I.
A beanspruchte am 18. März
2005 infolge eines Notfalles den Einsatz des Rettungsdienstes Flughafen Zürich
an ihrem Wohnort in X. Die Unique, Flughafen Zürich AG, ersuchte bei der
Gemeinde X (die diesem Rettungsdienst im Rahmen eines Vertrages zwischen der
Unique und dem Spitalverband des Bezirkes Dielsdorf vom 20. Juli 2004
angeschlossen ist) am 14. Juni 2005 um subsidiäre Kostengutsprache im
Betrag von Fr. 904.- für den erfolgten Einsatz. Die Sozialbehörde X lehnte
dieses Gesuch mit Beschluss vom 23. Juni 2005 ab, was dem Rettungsdienst
Flughafen Zürich am 30. Juni 2005 mitgeteilt wurde.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs der
Unique wies der Bezirksrat Dielsdorf am 19. September 2005 ab. Die Unique
wandte sich hierauf am 22. September 2005 an das kantonale Sozialamt,
welches sich in seinem Antwortschreiben vom 26. September 2005 zur Rechtslage
äusserte und der Unique empfahl, den Bezirksratsbeschluss anzufechten. Die
Unique ersuchte hierauf den Bezirksrat am 4. Oktober 2005 um
Wiedererwägung seines Beschlusses, was der Bezirksrat mit Schreiben vom 10. Oktober
2005 ablehnte.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober
2005 beantragte die Unique dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den Beschluss des
Bezirksrats Dielsdorf vom 19. September 2005 sowie jenen der Sozialbehörde
X vom 23./30. Juni 2005 aufzuheben und Letztere dazu anzuhalten, die
subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von Fr. 904.- zu erteilen. Der Bezirksrat
Dielsdorf beantragte am 2. November 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde
X liess nichts von sich hören.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Es fragt sich vorab, ob und gegebenenfalls gestützt auf
welche Rechtsgrundlagen die Beschwerdeführerin berechtigt war, in eigenem Namen
bei der Sozialbehörde X um subsidiäre Kostengutsprache für eine in jener
Gemeinde wohnhafte Person zu stellen, zu deren Gunsten sie den fraglichen
Rettungseinsatz ausgeführt hatte. Wäre eine derartige Berechtigung zu
verneinen, so hätte der Bezirksrat den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den
ablehnenden Bescheid der heutigen Beschwerdegegnerin schon aus diesem Grund
abweisen müssen.
2.1 Eine
direkte Berechtigung der Beschwerdeführerin, subsidiäre Kostengutsprache geltend
zu machen, setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, und ob ein solches
vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anwendung und
Auslegung der einschlägigen Bestimmungen über die Rekurslegitimation (vgl. § 21
lit. a VRG) entwickelt worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang bzw. zur
nämlichen Fragestellung im Sozialversicherungsrecht: Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 N. 2 in Verbindung mit Art. 29
N. 13 ff. mit Hinweisen; vgl. auch RB 1998 Nr. 42 E. 2b).
Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).
Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2).
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der
Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache
näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger
Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1).
Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall
weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).
Diese Bestimmungen sind an und für sich darauf ausgerichtet, dass
Kostengutsprachen, auch subsidiäre, dem Sozialhilfebezüger und nicht dem Dritten,
welcher diesem eine Leistung erbringt, gewährt werden. Bei der primären
Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige
Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der
Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge
insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die
fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache
wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung
unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den
Leistungsempfänger selber sichergestellt ist. In der Praxis der
Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache
auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime,
Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch
in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16
SHG).
2.2 Das
Verwaltungsgericht hat sich im Urteil VB.2005.00027 vom 23. Juni 2005 (einsehbar
auf www.vgrzh.ch) mit der Berechtigung eines Spitals (bzw. der zugehörigen Krankenheimstation)
befasst, in eigenem Namen die kommunale Sozialbehörde um subsidiäre Kostengutsprache
für den weiteren Aufenthalt einer Patientin zu ersuchen. Das Gericht erwog, die
Berechtigung des Spitals zur Gesuchstellung und zur späteren Rekurserhebung
lasse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser gemäss § 41 des
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) zur Aufnahme von
Patienten verpflichtet seien. Die Frage der Legitimation wurde in jenem Fall
offen gelassen, weil nicht feststand, ob für die Krankenheimstation eine solche
Aufnahmepflicht bestehe (und weil im Rahmen der materiellen Beurteilung für das
als Beschwerdegegner involvierte Spital kein besseres Ergebnis als bei
Verneinung des schutzwürdigen Interesses resultierte). Im vorliegenden Fall
kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr in vertraglicher
Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin betriebenen Rettungsdienst ein
schutzwürdiges Interesse zur eigenständigen Geltendmachung einer Kostengutsprache
zukomme, nicht offen bleiben.
2.3 Gemäss § 60
GesundheitsG organisieren die Gemeinden den Transport von Kranken und
Verunfallten. Die Beschwerdegegnerin kommt dieser im Grenzbereich zwischen öffentlicher
Gesundheit und öffentlicher Sicherheit liegenden Aufgabe dadurch nach, dass sie
als Mitglied des Spitalverbands des Bezirks Dielsdorf im Rahmen des von diesem
Verband mit der Unique abgeschlossenen Vertrags vom 20. Juli 2004 dem
Rettungsdienst Flughafen Zürich angeschlossen ist. Die Ambulanzen werden in der
Regel durch die Ärzte, die Krankenhäuser, die Polizeiorgane oder die örtlichen
Gesundheitsbehörden der Vertragsgemeinden aufgeboten (Ziffer 4 des
Vertrags). Die für den Ambulanzdienst aufgewendeten Kosten werden einerseits im
Rahmen der Tarifordnung (dazu Ziffer 6 und Anhang) durch die "Benützer"
(worunter offenkundig die bei einem Einsatz betreuten Personen zu verstehen
sind) und anderseits durch die "Grundleistung" der Vertragsgemeinden
(Einwohnerbeiträge) getragen (Ziffer 5). Der Rettungsdienst Unique besorgt
die Rechnungsstellung im Rahmen der oben erwähnten Berechnungsgrundlagen direkt
an die zahlungspflichtigen Benützer sowie die Erhebung der Einwohnerbeiträge
bei den jeweiligen Vertragsgemeinden (Ziffer 7). Das Vorgehen bezüglich
Einholung subsidiärer Kostengutsprachen bei der betreffenden Wohngemeinde der
betreuten Person legt der Rettungsdienst Flughafen Zürich in einem Merkblatt zu
Handen der Vertragsgemeinden dar: Als zuständiger Rettungsdienst nehme er seine
Pflicht wahr, die Kosten für einen erfolgten Einsatz dem Patienten direkt zu
berechnen und mit einer ordentlichen Debitorenverwaltung für die korrekte
Abwicklung der Zahlungen besorgt zu sein. Wenn sich bereits während des
Einsatzes oder im Rahmen eines der Rechnungstellung folgenden Mahnverfahrens
zeige, dass der Patient zur Bezahlung der Rechnung nicht in der Lage sei, werde
die Wohngemeinde um subsidiäre Kostengutsprache ersucht. Weil ein solches
Gesuch gemäss § 21 SHV innert drei Monaten nach Beginn der ambulanten
Behandlung oder Eintritt in das Spital gestellt werden müsse, werde das Gesuch "oft
aus formellen Gründen" eingereicht, "auch wenn noch nicht alle
Möglichkeiten für die Bezahlung der Rechnung ausgeschöpft sind".
2.4 Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben Institutionen, welche – wie hier
der Rettungsdienst Flughafen Zürich – in vertraglicher Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Notfalleinsätze sowie sonstige Verunfallten- und Krankentransporte ausführen,
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung
direkt, das heisst in eigenem Namen subsidiäre Kostengutsprache
bei der zuständigen Sozialbehörde am Wohnort der betreuten Person verlangen
können, ohne auf eine Bevollmächtigung dieser Person angewiesen zu sein. Im
Hinblick darauf, dass Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten
innert dreissig Tagen (bei Personen ohne festen Wohnsitz im Kanton) bzw. drei
Monaten (bei Personen mit Wohnsitz im Kanton) nach Behandlungsbeginn oder
Spitaleintritt zu stellen sind, muss der Rettungsgesellschaft sodann auch die
Möglichkeit offen stehen, das Gesuch schon vor Abschluss der
Inkassobemühungen gegenüber der betreuten Person einzureichen.
Hieraus folgt allerdings noch nicht, dass die Gemeinde
verpflichtet wäre, dem Gesuch um Kostengutsprache zu entsprechen, bevor
feststeht, dass die Inkassobemühungen gegenüber der betreuten Person erfolglos
geblieben sind. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht ausdrücklich im
Vertrag zwischen der Unique und dem Spitalverband des Bezirkes Dielsdorf
vorgesehen. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Gemeinde bzw. ein entsprechender
Anspruch der Rettungsgesellschaft lässt sich aber einerseits aus der
vertraglichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des
Ambulanzdienstes zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) sowie
anderseits aus dem dargelegten Zweck der gesetzlichen Regelung der subsidiären
Kostengutsprache (vgl. E. 2.1) ableiten. Wie erwähnt soll mit einer solchen
Kostengutsprache sichergestellt werden, dass der Dritte die fragliche Leistung
(hier also der Rettungsdienst Flughafen Zürich den Ambulanzeinsatz) unabhängig
davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger
selber sichergestellt ist. Die subsidiäre Kostengutsprache löst denn auch keine
sofortige Zahlungsverpflichtung für die Gemeinde aus; vielmehr kann Letztere
auch nach Gewährung einer solchen Gutsprache darauf beharren, dass die
Rettungsgesellschaft den Nachweis erfolglos gebliebener Inkassobemühungen
erbringt. Die Erteilung der subsidiären Kostengutsprache bedeutet demnach
nicht, dass die Gemeinde die Kosten von medizinischen Notfalleinsätzen
unabhängig davon übernehmen müsse, ob die betreffende Person zahlungsunfähig
bzw. bedürftig im Sinn von § 14 SHG sei. Eine derartige Auslegung wäre
denn auch kaum mit dem Zweck der Sozialhilfegesetzgebung vereinbar (vgl. dazu
heutiges Urteil VB.2005.00530 des Verwaltungsgerichts, www.vgrzh.ch).
Nicht auszuschliessen ist im Übrigen, dass die Berechtigung
der Rettungsgesellschaft, in eigenem Namen zu Gunsten der betreuten Personen
subsidiäre Kostengutsprache bei der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu
verlangen, selbst dann zu bejahen wäre, wenn der betreffende Einsatz nicht im
Rahmen einer zwischen Rettungsdienst und Gemeinde vertraglich geregelten
Aufgabenerfüllung erfolgen würde. Auch ohne solche vertragliche Verpflichtung
liesse sich das schutzwürdige Interesse allenfalls schon aus der
Beistandspflicht in Notfällen ableiten (zur diesbezüglichen Beistandspflicht
von Medizinalpersonen vgl. § 12 Abs. 2 GesundheitsG; dazu VGr, 23. Oktober
2003, VB 2002.00147, www.vgrzh.ch).
2.5 Die
Beschwerdegegnerin hat eine subsidiäre Kostengutsprache gegenüber der Beschwerdeführerin
mit der Begründung verweigert, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass A
die Rechnung von Fr. 904.- nicht selber begleichen könne. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen lässt sich mit dieser Begründung die Verweigerung der
subsidiären Kostengutsprache von vornherein nicht rechtfertigen.
3.
3.1 Mit der
Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe bei Rettungseinsätzen hat
sich auch die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren befasst und dazu am
14. Mai 1992 Richtlinien erlassen, deren Befolgung den Kantonen empfohlen
wird. Der Kanton Zürich berücksichtigt diese Richtlinien (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1). Sie finden Anwendung auf alle
Personen, die sich aufgrund des Wissensstandes im Zeitpunkt der Alarmierung der
Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und Leben befinden (Ziffer 1.1).
Die Geltendmachung von Forderungen bei den öffentlichen Fürsorgeinstanzen wird
von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht (Ziffer 1.2), nämlich
die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und das Vorliegen eines Notfalls (lit. a),
die Verhältnismässigkeit der Rettungs- und Transportmittel (lit. b), die
Uneinbringlichkeit der Rettungskosten (lit. c), das (stillschweigende)
Einverständnis der betroffenen Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe (lit. d)
sowie die Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation (lit. e). Die Rettungsorganisation
hat gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos gebliebenen
Inkassobemühungen nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation ist
berechtigt, der Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu
verrechnen, wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat.
Mit der Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die
rechnungsstellende Organisation auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche.
Die Fürsorgebehörde kann die Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der
gesetzlichen Grundlagen bei der notfallmässig betreuten Person geltend machen,
sofern deren finanzielle Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten
bleiben anders lautende Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen
sowie kantonale gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Nach der zürcherischen
Praxis entfällt bei der Anwendung dieser Richtlinien für die
Rettungsorganisation das Erfordernis, ein Gesuch um Kostengutsprache nach § 16
Abs. 3 SHG in Verbindung mit §§ 19 ff. SHV zu stellen (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/
S. 1).
3.2 Der
Bezirksrat hat im vorliegenden Fall den eine subsidiäre Kostengutsprache verweigernden
Beschluss der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geschützt, nach den erwähnten
Richtlinien müsse die Rettungsorganisation kein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache
stellen; anderseits entfalle hier eine Kostendeckungsverpflichtung der Gemeinde
ohnehin deswegen, weil nach Ziffer 2.2 der Richtlinien die
Beschwerdeführerin den unter Fr. 1'000.- liegenden Kostenbetrag von
vornherein selber zu tragen habe.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im vorliegenden Fall seien die
genannten Richtlinien nicht anwendbar; diese bezögen sich nicht auf Einsätze
mit Ambulanzfahrzeugen, sondern lediglich auf solche mit REGA-Helikoptern und
Ambulanzflugzeugen. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf eine
Stellungnahme des kantonalen Sozialamtes vom 26. September 2005, worin
sich dieses Amt in diesem Sinn geäussert hat.
3.4 Ob diese
Auffassung zutrifft, ist fraglich. Jedenfalls aus dem Wortlaut der Richtlinien
sowie aus deren Kommentierung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Ziff. 2.5.1/§ 15/2
SHG/IV/S. 1) lässt sich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs
auf Flugeinsätze nicht entnehmen. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die
Richtlinien sind nämlich auf den vorliegenden Sachverhalt deswegen nicht
anwendbar, weil hier der in deren Ziffer 5 getroffene Vorbehalt eingreift.
Unter anders lautenden Verträgen "von Kantonen" mit einzelnen
Rettungsorganisationen sind auch solche mit Gemeinden zu verstehen; darunter
fällt demnach auch der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spitalverband
des Bezirks Dielsdorf abgeschlossene Vertrag vom 20. Juli 2004. Die
dortige Regelung deckt sich nicht vollumfänglich mit dem Vorgehen, wie es in
den Richtlinien vorgesehen ist. Sowohl der Vertrag wie auch die Richtlinien
gehen davon aus, dass sich die Rettungsorganisation in erster Linie um
Kostendeckung bei der betreuten Person selber zu bemühen hat. Während indessen
die Richtlinien im Sinn einer generellen Regelung eine subsidiäre Kostengutsprache
der Wohngemeinde vorsehen (allerdings nicht für Beträge bis Fr. 1'000.-
und nur zu 50 % für höhere Beträge), ist gemäss den hier anwendbaren
vertraglichen Bestimmungen eine subsidiäre Kostengutsprache durch die Gemeinde
nicht generell vorgesehen. Die Rettungsorganisation muss daher, will sie nach
einem konkreten Einsatz eine subsidiäre Kostendeckung durch die Gemeinde
erreichen, nach den §§ 19 ff. SHV vorgehen, wie dies die Beschwerdeführerin
vorliegend getan hat. Demzufolge kommt hier mit einer gestützt auf den Vertrag
vom 20. Juli 2004 möglichen subsidiären Kostengutsprache auch die in den
Richtlinien enthaltene Regel, wonach die Rettungsorganisation, sofern entsprechende
Inkassobemühungen gegenüber dem Schuldner erfolglos bleiben, Kostenbeträge bis
zu Fr. 1'000.- endgültig zu tragen hat, das heisst bei Uneinbringlichkeit
nicht auf die Sozialbehörde überwälzen kann, nicht zum Tragen. Anderseits ist
bei höheren Kostenbeträgen mit der subsidiären Kostengutsprache keine
Forderungsabtretung für die Hälfte der Forderung verbunden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung subsidiärer Kostengutsprache
bezüglich des Einsatzes zu Gunsten von A zu Unrecht verweigert hat. Ob sich die
Beschwerdeführerin bzw. der Rettungsdienst Flughafen Zürich um Deckung der
fraglichen Kosten bei der betreuten Person bemüht hat, geht aus den Akten zwar nicht
hervor. Das steht jedoch nach dem Ausgeführten der Erteilung einer bloss
subsidiären Kostengutsprache nicht entgegen, welche anderseits die Beschwerdeführerin
nicht davon entbindet, sich primär um eine Kostendeckung seitens der betreuten
Person zu bemühen. Demnach sind der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 19. September
2005 sowie jener der Beschwerdegegnerin vom 23/30. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, der Beschwerdeführerin die subsidiäre Kostengutsprache
zu erteilen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom
19. September 2005 sowie jener der Beschwerdegegnerin vom 23/30. Juni
2005 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der
Beschwerdeführerin die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung an …