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Geschäftsnummer: VB.2005.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.9+10)


Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2005.00009 und VB.2005.00010 nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht

Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 beschlossene Vereinigung der Verfahren VB.2005.00009 und VB. 2005.00010. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2005.00009 den beide Beschwerden betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin betreffen. Es hat deshalb bei der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist (E. 1).

Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich festgestellt hat, die Begutachtung durch die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2005.00010 die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen, aufzuheben. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens neu zu entscheiden sein wird (E. 2).
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
DENKMALPFLEGE
DENKMALPFLEGEKOMMISSION
GARTENANLAGE
GEHÖR, RECHTLICHES
GEHÖRSANSPRUCH
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GUTACHTEN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 216 PBG
§ 6 Abs. II SachverständigenkommissionenV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40 in Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden (Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung verzeichnet ist.

Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar 2000 bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999 die gemäss Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.

Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einholen müssen.

B. In der Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf erteilte die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss Ziff. 1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August 2003 die Baubewilligung.

II.  

Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I, welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.

III.  

Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005 gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.00010) an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerden am 4. Mai 2005 vereinigt ab.

IV.  

Mit Urteil vom 14. November 2005 hiess das Bundesgericht eine von der SGGK erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde der SGGK gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2005 aufgehoben hat, ist das Verfahren über die Beschwerde der SGGK vom 12. Januar 2005 (VB.2005.00010) wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist dabei entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399).

Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 beschlossene Vereinigung des Verfahrens VB.2005.00010 mit dem von der ZVH angestrengten Verfahren VB.2005.00009. Sodann hat die ZVH den beide Beschwerden betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde der ZVH betreffen (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Kälin, S. 400). Es hat deshalb bei der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.

2.  

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 15. März 2002 entschieden hat, ist gemäss § 216 PBG und § 3 des hier noch massgeblichen Reglements für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 31. August 1977 (OS 46, 561) vor der Erteilung der Bewilligung die Einholung eines Gutachtens der KDK zwingend geboten (E. 4c). Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich festgestellt hat, diese Begutachtung aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der SGGK die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen, aufzuheben, das heisst die Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 13. August 2003 und die Genehmigung Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2003 sowie der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 2004, soweit er die SGGK betrifft. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens neu zu entscheiden sein wird. Die KDK wird dabei den Gehörsanspruch der im Verfahren verbliebenen SGGK im Sinn von § 6 Abs. 2 der mittlerweile anwendbaren Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 (LS 702.111) zu wahren haben, wobei ein Augenschein durch die KDK zu empfehlen sein dürfte.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die im zweiten Rechtsgang erwachsenen Gerichtskosten je zur Hälfte Stadt und Kanton Zürich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten des Rekursverfahrens, soweit sie der SGGK belastet wurden, sind in gleicher Weise zu verlegen. Da die beschwerdeführende SGGK mit ihrem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen nicht vollständig durchgedrungen ist, ist ihr zu Lasten des Staats Zürich für beide Rechtsmittelverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der Beschwerde VB.2005.00009 der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz vom 4. Mai 2005 unangefochten geblieben ist und diese deshalb verpflichtet bleibt:

a)        zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2005.00009, nämlich von Fr. 2'090.-;

b)        zur Bezahlung der ihr mit Rekursentscheid vom 19. November 2004 auferlegten Kosten, nämlich Fr. 2'840.-;

c)        zur Leistung von Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.- für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren VB.2005.00009 an die Baudirektion des Kantons Zürich;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 19. November 2004 sowie die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 13. August 2003 und die Genehmigung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2003 werden aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die bisher der SGGK auferlegten Rekurskosten und die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Stadt und dem Kanton Zürich auferlegt.

4.    Der Staat Zürich wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die beschwerdeführende SGGK verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Mitteilung an …