelten, die einzelnen Noten jedoch
grundsätzlich nicht. Einzelne Noten sind aber für die Begründung von
Examensentscheiden in der Regel ein ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1999, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35
VII c 4 [je mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen
unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann
daraus grundsätzlich noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden
(vgl. Herbert Plotke, Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff.,
447; allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 47, § 48 N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).
3.2 Das
Reglement vom 24. Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung
Kauffrau/Kaufmann des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Reglement)
schreibt in Art. 15 Abs. 3 die Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff
vor: Die schulische Lehrabschlussprüfung der erweiterten Grundbildung umfasst
acht Prüfungsfächer, welche je zu einem Achtel zur Gesamtnote der schulischen
Lehrabschlussprüfung beitragen. Eines dieser acht Prüfungsfächer heisst
"Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit". Während der
Ausbildungsdauer sind mindestens drei Ausbildungseinheiten zu bearbeiten, deren
Mittelwert die Positionsnote "Ausbildungseinheiten" bildet. Die
erzielten Noten werden in Semesterzeugnissen mitgeteilt. Die Positionsnote
"Selbständige Arbeit" besteht aus den Bewertungen der selbständigen
Arbeit. Dabei zählt bei der Berechnung der Fachnote die Positionsnote
"Ausbildungseinheiten" doppelt (Art. 15 Abs. 3 II.
lit. h Reglement). Die schulische Prüfung gilt als bestanden, wenn die
Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn nicht mehr als zwei Fachnoten
ungenügend sind sowie die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0
nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt (Art. 16 Abs. 2 lit. b Reglement).
3.3 Im
vorliegenden Fall kann die Note der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester
zwar kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis des Teilabschlusses
erst im Zusammenhang mit anderen Teilergebnissen seine Wirkungen entfaltet und
nicht bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer ungenügenden
Note in einem Teilabschluss treten nicht sogleich mit der entsprechenden
Benotung ein, sondern weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten
oder das Nichterreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der
Gesamtwertung – müssten erfüllt sein. Gleichwohl handelt es sich bei dieser
Note um eine Erfahrungsnote, welche für die Gesamtnote der schulischen
Lehrabschlussprüfung mitzählt. Solche Noten müssen sofort nach Bekanntgabe
angefochten werden können (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern etc. 2003, S. 714 f.; Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 75 – je
mit Hinweisen; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212, E. 2.2.4, www.vgrzh.ch).
Die Benotung der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten
Semester stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher grundsätzlich auch noch
zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Zwischenentscheide sind
nur selbständig weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen
Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 19 Abs. 2 VRG). Für die Anfechtbarkeit der Note der
Ausbildungseinheit (IKA/S) spricht der Umstand, dass die Gesamtnote erst viel
später bekannt wird. Der angefochtene Teilabschluss fand im zweiten Semester
statt, zwei Jahre vor den eigentlichen Lehrabschlussprüfungen. Könnten länger
zurückliegende Teilabschlüsse nur mit gegen das Schlussergebnis gerichteten
Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und
besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. Es ist folglich
von einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen.
Die Vorinstanz irrt, wenn sie sich auf Art. 68
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung
beruft, wonach bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen einzig das
Prüfungsergebnis bzw. die Diplomerteilung Streitgegenstand bilden könne. Denn
der vorliegende Sachverhalt hat sich zu einem Zeitpunkt zugetragen, da bereits
das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft war. Dieses Gesetz enthält keine
entsprechende Bestimmung (vgl. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die
Berufsbildung, SR 412.10). Zwar hält Art. 36 Abs. 1 der
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101)
fest, dass Entscheide über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms
durch Verfügung zu entscheiden sind. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut und der
systematischen Stellung der Bestimmung ergibt, bezieht sich dieser Artikel nur
auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen,
nicht aber auf die berufliche Grundbildung.
3.4 Die
Vorinstanz verneinte weiter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin.
Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse
grundsätzlich auch bei genügender Gesamtqualifikation zu bejahen, sofern mit
einer besseren Qualifikation konkrete Vorteile wie etwa hinsichtlich der Stellenbewerbung
verbunden sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16, § 21
N. 32). Wird wie vorliegend eine Aufbesserung einer Einzelnote beantragt,
muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu
beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden kann. Die Note
der Ausbildungseinheit im zweiten Semester ist eine Erfahrungsnote, welche das
Gesamtergebnis beeinflusst. Dies wird denn auch von den Parteien nicht
bestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an
der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Anordnung (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 32).
3.5 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VRG).
4. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist
weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion vom
1. September 2005 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …