I.
A zog am 14. März 2005 von Aegypten nach X. Am 5. April
2005 heiratete er B. Diese bezieht seit Herbst 1999 Sozialhilfeleistungen. Weil
auch A mittellos war, berechnete die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 5. April
2005 die Bedarfsberechnung neu für einen Zweipersonen-Haushalt.
A beabsichtigte in der Folge, einen Kurs „Deutsch als
Einstieg – intensiv“ an der Berufsschule Q zu besuchen, der am 9. Mai
2005 begann. Die Kurskosten betrugen Fr. 710.- (effektiv Fr. 1'210.-
abzüglich einer von der Bildungseinrichtung gewährten Reduktion von Fr. 500.-).
Die Sozialbehörde gewährte A mit Beschluss vom 12. Mai 2005 Kostengutsprache
für den Besuch eines Standard-Kurses „Deutsch als Einstieg“ im Betrag
von Fr. 490.- an der genannten Bildungseinrichtung. Gleichzeitig verpflichtete
sie ihn, die Mehrkosten von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs dem Sozialamt
zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag werde jeweils in monatlichen Raten von Fr. 50.-
vom monatlichen Bedarf abgezogen (Disp. Ziff. 2).
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y mit
Beschluss vom 27. Juni 2005 ab. Im gleichen Beschluss trat er auf den
Einwand ungenügender wirtschaftlicher Hilfe nicht ein und wies einen Antrag auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Disp. Ziff. II und III).
III.
A. Mit
Eingabe vom 6. Juli 2005 reichte B für den Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein gegen den Beschluss des Bezirksrats Y
vom 27. Juni 2005 und gegen den Einspracheentscheid Nr. 294 der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005. Das Sozialversicherungsgericht
wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. November
2005 ab. Gleichzeitig trat es auf die Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache
dem Verwaltungsgericht (Disp. Ziff. 1).
B. Soweit
es in der Beschwerde vom 6./11. Juli 2005 um das Sozialhilferecht geht,
liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es seien ihm die Mehrkosten
von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs zu bezahlen. Ausserdem seien ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2005 holte das
Verwaltungsgericht die fehlende Vollmacht des Beschwerdeführers an seine
Vertreterin B ein (Prot. S. 2 ff., Disp. Ziff. 1), wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Disp. Ziff. 2)
und eröffnete den Schriftenwechsel (Disp. Ziff. 3 f.).
Die Vertreterin sandte dem Gericht die Vollmacht zu und
wandte sich mit weiteren Eingaben vom 28. November, 30. November, 1. Dezember
und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar 2006 an das Gericht. Der
Bezirksrat Y verzichtete am 9. Dezember 2005 auf eine Vernehmlassung. Von
der Gemeinde X traf keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht
in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die
funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden
eingegriffen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 86). Angefochten ist der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Mai
2005 mit einer Kostengutsprache für den Besuch des Deutsch-Kurses durch den
Beschwerdeführer. Auf darüber hinaus gehende Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
Im Übrigen sind die zusätzlichen dem Gericht zugegangenen Eingaben vom 28. November,
30. November, 1. Dezember und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar
2006 lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb sie
nicht weiter zu berücksichtigen sind.
1.2 Der
Streitwert beträgt Fr. 220.- (Differenzbetrag), weshalb die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.
Der Bezirksrat führte aus, der Beschwerdeführer bzw. seine
Vertreterin habe aus eigenem Antrieb eine Umbuchung vom Kurs „Deutsch als
Einstieg“, für den die Sozialbehörde den Beschwerdeführer angemeldet habe, auf
den Kurs „Deutsch als Einstieg – intensiv“ vorgenommen, der Fr. 220.- mehr
koste als der Standard-Kurs. Der Intensiv-Kurs entspreche hinsichtlich des
vermittelten Stoffes dem Standard-Kurs, werde aber intensiver – d.h. während
drei Abenden pro Woche – geführt. Ein Nachteil aus dem Besuch des
günstigeren Standard-Kurses erwachse dem Beschwerdeführer nicht. Nach den
Grundsätzen des Sozialhilferechts soll eine unterstützte Person nicht besser
gestellt sein als die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden
Personen, welche keine Unterstützungsleistungen erhielten. Die Sozialbehörde
habe daher zu Recht den sich aus der eigenmächtigen Umbuchung ergebenden
Differenzbetrag von Fr. 220.- lediglich bevorschusst und dem Beschwerdeführer
durch monatliche Verrechnung an der Sozialhilfeleistung auferlegt.
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, dass eine Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamts die Bezahlung
eines Deutsch-Kurses zugesichert habe. Er habe sich von Beginn weg für den
Intensiv-Kurs angemeldet. Anschliessend habe die Mitarbeiterin des Sozialamts
selber die Umbuchung auf einen anderen Kurs vorgenommen.
3.
3.1 Wirtschaftliche
Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet (§ 16 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Sind Leistungen Dritter
sicherzustellen, erteilt die Sozialhilfebehörde in der Regel Gutsprache; über
deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3).
Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die Sozialhilfebehörde, die Kosten
der Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).
3.2 Aus den
vorliegenden Akten ergibt sich, dass zunächst die Sozialbehörde mit Schreiben
vom 28. April 2005 den Beschwerdeführer für den Standard-Kurs „Deutsch als
Einstieg“ angemeldet und gleichzeitig bei der Bildungseinrichtung um Erlass
oder Ermässigung des Kursgeldes ersucht hat. Am 2. Mai 2005 erfuhr die
Sozialbehörde bei einer Erkundigung bei der Schule, dass der Beschwerdeführer
nun für den Intensiv-Kurs angemeldet sei. In einer handschriftlichen Notiz vom
3. Mai 2005 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der
Sozialbehörde aus: „Gemäss Ihrer Zustimmung letzte Woche habe ich Herrn A zum
Deutsch-Intensivkurs am Freitag [= 29. April 2005] angemeldet.“ Die am 12. Mai
2005 von der Sozialbehörde beschlossene Kostengutsprache bezog sich nur auf den
preisgünstigeren Standard-Kurs.
Eine Zustimmung der Sozialbehörde zum Intensiv-Kurs unter
Kostenübernahme ist nicht belegt. Zwar ist möglich, dass die Sozialbehörde
bzw. die Leiterin des Sozialamts nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der
Beschwerdeführer eine Umbuchung auf den teureren Intensiv-Kurs vornahm, solange
er die Mehrkosten selber zu tragen bereit war. Aber die Anmeldung der
Sozialbehörde vom 28. April 2005 und die gestützt darauf beschlossene
Kostengutsprache vom 12. Mai 2005 zeigen, dass nur die Kosten für den
preisgünstigeren Standard-Kurs zur Diskussion standen. Die Handnotiz, worauf
die Kurszeiten des Intensiv-Kurses und die Adresse des Schulgebäudes aufgeführt
sind, bildet keinen Beweis, dass die Übernahme der Kosten für den Intensiv-Kurs
zugesichert worden wäre. Die Urheberschaft und die genauen Umstände, unter
denen diese Handnotiz erstellt worden ist, sind nicht bekannt.
Im Übrigen kann vollumfänglich den Erwägungen des
Bezirksrats (E. 2) beigepflichtet werden, worauf zu verweisen ist (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist
anzumerken, dass die schnelle Aneignung von Sprachkenntnissen nicht allein davon
abhängig ist, ob der Standard- oder der Intensiv-Kurs besucht wird, weil der
Erwerb der deutschen Sprache ebenso sehr mit deren häufigem Gebrauch im Alltag
zusammenhängt.
4.
Die Beschränkung der
Kostengutsprache auf den Standard-Kurs „Deutsch als Einstieg“ im Betrag
von Fr. 490.- und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mehrkosten im Umfang
von Fr. 220.- sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Die
Beschwerde war angesichts der klaren Rechts- und Sachlage offensichtlich
aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …