{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00554_2006-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205720&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25ceb416c6ad34fd1c1f5fa58a28ecef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00554"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2006  VB.2005.00554"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2006  VB.2005.00554"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2006  VB.2005.00554"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsverzeichnis | Verweigerung des Eintrags ins Anwaltsverzeichnis nach \u00a7 16 AnwG (nicht Anwaltsregister) f\u00fcr einen angestellten Unternehmensjuristen:  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts. Keine Legitimation des Unternehmens f\u00fcr Gesuchstellung und Erhebung von Rechtsmitteln (E.1). Anw\u00e4lte und Anw\u00e4ltinnen, die im Kanton den Anwaltsberuf aus\u00fcben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein, haben der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufst\u00e4tigkeit anzuzeigen (E.3.1). Strittig ist, inwieweit unter dem neuen Recht die als Unternehmensjuristen t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte - ausserhalb des Anwaltsmonopols - als \"den Anwaltsberuf aus\u00fcbend\" im Sinne des Anwaltsgeseztes zu gelten haben (E.3.2). W\u00fcrdigung der Materialien (E.3.3). Da der Arbeitgeber, zu dem die angestellten Anw\u00e4lte und Anw\u00e4ltinnen in einem Treueverh\u00e4ltnis stehen, keines Publikumschutzes bedarf, f\u00fchrt eine teleologische Auslegung des Anwaltsgesetzes dazu, dass es nicht dem Gesetzeszweck entsprechen kann, dass sich die angestellten Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre ihrem Arbeitgeber gegen\u00fcber erbrachte beratende T\u00e4tigkeit ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen k\u00f6nnen (E.3.4). Die Eintragung scheitert auch daran, dass seine beratende T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber nicht den Anforderungen einer unabh\u00e4ngigen Anwaltst\u00e4tigkeit gen\u00fcgt (E.3.5). Es ist fraglich, ob \u00fcberhaupt der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit tangiert ist, wird doch der Beschwerdef\u00fchrer trotz Verweigerung des Eintrags nicht an der Aus\u00fcbung seiner ohnehin kahm nach aussen gerichteten Funktionen eingeschr\u00e4nkt. Selbst wenn aber der Schutzbereich tangiert w\u00e4re, kann keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit festgestellt werden (E.3.6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).  vgl. VB.2005.00492 - VB 2005.00494"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:00:06", "Checksum": "ab84692010ffaba233df3159bacc2c18"}