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Geschäftsnummer: VB.2005.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage (MIZ):

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Sozialhilfe, einer minimalen Integrationszulage und situationsbedingter Leistungen (E.2). Der von der Beschwerdeführerin in Betracht gezogenen Tätigkeit fehlt es an einer gewissen Marktnähe; es besteht damit kein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (E.3.1). Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1948, ist seit 1993 arbeitslos und erhält seit 1995 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde W. Am 15. Juni 2005 setzte die dafür zuständige Fürsorgekommission W den Unterstützungsbedarf As im Hinblick auf die in der Gemeinde W seit 1. Juli 2005 anwendbaren Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung von Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien) neu fest. Die Unterstützung As setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 960.-) und der Miete (Fr. 1'132.80); die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung wird direkt bezahlt. A wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Nachweis der zu erfüllenden Voraussetzungen eine minimale Integrationszulage ausgerichtet werden könnte.

II.  

Dagegen legte A am 4. Juli 2005 Rekurs beim Bezirksrat X ein mit dem Antrag, es sei ihr eine minimale Integrationszulage auszurichten. Ausserdem beschwerte sie sich darüber, dass ihr die zugesprochenen Mittel für die Lebenshaltungskosten nicht reichten. In der Rekursantwort wies die Gemeinde W darauf hin, dass sich A trotz entsprechenden Vorschlägen nicht um eine soziale Aktivität bemüht habe, und sie beantragte Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss vom 19. September 2005 wies der Bezirksrat X den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 14. Oktober 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragte sie die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage und beschwerte sich wiederum über die ihr zugesprochenen zu knappen Mittel. Der Bezirksrat X beantragte in der Vernehmlassung vom 1. November 2005 die Abweisung der Beschwerde; dasselbe verlangte die Gemeinde W mit einlässlicher Begründung am 21. November 2005.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich. Soweit sie sich über die ihr zugesprochenen, ihrer Ansicht nach zu geringen Mittel beschwert, stellt sie jedoch keine konkreten Anträge. Da bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich ein weit unter Fr. 20'000.- liegender Streitwert, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (dazu § 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14, 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2 Die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 sehen insofern eine Verschlechterung vor, als der Grundbedarf (I) gegenüber den "alten" SKOS-Richtlinien reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und der Grundbedarf II wegfiel (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko durch Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Mit der Richtlinienrevision setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen Personen. Sie honoriert zudem eigene Aktivitäten nicht erwerbstätiger Bedürftiger, durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw. die Integration von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird.

2.3 Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Die MIZ betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll aber honoriert werden, um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen.

Die Auszahlung der MIZ hängt davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Sie ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2) erhalten. Als Beispiele denkbar sind: regelmässige Therapien, Nachweis über aktive Stellensuche oder Bemühungen um Integrationsleistungen, für die jedoch keine Zusage erhalten wurde. Fehlen solche Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein begründet noch keine minimale Integrationszulage. Haben die Sozialhilfeorgane ein konkretes und zumutbares Angebot für eine Integrationsleistung vorgeschlagen und ist die betroffene Person nicht bereit, dieses Angebot anzunehmen, erlischt der Anspruch auf die MIZ.

2.4 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei den Kirchen Y und Z angefragt, ob sie alten Leuten etwas in deren Muttersprache vorlesen könne. Sie bietet die betreffenden Personen zur Auskunftserteilung als Nachweis für ihre Bemühungen an. Wie jedoch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein nicht ausreicht, um eine MIZ zu erwirken, kann die blosse Auskunft einer Person darüber, dass die Beschwerdeführerin mit ihr in Kontakt getreten sei, dafür ebenfalls nicht genügen. Massgebend ist vorerst, wie dargetan, dass die ins Auge gefasste Betätigung in beruflicher oder sozialer Hinsicht die Integration fördert oder mindestens erleichtert. Wie dargelegt, wurden der Beschwer­deführerin Möglichkeiten von Betätigungen aufgezeigt, welche zum Bezug einer Mindestintegrationszulage berechtigt hätten, ohne dass sie aber davon Gebrauch gemacht hätte (vorn E. II).

Wenn sie diese Angebote nicht nutzte, sondern eine eigene Idee für eine Betätigung zur besseren beruflichen oder sozialen Integration verwirklichen wollte, so darf in erster Linie eine gewisse Marktnähe für solche Tätigkeiten verlangt werden. Dies umso mehr, als der Sozialhilfebehörde beim Entscheid über die MIZ grosses Ermessen zusteht. Es muss daher mindestens ein Interesse oder Bedürfnis oder gar eine Nachfrage Dritter, jeweils in nicht vernachlässigbarem Umfang, für eine solche Integrationsleistung bestehen. Es genügt daher nicht, die Ausübung irgendeiner Beschäftigung vorzuschlagen, ohne zu prüfen, ob dafür im weiteren Sinne ein gewisser "Markt" besteht. Wie der vorliegende Fall zeigt, bestand offenbar weder in der Kirche Y noch in der Kirche Z ein Bedürfnis dafür, dass alten Leuten in deren Muttersprache vorgelesen werde.

Weiter muss die Idee für eine solche Integrationsleistung mit vertretbarem Aufwand realisierbar sein. Die Beschwerdeführerin führt aus, wenn sie nach Z hätte fahren müssen, um alten Leuten in ihrer Mutterspache vorzulesen, hätte sie Fahrspesen von Fr. 82.- gehabt, was ihr die Kirche Z nicht habe bezahlen können. Es ginge aber nicht an, für die Ausübung der Vorlesetätigkeit einerseits Fr. 82.- an Fahrtspesen und zusätzlich Fr. 100.- als minimale Integrationszulage zu beziehen.

Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht zu erbringen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausübung einer Betätigung in der Lage wäre, welche zum Bezug der minimalen Integrationszulage berechtigte. Wohl klagt sie über verschiedene Schmerzen, welche ihr den Alltag erschwerten. Das Verfahren um eine IV-Rente wurde jedoch damit erledigt, dass die Beschwerdeführerin angesichts eines zu geringen Invaliditätsgrades als nicht rentenberechtigt erklärt wurde. Vielmehr seien ihr leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Damit fehlt es an einer weiteren Voraussetzung für die Zusprechung einer MIZ. Angesichts der fehlenden Marktnähe ihrer Idee, alten Leuten in ihrer Muttersprache vorzulesen, könnte sich die Beschwerdeführerin zudem auch nicht darauf berufen, dass sie sich zwar um eine Integrationsleistung bemüht, jedoch keine Zusage erhalten habe.

Es besteht damit kein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage.

3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin über die ihr zugesprochenen – ihrer Ansicht nach zu geringen – Mittel beschwert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zum Rekurs vom 5. Juli 2004 erwähnt hatte, die Kosten für den Unterhalt des Grabes ihrer Eltern könnten nicht im Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass sie besondere Kosten mit einem Arztzeugnis geltend machen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin solche Kosten erneut erwähnt, ist sie darauf bzw. auf die Möglichkeit hinzuweisen, situationsbedingte Leistungen zu beantragen (dazu vorn E. 2.4).

3.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die beiläufige Bemerkung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren, wonach sie nie Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen habe. In der Beschwerdeantwort wird dies indessen relativiert, indem die Beschwerdegegnerin erklärt, bis anhin seien durch die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitsbemühungen "mehr" beigebracht worden, wobei sich "mehr" auf die letzten fünf Jahre bezieht. Tatsächlich umfassen die ins Recht gelegten Bemühungen um eine Arbeitsstelle nur den Zeitraum von 1992-1998. Im Übrigen lässt sich daraus weder mit Bezug auf die minimale Integrationszulage noch auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen für den vorliegenden Fall konkret etwas ableiten.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt. Angesichts der Unterstützungsbedürftigkeit ist die Gerichtsgebühr tief anzusetzen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …