I.
Die Rettungsorganisation "Schutz & Rettung",
eine Amtsstelle der Stadt Zürich, verbrachte am 20. Dezember 2003 A,
wohnhaft in X, notfallmässig von der Zürcher Langstrasse in das
Universitätsspital Zürich. Weil A die hierfür erhobenen Kosten von Fr. 534.50
trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlte, stellte die Rettungsorganisation
bei der Sozialbehörde X am 9. März 2004 (zwecks Fristwahrung) das "vorsorgliche
Gesuch um Kostenübernahme", unter Hinweis darauf, dass bei
Uneinbringlichkeit "das definitive Kostenübernahmegesuch"
nachgereicht werde. Die Sozialbehörde X stellte sich auf den Standpunkt, die
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Oktober
1981 (SHV) seien nicht erfüllt, da A nicht hilfebedürftig im Sinn der
Sozialhilfegesetzgebung sei (vgl. Schreiben der Sozialbehörde X vom 16. März
2004, Antwortschreiben der Stadt Zürich vom 23. März 2004 sowie Schreiben
der Sozialbehörde X vom 17. Mai 2004). Der Rettungsorganisation wurde nach
erfolgloser Betreibung von A durch das Betreibungsamt X am 9. März 2005
ein Verlustschein über Fr. 681.90 (Forderung von Fr. 534.50 zuzüglich
Fr. 27.90 Zinsen und Fr. 119.50 Kosten) ausgestellt, worauf sie die
Sozialbehörde X am 23. Mai 2005 um definitive Kostenübernahme ersuchte.
Die Sozialbehörde X lehnte dieses Gesuch am 30. Juni 2005 ab, wobei sie
der Gesuchstellerin Verfahrenskosten von Fr. 150.- auferlegte.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs der Stadt Zürich wies der
Bezirksrat Y am 28. September 2005 zur Hauptsache ab; hingegen hiess er
das Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als er die Kostenauflage der
Sozialbehörde X von Fr. 150.- für die Behandlung des Gesuchs aufhob.
III.
Hiergegen gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom 1. November
2005 an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte, die Sozialbehörde X sei in
Aufhebung von deren Beschluss vom 30. Juni 2005 sowie des Rekursentscheids
des Bezirksrates Y vom 28. September 2005 zu verpflichten, Schutz &
Rettung Zürich den aus dem Verlustschein von A resultierenden Betrag von Fr. 681.90
für die notfallmässige Betreuung durch die Rettungssanität zu vergüten. Der
Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantragte dem
Gericht mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 Abweisung der
Beschwerde sowie – sinngemäss – Wiederherstellung der im Beschluss vom 30. Juni
2005 getroffenen Kostenauflage von Fr. 150.-.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Bezirksrat hat das gegenüber der Beschwerdegegnerin
gestellte Begehren der Beschwerdeführerin um Ersatz der streitbetroffenen
Kosten für den Notfalleinsatz zu Gunsten von A (einschliesslich Zinsen und
Betreibungskosten) von insgesamt Fr. 681.90 abgewiesen bzw. den
diesbezüglichen abweisenden Beschluss der Beschwerdegegnerin geschützt, weil A,
die im Juli 2004 (richtig: 2001) in die Schweiz eingereist sei, in der
Wohnsitzgemeinde X (also bei der Beschwerdegegnerin) nie ein Gesuch um wirtschaftliche
Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. SHG eingereicht habe.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Ersatz
der streitbetroffenen Kosten im Wesentlichen erneut damit, dass sie den ihr
gemäss § 60 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962
(GesundheitsG) als Gemeinde obliegenden Transportdienst für Kranke und
Verunfallte allen Personen auf dem Stadtgebiet, die dringend in
Spitalpflege gebracht werden müssten, zu erbringen habe, und zwar unabhängig
von deren Zahlungsfähigkeit, was sich aus den §§ 1 und 33 SHG in
Verbindung mit den §§ 10 ff. SHV ergebe. Denn dabei handle es sich um
unaufschiebbare Hilfe, welche im Sinn von § 32 und § 33 SHG in Verbindung
mit § 42 SHG und § 34 SHV an Stelle der primär zuständigen
Wohngemeinde geleistet werde und für welche Letztere rückerstattungspflichtig
sei. Für deren Rückerstattungspflicht komme es nicht darauf an, ob die
betroffene Person auch "anderweitige" Sozialhilfe empfange oder benötigen
würde.
Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Standpunkt fest,
wonach aus der Sozialhilfegesetzgebung eine sie als Wohnsitzgemeinde treffende
Zahlungspflicht allein mit Bezug auf natürliche Personen abgeleitet werden
könne, welche im Sinn dieser Gesetzgebung bedürftig und daher auf die Leistung
von wirtschaftlicher Hilfe angewiesen seien. Voraussetzung sei das Vorliegen
einer Notlage. Der Umstand allein, dass eine Person die Rechnung eines für sie
erforderlich gewordenen Einsatzes des Sanitäts- und Notfalldienstes nicht
bezahle, vermöge eine solche Notlage nicht zu belegen. Es gebe mannigfache
Gründe, warum solche Personen derartige Rechnungen nicht begleichen würden. Aus
der Sozialhilfegesetzgebung lasse sich kein Rechtsanspruch herleiten, dass
Erbringer medizinischer Leistungen in solchen Fällen Rechnungsausstände "über
den Sozialhilfekredit der Wohngemeinde solcher Personen begleichen lassen
könnten".
3.
Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden nach
Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in
einer "Notlage" befinden. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet
zwischen persönlicher Hilfe in einer persönlichen Notlage (§§ 11-13 SHG)
und wirtschaftlicher Hilfe in einer finanziellen Notlage (§§ 14-31 SHG).
Persönliche Hilfe beinhaltet Beratung und Betreuung (§ 11 SHG) und ist an
kein bestimmtes Verfahren gebunden (§ 12 Abs. 1 SHG). Zuständig dafür
sind die in § 13 SHG genannten Organisationen oder die von diesen
eingeschalteten Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen
sie die Fürsorgebehörde (§ 12 Abs. 3 SHG). Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG).
Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher
Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Die
Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die
Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb
ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Die Kosten
der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe trägt gemäss § 41 SHG die
hilfepflichtige Gemeinde, sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften –
namentlich jene des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) –,
interkantonale Vereinbarungen oder die §§ 42 ff. SHG etwas anderes
vorsehen. Die letztgenannten Bestimmungen regeln die "Ersatzpflicht für wirtschaftliche
Hilfe" für jene Fälle, in denen die Aufenthaltsgemeinde oder die Wohngemeinde
die von ihr für solche Hilfe aufgewendeten Kosten nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht definitiv tragen soll: Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner
Wohngemeinde (namentlich von der Aufenthaltsgemeinde) wirtschaftliche Hilfe, so
ist gemäss § 42 SHG die Wohngemeinde für die Kosten
ersatzpflichtig. Sodann ersetzt der Staat gemäss § 44 SHG der
Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht
zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat
ersatzpflichtig ist (Abs. 1). Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die
Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die
Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht
(Abs. 2). Schliesslich übernimmt er die Kosten der ausserhalb des
Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne
zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht
trifft (Abs. 3).
Bezüglich Kostentragungspflicht und Kostenersatzpflicht im
interkantonalen Verhältnis enthalten die Art. 12 und 13 bzw. 14 ff.
ZUG eine ähnliche Regelung wie im innerkantonalen Verhältnis die §§ 32 und
33 bzw. 42 ff. SHG.
4.
Die Beschwerdeführerin begründet die gegenüber der
Beschwerdegegnerin als Wohngemeinde von A geltend gemachte Ersatzforderung wie
erwähnt damit, dass es sich beim notfallmässigen Einsatz einer
Rettungsorganisation bzw. der Finanzierung eines solchen Einsatzes um
persönliche und wirtschaftliche Hilfe im Sinn von §§ 1 und 33 SHG handle,
und zwar unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der betreuten Person, weshalb
hier die in § 42 SHG geregelte Verpflichtung der Wohngemeinde zum
Kostenersatz an die Aufenthaltsgemeinde zum Zug komme.
4.1 Ob diese
Auffassung zutrifft, ist zu bezweifeln. Zwar wäre es mit dem Wortlaut
von § 11 SHG vereinbar, die notfallmässige medizinische Versorgung einer
Person als persönliche Notlage und damit als persönliche Hilfe im Sinn von § 11
SHG zu betrachten, und ebenso wäre es mit dem Wortlaut von § 14 SHG
vereinbar, (zumindest) die (vorläufige) Finanzierung eines solchen Einsatzes
als Anwendungsfall wirtschaftlicher Hilfe zu betrachten, hat doch nach dieser
Bestimmung Anspruch auf solche Hilfe nicht nur derjenige, der aus eigenen
Mitteln nicht hinreichend, sondern auch derjenige, der aus eigenen Mitteln
"nicht rechtzeitig" für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die
Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung sind aber offenkundig nicht darauf
ausgerichtet, die notfallmässige medizinische Versorgung und deren – definitive
– Finanzierung unabhängig davon sicherzustellen, ob der Betroffene für letztere
selber aufzukommen vermag. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass
die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen über die Zuständigkeit
für die (Sozial-)Hilfeleistung (§ 33 SHG) sowie die Kostenersatzpflicht (§ 42
SHG) voraussetzen, dass ein Anspruch des Betroffenen (der von der
Rettungsorganisation betreuten Person) auf persönliche und/oder wirtschaftliche
Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung besteht. Dass es sich bei der
notfallmässigen medizinischen Versorgung (einer gemäss § 60 GesundheitsG
öffentlichen Aufgabe des Gemeinwesens, welche selbstverständlich unabhängig von
der Regelung der definitiven Kostentragung erfüllt werden muss) häufig um
ähnliche Situationen handeln wird, wie sie bezüglich Sozialhilfeleistungen
Gegenstand von §§ 33 und 42 SHG bilden, ist für sich genommen kein
rechtsgenügender Grund dafür, diese Bestimmungen auf die Finanzierung von medizinischen
Notfalleinsätzen anzuwenden. Es widerspricht dem Zweck der
Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des
Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die
betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die
angefallenen Kosten (mit oder ohne Versicherungsdeckung) selber zu begleichen.
Ein medizinischer Notfall kann eben nicht von vornherein einer
sozialhilferechtlichen Notlage gleichgesetzt werden.
4.2 Mit der
Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe bei Rettungseinsätzen hat
sich auch die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren befasst und dazu am
14. Mai 1992 Richtlinien erlassen, deren Befolgung den Kantonen empfohlen
wird. Der Kanton Zürich berücksichtigt diese Richtlinien (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1).
Sie finden Anwendung auf alle Personen, die sich aufgrund des Wissensstandes im
Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und
Leben befinden (Ziffer 1.1). Die Geltendmachung von Forderungen bei den
öffentlichen Fürsorgeinstanzen wird von verschiedenen Voraussetzungen abhängig
gemacht (Ziffer 1.2), nämlich die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und
das Vorliegen eines Notfalles (lit. a), die Verhältnismässigkeit der
Rettungs- und Transportmittel (lit. b), die Uneinbringlichkeit der
Rettungskosten (lit. c), das (stillschweigende) Einverständnis der betroffenen
Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe (lit. d) sowie die
Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation (lit. e). Die
Rettungsorganisation hat gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos
gebliebenen Inkassobemühungen nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation
ist berechtigt, der Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu
verrechnen, wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat.
Mit der Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die
rechnungsstellende Organisation auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche.
Die Fürsorgebehörde kann die Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der
gesetzlichen Grundlagen bei der notfallmässig betreuten Person geltend machen,
sofern deren finanzielle Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten
bleiben anders lautende Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen
sowie kantonale gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Nach der zürcherischen
Praxis entfällt bei Anwendung dieser Richtlinien für die Rettungsorganisation
das Erfordernis, ein Gesuch um Kostengutsprache nach § 16 Abs. 3 SHG
in Verbindung mit §§ 19 ff. SHV zu stellen (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1).
Diese Richtlinien, die vorab, wenn nicht sogar ausschliesslich auf
Rettungseinsätzen mit Helikoptern und Ambulanzflugzeugen ausgerichtet sind
(vgl. dazu heutiges Urteil VB.2005.00512, www.vgzrh.ch), knüpfen zwar für die
darin geregelte Finanzierung von Rettungseinsätzen an die Bestimmungen des
Sozialhilferechts an. Doch regeln sie die Tragung diesbezüglicher Kosten durch
das Gemeinwesen, welche trotz Mahnung und Betreibung vom Betroffenen nicht
erhältlich gemacht werden können, weshalb das Gemeinwesen eine
Kostentragungspflicht nur in Fällen trifft, in denen von der Bedürftigkeit des
Betroffenen ausgegangen werden kann.
Mit der Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe
bei Rettungseinsätzen – dies allerdings bezüglich der Anwendung des ZUG und
damit im interkantonalen Verhältnis – hat sich sodann am 1. April 2004
auch der Vorstand der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) befasst
(ZeSo 2004, S. 75 f.): Notfallanzeigen des Aufenthalts- an den Wohnkanton
im Sinn von Art. 30 ZUG erfolgten oft, wenn jemand als medizinischer Notfall
behandelt werden müsse und unklar sei, ob und von wem die anfallenden Kosten
übernommen würden. Solche Anzeigen erfolgten vorsorglich, obwohl in einem
grossen Teil der Fälle später nicht definitiv Rechnung gestellt werden könne.
Ein solches Vorgehen sei zu vermeiden. Es sollten "nur
Notfallunterstützungen gemeldet werden, die die Sozialhilfe betreffen". Es
sei Aufgabe des Aufenthaltskantons, in dem sich der Unfall des Betroffenen
ereignet habe, dessen Zahlungsunfähigkeit bzw. Bedürftigkeit abzuklären. Erst
wenn feststehe, dass Sozialhilfeleistungen tatsächlich benötigt würden, müsse
der Fall an den Wohnkanton gemeldet werden. Diese Empfehlungen gehen demnach
ebenfalls davon aus, dass eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens gestützt
auf das Sozialhilferecht nur dann zu bejahen ist, wenn von der Bedürftigkeit
der betroffenen Person ausgegangen werden kann.
4.3 Für die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kann aus dem heutigen Urteil
VB.2005.00512 des Verwaltungsgerichts nichts abgeleitet werden. In jenem Fall
stand nicht eine definitive Kostentragung, sondern lediglich eine subsidiäre
Kostendeckung durch das Gemeinwesen infrage. Diese wurde zwar vom
Verwaltungsgericht bejaht, jedoch nicht in direkter und ausschliesslicher
Anknüpfung an die Bestimmungen des Sozialhilferechts, sondern in erster Linie
gestützt darauf, dass die betreffende Rettungsorganisation den fraglichen
Notfalleinsatz im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages mit einem Spitalverband,
dem die Wohngemeinde der betreuten Person angeschlossen war, geleistet hatte.
Wie das Verwaltungsgericht zudem in jenem Urteil dargelegt hat, führt eine
subsidiäre Kostengutsprache im Sinn von § 19 Abs. 2 SHV nicht dazu,
dass die Gemeinde die Kosten von Rettungseinsätzen in medizinischen Notfällen
unabhängig davon übernehmen muss, ob die betroffene Person zahlungsunfähig bzw.
bedürftig im Sinn von § 14 SHG ist.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach
zweifelhaft, ob bezüglich der notfallmässigen medizinischen Versorgung die
Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zur definitiven Kostentragung unabhängig davon
herangezogen werden kann, ob die betroffene Person bedürftig im Sinn des
Sozialhilferechts ist. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet
werden, weil im vorliegenden Fall von einer solchen Bedürftigkeit ausgegangen
werden kann. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin knüpft nämlich
im vorliegenden Fall die Regressforderung der Beschwerdeführerin nicht bloss an
den Umstand an, "dass eine Person die Rechnung eines für sie erforderlich
gewordenen Einsatzes eines Sanitäts- oder Notfalldienstes nicht bezahlt".
Vielmehr ist die betreute Person hier für die diesbezüglichen Kosten erfolglos
gemahnt und betrieben worden, woraus ein Verlustschein über Fr. 681.90
resultiert hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist erstellt, dass die betreute
Person nicht in der Lage ist, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen. Das genügt
für die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Daran vermag der
Umstand, dass die betreute Person bezüglich ihres (sonstigen) Lebensunterhalts
nicht um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hat und diesen auch ohne
Sozialhilfe bestreiten kann, nichts zu ändern. Bei dieser Sach- und Rechtslage
kann sich aber die Regressforderung der beschwerdeführenden Stadt Zürich, wie
von dieser geltend gemacht, gegenüber der Wohngemeinde X auf § 42 SHG
stützen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Y ist, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin
abgewiesen worden ist, aufzuheben. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
ihres Beschlusses vom 30. Juni 2005 ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin den aus dem Verlustschein von A
resultierenden Betrag von Fr. 681.90 zu vergüten.
6.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss, dass ihr
Beschluss vom 30. Juni 2005 auch bezüglich Dispositiv-Ziffer 2
(Kostenauflage von Fr. 150.- zulasten der Stadt Zürich, welche vom
Bezirksrat aufgehoben worden ist) geschützt werde. Um dies zu erreichen, hätte
sie jedoch selber Beschwerde gegen den Rekursentscheid erheben müssen (vgl. § 63
Abs. 2 VRG), was sie nicht getan hat. Es bleibt daher insoweit beim Rekursentscheid
des Bezirksrats.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Y
vom 28. September 2005 wird, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin
abgewiesen worden ist, aufgehoben. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
ihres Beschlusses vom 30. Juni 2005 wird die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin den aus dem Verlustschein von A
resultierenden Betrag von Fr. 681.90 zu vergüten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …