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Geschäftsnummer: VB.2005.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Prüfungsanfechtung / Notengebung


Anfechtbarkeit von Erfahrungsnoten: Nichteintreten der Vorinstanz, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1) und Beschwerdelegitimation (E. 2). Die Note kann im vorliegenden Fall zwar kompensiert werden, zählt jedoch für die Gesamtnote der schulischen Lehrabschlussprüfung mit (Erfahrungsnote). Diese Benotung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, welcher grundsätzlich auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Für die Anfechtbarkeit der Note spricht der Umstand, dass die Gesamtnote erst viel später bekannt wird. Könnten länger zurückliegende Teilabschlüsse nur mit gegen das Schlussergebnis gerichteten Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. Es ist folglich von einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen (E. 3.3). Wird eine Aufbesserung einer Einzelnote beantragt, muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden kann (E. 3.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BERUFSSCHULE
NOTE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A lässt sich an der kaufmännischen Berufsschule C zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung" ausbilden. Die "Ausbildungseinheit (IKA/S)" im zweiten Semester wurde mit der Note 2.5 beurteilt. Dagegen erhob A Einsprache bei der Rekurskommission der kaufmännischen Berufsschule C. Diese wies die Einsprache ab und entschied, dass die Semesternote von 2.5 unverändert bleibe.

II.  

Gegen diesen Entscheid liess A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs einlegen. Die Bildungsdirektion trat am 1. September 2005 auf den Rekurs nicht ein.

III.  

A liess am 7. Oktober 2005 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte, der Entscheid der Bildungsdirektion vom 1. September 2005 sei aufzuheben und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge. Die kaufmännische Berufsschule C sowie die Bildungsdirektion beantragten in der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nach § 19 Abs. 1 VRG können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG sieht gegen Rekursentscheide der Direktionen und der diesen gleichgestellten Kommissionen den Weiterzug an das Verwaltungsgericht bzw. subsidiär, wenn dieser ausgeschlossen ist, den Rekurs an den Regierungsrat vor. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die Beschwerde gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

2.  

Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion. Es liegt folglich ein zulässiges Beschwerdeobjekt nach § 48 Abs. 1 VRG vor.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im Verfahren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen, weshalb sie formell beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids hat.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Benotung der als "Teilabschluss" bezeichneten Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester. Vorab ist festzuhalten, dass Prüfungsentscheide als Verfügungen gelten, die einzelnen Noten jedoch grundsätzlich nicht. Einzelne Noten sind aber für die Begründung von Examensentscheiden in der Regel ein ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1999, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35 VII c 4 [je mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann daraus grundsätzlich noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden (vgl. Herbert Plotke, Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff., 447; allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 47, § 48 N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).

3.2 Das Reglement vom 24. Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Reglement) schreibt in Art. 15 Abs. 3 die Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff vor: Die schulische Lehrabschlussprüfung der erweiterten Grundbildung umfasst acht Prüfungsfächer, welche je zu einem Achtel zur Gesamtnote der schulischen Lehrabschlussprüfung beitragen. Eines dieser acht Prüfungsfächer heisst "Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit". Während der Ausbildungsdauer sind mindestens drei Ausbildungseinheiten zu bearbeiten, deren Mittelwert die Positionsnote "Ausbildungseinheiten" bildet. Die erzielten Noten werden in Semesterzeugnissen mitgeteilt. Die Positionsnote "Selbständige Arbeit" besteht aus den Bewertungen der selbständigen Arbeit. Dabei zählt bei der Berechnung der Fachnote die Positionsnote "Ausbildungseinheiten" doppelt (Art. 15 Abs. 3 II. lit. h Reglement). Die schulische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind sowie die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt (Art. 16 Abs. 2 lit. b Reglement).

3.3 Im vorliegenden Fall kann die Note der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester zwar kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis des Teilabschlusses erst im Zusammenhang mit anderen Teilergebnissen seine Wirkungen entfaltet und nicht bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer ungenügenden Note in einem Teilabschluss treten nicht sogleich mit der entsprechenden Benotung ein, sondern weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten oder das Nicht­erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der Gesamtwertung – müssten erfüllt sein. Gleichwohl handelt es sich bei dieser Note um eine Erfahrungsnote, welche für die Gesamtnote der schulischen Lehrabschlussprüfung mitzählt. Solche Noten müssen sofort nach Bekanntgabe angefochten werden können (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 714 f.; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 75 – je mit Hinweisen; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212, E. 2.2.4, www.vgrzh.ch).

Die Benotung der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher grundsätzlich auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Zwischenentscheide sind nur selbständig weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 19 Abs. 2 VRG). Für die Anfechtbarkeit der Note der Ausbildungseinheit (IKA/S) spricht der Umstand, dass die Gesamtnote erst viel später bekannt wird. Der angefochtene Teilabschluss fand im zweiten Semester statt, zwei Jahre vor den eigentlichen Lehrabschlussprüfungen. Könnten länger zurückliegende Teilabschlüsse nur mit gegen das Schlussergebnis gerichteten Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. Es ist folglich von einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen.

Die Vorinstanz irrt, wenn sie sich auf Art. 68 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung beruft, wonach bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen einzig das Prüfungsergebnis bzw. die Diplomerteilung Streitgegenstand bilden könne. Denn der vorliegende Sachverhalt hat sich zu einem Zeitpunkt zugetragen, da bereits das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft war. Dieses Gesetz enthält keine entsprechende Bestimmung (vgl. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, SR 412.10). Zwar hält Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101) fest, dass Entscheide über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms durch Verfügung zu entscheiden sind. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt, bezieht sich dieser Artikel nur auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen, nicht aber auf die berufliche Grundbildung.

3.4 Die Vorinstanz verneinte weiter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich auch bei genügender Gesamtqualifikation zu bejahen, sofern mit einer besseren Qualifikation konkrete Vorteile wie etwa hinsichtlich der Stellenbewerbung verbunden sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16, § 21 N. 32). Wird wie vorliegend eine Aufbesserung einer Einzelnote beantragt, muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden kann. Die Note der Ausbildungseinheit im zweiten Semester ist eine Erfahrungsnote, welche das Gesamtergebnis beeinflusst. Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Anordnung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 32).

3.5 Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VRG).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. September 2005 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …