I.
A, geboren 1948, ist seit 1993 arbeitslos und erhält seit
1995 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde W. Am 15. Juni 2005 setzte die
dafür zuständige Fürsorgekommission W den Unterstützungsbedarf As im Hinblick
auf die in der Gemeinde W seit 1. Juli 2005 anwendbaren Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung von Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien)
neu fest. Die Unterstützung As setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 960.-)
und der Miete (Fr. 1'132.80); die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung
wird direkt bezahlt. A wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem
Nachweis der zu erfüllenden Voraussetzungen eine minimale Integrationszulage
ausgerichtet werden könnte.
II.
Dagegen legte A am 4. Juli 2005 Rekurs beim
Bezirksrat X ein mit dem Antrag, es sei ihr eine minimale Integrationszulage
auszurichten. Ausserdem beschwerte sie sich darüber, dass ihr die
zugesprochenen Mittel für die Lebenshaltungskosten nicht reichten. In der Rekursantwort
wies die Gemeinde W darauf hin, dass sich A trotz entsprechenden Vorschlägen
nicht um eine soziale Aktivität bemüht habe, und sie beantragte Abweisung des
Rekurses. Mit Beschluss vom 19. September 2005 wies der Bezirksrat X den Rekurs
ab.
III.
Dagegen erhob A am 14. Oktober 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragte sie die
Zusprechung einer minimalen Integrationszulage und beschwerte sich wiederum
über die ihr zugesprochenen zu knappen Mittel. Der Bezirksrat X beantragte in
der Vernehmlassung vom 1. November 2005 die Abweisung der Beschwerde;
dasselbe verlangte die Gemeinde W mit einlässlicher Begründung am 21. November
2005.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Zusprechung einer minimalen
Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich. Soweit sie sich über die ihr
zugesprochenen, ihrer Ansicht nach zu geringen Mittel beschwert, stellt sie
jedoch keine konkreten Anträge. Da bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe,
der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich ein weit unter Fr. 20'000.-
liegender Streitwert, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (dazu
§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14,
15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die
wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie
bemisst sich nach SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV).
2.2 Die
SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 sehen insofern eine Verschlechterung
vor, als der Grundbedarf (I) gegenüber den "alten" SKOS-Richtlinien
reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und der Grundbedarf II wegfiel
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko durch
Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Mit der Richtlinienrevision
setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur
Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen
Personen. Sie honoriert zudem eigene Aktivitäten nicht erwerbstätiger Bedürftiger,
durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw. die Integration
von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird.
2.3 Unterstützten
nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener
Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im
Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale
Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
Die MIZ betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation
bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge
mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung
zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll aber honoriert werden,
um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht besonders um die
Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen.
Die Auszahlung der MIZ hängt davon ab, ob die unterstützte
Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation
zu verbessern. Sie ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person
abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II
erhalten und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar
um ihre Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. C.2) erhalten. Als Beispiele denkbar sind: regelmässige Therapien,
Nachweis über aktive Stellensuche oder Bemühungen um Integrationsleistungen,
für die jedoch keine Zusage erhalten wurde. Fehlen solche Bemühungen (auch aus
krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion
für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein begründet noch keine minimale
Integrationszulage. Haben die Sozialhilfeorgane ein konkretes und zumutbares
Angebot für eine Integrationsleistung vorgeschlagen und ist die betroffene
Person nicht bereit, dieses Angebot anzunehmen, erlischt der Anspruch auf die
MIZ.
2.4 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in
einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist,
ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person
erhalten bzw. gefördert wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei den Kirchen Y und Z angefragt,
ob sie alten Leuten etwas in deren Muttersprache vorlesen könne. Sie bietet die
betreffenden Personen zur Auskunftserteilung als Nachweis für ihre Bemühungen
an. Wie jedoch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein nicht ausreicht, um eine
MIZ zu erwirken, kann die blosse Auskunft einer Person darüber, dass die
Beschwerdeführerin mit ihr in Kontakt getreten sei, dafür ebenfalls nicht
genügen. Massgebend ist vorerst, wie dargetan, dass die ins Auge gefasste
Betätigung in beruflicher oder sozialer Hinsicht die Integration fördert oder
mindestens erleichtert. Wie dargelegt, wurden der Beschwerdeführerin
Möglichkeiten von Betätigungen aufgezeigt, welche zum Bezug einer Mindestintegrationszulage
berechtigt hätten, ohne dass sie aber davon Gebrauch gemacht hätte (vorn E. II).
Wenn sie diese Angebote nicht nutzte, sondern eine eigene
Idee für eine Betätigung zur besseren beruflichen oder sozialen Integration
verwirklichen wollte, so darf in erster Linie eine gewisse Marktnähe für solche
Tätigkeiten verlangt werden. Dies umso mehr, als der Sozialhilfebehörde beim
Entscheid über die MIZ grosses Ermessen zusteht. Es muss daher mindestens ein
Interesse oder Bedürfnis oder gar eine Nachfrage Dritter, jeweils in nicht
vernachlässigbarem Umfang, für eine solche Integrationsleistung bestehen. Es
genügt daher nicht, die Ausübung irgendeiner Beschäftigung vorzuschlagen, ohne
zu prüfen, ob dafür im weiteren Sinne ein gewisser "Markt" besteht.
Wie der vorliegende Fall zeigt, bestand offenbar weder in der Kirche Y noch in
der Kirche Z ein Bedürfnis dafür, dass alten Leuten in deren Muttersprache vorgelesen
werde.
Weiter muss die Idee für eine solche Integrationsleistung
mit vertretbarem Aufwand realisierbar sein. Die Beschwerdeführerin führt aus,
wenn sie nach Z hätte fahren müssen, um alten Leuten in ihrer Mutterspache
vorzulesen, hätte sie Fahrspesen von Fr. 82.- gehabt, was ihr die Kirche Z
nicht habe bezahlen können. Es ginge aber nicht an, für die Ausübung der
Vorlesetätigkeit einerseits Fr. 82.- an Fahrtspesen und zusätzlich Fr. 100.-
als minimale Integrationszulage zu beziehen.
Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den Nachweis
nicht zu erbringen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausübung
einer Betätigung in der Lage wäre, welche zum Bezug der minimalen
Integrationszulage berechtigte. Wohl klagt sie über verschiedene Schmerzen,
welche ihr den Alltag erschwerten. Das Verfahren um eine IV-Rente wurde jedoch
damit erledigt, dass die Beschwerdeführerin angesichts eines zu geringen
Invaliditätsgrades als nicht rentenberechtigt erklärt wurde. Vielmehr seien ihr
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.
Damit fehlt es an einer weiteren Voraussetzung für die Zusprechung einer MIZ.
Angesichts der fehlenden Marktnähe ihrer Idee, alten Leuten in ihrer
Muttersprache vorzulesen, könnte sich die Beschwerdeführerin zudem auch nicht
darauf berufen, dass sie sich zwar um eine Integrationsleistung bemüht, jedoch
keine Zusage erhalten habe.
Es besteht damit kein Anspruch auf eine minimale
Integrationszulage.
3.2 Soweit
sich die Beschwerdeführerin über die ihr zugesprochenen – ihrer Ansicht nach zu
geringen – Mittel beschwert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zum Rekurs vom 5. Juli 2004
erwähnt hatte, die Kosten für den Unterhalt des Grabes ihrer Eltern könnten
nicht im Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Ausserdem wurde darauf
hingewiesen, dass sie besondere Kosten mit einem Arztzeugnis geltend machen
könnte. Wenn die Beschwerdeführerin solche Kosten erneut erwähnt, ist sie
darauf bzw. auf die Möglichkeit hinzuweisen, situationsbedingte Leistungen zu
beantragen (dazu vorn E. 2.4).
3.3 Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin die beiläufige Bemerkung der Beschwerdegegnerin
im Rekursverfahren, wonach sie nie Bemühungen um eine Arbeitsstelle
nachgewiesen habe. In der Beschwerdeantwort wird dies indessen relativiert,
indem die Beschwerdegegnerin erklärt, bis anhin seien durch die
Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitsbemühungen "mehr" beigebracht
worden, wobei sich "mehr" auf die letzten fünf Jahre bezieht.
Tatsächlich umfassen die ins Recht gelegten Bemühungen um eine Arbeitsstelle
nur den Zeitraum von 1992-1998. Im Übrigen lässt sich daraus weder mit Bezug
auf die minimale Integrationszulage noch auf die Berechnung der
Unterstützungsleistungen für den vorliegenden Fall konkret etwas ableiten.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt. Angesichts der
Unterstützungsbedürftigkeit ist die Gerichtsgebühr tief anzusetzen (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …