{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.12.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00544_19-12-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205610&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6787f05f8112a4556f34e06fbfdc7c5f"}, "Num": [" VB.2005.00544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.19.1  VB.2005.00544"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.19.1  VB.2005.00544"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.19.1  VB.2005.00544"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung | Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeitr\u00e4gen w\u00e4hrend eines Auslandaufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken Der Wortlaut von \u00a7 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeitr\u00e4gen generell bei einem Auslandaufenthalt (E. 4.1). Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufenthalte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer \u00fcberschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4). Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeitr\u00e4ge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz \u00fcblichen Rahmen steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht \u00fcbersteigt. - Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es L\u00f6sungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:29", "Checksum": "0203a56410c612aedd780e7acc7ef6c0"}