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Geschäftsnummer: VB.2005.00538  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
(Die Klientschaft hat die Entbindung ihres Anwalts vom Anwaltsgeheimnis angefochten, um welche der Anwalt zur Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht hatte.)

Der Anwalt hat im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis das Mandatsverhältnis nur glaubhaft zu machen. Ob dieser überhaupt von der Klientschaft mandatiert worden ist, was diese bestreitet, ist in einem Zivilprozess zu klären (E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich glaubhaft, dass die aus zwei Einzelpersonen und vier von diesen beherrschten Aktiengesellschaften bestehende Klientschaft den Anwalt mandatiert hat (frühere Vertretung in einem Zivilprozess, interne Verbindung der vier Gesellschaften, Korrespondenz) (E. 2.3-2.5). Der Entbindung stehen keine höheren Interessen entgegen (E. 2.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GLAUBHAFTMACHUNG
HONORARECHNUNG
MANDAT
Rechtsnormen:
§ 34 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
§ 41 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 37
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Rechtsanwalt X ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 15. Juli 2005 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der so genannten Gruppe Q zwecks Geltendmachung offener Honorarforderungen. Eine vorgängige direkte Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Rechtsanwalt X erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wurde die Eingabe vom 15. Juli 2005 dahingehend präzisiert, das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis richte sich gegen F, die B AG, die C AG, die D AG, E und die A AG. Mit je separaten Schreiben vom 26. Juli 2005 setzte die Aufsichtskommission den Betreffenden Frist an um zu erklären, ob sie den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wollen, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Die Schreiben der Aufsichtskommission wurden alle dahingehend beantwortet, Rechtsanwalt X habe für die Betreffenden keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt. In der Folge wies dieser darauf hin, die Gruppe Q habe ihn beauftragt, für sie anwaltlich tätig zu werden und insbesondere die Ansprüche der A AG gegen andere Gesellschaften wahrzunehmen. Die Gruppe Q sei ihm gegenüber stets als Gesamtgruppe, bestehend aus diversen Einzelgesellschaften, aufgetreten. Die Herren F und E seien in sämtlichen Gruppengesellschaften und auch in der B AG, der Muttergesellschaft, einzige Verwaltungsräte gewesen. Sämtliche Gesuchsgegner hielten weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach Rechtsanwalt X von ihnen nicht beauftragt worden und er für sie auch nicht als Anwalt tätig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt X, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf F, die B AG, die C AG, die D AG, E und die A AG gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich der Kosten des Beschlusses durchzusetzen (§ 34 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003).

II.  

Dagegen erhoben am 14. November 2005 E und die Gesellschaft A AG sowie am 18. November 2005 die Gesellschaften B AG, C AG sowie die D AG Beschwerden an das Verwaltungsgericht mit den Begehren, der Beschluss der Aufsichtskommission sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Rechtsanwalt X. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2005 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt (VB.2005.00538-539, 545-547). In der Folge reichte am 25. November 2005 auch F Beschwerde mit gleichem Begehren ein, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 29. November 2005 mitvereinigt wurde (VB.2005.00556). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 beantragte Rechtsanwalt X (Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2) verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Insoweit ist die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Argumentation, dass der Beschwerdegegner 1 für sie gar nie anwaltlich tätig gewesen sei, nicht eingegangen.

Der Beschwerdegegner 1 führt aus, für die Gruppe Q am 17. Dezember 2001 Klage gegen eine andere Gesellschaft erarbeitet und beim Handelsgericht eingereicht zu haben. Aus dem langjährigen Verfahren seien noch Honorarnoten in der Höhe von rund Fr. 45'000.- offen. Im Prozess vor Handelsgericht sei formell die Untergesellschaft G AG als Klägerin aufgetreten. Für die gesamte Prozessführung sei er von E und F instruiert worden. In ihren schriftlichen Instruktionen seien sie stets unter der Enseigne „Gruppe Q“ aufgetreten, unter Verwendung eines einheitlichen Briefpapiers für die gesamte Gruppe Q. Entsprechend sei auch die Vollmacht namens der Gruppe Q ausgestellt worden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Klientschaft seien die Honorare der C AG in Rechnung gestellt worden. Teilzahlungen seien indessen von verschiedenen Gesellschaften geleistet worden.

Im angefochtenen Beschluss der Aufsichtskommission ist festgehalten, die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis setze unter anderem voraus, dass das Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht sei. Vorliegend lägen zumindest Indizien für die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Mandatsverhältnisse vor. Ob der Beschwerdegegner 1 aber tatsächlich Mandatsträger aller sechs Beschwerdeführenden gewesen sei, habe nicht die Aufsichtskommission zu entscheiden, sondern das Gericht im ordentlichen Zivilprozess. Die Aufsichtskommission gehe nach ständiger Praxis davon aus, dass der Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er seinem früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen dem entgegenstünden, sei dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Ein höheres Interesse sei hier nicht zu erkennen, weshalb die Bewilligung zu erteilen sei.

2.2 Aktiv- und Passivlegitimation gelten im Zivil- bzw. im hier angestrebten Forderungsprozess als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 66; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7). Damit im Zusammenhang stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden. Ebenso befindet ausschliesslich dieser darüber, ob der Anwalt beispielsweise die Interessen des Klienten nicht gehörig gewahrt, ja sogar gegen seine Interessen gehandelt hat oder ob das Honorar erlassen, gestundet oder bereits bezahlt worden sei. Er prüft auch strittige Forderungen aus der rein konsultativen Anwaltstätigkeit (vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 249). Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Mandatsverhältnisse beschränkt und darauf hingewiesen, dass die Legitimationsfrage letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sein wird. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz hätte abschliessend über die Legitimationsfrage entscheiden sollen, sind daher die Beschwerden abzuweisen.

2.3 Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 die A AG in einem Prozess gegen eine andere Gesellschaft vor Handelsgericht vertreten hat. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Änderung der Firma in A AG nicht gegen die Glaubhaftmachung des Mandatsverhältnisses spreche, sei doch die Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen nicht gelöscht worden. Die A AG hält dem lediglich entgegen, den Beschwerdegegner 1 nicht beauftragt zu haben, ohne aber auf die Problematik der blossen Umfirmierung ohne Löschung bzw. Auflösung der Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen weiter einzugehen. Dies vermag aber die Glaubhaftmachung der Beauftragung des Beschwerdegegners 1 bzw. der daraus resultierenden Verbindlichkeiten für die in A AG umbenannte Gesellschaft nicht umzustossen. Wie es sich damit aber genau verhält, wird vom Zivilrichter zu entscheiden sein.

2.4 Was die übrigen Gesellschaften, nämlich die B AG, die C AG und die D AG angeht, ist festzuhalten, dass die am 5. April 2001 zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 ausgestellte Vollmacht ohne nähere Präzisierung namens der Gruppe Q ausgestellt wurde. Die Vollmacht wurde von E und F unterzeichnet, welche beide gemäss Handelsregisterauszügen für die Gesellschaften zeichnungsberechtigt waren bzw. sind. Schon aufgrund dieses Umstands ist die Bevollmächtigung des Beschwerdegegners 1 bezüglich all dieser Gesellschaften glaubhaft gemacht. Zudem belegen diverse bei den Akten liegende Dokumente, dass der Beschwerdegegner 1 auch seitens der B AG und der C AG in besagter Angelegenheit Brief- und E-Mail-Korrespondenz, zum Teil mit Zahlungszusicherungen, erhalten hat. Es kann somit nicht die Rede davon sein, diese Firmen seien „völlig unbeteiligt“ gewesen, wie dies die B AG, die C AG und die D AG geltend machen. Ausserdem ist die Gruppe Q nach aussen als zusammenhängendes Netzwerk von Unternehmen und Partnern aufgetreten, welche nach eigener Darstellung in verwandten Geschäftsfeldern unter einem einheitlichen Auftritt tätig seien. Dies deutet darauf hin, dass diese Unternehmen und Partner als einfache Gesellschaft (Gruppe Q) untereinander verbunden waren bzw. sind. Unter die Gruppe Q fällt namentlich auch die D AG, welche gleichzeitig Revisionsstelle der A AG ist.

2.5 Die zeichnungsberechtigten E und F haben für die Gruppe Q die Vollmacht unterschrieben. Sie sind zudem nach aussen als Partner der Gruppe Q in Erscheinung getreten, was für die Glaubhaftmachung der Beauftragung des Beschwerdegegners 1 auch bezüglich E und F genügt. An dieser Stelle ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass es in die Kompetenz des Zivilrichters fällt, endgültig über die Legitimationsfrage zu entscheiden.

2.6 Höhere Interessen, welche der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten, werden keine geltend gemacht und auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Es spricht somit nichts gegen die von der Aufsichtskommission angeordnete beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis und die entsprechende Kostenverlegung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei ihnen die Kosten zu je einem Sechstel, unter subsidiärer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Unter den gegebenen Umständen steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu.

Der rechtskundige Beschwerdegegner 1 beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche kann zugesprochen werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder wenn die Rechtsbegehren der unterliegenden Partei oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend sind aber keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zugrunde, erst recht nicht im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden können auch noch nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'740.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel, unter subsidiärer Haftung für das Ganze, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …