|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2005.00559  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.06.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kostengutsprache für den Besuch eines Deutsch-Sprachkurses für einen Ausländer Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Kostengutsprachen (E. 3.1). Die Sozialbehörde hat eine Kostengutsprache lediglich für einen Standard-Kurs gewährt. Die Gutsprache bezieht sich nicht auf den vom Beschwerdeführer schliesslich besuchten teureren Intensiv-Kurs. Die Beschränkung der Gutsprache auf den Standard-Kurs ist nicht zu beanstanden, weil die schnelle Aneignung von Sprachkenntnissen nicht allein von der Art des Kurses abhängig ist (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der von der Sozialbehörde angeordneten Rückzahlung der Mehrkosten des Intensiv-Kurses (E. 4).
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
SOZIALHILFE
SPRACHKURS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A zog am 14. März 2005 von Aegypten nach X. Am 5. April 2005 heiratete er B. Diese bezieht seit Herbst 1999 Sozialhilfeleistungen. Weil auch A mittellos war, berechnete die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 5. April 2005 die Bedarfsberechnung neu für einen Zweipersonen-Haushalt.

A beabsichtigte in der Folge, einen Kurs „Deutsch als Einstieg – intensiv“ an der Berufsschule Q zu besuchen, der am 9. Mai 2005 begann. Die Kurskosten betrugen Fr. 710.- (effektiv Fr. 1'210.- abzüglich einer von der Bildungseinrichtung gewährten Reduktion von Fr. 500.-). Die Sozialbehörde gewährte A mit Beschluss vom 12. Mai 2005 Kostengutsprache für den Besuch eines Standard-Kurses „Deutsch als Einstieg“ im Betrag von Fr. 490.- an der genannten Bildungseinrichtung. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, die Mehrkosten von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs dem Sozialamt zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag werde jeweils in monatlichen Raten von Fr. 50.- vom monatlichen Bedarf abgezogen (Disp. Ziff. 2).

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 27. Juni 2005 ab. Im gleichen Beschluss trat er auf den Einwand ungenügender wirtschaftlicher Hilfe nicht ein und wies einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Disp. Ziff. II und III).

III.  

A. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 reichte B für den Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 27. Juni 2005 und gegen den Einspracheentscheid Nr. 294 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. November 2005 ab. Gleichzeitig trat es auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht (Disp. Ziff. 1).

B. Soweit es in der Beschwerde vom 6./11. Juli 2005 um das Sozialhilferecht geht, liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es seien ihm die Mehrkosten von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs zu bezahlen. Ausserdem seien ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2005 holte das Verwaltungsgericht die fehlende Vollmacht des Beschwerdeführers an seine Vertreterin B ein (Prot. S. 2 ff., Disp. Ziff. 1), wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Disp. Ziff. 2) und eröffnete den Schriftenwechsel (Disp. Ziff. 3 f.).

Die Vertreterin sandte dem Gericht die Vollmacht zu und wandte sich mit weiteren Eingaben vom 28. November, 30. November, 1. Dezember und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar 2006 an das Gericht. Der Bezirksrat Y verzichtete am 9. Dezember 2005 auf eine Vernehmlassung. Von der Gemeinde X traf keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden eingegriffen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Angefochten ist der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Mai 2005 mit einer Kostengutsprache für den Besuch des Deutsch-Kurses durch den Beschwerdeführer. Auf darüber hinaus gehende Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen sind die zusätzlichen dem Gericht zugegangenen Eingaben vom 28. November, 30. November, 1. Dezember und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar 2006 lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb sie nicht weiter zu berücksichtigen sind.

1.2 Der Streitwert beträgt Fr. 220.- (Differenzbetrag), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.  

Der Bezirksrat führte aus, der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin habe aus eigenem Antrieb eine Umbuchung vom Kurs „Deutsch als Einstieg“, für den die Sozialbehörde den Beschwerdeführer angemeldet habe, auf den Kurs „Deutsch als Einstieg – intensiv“ vorgenommen, der Fr. 220.- mehr koste als der Standard-Kurs. Der Intensiv-Kurs entspreche hinsichtlich des vermittelten Stoffes dem Standard-Kurs, werde aber intensiver – d.h. während drei Abenden pro Woche – geführt. Ein Nachteil aus dem Besuch des günstigeren Standard-Kurses erwachse dem Beschwerdeführer nicht. Nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts soll eine unterstützte Person nicht besser gestellt sein als die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Personen, welche keine Unterstützungsleistungen erhielten. Die Sozialbehörde habe daher zu Recht den sich aus der eigenmächtigen Umbuchung ergebenden Differenzbetrag von Fr. 220.- lediglich bevorschusst und dem Beschwerdeführer durch monatliche Verrechnung an der Sozialhilfeleistung auferlegt.

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, dass eine Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamts die Bezahlung eines Deutsch-Kurses zugesichert habe. Er habe sich von Beginn weg für den Intensiv-Kurs angemeldet. Anschliessend habe die Mitarbeiterin des Sozialamts selber die Umbuchung auf einen anderen Kurs vorgenommen.

3.  

3.1 Wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet (§ 16 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Sozialhilfebehörde in der Regel Gutsprache; über deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3). Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die Sozialhilfebehörde, die Kosten der Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).

3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass zunächst die Sozialbehörde mit Schreiben vom 28. April 2005 den Beschwerdeführer für den Standard-Kurs „Deutsch als Einstieg“ angemeldet und gleichzeitig bei der Bildungseinrichtung um Erlass oder Ermässigung des Kursgeldes ersucht hat. Am 2. Mai 2005 erfuhr die Sozialbehörde bei einer Erkundigung bei der Schule, dass der Beschwerdeführer nun für den Intensiv-Kurs angemeldet sei. In einer handschriftlichen Notiz vom 3. Mai 2005 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialbehörde aus: „Gemäss Ihrer Zustimmung letzte Woche habe ich Herrn A zum Deutsch-Intensivkurs am Freitag [= 29. April 2005] angemeldet.“ Die am 12. Mai 2005 von der Sozialbehörde beschlossene Kostengutsprache bezog sich nur auf den preisgünstigeren Standard-Kurs.

Eine Zustimmung der Sozialbehörde zum Intensiv-Kurs unter Kostenübernahme ist nicht belegt. Zwar ist möglich, dass die Sozialbehörde bzw. die Leiterin des Sozialamts nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beschwerdeführer eine Umbuchung auf den teureren Intensiv-Kurs vornahm, solange er die Mehrkosten selber zu tragen bereit war. Aber die Anmeldung der Sozialbehörde vom 28. April 2005 und die gestützt darauf beschlossene Kostengutsprache vom 12. Mai 2005 zeigen, dass nur die Kosten für den preisgünstigeren Standard-Kurs zur Diskussion standen. Die Handnotiz, worauf die Kurszeiten des Intensiv-Kurses und die Adresse des Schulgebäudes aufgeführt sind, bildet keinen Beweis, dass die Übernahme der Kosten für den Intensiv-Kurs zugesichert worden wäre. Die Urheberschaft und die genauen Umstände, unter denen diese Handnotiz erstellt worden ist, sind nicht bekannt.

Im Übrigen kann vollumfänglich den Erwägungen des Bezirksrats (E. 2) beigepflichtet werden, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist anzumerken, dass die schnelle Aneignung von Sprachkenntnissen nicht allein davon abhängig ist, ob der Standard- oder der Intensiv-Kurs besucht wird, weil der Erwerb der deutschen Sprache ebenso sehr mit deren häufigem Gebrauch im Alltag zusammenhängt.

4.  

Die Beschränkung der Kostengutsprache auf den Standard-Kurs „Deutsch als Einstieg“ im Betrag von Fr. 490.- und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mehrkosten im Umfang von Fr. 220.- sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde war angesichts der klaren Rechts- und Sachlage offensichtlich aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …