{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.01.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00535_25-01-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205626&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "88598b8d83e038c989abe1b91f6f0b66"}, "Num": [" VB.2005.00535"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00535"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00535"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.25.0  VB.2005.00535"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerte Verl\u00e4ngerung der \u00d6ffnungszeiten einer Gartenwirtschaft Die abstrakte Beurteilung des L\u00e4rms einer Gartenwirtschaft und ihrer St\u00f6rungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der L\u00e4rmimmissionen in aller Regel ein \"Ohrenschein\" erforderlich. Dieser ist wenn m\u00f6glich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tats\u00e4chlich auftreten; nur wenn besondere Umst\u00e4nde (wie etwa ungeb\u00fchrliche Verfahrensverz\u00f6gerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tats\u00e4chlichen L\u00e4rmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgef\u00fchrt. Um diese Zeit befanden sich keine G\u00e4ste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst f\u00fcr das Mittagessen aufgedeckt wurde. Der Augenschein konnte somit zwar \u00fcber die r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse, jedoch nicht \u00fcber die L\u00e4rmentwicklung w\u00e4hrend des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gr\u00fcnde, welche die Wahl eines derart ung\u00fcnstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt h\u00e4tten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junih\u00e4lfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekr\u00e4ftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden L\u00e4rmimmissionen zul\u00e4sst. Die Durchf\u00fchrung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungen\u00fcgende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:01", "Checksum": "4764d07e83088909464387abcb322e42"}