I.
Rechtsanwalt X ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit
Eingabe vom 15. Juli 2005 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
gegenüber der so genannten Gruppe Q zwecks Geltendmachung offener
Honorarforderungen. Eine vorgängige direkte Anfrage um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Rechtsanwalt X erfolglos geblieben.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wurde die Eingabe vom 15. Juli 2005
dahingehend präzisiert, das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis richte
sich gegen F, die B AG, die C AG, die D AG, E und die A AG. Mit je separaten
Schreiben vom 26. Juli 2005 setzte die Aufsichtskommission den
Betreffenden Frist an um zu erklären, ob sie den Gesuchsteller für die
gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis
entbinden wollen, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch
um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu
äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses
entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Die Schreiben der
Aufsichtskommission wurden alle dahingehend beantwortet, Rechtsanwalt X habe
für die Betreffenden keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt. In der Folge wies
dieser darauf hin, die Gruppe Q habe ihn beauftragt, für sie anwaltlich tätig
zu werden und insbesondere die Ansprüche der A AG gegen andere Gesellschaften wahrzunehmen.
Die Gruppe Q sei ihm gegenüber stets als Gesamtgruppe, bestehend aus diversen
Einzelgesellschaften, aufgetreten. Die Herren F und E seien in sämtlichen
Gruppengesellschaften und auch in der B AG, der Muttergesellschaft, einzige Verwaltungsräte
gewesen. Sämtliche Gesuchsgegner hielten weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung
fest, wonach Rechtsanwalt X von ihnen nicht beauftragt worden und er für sie
auch nicht als Anwalt tätig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt X, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf F, die B
AG, die C AG, die D AG, E und die A AG gegenüber den zuständigen Behörden
zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
einschliesslich der Kosten des Beschlusses durchzusetzen (§ 34 Abs. 3
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003).
II.
Dagegen erhoben am 14. November 2005 E und die
Gesellschaft A AG sowie am 18. November 2005 die Gesellschaften B AG, C AG
sowie die D AG Beschwerden an das Verwaltungsgericht mit den Begehren, der
Beschluss der Aufsichtskommission sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten von Rechtsanwalt X. Mit Präsidialverfügung
vom 23. November 2005 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt
(VB.2005.00538-539, 545-547). In der Folge reichte am 25. November 2005 auch
F Beschwerde mit gleichem Begehren ein, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2005 mitvereinigt wurde
(VB.2005.00556). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 beantragte
Rechtsanwalt X (Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerden, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Aufsichtskommission
(Beschwerdegegnerin 2) verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November
2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Insoweit ist die sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die
Vorinstanz sei auf ihre Argumentation, dass der Beschwerdegegner 1 für sie
gar nie anwaltlich tätig gewesen sei, nicht eingegangen.
Der Beschwerdegegner 1 führt aus, für die Gruppe Q am 17. Dezember
2001 Klage gegen eine andere Gesellschaft erarbeitet und beim Handelsgericht
eingereicht zu haben. Aus dem langjährigen Verfahren seien noch Honorarnoten in
der Höhe von rund Fr. 45'000.- offen. Im Prozess vor Handelsgericht sei
formell die Untergesellschaft G AG als Klägerin aufgetreten. Für die gesamte
Prozessführung sei er von E und F instruiert worden. In ihren schriftlichen
Instruktionen seien sie stets unter der Enseigne „Gruppe Q“ aufgetreten, unter
Verwendung eines einheitlichen Briefpapiers für die gesamte Gruppe Q.
Entsprechend sei auch die Vollmacht namens der Gruppe Q ausgestellt worden. Auf
ausdrücklichen Wunsch der Klientschaft seien die Honorare der C AG in Rechnung
gestellt worden. Teilzahlungen seien indessen von verschiedenen Gesellschaften
geleistet worden.
Im angefochtenen Beschluss
der Aufsichtskommission ist festgehalten, die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis
setze unter anderem voraus, dass das Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht sei.
Vorliegend lägen zumindest Indizien für die vom Beschwerdegegner 1 geltend
gemachten Mandatsverhältnisse vor. Ob der Beschwerdegegner 1 aber tatsächlich
Mandatsträger aller sechs Beschwerdeführenden gewesen sei, habe nicht die
Aufsichtskommission zu entscheiden, sondern das Gericht im ordentlichen
Zivilprozess. Die Aufsichtskommission gehe nach ständiger Praxis davon aus,
dass der Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch
seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er
seinem früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen
dem entgegenstünden, sei dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche Geltendmachung
seines Honorars zu verzichten. Ein höheres Interesse sei hier nicht zu
erkennen, weshalb die Bewilligung zu erteilen sei.
2.2 Aktiv- und Passivlegitimation gelten im Zivil-
bzw. im hier angestrebten Forderungsprozess als materiellrechtliche
Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen
zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (Richard Frank/Hans
Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 66;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7). Damit im Zusammenhang
stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden.
Ebenso befindet ausschliesslich dieser darüber, ob der Anwalt beispielsweise
die Interessen des Klienten nicht gehörig gewahrt, ja sogar gegen seine
Interessen gehandelt hat oder ob das Honorar erlassen, gestundet oder bereits
bezahlt worden sei. Er prüft auch strittige Forderungen aus der rein
konsultativen Anwaltstätigkeit (vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich
2000, S. 249). Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die Prüfung der
Glaubhaftmachung der Mandatsverhältnisse beschränkt und darauf hingewiesen,
dass die Legitimationsfrage letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sein wird.
Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz hätte abschliessend
über die Legitimationsfrage entscheiden sollen, sind daher die Beschwerden
abzuweisen.
2.3 Aus den Akten
der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 die A AG in einem
Prozess gegen eine andere Gesellschaft vor Handelsgericht vertreten hat. Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass die Änderung der Firma in A AG nicht gegen
die Glaubhaftmachung des Mandatsverhältnisses spreche, sei doch die
Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen nicht gelöscht worden. Die A AG
hält dem lediglich entgegen, den Beschwerdegegner 1 nicht beauftragt zu haben,
ohne aber auf die Problematik der blossen Umfirmierung ohne Löschung bzw.
Auflösung der Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen weiter
einzugehen. Dies vermag aber die Glaubhaftmachung der Beauftragung des
Beschwerdegegners 1 bzw. der daraus resultierenden Verbindlichkeiten für die in
A AG umbenannte Gesellschaft nicht umzustossen. Wie es sich damit aber genau
verhält, wird vom Zivilrichter zu entscheiden sein.
2.4 Was die übrigen Gesellschaften, nämlich die B AG, die
C AG und die D AG angeht, ist festzuhalten, dass die am 5. April 2001 zu
Gunsten des Beschwerdegegners 1 ausgestellte Vollmacht ohne nähere Präzisierung
namens der Gruppe Q ausgestellt wurde. Die Vollmacht wurde von E und F unterzeichnet,
welche beide gemäss Handelsregisterauszügen für die Gesellschaften
zeichnungsberechtigt waren bzw. sind. Schon aufgrund dieses Umstands ist die
Bevollmächtigung des Beschwerdegegners 1 bezüglich all dieser Gesellschaften
glaubhaft gemacht. Zudem belegen diverse bei den Akten liegende Dokumente, dass
der Beschwerdegegner 1 auch seitens der B AG und der C AG in besagter
Angelegenheit Brief- und E-Mail-Korrespondenz, zum Teil mit
Zahlungszusicherungen, erhalten hat. Es kann somit nicht die Rede davon sein,
diese Firmen seien „völlig unbeteiligt“ gewesen, wie dies die B AG, die C AG
und die D AG geltend machen. Ausserdem ist die Gruppe Q nach aussen als
zusammenhängendes Netzwerk von Unternehmen und Partnern aufgetreten, welche
nach eigener Darstellung in verwandten Geschäftsfeldern unter einem
einheitlichen Auftritt tätig seien. Dies deutet darauf hin, dass diese
Unternehmen und Partner als einfache Gesellschaft (Gruppe Q) untereinander
verbunden waren bzw. sind. Unter die Gruppe Q fällt namentlich auch die D AG,
welche gleichzeitig Revisionsstelle der A AG ist.
2.5 Die zeichnungsberechtigten E und F haben für die Gruppe
Q die Vollmacht unterschrieben. Sie sind zudem nach aussen als Partner der Gruppe
Q in Erscheinung getreten, was für die Glaubhaftmachung der Beauftragung des
Beschwerdegegners 1 auch bezüglich E und F genügt. An dieser Stelle ist aber
nochmals darauf hinzuweisen, dass es in die Kompetenz des Zivilrichters fällt,
endgültig über die Legitimationsfrage zu entscheiden.
2.6 Höhere Interessen, welche der Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten, werden keine geltend gemacht und auch
aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Es spricht somit
nichts gegen die von der Aufsichtskommission angeordnete beschränkte Entbindung
vom Berufsgeheimnis und die entsprechende Kostenverlegung. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei ihnen die
Kosten zu je einem Sechstel, unter subsidiärer Haftung für das Ganze,
aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14
VRG). Unter den gegebenen Umständen steht ihnen auch keine Parteientschädigung
zu.
Der rechtskundige
Beschwerdegegner 1 beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche kann
zugesprochen werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder wenn die Rechtsbegehren
der unterliegenden Partei oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend
sind aber keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer
Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte
noch schwierige Rechtsfragen zugrunde, erst recht nicht im Vergleich zum erstinstanzlichen
Verfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Die Rechtsbegehren
der Beschwerdeführenden können auch noch nicht als offensichtlich unbegründet
qualifiziert werden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel, unter subsidiärer
Haftung für das Ganze, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …