|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00535  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft
Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich. Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tatsächlich auftreten; nur wenn besondere Umstände (wie etwa ungebührliche Verfahrensverzögerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgeführt. Um diese Zeit befanden sich keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde. Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zulässt. Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung
 
Stichworte:
ANLAGE
AUGENSCHEIN
GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT
GRENZWERT
LÄRM
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
ÖFFNUNGSZEITEN
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNGENÜGENDE/-R/-S
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 7 LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 8 Abs. IV LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 23. November 2004 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG die Verlängerung der Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft des Restaurants C an der L-Strasse in Zürich um eine Stunde von bisher 22.00 auf 23.00 Uhr (Sonntag bis Donnerstag) bzw. von bisher 23.00 auf 24.00 Uhr (Freitag und Samstag).

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission nach einem Augenschein am 7. Oktober 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. November 2005 liess die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und die Bewilligung der angestrebten Verlängerung der Öffnungszeiten beantragen; der Beschwerdeführerin sei infolge ungerechtfertigten Verweigerns der Akteneinsicht auch im Falle des Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen und es seien aus dem nämlichen Grund die Verfahrenskosten jedenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Vorinstanz am 29. November und die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2005 beantragten je Abweisung der Beschwerde, letztere zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Bei der Lokalität der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsfeste An­lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbli­ches Unternehmen betrieben wird und das den bundes­rechtlichen Bestimmun­gen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; anders das Bundesge­richt noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE 1992, S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392). Die Einrichtung der bestehenden Aussenwirtschaft ist am 17. Mai und 16. August 2000 bewilligt worden. Die angestrebte Ausdehnung der Betriebszeiten stellt eine Änderung dieser nach In-Kraft-Treten des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten Aussenwirtschaft dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt. Die Lärmemissionen sind nach Abs. 1 dieser Bestimmung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b).

Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­bare Lärm­emis­sio­nen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Be­las­tungsgrenz­werte vor (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.). Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se die Lärm­vorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umwelt­schutz­gesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprin­zips müs­sen Lärm­emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich mög­lich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungs­mass­nahmen sind dem­nach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schäd­lich wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder von anderweitigen Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997, § 8 N. 26; vgl. auch VGr, 30. März 1999, VB.1999.00020, URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls nicht in einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11 N. 35).

Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das heisst, der Be­trieb muss ein Im­missions­niveau einhalten, bei wel­chem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö­rungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb a.E.). Der Beurteilung sind alle Lärm­emissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den, auch die Sekundär­emissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe Nut­zung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Be­su­chern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. Novem­ber 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen).

3.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet als ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass keine der Vorinstanzen konkret geprüft habe, ob und in welchem Ausmass von ihrem Aussenrestaurant Lärmemissionen ausgingen. Die Baurekurskommission habe zwar einen Augenschein vorgenommen, doch habe dieser auf der leeren Gartenterrasse am Morgen stattgefunden und nicht bei funktionierendem Gartenrestaurant am Abend.

3.1 Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Vor Inbetriebnahme einer solchen Anlage können nur die Lärmauswirkungen berücksichtigt werden, die von einer Gartenwirtschaft nach der Lebenserfahrung mindestens zu erwarten sind. Ist die Anlage dagegen bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung ihrer Immissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich (Bundesgericht, 1A.139/2002, 5. März 2003, E. 3.1, vollständig veröffentlicht auf www.bger.ch, auszugsweise in ZBl 105/2004, 94 ff.; vgl. auch BGr, 24. Juni 1997, URP 1997, 495 ff., insbesondere 501 f.). Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Lärmemissionen tatsächlich auftreten, das heisst bei einer Gartenwirtschaft in der Regel an einem lauen Sommerabend oder allenfalls zur Mittagszeit; nur wenn besondere Umstände vorliegen, etwa weil das Abwarten eines geeigneten Zeitpunkts das Verfahren ungebührlich verzögern würde, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden (vgl. BGr, 5. März 2003, 1A.13972002, E. 3.1).

3.2 Hier hat die Baurekurskommission den Augenschein durch ihren Referenten und die juristische Sekretärin am 22. Juni 2005, um 10.00 Uhr, vorgenommen. Um diese Zeit befanden sich, wie sich den dem Protokoll beiliegenden Fotos entnehmen lässt, erwartungsgemäss keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde. Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch naturgemäss nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebes Aufschluss geben.

Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinzeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen zulässt. Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem diese Lärmemissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar. Der Rekursentscheid ist deshalb aufzuheben und die Akten sind gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3 Dient ein Augen- bzw. Ohrenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so darf aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) auf dieses Beweismittel nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Ein Augenschein darf nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt, wie dies in der Regel im Bereich des Immissionsschutzes zutrifft (BGE 121 V 150 E. 4a und 4b; 116 Ia 94 E. 3b S. 99 f.).

Der Betreiber eines Aussenrestaurants hat verschiedene Möglichkeiten, um auf die in einem bestimmten Zeitpunkt auftretende Lärmentwicklung Einfluss zu nehmen, wie beispielsweise durch Anweisungen ans Personal, Grösse der Tische, Reservationen oder Abweisen von grösseren Gästegruppen. Ein authentischer Eindruck von den an einem gewöhnlichen Abend auftretenden Immissionen lässt sich deshalb nur durch einen unangekündigten Augenschein gewinnen. Zudem kann ein solcher Augenschein kurzfristiger angesetzt werden, was es erlaubt, ihn bei günstiger Witterung durchzuführen, wenn mit einer guten Besetzung der Wirtschaft zu rechnen ist. Wegen dieser Kurzfristigkeit wird es auch zulässig sein, dass die Kommission die Durchführung des oder der Augenscheine einer Delegation überträgt, da nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann, dass die volle Besetzung der Kommission kurzfristig verfügbar ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es aber erforderlich, dass dem Betreiber der amtliche Besuch spätestens nach Durchführung angezeigt und den Parteien so rasch als möglich das Protokoll mit den massgeblichen Feststellungen (allenfalls ergänzt durch Foto- oder Videoaufnahmen) zur Stellungnahme zugestellt wird. – Im Übrigen steht es der Kommission auch frei, das Gutachten der städtischen Fachstelle (Fachbereich Lärmschutz), welches der Bewilligungsverweigerung erklärtermassen zugrunde liegt, beizuziehen bzw. den Fall zur neuen Entscheidung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; der Rekursentscheid ist aufzuheben und die Akten sind zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine Partei überwiegend obsiegt, stehen ihnen auch keine Umtriebsentschädigungen zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin lässt zwar auch für den Fall ihres Unterliegens die Auferlegung der Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung "infolge ungerechtfertigten Verweigerns der Akteneinsicht" beantragen. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, von dieser Kostenverlegung abzuweichen bzw. der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rüge betreffend des ungerechtfertigten Verweigerns der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und werden die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …