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Geschäftsnummer: VB.2005.00520  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Restunterstützung zum durch selbstständige Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen: Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner nicht ein höheres Einkommen erzielen könnte (E.2.1). Der Bezirksrat erwog, die Finanzlage der beiden vom Beschwerdeführer betriebenen Firmen hätte es nicht zugelassen, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können (E.2.2). Die beschwerdeführende Gemeinde ist gestützt auf einen Fachbericht anderer Ansicht (E.2.3). Der Entscheid des Bezirksrats ist nicht zu beanstanden (E.2.5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner (E.3). Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A (Jahrgang 1966) wurde im Mai und Juni 2004 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zu seinem Erwerbseinkommen restunterstützt. Mit Wegzug aus der ehelichen Wohnung wurde er dank seines kostendeckenden Lohnes fürsorgeunabhängig. Mit der Eheschutzvereinbarung zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 23. September bzw. Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 28. September 2004 wurden die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder unter seine Obhut gestellt. Er reichte am 24. September 2004 ein neues Gesuch um fürsorgerechtliche Unterstützung ein, mit der Begründung, sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine drei Kinder nicht aus. Die Fürsorgebehörde wies das Gesuch am 26. Oktober 2004 ab.

II.  

Hiergegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser hiess den Rekurs am 15. September 2005 gut und wies die Fürsorgebehörde X an, die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Rekurrenten und seine drei Kinder ab Gesuchseinreichung am 24. September 2004 im Sinne der Erwägungen zu berechnen und auszurichten.

III.  

Die Fürsorgebehörde X erhob hiergegen am 26. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kostenfolge für die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner.

Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme. A, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B, beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdegegner erzielt zurzeit ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'314.-. Der Bezirksrat verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens. Bei den Akten befindet sich eine durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der Sozialhilfeleistungen, wonach der Beschwerdegegner monatlich ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen mit einem Betrag von Fr. 596.10 zu unterstützen wäre. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich somit ein Streitwert, der deutlich unter Fr. 20'000.- liegt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.

2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner überhaupt Anspruch auf Sozialhilfe hat oder ob er in der Lage wäre, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Dazu ist die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Es ist somit zu klären, ob der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2004 in der Lage war, ein den Betrag von Fr. 3'314.- übersteigendes Einkommen zu erzielen. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, eine nochmalige Gesamtbeurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Oktober 2004 bis heute vorzunehmen (Beschwerdeschrift Ziff. 2.5). Sollte sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdegegners in der Zwischenzeit tatsächlich verbessert haben, wäre dem bei der Bemessung der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nur um die Frage, ob der Beschwerdegegner seit 24. September 2004 (Datum der Gesuchseinreichung) prinzipiell Anspruch auf Sozialhilfe hatte.

2.2 Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdegegner sei Miteigentümer zweier Firmen, nämlich der C AG und der D GmbH. Für seine Tätigkeit beziehe er von der C AG einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'314.-; obwohl der Beschwerdegegner Lohnbezüger sei, sei bei der gegebenen Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine solche Tätigkeit könne unterstützt werden, wenn sie langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Die Beschwerdeführerin habe deshalb eine fachliche Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdegegners durch die Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende "E" veranlasst. Deren Bericht halte fest, der Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners könne zugestimmt werden, da er mit einem attraktiven Angebot in einer Marktnische mit erheblichem Wachstumspotential tätig sei und er bereits für einige renommierte Unternehmen Aufträge habe ausführen können. Anderseits komme die Beratungsstelle zum Schluss, aufgrund der Betriebsprüfung bzw. des aktuellen Finanzstatus müsse keine Sozialhilfe an den Beschwerdegegner und seine Familie ausgerichtet werden. Der Bezirksrat erwog weiter, aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Berechnungen und Zahlen lasse sich dieser Schluss der Beratungsstelle jedoch nicht nachvollziehen. Einerseits würden die beiden vom Beschwerdegegner betriebenen Gesellschaften per 30. September 2004 zusammen einen Betriebsverlust von rund Fr. 65'000.- ausweisen (die C AG wies per 30. September 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 71'307.22 aus, die D GmbH wies per 30. September 2004 einen Betriebsgewinn von Fr. 6'331.91 aus). Anderseits seien die liquiden Mittel wohl anders einzuschätzen, als dies im Bericht der Beratungsstelle geschehen sei. Die Finanzlage der beiden Firmen habe es daher nicht zugelassen, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können. Sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei daher ausgewiesen.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat wäre verpflichtet gewesen auf die Beurteilung des E als von der Gemeinde beigezogener Sachverständiger betreffend Liquidität und Möglichkeit des Beschwerdegegners, einen höheren Lohn zu beziehen, abzustellen. Der Bezirksrat habe diese sachverständige Beurteilung praktisch vollumfänglich negiert und einfach auf die parteilichen und unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt. Der Bezirksrat hätte dem E die Einwendungen des Beschwerdegegners zur Ergänzung seiner sachverständigen Beurteilung unterbreiten müssen und erst gestützt auf die entsprechende Ergänzung seines sachverständigen Gutachtens entscheiden dürfen oder er hätte die Sache zur entsprechenden Ergänzung der sachverständigen Beurteilung an die Beschwerdeführerin zurückweisen müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 2.4).

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist ihr nicht zu folgen. Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war sie und nicht das E. Die Rekursschrift und die Replik des Beschwerdegegners wurden ihr zugestellt, und es wurde ihr in beiden Fällen Frist angesetzt, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere in der Rekursschrift wurden die Schlussfolgerungen im Bericht des E infrage gestellt. Es hätte daher der Beschwerdeführerin obgelegen, diese Einwendungen zu widerlegen. Dabei wäre es ihr unbenommen gewesen, das E zu den Einwendungen in der Rekursschrift Stellung nehmen zu lassen. Eine Gehörsverletzung ist deshalb nicht auszumachen.

2.5 Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Mittel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine massvolle Erhöhung des Eigenlohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung, "es wäre durchaus machbar sich Fr. 600.- mehr Lohn auszuzahlen". Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle Erhöhung" des Eigenlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des Eigenlohns im vorliegenden Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende Erhöhung handelt, sondern wie gesagt um eine Frage des Ermessens. Der Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des aktenkundigen Gesamtbetriebsverlustes der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65'000.- zum Schluss, dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen höheren Lohn beziehe.

Aktenkundig ist ferner, dass sich die Finanzlage der beiden Gesellschaften vom 30. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der Betriebsverlust der C AG von Fr. 71'307.22 auf Fr. 131'706.28. Die Revisionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 93.13 aus.

Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hingegen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus (§ 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

2.6 Für die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner und seine drei Kinder ist das Folgende zu berücksichtigen: Wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.5 zutreffend ausgeführt hat, hängt die wirtschaftliche Hilfe vom Geschäftsgang ab. Ebenfalls hat der Bezirksrat zutreffend ausgeführt, sollten die Gesellschaften des Beschwerdegegners heute immer noch nicht genügend rentabel sein, sodass der Beschwerdegegner genügend Lohn für seinen Lebensunterhalt beziehen kann, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Beschwerdegegner anzuweisen, sich innert einer angemessenen Frist eine andere, ausreichend entlöhnte Arbeit zu suchen. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2).

Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass nur bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden dürfen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Die näheren Umstände des Konkubinats des Beschwerdegegners sind nicht bekannt. Immerhin wohnen er und seine drei Kinder mit seiner Lebenspartnerin zusammen, was auf eine gewisse Stabilität des Konkubinats hinweist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift Ziff. 2.3) kann die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners vorliegend mindestens nicht mehr als im bisherigen Ausmass zur Unterstützung des Beschwerdegegners herangezogen werden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschluss der Fürsorgebehörde der Stadt X vom 29. Juni 1999, dass bei einem 3-Personen-Haushalt (vorliegend 2 Erwachsene und 2 Kinder, die mit einem Faktor von 0,5 berechnet werden) eine Wohnungsmiete von Fr. 1'400.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden darf. Dies wurde dem Beschwerdegegner mit Beschluss vom 29. Juni 2004 mitgeteilt. Der schriftlichen Vereinbarung des Beschwerdegegners mit seiner Lebenspartnerin ist zu entnehmen, dass er sich am gemeinsamen Mietzins mit Fr. 1'400.- beteiligt. Damit kann auch auf die Erwägungen betreffend Mietzins in der E. 3.5 des Bezirksrats verwiesen werden.

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mittellos ist. Seinem Begehren wird mit dem vorliegenden Entscheid entsprochen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung wären an und für sich erfüllt. Da die Gerichtskosten jedoch ohnehin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erweist sich das diesbezügliche Begehren als gegen­standslos.

3.2 Sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Vorliegend drohte dem Beschwerdeführer ein starker Eingriff in seine Rechtsstellung, denn eine Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte bedeutend, dass ihm keine sein Einkommen ergänzende Sozialhilfe ausgerichtet worden wäre. Ausserdem wiesen insbesondere die sich stellenden Sachverhaltsfragen gewisse Schwierigkeiten auf, weshalb der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt war.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausserdem ist sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B bestellt.

2.    Dem Beschwerdegegner wird eine einmalige Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen der Rechtsbeiständin einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird auf die Vergütung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angerechnet.

5.    Mitteilung an …