I.
Die Vormundschaftsbehörde X bevorschusste die
Kinderunterhaltsbeiträge für B (geboren 1987). Von Februar 2004 bis Dezember
2004 befand sich B während seiner gymnasialen Schulbildung in einem
Austauschjahr in Australien. Nachdem die Behörde vom Auslandaufenthalt von B
erfahren hatte, beschloss sie am 20. April 2005, die Bevorschussung der
Kinderunterhaltsbeiträge per Ende Januar 2004 und für die Dauer des Auslandaufenthalts
einzustellen. Sie begründete die Einstellung damit, dass während eines
Aufenthalts im Ausland kein Anspruch auf Bevorschussung bestehe und der bereits
während der Dauer des Auslandaufenthalts ausbezahlte Betrag von Fr. 7'150.-
zurückzuerstatten sei.
II.
Einen von der Mutter, A, erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Y am 19. Oktober 2005 ab.
III.
A reichte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 17. November
2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat beantragte am 29. November
2005 Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die
Vormundschaftsbehörde X stellte am 13. Dezember 2005 ebenfalls den Antrag,
die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Die Kammer zieht
in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines Bezirksrats
betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41 Abs. 1, § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG;
RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61). Der Streitwert
beträgt Fr. 7'150.-, weshalb die Behandlung der Beschwerde
eigentlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fiele. Weil sich jedoch
grundsätzliche Fragen stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38
Abs. 2 und 3 VRG).
2.
Der Bezirksrat erwog, dass
bei einem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Bevorschussung besteht. Das
Jugendhilfegesetz gewähre keine Ausnahme, und die Behördenpraxis nehme einen
Auslandaufenthalt an, wenn die Abwesenheit des Kindes mehr als die gewöhnlichen
Ferien umfasse. Entsprechend werde die Alimentenbevorschussung bei einem Schul-
oder Studien-Auslandsemester von rund sechs Monaten sistiert. Die Bevorschussung
sei deshalb für den Zeitraum der Auslandabwesenheit zu Recht eingestellt worden.
Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Rekursschrift und
führt ergänzend aus, dass eine fundierte Ausbildung – und damit verbunden
ein Auslandaufenthalt – nicht vom Geld abhängig gemacht werden dürfe.
Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort die
bisherige Entwicklung der Alimentenbevorschussung für die vier Kinder der Beschwerdeführerin
– darunter B – dar und erklärt, dass das Austauschjahr von B nicht
Bestandteil des regulären Schulunterrichts sei. Wenn das Kind seinen Aufenthalt
im Ausland habe, so bestehe kein Rechtsanspruch auf Bevorschussung, sofern der
Auslandaufenthalt nicht zwingend zur Ausbildung gehöre. Dies treffe für ein
Austauschjahr im Ausland nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet
gewesen, die Behörde über den Aufenthalt ihres Kindes im Ausland ebenso zu
informieren wie über Veränderungen der finanziellen Verhältnisse. Sie habe seit
Beginn des Schuljahres 2004/05 ihren Beschäftigungsgrad von 80 % auf 100 %
erhöht, dies jedoch nicht gemeldet. Aufgrund ihres höheren Einkommens sei sie
ab September 2004 nicht mehr zum Bezug von Bevorschussungsbeiträgen berechtigt
gewesen.
3.
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des
Kindes gegen Abtretung der Forderung die Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1
des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; vgl. Art. 293
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, ZGB). Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland,
besteht kein Anspruch auf Bevorschussung (§ 20 Abs. 3 JugendhilfeG).
In den Wegleitungen für die Behörden wird diese gesetzliche Regelung ohne
weiteren Erklärungen wiederholt (Alimentenhandbuch, hrsg. vom Jugendamt des
Kantons und der Stadt Zürich, 1992, S. 110; Sozialhilfe-Behördehandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons
Zürich, Ziff. 4.2.1 S. 1 [Stand Januar 2000]). Nach der im
vorinstanzlichen Beschluss wiedergegebenen Auskunft des kantonalen Amtes für Jugend-
und Berufsberatung ist dann von einem Auslandaufenthalt im Sinn von § 20 Abs. 3
JugendhilfeG auszugehen, wenn dieser mehr als die gewöhnlichen Ferien umfasst,
wobei die Grenze bei fünf Wochen liegt (Auskunft des Amtes, wiedergegeben im
Beschluss des Bezirksrates Y vom 14. Juni 2002).
4.
4.1 Der
Wortlaut von § 20 Abs. 3 JugendhilfeG verneint einen Anspruch auf
Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Aufenthalt des Kindes im
Ausland. Dies bedeutet, dass eine Bevorschussung gegen eine Gemeinde nicht
durchgesetzt werden kann, was hingegen nicht ausschliesst, dass eine Gemeinde
gleichwohl eine Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt gewährt.
4.2 Aus den
Materialien ergibt sich, dass die Regelung von § 20 Abs. 3 JugendhilfeG
erst gestützt auf einen Kommissionsantrag Aufnahme ins Gesetz fand (ABl 1981,
305 ff., 309). In der parlamentarischen Beratung wurde zur Einfügung
dieses Ausschlussgrundes ausgeführt, dass Kinder, die sich normalerweise im
Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf Bevorschussung hätten. Dies habe sich
aus Vorschlägen der Stadt Zürich ergeben (Prot. KR [1979-83], S. 5786).
Das kantonale Jugendhilfegesetz führt die im Zusammenhang mit
der Revision des Kindesrechts erlassene bundesrechtliche Bestimmung aus, wonach
das (kantonale) öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den
Unterhalt des Kindes regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht
nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; Peter Breitschmid in: Basler
Kommentar, 2. A., 2002, Art. 293 ZGB N. 3). Diese Norm des
Zivilgesetzbuchs trat am 1. Januar 1978 in Kraft. Die damalige
Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge erliess in der Folge
Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (undatiert;
Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 77/1980, S. 26 f.). Nach
Ziff. 8 Abs. 2 besteht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, kein Anspruch auf Bevorschussung. Gemäss einem Kurzkommentar
zu diesen Empfehlungen gelten Schulungsaufenthalte im Ausland nicht als
„gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinn von Ziff. 8 Abs. 2 der Empfehlungen
(Gusti Kaufmann, Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 77/1980, S. 13 ff., 16).
Diese Empfehlungen bezweckten, die Unterschiede bei der Umsetzung in den Kantonen
zu reduzieren (a.a.O., S. 14). Es spricht vieles dafür, dass diese
Empfehlungen, welche im Verlauf des Jahres 1979 erlassen worden sein dürften,
den Kommissionsantrag vom 26. Januar 1981 in Bezug auf § 20
Abs. 3 JugendhilfeG beeinflusst haben. So wird der in den Empfehlungen
erwähnte, den Anspruch auf Bevorschussung ausschliessende „gewöhnliche
Aufenthalt im Ausland“ jedenfalls nach den Erklärungen in der parlamentarischen
Beratung inhaltlich beinahe identisch übernommen („Kinder, die sich
normalerweise im Ausland aufhalten, …“). Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann
somit davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen der Schweizerischen
Konferenz für öffentliche Fürsorge beim Erlass des Jugendhilfegesetzes
Beachtung fanden und dass in Bezug auf § 20 Abs. 3 JugendhilfeG auch
die im Kurzkommentar zu den Empfehlungen formulierte Auslegung übernommen
wurde.
4.3 Bei einem
Rechtsvergleich mit den Nachbarkantonen zeigt sich, dass diese ähnliche Regelungen
in Bezug auf den Auslandaufenthalt aufweisen. Anders als die Kantone Zürich und
Schaffhausen (§ 4 lit. b der Alimentenbevorschussungsverordnung vom
14. Dezember 1999), welche den Aufenthalt nicht näher qualifizieren,
verwenden alle anderen Nachbarkantone eine Umschreibung der Art des
Auslandaufenthalts, der einer Bevorschussung entgegensteht. Diese
Begriffsbestimmung knüpft allein an eine zeitliche Komponente an: So darf für
eine Bevorschussung der Aufenthalt im Ausland nicht überwiegend (Aargau: § 34
lit. c des Sozial- und Präventionsgesetzes vom 6. März 2001) bzw.
nicht dauernd sein (St. Gallen: Art. 3 lit. d des Gesetzes über
Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979; Schwyz:
§ 4 lit. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985; Zug: § 5
lit. c des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes vom 29. April
1993). Der Kanton Thurgau verlangt, dass der „gewöhnliche“ Aufenthalt nicht im
Ausland ist und bezieht sich dadurch ebenfalls auf ein zeitliches Element (§ 16
des Sozialhilfegesetzes vom 29. März 1984). Durch die Erwähnung dieser
zeitlichen Komponente lässt in den genannten Kantonen somit nicht jeder
Auslandaufenthalt eine Bevorschussung ausschliessen, sondern nur ein solcher,
der eine gewisse Dauer überschreitet. Diese weitgehend übereinstimmenden kantonalen
Regelungen lehnen sich an die erwähnten Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz
für öffentliche Fürsorge an und scheinen einem breiten Konsens zu entsprechen.
Die Materialien der Entstehungsgeschichte für die Zürcher
Regelung deuten ebenfalls darauf hin (E. 4.2), dass dem Gesetzgeber eine
vergleichbare Konzeption vorschwebte. Deshalb lässt sich aus der Formulierung
in § 20 Abs. 3 JugendhilfeG nicht zwingend folgern, dass ein jeglicher
Aufenthalt im Ausland einer Bevorschussung entgegensteht.
4.4 Der Zweck der
Regelung, einen Anspruch auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge bei
einem – längeren – Auslandaufenthalt des Kindes zu verneinen, dürfte
darin liegen, dass bei einem Auslandaufenthalt die Verwendung der
bevorschussten Beiträge nur erschwert zu kontrollieren ist (vgl. Kaufmann,
Empfehlungen [Kurzkommentar], S. 16/Ziff. 8). Bei einem von
vornherein befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt kommt diesem Kontrolleffekt
allerdings keine grosse Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei
einer Ausbildung in der Schweiz – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind – die Bevorschussung ohne weiteres geleistet wird. Solange die
Ausbildung in einem zielgerichteten Rahmen andauert, vermag allein der
Ausbildungsort kein taugliches Unterscheidungskriterium dafür bilden, ob die
Bevorschussung zu gewähren ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin sieht daher
zu Recht eine Benachteiligung darin, dass die Zürcher Regelung durch die
Einstellung der Bevorschussung während eines Auslandaufenthalts eine Ausbildung
des Kindes im Ausland verunmöglichen kann. Dies muss umso mehr gelten, als die
bevorschussten Beiträge nicht bedarfsabhängig sind, also bei einem allfällig
erhöhten Unterhaltsbedarf bei einem Auslandaufenthalt nicht ansteigen und damit
die bevorschussende Gemeinde nicht stärker belasten (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG;
§ 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV).
Es darf – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch keine
Rolle spielen, ob die Ausbildung im Ausland Bestandteil des regulären
Schulunterrichts bildet oder nicht; Auslandaufenthalte im Rahmen eines Austauschjahres
während der gymnasialen Ausbildung sind nämlich nie obligatorisch. Diese
Differenzierung findet jedenfalls keine rechtliche Grundlage in den
Vorschriften zur Alimentenbevorschussung.
4.5 Zum selben
Ergebnis führt auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 20 Abs. 3
JugendhilfeG, weil die unterschiedslose Nichtgewährung der Bevorschussung bei
jeglichem Auslandaufenthalt ungeachtet des damit verbundenen Zweckes nur schwer
mit dem aus der Rechtsgleichheit abgeleiteten Differenzierungsgebot bei tatsächlich
verschiedenen Verhältnissen zu vereinbaren wäre. Kinderunterhaltsbeiträge sind somit
bei einem Auslandaufenthalt des Kindes – die Erfüllung der übrigen
Anspruchsbedingungen vorausgesetzt – jedenfalls dann zu bevorschussen,
wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung
nachweisbar ist und in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz
üblichen Rahmen steht sowie in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Sozialversicherungsrecht
vergleichbare Lösungen zu finden sind: Wo für den Leistungsbezug ein
„gewöhnlicher Aufenthalt“ in der Schweiz Voraussetzung ist, lässt die Praxis
eine Unterbrechung dieses Aufenthalts – namentlich zu
Ausbildungszwecken – von einem Jahr zu. Dies gilt insbesondere auch für
die Ausrichtung von Kinderzulagen (§ 5a Abs. 1 des [kantonalen]
Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 in
Verbindung mit § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über
Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 16. Oktober 1958; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2003, KA.2002.00042, www.sozialversicherungsgericht.zh.ch,
mit Hinweis auf die sinngemässe Anwendung der Praxis zu Art. 18 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, AHVG, bzw. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 13 N. 14 Abs. 3 f.).
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschluss
des Bezirksrats vom 19. Oktober 2005 und der Entscheid der Vormundschaftsbehörde
X vom 20. April 2005 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin führt in der
Beschwerdeantwort aus, dass die Anspruchsberechtigung für einen Teil des
streitigen Zeitraums infolge des höheren Einkommens der Beschwerdeführerin
nicht mehr erfüllt seien. Ob dies zutrifft, lässt sich aufgrund der
vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist deshalb zum Neuentscheid
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil die Beschwerdeführerin in der
von ihr thematisierten Grundsatzfrage vollständig obsiegt, führt die teilweise
Gutheissung und Rückweisung nicht dazu, dass ein Teil der Kosten ihr
aufzuerlegen ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Oktober 2005 und der Entscheid der
Vormundschaftsbehörde X vom 20. April 2005 werden aufgehoben. Die Sache
wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung an …