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VB.2005.00554
Entscheid
der 3. Kammer
vom 2. März 2006
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Mischa Morgenbesser.
In Sachen
1. A, Rechtsanwalt,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kt. Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Anwaltsverzeichnis, hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt C zeigte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich gestützt auf § 46 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) am 21. März 2005 die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zürich im Sinn von § 10 AnwG unter Ausschluss der unter das Anwaltsmonopol gemäss § 11 AnwG fallenden Tätigkeit an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 teilte der Präsident i.V. der Anwaltskommission Rechtsanwalt C mit, die Aufsichtskommission sei zum Schluss gelangt, dass sich nur Personen in das – den nicht im Anwaltsregister gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) eingetragenen Anwälten vorbehaltene – Anwaltsverzeichnis nach § 16 AnwG eintragen lassen könnten, welche den Anwaltsberuf in unabhängiger Stellung ausübten. Anwältinnen und Anwälten, welche in ihrem Anstellungsverhältnis keine vollständige Unabhängigkeit beanspruchen könnten, stehe dieses Verzeichnis nicht offen. Mit Eingabe an die Aufsichtskommission vom 5. Juli 2005 berief sich Rechtsanwalt C darauf, im Sinn von § 10 AnwG den Anwaltsberuf auszuüben, indem er als Angestellter einer Bank die Arbeitgeberin und deren Tochtergesellschaften gegenüber Dritten vertrete und in Rechtsfragen berate. Daher gehe er davon aus, dass eine Verpflichtung zur Eintragung in das Verzeichnis gemäss § 16 AnwG bestehe. Am 7. September 2005 ging bei der Aufsichtskommission eine Eingabe von Rechtsanwalt C ein, mit welcher er namens und im Auftrag von Rechtsanwalt C sowie dessen Arbeitgeberin, der B AG, den Antrag um Eintragung des Ersteren in das Anwaltsverzeichnis wiederholte und mit zahlreichen Argumenten ergänzte. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 trat die Aufsichtskommission auf das Gesuch der B AG nicht ein und wies das Gesuch von Rechtsanwalt C ab. II. Dagegen erhoben Rechtsanwalt C (Beschwerdeführer 1) und die B AG (Beschwerdeführerin 2) am 17. November 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Oktober 2005 sowie die Eintragung des Ersteren in das Anwaltsverzeichnis gemäss § 16 AnwG, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Am 1. Februar 2006 ging eine Eingabe von Rechtsanwalt C ein, welche unter anderem weitere prozessuale Anträge und Begründungen zur Sache enthielt. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher gegeben, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich einzutreten ist. 1.2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten, da es an einer Rechtsgrundlage dafür fehle, dass anstelle der in das Anwaltsverzeichnis einzutragenden Person ein Dritter, insbesondere der Arbeitgeber, an die Aufsichtskommission ein derartiges Ersuchen richten könnte. Im zweistufigen Rechtsmittelverfahren, in denen die untere Rechtsmittelinstanz die Rekurslegitimation verneint hat, ist der formell unterlegene Rekurrent zur Beschwerde legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob die Legitimation zu Recht verneint worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren; vielmehr hat die Aufsichtskommission als Verwaltungsbehörde verfügt und hat das Verwaltungsgericht als erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde zu entscheiden. Indessen ist die Aufsichtskommission auf das Gesuch förmlich nicht eingetreten, soweit es die Beschwerdeführerin 2 in eigenem Namen zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 gestellt hatte. Es liegt damit ein Fall vor, welcher der genannten Konstellation (Nichteintretensbeschluss einer unteren Rechtsmittelinstanz) gleichzustellen ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist deshalb insoweit einzutreten, als sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss wendet. 1.3 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich jedoch als zutreffend. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 in eigenem Namen das Gesuch um Eintragung des Beschwerdeführers 1 in das Anwaltsverzeichnis stellen durfte, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 lit. a VRG zuzuerkennen wäre, einen den Eintrag verweigernden Entscheid der Aufsichtskommission mittels Beschwerde anzufechten. In diesem Sinn besteht ein enger Zusammenhang zwischen Gesuchslegitimation einerseits und Rekurs- und Beschwerdelegitimation anderseits. Da wie unter der nachstehenden Erwägung 1.4 zu zeigen sein wird, die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich somit, dass sie auch nicht zur Gesuchstellung legitimiert war. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist deshalb abzuweisen. 1.4 Die Beschwerdeführerin 2 ficht aber nicht nur Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids an, worin auf ihr Gesuch nicht eingetreten wurde, sondern auch Disp.-Ziff. 1, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers 1 abgewiesen wurde. Nach § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch wird verlangt, dass er durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe. Führen Drittpersonen zu Gunsten des eigentlichen Verfügungsadressaten Beschwerde, kommt diesen Anforderungen besondere Bedeutung zu. Eine Drittbeschwerde zu Gunsten des Adressaten eines Entscheids wird im Allgemeinen als unnötig abgelehnt; sie kommt, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist, nur infrage, wenn der Dritte ein selbstständiges, unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt. Beispielsweise genügt der Umstand, dass die Beschwerdeführer Arbeitnehmer eines im Vergabeverfahren unterlegenen Anbieters sind, nicht, um ihre Legitimation zur Anfechtung des Vergabeentscheids zu begründen. Eine Vertragspartei des primären Verfügungsadressaten wird dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis zeitigen kann, nicht ohne weiteres zum unmittelbar Betroffenen. Aus der vertraglichen Beziehung zum Verfügungsadressaten kann sich zwar in besonders gelagerten Fällen eine direkte eigene Betroffenheit ergeben, welche die Beschwerdelegitimation zu begründen vermag. In der Regel bringt jedoch die vertragliche Beziehung lediglich eine mittelbare Betroffenheit des Vertragspartners mit sich und begründet nicht etwa die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (RB 1998 Nr. 11; vgl. auch RB 2004 Nr. 12). Wie noch zu zeigen sein wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht abstrakt darüber zu befinden, ob sich der Beschwerdeführer 1 auf das Berufs- und Anwaltsgeheimnis berufen kann, weshalb sich damit auch keine Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberin begründen lässt. Der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer 1 in das Anwaltsverzeichnis einzutragen sei, hat keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 im dargelegten Sinn zur Folge. Auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, wonach der Arbeitgeber eine gegen den Arbeitnehmer verhängte Einreisesperre anfechten konnte, ändert hier nichts. Im erwähnten Entscheid (VPB 1998 Nr. 29, E. 7.2) wurde die Legitimation des Arbeitgebers aufgrund der speziellen Umstände bejaht. Konkret ging es um den Auftritt eines dem Arbeitgeber bekannten Duos in seinem Lokal; sodann machte der Arbeitgeber geltend, ihm sei ein Versehen unterlaufen, weshalb er für das zu späte Einleiten des Bewilligungsverfahrens mitschuldig sei. Die Beschwerdeinstanz bejahte in Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse und der moralischen Gründe das Vorliegen spezifischer, unmittelbarer Arbeitgeberinteressen. Solche besonderen Faktoren sind hier jedoch keine ersichtlich, geht es doch allein um die Frage der Eintragung des Beschwerdeführers 1 in das Anwaltsverzeichnis. § 16 Abs. 1 AnwG richtet sich denn auch ausschliesslich an Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen zu sein. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist somit, soweit sie sich gegen Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids richten, mangels Legitimation nicht einzutreten. 1.5 Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 stellten die Beschwerdeführenden verschiedene prozessuale Anträge und ergänzten die Begründung. Diese Eingabe erweist sich als verspätet, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 13, 15, § 54 N. 8). 2. 2.1 Die Aufsichtskommission hielt in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 unter anderem fest, das BGFA regle nur die Tätigkeit von Personen, die über ein Anwaltspatent verfügten und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten würden. Nicht im Register eingetragene, nur beratend tätige freiberuflich-unabhängige Anwälte sowie angestellte, im Interesse ihres Arbeitgebers juristisch tätige Unternehmensjuristen würden jedoch vom BGFA ausser Acht gelassen. Im Kanton Zürich würden gestützt auf § 14 AnwG die für die "Registeranwälte" vorgesehenen Berufsregeln auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, die den Anwaltsberuf ausübten, dem BGFA aber nicht unterstünden. Demnach komme es zu einer Gleichstellung der beratenden Anwältinnen und Anwälte mit den im Register eingetragenen, forensisch tätigen Kolleginnen und Kollegen. Für den Entscheid, ob als Unternehmensjuristen tätige Anwältinnen und Anwälte unter § 14 AnwG fielen und damit als "den Anwaltsberuf ausübende" Personen gelten könnten, komme es entscheidend darauf an, worin die Berufsausübung im Einzelnen bestehe und wie sie gegenüber anderen Tätigkeiten abzugrenzen sei. Unter der Herrschaft des alten Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 (aAnwG) hätten sich auch Unternehmensjuristen als praktizierend melden können, und die Aufsichtskommission habe sich sogar für zuständig erklärt, Pflichtverletzungen eines bei einer Treuhandgesellschaft fest angestellten, ausschliesslich deren Klienten beratenden Rechtsanwalts zu beurteilen, obwohl dieser sich ausdrücklich als "nicht praktizierend" deklariert hatte (ZR 95 Nr. 42). Das damalige Anwaltsgesetz habe die Kompetenz zur Ahndung von Pflichtverletzungen gegenüber jedem Rechtsanwalt festgelegt, der als Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises bzw. einer zürcherischen Berufsausübungsbewilligung definiert worden sei. Das neue zürcherische Anwaltsgesetz knüpfe hingegen nicht mehr an die persönliche Eigenschaft einer Inhaberin oder Inhabers eines Anwaltspatents. Die Aufsicht gelte gemäss § 13 AnwG nur für Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausübten. In Bezug auf die Definition des Anwaltsberufs und seiner allfälligen Abgrenzung zum Unternehmensjuristen bedeute dies, dass Letzterer seinen Arbeitgeber und allenfalls Klienten seines Arbeitgebers berate und – unter Ausschluss des Monopolbereichs – vertrete. Dabei habe er stets die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren, den Arbeitsvertrag einzuhalten und sei in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages nicht frei. Soweit dies durch das Anstellungsverhältnis nicht ausgeschlossen sei, könne er wohl nebenberuflich als selbstständiger und unabhängiger Anwalt tätig sein und sich auch im Register eintragen lassen, was im vorliegenden Fall aber nicht weiter interessiere. In seiner Funktion als Unternehmensjurist fehle es dem Beschwerdeführer 1 in jedem Fall an der institutionellen Unabhängigkeit, wie sie aufgrund der Verweisung in § 14 AnwG auf Art. 12 lit. b BGFA von denjenigen Personen beachtet und garantiert werden müsse, welche im Kanton den Anwaltsberuf ausübten. Nur Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf unabhängig ausübten, könnten auch das Berufsgeheimnis in Bezug auf die Anwaltstätigkeit im engeren Sinn in Anspruch nehmen und unterlägen bei dessen Verletzung der strafrechtlichen Verfolgung. Diese Pflicht und dieses Privileg könnten einem Unternehmensjuristen nicht auferlegt bzw. zugestanden werden, wenn es auch durchaus zutreffen möge, dass eine Zuerkennung der anwaltlichen Schweigepflicht und des entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts aus der Sicht des Unternehmens wünschbar wäre. Soweit sich – was keineswegs dargetan sei – aus der heutigen Rechtslage und damit aus dem Entscheid für den Beschwerdeführer 1 oder sein Unternehmen im Verhältnis zum alten Anwaltsgesetz irgendwelche Nachteile ergeben sollten, wären sie eine Folge der in Bund und Kanton stattgefundenen Änderungen der Gesetzgebung und könnten als solche nicht durch die Auslegung der geltenden Regeln seitens der Aufsichtsbehörde behoben werden. Dies führe zum Schluss, dass die Eintragung von nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten in das Verzeichnis gemäss § 16 AnwG auf diejenigen Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anwaltspatents zu beschränken sei, die mit einer Geschäftsadresse im Kanton unabhängig und selbstständig oder als Angestellte einer ihrerseits im Anwaltsregister eingetragenen Person anwaltlich tätig seien. Der Beschwerdeführer 1 sei somit nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. 2.2 In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, die Aufsichtskommission lege das Anwaltsgesetz nicht richtig aus bzw. wende es nicht richtig an. Das Rechtsanwaltspatent des Beschwerdeführers 1 würde entwertet, wenn er keinerlei Aufsicht mehr unterstünde. Zudem könnte er wichtige Aufgaben in der Stellung als Rechtsanwalt, als welcher er in der Bank als Unternehmensjurist in der Funktion als Rechtskonsulent und Mitglied der Direktion im – nicht kommerziellen – Bereich "Recht & Compliance" tätig sei, nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen, wenn ihm keinerlei Anwaltsgeheimnis zugebilligt würde. Es sei abzusehen, dass eine Verweigerung des Eintrages in das Anwaltsverzeichnis bezüglich Rechtsanwälten, die als Unternehmensjuristen tätig seien, zur Folge hätte, dass diesen schon deswegen der Schutz des Berufsgeheimnisses versagt würde. Es möge zwar zutreffen, dass Rechtskonsulenten – wie die institutionell unabhängigen Rechtsanwälte auch – zuweilen wirtschaftliche und geschäftliche Tätigkeiten ausübten, die vom Berufsgeheimnis nicht umfasst seien. Entscheidend sei aber der Umstand, dass Rechtsanwälte, die als Unternehmensjuristen tätig seien, sehr wohl und in einem substanziellen Umfang auch Tätigkeiten ausübten, die unter die Anwaltstätigkeit im engeren Sinn und damit unter das Berufsgeheimnis fielen. So belegten die vorgesehene Verschärfung und der Ausbau der für Unternehmen relevanten Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch, im geplanten Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie im Kartellgesetz, welche eine Deliktsverhinderungspflicht der Unternehmen statuierten, dass Rechtsanwälte, die als Unternehmensjuristen tätig seien, sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse ihrer Arbeitgeber immer stärker darauf angewiesen seien, sich in bestimmten Situationen auf das Berufsgeheimnis berufen zu können. Gerade im Bereich der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) bzw. der so genannten "Compliance"-Tätigkeit (gemeint ist damit die Sicherstellung der rechtlich korrekten Anwendung von Gesetzen, zum Beispiel des Geldwäscherei-, Antikorruptions- oder Kartellgesetzes; vgl. dazu die an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gerichtete Stellungnahme der "economiesuisse" vom 30. Juni 2005 zur Änderung des BGFA) sei die Berufung des Unternehmensjuristen auf das Anwaltsgeheimnis wichtig. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Straftaten in den erwähnten Bereichen möglichst vermieden würden, weshalb es auch im öffentlichen Interesse liege, dass sich Rechtsanwälte, welche als Unternehmensjuristen tätig seien, auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnten. Auch das alte Anwaltsgesetz habe nicht zwischen selbstständigen und ausschliesslich im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwälten unterschieden. Nichts anderes ergebe sich auch in Bezug auf das neue Anwaltsgesetz, welches in § 10 AnwG eine sehr breite Definition des Anwaltsberufes enthalte und Rechtsanwälte, welche als Unternehmensjuristen tätig seien, nicht ausschliesse. Es ergebe sich somit ein verfassungsmässiger Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf eine Eintragung in das Anwaltsverzeichnis. Die Nichteintragung hätte eine Verletzung der durch Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Wirtschaftsfreiheit zur Folge, würde doch dadurch sein Wert auf dem Arbeitsmarkt reduziert. 3. Das Verwaltungsgericht hat am 22. Dezember 2005 in drei ähnlich gelagerten Fällen Entscheide gefällt, wovon einer im Internet publiziert ist (VB.2005.00492, www.vgrzh.ch). Das Gericht ist dabei – wie die Vorinstanz – zum Schluss gekommen, die betreffenden bei diversen Banken angestellten Rechtsanwälte, welche alle führende Positionen bekleiden, hätten keinen Anspruch auf Eintragung in das Anwaltsverzeichnis. Es ist unumgänglich, im Folgenden die damals vom Gericht angestellten Erwägungen zu wiederholen und wo nötig zu ergänzen. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Juni 2002 das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) in Kraft getreten ist, was eine Totalrevision des kantonalen Anwaltsgesetzes mit sich gebracht hat. Dem eidgenössischen Anwaltsgesetz sind Personen unterstellt, die im Bereich des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und entweder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen oder als Angehörige aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zur Berufsausübung in der Schweiz erfüllen. Für diese Kategorie von Anwältinnen und Anwälten sind die Modalitäten der Freizügigkeit, die Berufsregeln und die Disziplinarmassnahmen durch das Bundesgesetz abschliessend geregelt. Als notwendiges Vollzugsrecht haben die Kantone die kantonale Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, die auch das Anwaltsregister zu führen und das Disziplinarverfahren zu regeln hat. Berufsangehörige, die nur in der Rechtsberatung tätig sein wollen und sich nicht ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen, unterstehen dem Bundesgesetz nicht. Hinsichtlich dieser Anwältinnen und Anwälte kann aber der kantonale Gesetzgeber nach wie vor Vorschriften über die Berufsregeln, die Aufsicht und das Disziplinarrecht erlassen, wovon der Kanton Zürich Gebrauch gemacht hat (Weisung des Regierungsrats vom 23. November 2002 zum Anwaltsgesetz, ABl 2002, 1977, 1990 f. [Hervorhebungen beigefügt]; vgl. auch Hans Nater in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 2 N 9). Entsprechend bestimmt § 13 AnwG, dass Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission unterstehen. Nach § 14 Abs. 1 AnwG gelten das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Sodann sieht § 16 Abs. 1 AnwG vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen zu sein, der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit anzuzeigen haben. 3.2 Strittig ist nun, inwieweit unter dem neuen Recht die als Unternehmensjuristen tätigen Rechtsanwälte – ausserhalb des Anwaltsmonopols – als "den Anwaltsberuf ausübend" im Sinn der §§ 10, 13, 14 und 16 AnwG zu gelten haben. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist im Kontext zur erwähnten Totalrevision des kantonalen Anwaltsgesetzes zu sehen. Entsprechend tritt die frühere Rechtsprechung der Aufsichtskommission in den Hintergrund. Es kann somit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Umstand, dass sich nach der früheren Praxis ebenfalls Unternehmensjuristen als praktizierend im Sinn von § 35 aAnwG melden konnten bzw. sich die Aufsichtskommission auch zur Disziplinierung von ausschliesslich im Angestelltenverhältnis, beispielsweise bei einer Treuhandgesellschaft, tätigen Rechtsanwälten zuständig erachtete, führe zwingend dazu, dies müsse sich unter dem neuen Recht gleich verhalten. 3.3 Es rechtfertigt sich daher vorliegend, näher auf die Materialien einzugehen: 3.3.1 Aus der regierungsrätlichen Weisung geht hervor, dass für alle praktizierenden Anwältinnen und Anwälte – unabhängig von der Tätigkeit im Monopolbereich – die Berufsregeln gelten und dass diese auch der Disziplinaraufsicht unterstellt werden sollen. Sodann wird Folgendes festgehalten: "Für in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte ist es jedoch ein zentrales Anliegen, dass durch diese Regelung nicht verhindert wird, dass sie weiterhin ihren Titel verwenden und unter der Berufsbezeichnung ‚Rechtsanwältin’ oder ‚Rechtsanwalt’ tätig sein dürfen" (ABl 2002, 1993; Hervorhebung beigefügt). Diese soeben zitierte Formulierung belegt aber, dass der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte hinsichtlich der das Angestelltenverhältnis umfassenden Tätigkeiten unbesehen dem Anwaltsgesetz zu unterstellen. Gleichzeitig sollte dieser Umstand aber ohne Einfluss auf die Berechtigung zur Verwendung des Titels bzw. der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin" bleiben, was im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, ein kantonales Gesetz, welches das Führen des Anwaltstitels jedem Inhaber verbiete, der nicht im Verzeichnis der praktizierenden Anwälte aufgeführt sei, verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 112 Ia 318). Somit hängt die Berechtigung zur Führung des Anwaltstitels weder vom Eintrag ins Anwaltsregister noch vom Eintrag ins Anwaltsverzeichnis ab. 3.3.2 Dass der Gesetzgeber die das Angestelltenverhältnis tangierenden Bereiche der in Unternehmen tätigen Anwältinnen und Anwälte bezüglich der Monopoltätigkeit ausgeklammert haben wollte, ergibt sich auch aus den Voten anlässlich der Beratung des Kantonsrats vom 8. September 2003 zum Anwaltsgesetz. Diskutiert wurde insbesondere, inwieweit es auch den im Teilpensum angestellten Anwältinnen und Anwälten erlaubt sein sollte, sich bezüglich ihrer freien Tätigkeit im Anwaltsregister eintragen zu lassen, da der dem Kantonsrat unterbreitete Gesetzesentwurf sich dazu nicht weiter äusserte. Einem Vorschlag, dies auch den von anerkannten Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, Vermieter-, Hauseigentümer- und Mieterorganisationen im Teilpensum für rein beratende Tätigkeiten angestellten Anwälten und Anwältinnen zu erlauben, soweit es ihre freie Tätigkeit betreffe, wurde entgegnet, es sei nicht einzusehen, weshalb man einen Unternehmensjuristen oder eine Unternehmensjuristin oder jemanden, der eine völlig andere Tätigkeit im angestellten Teilzeitpensum ausübe, hier nicht gleich behandeln soll wie die Mitarbeiter der genannten Organisationen, weshalb der Eventualantrag gestellt werde, die Aufzählung der Organisationen zu streichen (Prot. KR 2003, S. 985 f.). Nachdem klargestellt wurde, dass die Eintragsberechtigung für die freie – und folglich eben auch unabhängige – Tätigkeit gewährleistet sein soll, wurde der erste Antrag zurückgezogen (Prot. KR 2003, S. 988 f.). Der Referent der Kantonalen Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS) votierte in der Folge auch für den Rückzug des Eventualantrages, und zwar mit der Begründung, eine diesbezügliche Ergänzung sei überflüssig. Es gehe um den Begriff der "Unabhängigkeit des Anwalts oder der Anwältin", und dieser Begriff sei ein bundesrechtlicher Begriff. Die Problematik sei deshalb über die Legiferierung bzw. die Auslegung eidgenössischen Rechts zu lösen und nicht durch Normierung auf kantonaler Ebene, was von Regierungsrat Markus Notter bestätigt wurde. Er hielt fest, es wäre nicht so schlimm, wenn dem Antrag stattgegeben würde, weil das Bundesgericht – jedenfalls bis anhin – ohnehin die gleiche Auffassung gehabt habe wie der Antragsteller, nämlich dass es zulässig sein soll, quasi nebenamtlich Anwalt und irgendwo anders angestellt zu sein. Das Obergericht interpretiere das eidgenössische Recht sehr offen und habe heute schon eine ganze Reihe von Rechtsanwälten in dieser Situation ins Register eingetragen, sogar solche, die in einer Treuhandfirma angestellt seien. Es sei ganz klar, dass alle der Meinung seien, dass man auch in einem bestimmten Teilpensum anwaltlich tätig und in einem anderen Pensum irgendwo angestellt sein könne. Sollte dereinst irgendwann einmal insbesondere das Bundesgericht zu einer anderen Auffassung gelangen, so könne dies nicht verhindert werden, weil dann diese Bestimmung auch materiell bundesrechtswidrig werde. Aber selbst wenn dies (gemeint der Eventualantrag) jetzt hineingeschrieben werde und mit dem Bundesgericht im Einklang stehe, so sei dies formell eigentlich bundesrechtswidrig, weil in einen Bereich hineinlegiferiert werde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des Kantons liege. Dem Eventualantrag wurde gleichwohl zugestimmt (zum Ganzen Prot. KR 2003, S. 989-991); er hat seinen Niederschlag in § 11 Abs. 2 lit. a AnwG gefunden. 3.3.3 Somit besteht Klarheit darüber, dass der Gesetzgeber teilzeitlich angestellten Anwältinnen und Anwälten die freiberufliche Anwaltstätigkeit im Monopolbereich ausserhalb des Anstellungsverhältnisses ermöglichen wollte. Unter denselben Bedingungen hat dies auch für teilzeitlich angestellte Anwältinnen und Anwälte zu gelten, die ausserhalb des Anstellungsverhältnisses ausschliesslich beratend und somit nicht im Monopolbereich tätig sind, wollte der Gesetzgeber diesen Bereich doch ebenso dem Anwaltsgesetz unterstellt wissen. Entscheidend für den Eintrag ins Anwaltsverzeichnis, welches wie das Anwaltsregister dem Schutz des Publikums dienen soll, muss daher die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des im Publikum auftretenden Anwalts sein (Prot. KR 2003, S. 981 f.). 3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob sich Anwältinnen und Anwälte ebenfalls ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können, wenn sie ihre beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Anstellung und somit innerhalb des Anstellungsverhältnisses, nämlich gegenüber ihren nicht im Anwaltsregister oder Anwaltsverzeichnis eingetragenen Arbeitgebern erbringen. Dabei ist zunächst einmal danach zu fragen, welchen Zweck der Gesetzesgeber damit verfolgte, dass sich nebst den im Monopolbereich tätigen Anwältinnen und Anwälte auch diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die ausschliesslich beratend tätig sind, in ein Anwaltsverzeichnis einzutragen haben. Dadurch, dass Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis aufgeführt sind, besteht dem die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmenden Publikum gegenüber Gewähr, dass die von ihm aufgesuchten Anwältinnen und Anwälte der Aufsicht der Aufsichtskommission und den Berufsregeln des BGFA unterstehen (§§ 13 und 14 AnwG). Die Aufsicht der Aufsichtskommission beschränkt sich nicht nur auf die im Monopolbereich tätigen Anwältinnen und Anwälte, sondern wurde vom Gesetzgeber auch auf die ausschliesslich beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte ausgedehnt, weil der Schutz des Publikums (welches sich darauf soll verlassen dürfen, dass Anwältinnen und Anwälte, die als solche in Erscheinung treten, einer besonderen Aufsicht unterstehen und dass auch für sie Berufsregeln gelten) dies erfordert (ABl 2002, 2016). Demnach steht auch bei der Eintragung der ausschliesslich beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte in das Anwaltsverzeichnis der Publikumsschutz im Vordergrund (vgl. auch Prot. KR 2003, S. 982). Bei der von einer Anwältin oder von einem Anwalt gegenüber dem eigenen Arbeitgeber im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erbrachten Beratertätigkeit handelt es sich aber gerade nicht um eine gegenüber dem Publikum erbrachte Dienstleistung. Der Arbeitgeber, zu dem die angestellten Anwältinnen und Anwälte in einem Treueverhältnis stehen, bedarf keines Publikumschutzes, weshalb eine teleologische Auslegung des Anwaltsgesetzes dazu führt, dass es nicht dem Gesetzeszweck entsprechen kann, dass sich angestellte Anwältinnen und Anwälte für ihre ihrem Arbeitgeber gegenüber erbrachte beratende Tätigkeit ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können. 3.5 Die Eintragung des Beschwerdeführers 1 ins Anwaltsverzeichnis scheitert aber auch daran, dass seine beratende Tätigkeit gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. deren Tochtergesellschaften nicht den Anforderungen einer unabhängigen Anwaltstätigkeit genügt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: 3.5.1 In der regierungsrätlichen Weisung wurde unter anderem festgehalten, für Anwältinnen und Anwälte, die ausschliesslich beratend tätig seien, sollen die Berufsregeln nach Art. 12 und 13 BGFA durch Verweisung als kantonales Recht sinngemäss gelten. Das bedeute nicht, dass sich die in einem Anstellungsverhältnis tätigen Anwältinnen und Anwälte bei ihrer beruflichen Tätigkeit genau gleich zu verhalten hätten wie selbstständig tätige Berufsangehörige. Die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis seien vielmehr entsprechend der konkreten Situation der Anwältin oder des Anwaltes zu interpretieren. Was die in Art. 12 lit. b BGFA verlangte Unabhängigkeit anbelange, so sei damit die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung angesprochen und nicht wie bei der persönlichen Voraussetzung für den Registereintrag nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die institutionelle Unabhängigkeit. Eine unzulässige Abhängigkeit bei der Berufsausübung liege nach dem Gesagten nicht bereits dann vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt von einer Person angestellt sei, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sei. Vielmehr gälten diesbezüglich für angestellte Anwältinnen und Anwälte, die Klienten ihres Arbeitgebers als Anwältin oder als Anwalt berieten, weiterhin die in der zürcherischen Praxis entwickelten Kriterien (ABl 2002, 2016 f. mit Hinweis auf ZR 79 Nr. 126 und ZR 95 Nr. 42, Hervorhebung beigefügt). 3.5.2 Die Aufsichtskommission hat nun aber ihre Praxis unter Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend präzisiert, die Eintragung von nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten in das Verzeichnis gemäss § 16 AnwG sei auf diejenigen Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes zu beschränken, die mit einer Geschäftsadresse im Kanton unabhängig und selbstständig oder als Angestellte einer ihrerseits im Anwaltsregister eingetragenen Person anwaltlich tätig seien. Inwieweit diese neue Praxis der Aufsichtskommission zur Folge hat, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Klienten ihres nicht im Anwaltsregister oder Anwaltsverzeichnis eingetragenen Arbeitgebers beraten, mangels Unabhängigkeit nicht die Voraussetzungen erfüllen, um ins Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden und sie auch nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen, kann hier offen bleiben. Diese Frage bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86 ff.). Der Beschwerdeführer 1 beantragt nämlich die Eintragung ins Anwaltsverzeichnis gerade nicht im Zusammenhang mit der Kundenberatung. Im Gegenteil: Er hält fest, keine Kunden der Bank zu vertreten, sondern nur diese und deren Tochtergesellschaften. Somit treten die Bemerkungen in der Weisung, die ohnehin die hier nicht weiter interessierende Kundenberatung durch in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte betreffen, worauf der Beschwerdeführer 1 jedoch Bezug nimmt, in den Hintergrund. Dass der Arbeitgeber eines angestellten Anwalts aber nicht in diesem Sinn als "Klient" oder "Kunde" gelten kann, versteht sich von selbst (vgl. auch vorne E. 3.4, wonach der Arbeitgeber keines Publikumschutzes bedarf). 3.5.3 Nachdem § 14 Abs. 1 AnwG ausdrücklich festhält, das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA würden sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen, rechtfertigt es sich umso mehr, für die Beantwortung der Frage, inwieweit die internen unternehmensspezifischen Beraterfunktionen des als Direktor und Rechtsanwalt beschäftigten Beschwerdeführers 1 dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügen, auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wie dies denn auch die Aufsichtskommission getan hat. Der Beschwerdeführer 1 weist allerdings auf das Votum des Referenten der KJS im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 lit. c AnwG hin, wonach die vorbereitende Kommission auch den Rahmen für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission auf Anwältinnen und Anwälte ausgeweitet habe, die nicht im Monopolbereich tätig, sondern nur im Anwaltsverzeichnis eingetragen seien. Gemeint seien damit zum Beispiel Unternehmensanwältinnen und -anwälte, welche ja ebenfalls viel Know-how in die Prüfungskommission einbringen könnten (Prot. KR 2003, S. 984). Für sich allein betrachtet unterstützt dieses Votum zwar die vom Beschwerdeführer 1 vertretene Auslegung, doch ist darauf nicht isoliert abzustellen, steht es so gesehen doch im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten übrigen Materialien und zum im Rahmen einer umfassenden Auslegung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck des Publikumsschutzes. Das bedeutet, dass auch für die Mitgliedschaft in der Anwaltsprüfungskommission eine anwaltliche (forensische und/oder beratende) Tätigkeit vorausgesetzt wird, wobei es abzugrenzen gilt, wann eine solche gegeben ist. Dass dies auch der Referent der KJS gemeint haben muss, ergibt sich aus einem anderen Votum desselben, auf welches bereits hingewiesen worden ist (E. 3.3.2). So hat er im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Anwältinnen und Anwälten, welche teilzeitlich einer anderweitigen Angestelltentätigkeit nachgingen, bezüglich ihrer freien Tätigkeit die Eintragung ins Register erlaubt sein soll, ausdrücklich festgehalten, es gehe dabei um den bundesrechtlichen Begriff der Unabhängigkeit. Die diesbezügliche Problematik sei über die Legiferierung bzw. die Auslegung eidgenössischen Rechts zu lösen und nicht durch Normierung auf kantonaler Ebene. Dieses Votum wurde durch Regierungsrat Markus Notter bekräftigt. Gerade diese vom Referenten der KJS sowie vom Regierungsrat thematisierte und offen gelassene Auslegung eidgenössischen Rechts, welches sich aus den dargelegten Gründen auf das kantonale Recht entsprechend auswirkt, hat nun die Aufsichtskommission in Berücksichtigung der neuen Bundesgerichtspraxis vorgenommen. Nachdem aber der kantonale Gesetzgeber die Auslegung bzw. Handhabung des eidgenössischen Rechts durch den Bundesgesetzgeber und das Bundesgericht vorbehalten hat, tritt die subjektiv-historische Auslegungsmethode in den Hintergrund. Schon deswegen erübrigt sich die Einvernahme der vom Beschwerdeführer 1 als Zeugen offerierten Kommissionsmitglieder sowie der Beizug des Protokolls Nr. 073/99-03 der 73. Sitzung der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 4. Februar 2003. Dasselbe würde auch bezüglich der Befragung von Regierungsrat Markus Notter gelten, welcher mit Eingabe vom 30. Januar 2006 neu als Zeuge aufgeführt worden ist. Selbst wenn Mitglieder der gesetzgebenden Gremien gestützt auf die frühere Praxis im Kanton Zürich betreffend die als Unternehmensjuristen tätigen Anwältinnen und Anwälte damals eine extensive Betrachtungsweise gehabt haben sollten, so nur, sofern und soweit diese Praxis weiterhin mit dem eidgenössischen Recht im Einklang stehen sollte, wurde das kantonale Anwaltsgesetz doch gerade im Hinblick und Abstimmung auf das BGFA neu gefasst. Das Bundesgericht hat ein absolutes Verbot, den eigenen Arbeitgeber als Anwalt vor Gerichten zu vertreten, unter dem Gesichtswinkel der (finanziellen) Unabhängigkeit als verfassungskonform erachtet. Gemeint sei damit der Fall, dass der Angestellte der Unternehmung formell als deren Anwalt auftrete. Nicht berührt davon sei hingegen die Frage, ob eine Unternehmung sich durch eigene Arbeitnehmer mit Organfunktion, die über ein Anwaltspatent verfügten, vertreten lassen dürften. Soweit kein Anwaltszwang bestehe, dürfte dem nichts entgegenstehen; der Arbeitnehmer könne dabei aber nicht die Stellung eines Anwalts beanspruchen (BGE 130 II 87 E. 4.3.2, mit Hinweisen, Hervorhebung beigefügt). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, institutionell verstandene Unabhängigkeit bedeute, dass das Fehlen der Unabhängigkeit bei Mandanten zu vermuten sei, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Anstellung stehen; so bei der Vertretung des Arbeitgebers selber oder von mit diesem verbundenen Unternehmungen sowie bei der Vertretung von dessen Kunden (…). Das Gesetz sei daher so auszulegen, dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt in keinem Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitgeber stehen dürfe, der nicht selber als Anwalt im Register eingetragen sei. Der bei einem diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Arbeitgeber angestellte Anwalt könne aber die verlangte Unabhängigkeit ebenfalls aufweisen, wenn er seine Anwaltstätigkeit ausserhalb dieses Angestelltenverhältnisses ausübe und sich auf Mandate beschränke, die auch klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs seines Arbeitgebers lägen (BGE 130 II 87 E. 5.2). 3.5.4 Damit ergibt sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig, dass die beratende Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Tochtergesellschaften nicht unter den Begriff der unabhängigen Anwaltstätigkeit im umschriebenen Sinn fallen kann (vgl. auch Hans Nater, Anwaltsrubrik, SJZ 100/2004, S. 139 ff.). Es ist daher unter keinem Titel zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eintragung des Beschwerdeführers 1 in das den Schutz des Publikums bezweckende Anwaltsverzeichnis abgelehnt hat. Damit wird denn auch die zweifelsohne komplexe und verantwortungsvolle Beraterfunktion des Beschwerdeführers 1, namentlich auch im Hinblick auf die bevorstehende Verschärfung der Strafbestimmungen, nicht herabgesetzt. In seiner Stellung als Direktionsmitglied ist er aber in weit gehender Art und Weise mit der Bank verbunden, welcher Umstand nach schweizerischer Auffassung – im Gegensatz zur angelsächsischen – dazu führt, dass die Voraussetzungen der Unabhängigkeit in der Funktion als Anwalt der betreffenden Firmen nicht erfüllt sein können (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 VII 6013, 6034 f., 6038 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. A., Zürich 2004, S. 479; Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996, II, S. 253 ff., insbes. S. 318-320; derselbe in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 13 N. 89 ff.; Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, S. 38). Daran ändert auch nichts, dass der Bereich "Recht & Compliance" räumlich, organisatorisch und technisch eigenständig ist. Die Visitenkarte des Beschwerdeführers 1 weist unmissverständlich auf seine Stellung in der Bank und damit auf seine Abhängigkeit von derselben hin. Die dem CEO unterstellte Organisationseinheit "Recht Steuern & Compliance" hat denn auch halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeiten an die Generaldirektion zu erstatten, welche wiederum mindestens ein Mal jährlich Bericht an den Bankrat über die Einhaltung der Compliance Grundsätze innerhalb der Bank erstattet. Schon diese Strukturen stehen dem hiesigen Begriff der Unabhängigkeit bezüglich der Anwaltstätigkeit diametral entgegen (vgl. Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, § 12 N. 73 mit Hinweis auf BGr, 7. April 2004, 2A.285/2003, E. 2, www.bger.ch; im Übrigen ebenso die frühere Auffassung der Aufsichtskommission, ZR 79 Nr. 126 E. 9). 3.6 Die vom eidgenössischen Gesetzgeber vorgenommene restriktive und vom Bundesgericht präzisierte Auslegung des Begriffs der anwaltlichen Unabhängigkeit, welcher Auffassung sich nun die Aufsichtskommission im Zusammenhang mit der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis angeschlossen hat, widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser billigt den Mitgliedstaaten das Recht zum Erlass von Regelungen zu, die vom Rechtsanwalt verlangen, dass er sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befindet, von denen er sich zu keiner Zeit beeinflussen lassen darf (vgl. BGE 130 II 87 E. 4.2 und BGr, 13. Dezember 2003, 2.A.101/2003, E. 4.2, E. 5.1.1, www.bger.ch). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, durch die Verweigerung der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis werde die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt, ist fraglich, ob überhaupt der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit tangiert ist, wird doch der Beschwerdeführer trotz Verweigerung des Eintrags nicht an der Ausübung seiner ohnehin kaum nach aussen gerichteten Funktionen eingeschränkt. Selbst wenn aber der Schutzbereich tangiert wäre, verletzt die vorstehende Gesetzesauslegung die Wirtschaftsfreiheit nicht, sowenig wie dies durch die Einschränkung der Befugnis, Parteien im Monopolbereich vor Gericht zu vertreten, der Fall ist, sofern – wie hier – die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehende Unabhängigkeit des Antragstellenden nicht ausreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 130 II 87 E. 3; BGr, 13. Dezember 2003, 2A.101/2003, E. 3, www.bger.ch; Pra 90/2001 Nr. 141 E. 3a, 4a). Gerade diese Unabhängigkeit soll grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten und bildet die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und die Justiz (Pra 90/2001 Nr. 141, Regeste). Eine direkte oder indirekte Abhängigkeit des Anwalts von einem Dritten, der selbst nicht in einem Anwaltsregister (oder, bei rein beratender Tätigkeit, mindestens im hier interessierenden Anwaltsverzeichnis) eingetragen ist, darf nicht einmal im Ansatz toleriert werden. Solche Abhängigkeiten würden den Schutz des Rechtssuchenden und das Vertrauen in den Anwalt gefährden und damit letztlich dem Rechtsstaat und der Justiz schaden (vgl. Staehelin/Oetiker in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 8 N. 32). Dass der Beschwerdeführer 1 aber nicht unabhängig in diesem Sinn ist, wurde bereits dargelegt, weshalb er auch nicht ins Verzeichnis, welches eine Kontrolle der rein beratenden Anwaltstätigkeit bezweckt, eingetragen werden kann. Es sei angefügt, dass es auch Stimmen gibt, welche anders als die Beschwerdeführenden gerade die Unterstellung der Berateranwälte im Kanton Zürich unter die Berufsregeln als eine mögliche Grundrechtseinschränkung sehen, was hier aber nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. Beat Hess, Umsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, SJZ 98/2002, S. 485 ff., insbes. S. 488 f.). Der Beschwerdeführer 1 weist darauf hin, die Unterstellung des bei einem Unternehmen angestellten Anwalts unter das Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis, dessen Schutz ohne Eintragung ins Verzeichnis wohl schon deswegen versagt würde, stünde – namentlich im Hinblick auf die "Deliktsverhinderungspflicht" – ebenfalls im öffentlichen Interesse. Dass die Compliance-Tätigkeit und ähnliche Aufgaben der in Unternehmen angestellten Anwältinnen und Anwälte auch öffentliche Interessen erfüllen, soll nicht in Abrede gestellt werden. Diese Funktionen können aber nicht unter den Begriff der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit fallen. Entsprechend ist bei der parlamentarischen Detailberatung auf die Problematik zwischen Anwaltsgeheimnis einerseits und beispielsweise der Offenlegung des Bankkundengeheimnisses andererseits durch den bei einer Bank angestellten Anwalt hingewiesen worden (AB 1999 N. 1566, Votum Suter; zum Problem "Anwaltsgeheimnis" und "Bankgeheimnis" vgl. auch Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel etc. 2003, Art. 321 N. 21). Ähnliche Schwierigkeiten könnten sich auch bei der anwaltlichen Beratung des Arbeitgebers durch den angestellten Anwalt ergeben. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass das Anwaltsgeheimnis bei einer Entbindung durch den Berechtigten entfalle und die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) in der Praxis von den Banken verlange, Anwälte vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, womit sichergestellt sei, dass dieses die EBK in ihrer Aufsichtstätigkeit nicht einschränke. Der Beschwerdeführer 1 folgt nämlich – zumindest indirekt durch entsprechende Verweisungen – der Auffassung, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch den Geheimnisherrn verpflichte den Anwalt zur Aussage (so Werner de Capitani, Anwaltsgeheimnis und Unternehmensjurist, Das Anwaltsgeheimnis Band 5, Zürich 1999, Rz. 151 ff., insbes. Rz. 155). Dies ist aber nicht der Fall, hält doch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA fest, die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichte die Anwältinnen und Anwälte nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (vgl. auch Valloni/Steinegger, S. 49 f.; Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Das Anwaltsgeheimnis Band 4, Zürich 1997, Rz. 27; im selben Band: Beat Brechbühl/Ernst Hauser/Urs Hofer, Der Anwalt als Zeuge, Das Anwaltsgeheimnis Band 4, S. 53 f.; Walter R. Schluep, Über Sinn und Funktionen des Anwaltsgeheimnisses im Rechtsstaat, Das Anwaltsgeheimnis Band 1, Zürich 1994, Rz. 63). Damit wären aber Interessenkonflikte und Doppelvertretungen des seinen Arbeitgeber vertretenden Anwalts vorprogrammiert (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 86; Pra 90/2001 Nr. 141 E. 4a/aa, E. 4c). Wie anzumerken ist, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur darüber zu befinden, ob die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis rechtens ist, was aus den dargelegten Gründen zu bejahen ist. Hingegen kann jetzt nicht darüber entschieden werden, ob und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer in einer konkreten Situation trotz Nichteintragung dennoch auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnte (zur Anwendbarkeit des Anwaltsgeheimnisses vgl. Hess, S. 492, mit Hinweisen; Ramon Mabillard, Anwaltsgeheimnis als verfassungsrechtliche Schranke für Zwangsmassnahmen, SJZ 101/2005, S. 209 ff.; Pfeifer, ZSR 115/1996, S. 320; Marcel Niggli, Das Berufsgeheimnis gilt auch für angestellte Anwälte in: NZZ am Sonntag, 22. Januar 2006). 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist. Ebenfalls ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die Frage der Eintragung ins Anwaltsverzeichnis tangiert selbstständiges kantonales Recht, auch wenn dabei Regeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes als stellvertretendes kantonales Recht mitberücksichtigt werden. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben (vgl. Hess, S. 488). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu drei Vierteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an: |