I.
A (Jahrgang 1966) wurde im Mai und Juni 2004 mit seiner
Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zu seinem Erwerbseinkommen
restunterstützt. Mit Wegzug aus der ehelichen Wohnung wurde er dank seines
kostendeckenden Lohnes fürsorgeunabhängig. Mit der Eheschutzvereinbarung
zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 23. September bzw. Verfügung des
Bezirksgerichts Y vom 28. September 2004 wurden die aus der Ehe hervorgegangenen
drei Kinder unter seine Obhut gestellt. Er reichte am 24. September 2004
ein neues Gesuch um fürsorgerechtliche Unterstützung ein, mit der Begründung,
sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine
drei Kinder nicht aus. Die Fürsorgebehörde wies das Gesuch am 26. Oktober
2004 ab.
II.
Hiergegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,
Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser hiess den Rekurs am 15. September 2005
gut und wies die Fürsorgebehörde X an, die Berechnung der wirtschaftlichen
Hilfe für den Rekurrenten und seine drei Kinder ab Gesuchseinreichung am 24. September
2004 im Sinne der Erwägungen zu berechnen und auszurichten.
III.
Die Fürsorgebehörde X erhob hiergegen am 26. Oktober
2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, unter Kostenfolge für die Vorinstanz bzw. den
Beschwerdegegner.
Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme. A,
wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B, beantragte die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der
Beschwerdegegner erzielt zurzeit ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'314.-. Der
Bezirksrat verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens. Bei den Akten befindet sich eine
durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der Sozialhilfeleistungen,
wonach der Beschwerdegegner monatlich ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen mit
einem Betrag von Fr. 596.10 zu unterstützen wäre. Hochgerechnet auf ein
Jahr ergibt sich somit ein Streitwert, der deutlich unter Fr. 20'000.-
liegt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bemisst
sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.
2.1 Zu prüfen
ist zunächst, ob der Beschwerdegegner überhaupt Anspruch auf Sozialhilfe hat
oder ob er in der Lage wäre, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Dazu ist die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).
Es ist somit zu klären, ob der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2004 in der
Lage war, ein den Betrag von Fr. 3'314.- übersteigendes Einkommen zu
erzielen. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte
Antrag, eine nochmalige Gesamtbeurteilung der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse seit dem 1. Oktober 2004 bis heute vorzunehmen
(Beschwerdeschrift Ziff. 2.5). Sollte sich die wirtschaftliche Situation
des Beschwerdegegners in der Zwischenzeit tatsächlich verbessert haben, wäre
dem bei der Bemessung der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Im vorliegenden
Verfahren geht es aber nur um die Frage, ob der Beschwerdegegner seit 24. September
2004 (Datum der Gesuchseinreichung) prinzipiell Anspruch auf Sozialhilfe hatte.
2.2 Der Bezirksrat
erwog, der Beschwerdegegner sei Miteigentümer zweier Firmen, nämlich der C AG
und der D GmbH. Für seine Tätigkeit beziehe er von der C AG einen Lohn in der
Höhe von Fr. 3'314.-; obwohl der Beschwerdegegner Lohnbezüger sei, sei bei
der gegebenen Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
auszugehen. Eine solche Tätigkeit könne unterstützt werden, wenn sie
langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Die
Beschwerdeführerin habe deshalb eine fachliche Überprüfung der Tätigkeit des
Beschwerdegegners durch die Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende
"E" veranlasst. Deren Bericht halte fest, der Geschäftstätigkeit des
Beschwerdegegners könne zugestimmt werden, da er mit einem attraktiven Angebot
in einer Marktnische mit erheblichem Wachstumspotential tätig sei und er
bereits für einige renommierte Unternehmen Aufträge habe ausführen können.
Anderseits komme die Beratungsstelle zum Schluss, aufgrund der Betriebsprüfung
bzw. des aktuellen Finanzstatus müsse keine Sozialhilfe an den Beschwerdegegner
und seine Familie ausgerichtet werden. Der Bezirksrat erwog weiter, aufgrund
der vom Beschwerdegegner eingereichten Berechnungen und Zahlen lasse sich
dieser Schluss der Beratungsstelle jedoch nicht nachvollziehen. Einerseits
würden die beiden vom Beschwerdegegner betriebenen Gesellschaften per 30. September
2004 zusammen einen Betriebsverlust von rund Fr. 65'000.- ausweisen (die C
AG wies per 30. September 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 71'307.22
aus, die D GmbH wies per 30. September 2004 einen Betriebsgewinn von Fr. 6'331.91
aus). Anderseits seien die liquiden Mittel wohl anders einzuschätzen, als dies
im Bericht der Beratungsstelle geschehen sei. Die Finanzlage der beiden Firmen
habe es daher nicht zugelassen, dass der Beschwerdegegner zumindest im
Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können. Sein Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe sei daher ausgewiesen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat wäre verpflichtet gewesen auf
die Beurteilung des E als von der Gemeinde beigezogener Sachverständiger betreffend
Liquidität und Möglichkeit des Beschwerdegegners, einen höheren Lohn zu
beziehen, abzustellen. Der Bezirksrat habe diese sachverständige Beurteilung
praktisch vollumfänglich negiert und einfach auf die parteilichen und
unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt. Der Bezirksrat
hätte dem E die Einwendungen des Beschwerdegegners zur Ergänzung seiner
sachverständigen Beurteilung unterbreiten müssen und erst gestützt auf die
entsprechende Ergänzung seines sachverständigen Gutachtens entscheiden dürfen
oder er hätte die Sache zur entsprechenden Ergänzung der sachverständigen
Beurteilung an die Beschwerdeführerin zurückweisen müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 2.4).
2.4 Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist ihr
nicht zu folgen. Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war sie und nicht das E.
Die Rekursschrift und die Replik des Beschwerdegegners wurden ihr zugestellt,
und es wurde ihr in beiden Fällen Frist angesetzt, dazu Stellung zu nehmen.
Insbesondere in der Rekursschrift wurden die Schlussfolgerungen im Bericht des E
infrage gestellt. Es hätte daher der Beschwerdeführerin obgelegen, diese
Einwendungen zu widerlegen. Dabei wäre es ihr unbenommen gewesen, das E zu den
Einwendungen in der Rekursschrift Stellung nehmen zu lassen. Eine
Gehörsverletzung ist deshalb nicht auszumachen.
2.5 Die Frage,
ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung
einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall
im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf
den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung
stehenden Mittel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine
massvolle Erhöhung des Eigenlohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im
Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung,
"es wäre durchaus machbar sich Fr. 600.- mehr Lohn auszuzahlen".
Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle
Erhöhung" des Eigenlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen
des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des
Eigenlohns im vorliegenden Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende
Erhöhung handelt, sondern wie gesagt um eine Frage des Ermessens. Der
Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des aktenkundigen Gesamtbetriebsverlustes
der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65'000.- zum Schluss,
dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei,
dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen
höheren Lohn beziehe.
Aktenkundig ist ferner,
dass sich die Finanzlage der beiden Gesellschaften vom 30. September 2004
bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der
Betriebsverlust der C AG von Fr. 71'307.22 auf Fr. 131'706.28.
Die Revisionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf
aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere
Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die
Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des
Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D
GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 93.13
aus.
Im Gegensatz zum
Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch
die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20
N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im
vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht
hingegen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus (§ 50
Abs. 1 VRG). Vorliegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu
beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen ist.
2.6 Für die
Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner und seine drei
Kinder ist das Folgende zu berücksichtigen: Wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.5
zutreffend ausgeführt hat, hängt die wirtschaftliche Hilfe vom Geschäftsgang
ab. Ebenfalls hat der Bezirksrat zutreffend ausgeführt, sollten die
Gesellschaften des Beschwerdegegners heute immer noch nicht genügend rentabel
sein, sodass der Beschwerdegegner genügend Lohn für seinen Lebensunterhalt
beziehen kann, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Beschwerdegegner
anzuweisen, sich innert einer angemessenen Frist eine andere, ausreichend
entlöhnte Arbeit zu suchen. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2).
Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu
machen, dass nur bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen
des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden
dürfen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es
mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind
zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Die näheren Umstände des
Konkubinats des Beschwerdegegners sind nicht bekannt. Immerhin wohnen er und
seine drei Kinder mit seiner Lebenspartnerin zusammen, was auf eine gewisse
Stabilität des Konkubinats hinweist. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift Ziff. 2.3) kann die Lebenspartnerin
des Beschwerdegegners vorliegend mindestens nicht mehr als im bisherigen
Ausmass zur Unterstützung des Beschwerdegegners herangezogen werden. Im Übrigen
ergibt sich aus dem Beschluss der Fürsorgebehörde der Stadt X vom 29. Juni
1999, dass bei einem 3-Personen-Haushalt (vorliegend 2 Erwachsene und 2
Kinder, die mit einem Faktor von 0,5 berechnet werden) eine Wohnungsmiete von Fr. 1'400.-
im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden darf. Dies wurde dem
Beschwerdegegner mit Beschluss vom 29. Juni 2004 mitgeteilt. Der schriftlichen
Vereinbarung des Beschwerdegegners mit seiner Lebenspartnerin ist zu entnehmen,
dass er sich am gemeinsamen Mietzins mit Fr. 1'400.- beteiligt. Damit kann
auch auf die Erwägungen betreffend Mietzins in der E. 3.5 des Bezirksrats
verwiesen werden.
3.
3.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mittellos ist. Seinem
Begehren wird mit dem vorliegenden Entscheid entsprochen. Die Voraussetzungen
für die unentgeltliche Prozessführung wären an und für sich erfüllt. Da die
Gerichtskosten jedoch ohnehin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erweist
sich das diesbezügliche Begehren als gegenstandslos.
3.2 Sind die
Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, haben Private überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Vorliegend drohte dem Beschwerdeführer ein starker Eingriff in seine
Rechtsstellung, denn eine Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin
hätte bedeutend, dass ihm keine sein Einkommen ergänzende Sozialhilfe
ausgerichtet worden wäre. Ausserdem wiesen insbesondere die sich stellenden
Sachverhaltsfragen gewisse Schwierigkeiten auf, weshalb der Beizug eines
Rechtsbeistands gerechtfertigt war.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ausserdem ist sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
in der Person von Rechtsanwältin B bestellt.
2. Dem
Beschwerdegegner wird eine einmalige Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung angesetzt, um dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen der Rechtsbeiständin einzureichen, ansonsten
die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird.
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids. Diese Entschädigung wird auf die Vergütung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin angerechnet.
5. Mitteilung an …