{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.02.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00533_22-02-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205677&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9ea16deefcd32674108302f22efb500"}, "Num": [" VB.2005.00533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.22.0  VB.2005.00533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "lufthygienerechtliche Bewilligung | Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht regelt, wendet das Verwaltungsgericht grunds\u00e4tzlich \u00a7 65 Abs. 1 ZPO analog an. Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt h\u00e4tte. Die Kosten k\u00f6nnen aber auch, insbesondere wenn die erw\u00e4hnten Kriterien versagen, anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (E. 2.1). In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur einen H\u00e4lfte dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen und zur anderen H\u00e4lfte aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf die Staatskasse zu nehmen. Mutmasslich h\u00e4tte das Verwaltungsgericht die Sache wegen Unzust\u00e4ndigkeit der Baurekurskommission an den Regierungsrat gewiesen, was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdef\u00fchrers gleichkommt (E. 2.4). Nach \u00a7 329 Abs. 2 lit. d (heute lit. b) PBG w\u00e4re in dieser Angelegenheit, in der die lufhygienerechtliche Sanierung im Vordergrund stand, der Regierungsrat zust\u00e4ndig gewesen (E. 2.4.2) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nur dann neu festzusetzen, wenn ihre Regelung sich ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientsch\u00e4digungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat, so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. In solchen F\u00e4llen hat das Verwaltungsgericht eine summarische Pr\u00fcfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (E. 3.2). Die summarische Pr\u00fcfung der Hauptfrage ist allerdings dann nicht angemessen, wenn der vorinstanzliche Entscheid grunds\u00e4tzlich aufzuheben ist. Wie in der Hauptsache entschieden worden w\u00e4re, bleibt offen. In einem solchen Fall sind ebenfalls die Kriterien gem\u00e4ss \u00a7 65 Abs. 1 ZPO anzuwenden (E. 3.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4ttenkeine Rekurskosten auferlegt werden d\u00fcrfen, da er in Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen die Baurekurskommission angerufen hatte. Die Rekurskosten sind zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission aufzuerlegen (E. 3.4).\r\rAbschreibung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:34", "Checksum": "a0e87d3fa70bb69093c54b2d8433e199"}