I.
A erhält von der Stadt X, wo er sich als Obdachloser
aufhält, seit 1. November 2004 wirtschaftliche Unterstützung. Gemäss
diesbezüglichem Beschluss der Sozialbehörde vom 17. November 2004 wurde
ihm bis 30. April 2005 eine monatliche Pauschale von Fr. 775.-
(Tagesansatz von Fr. 25.-) zugesprochen; er wurde unter anderem dazu
angehalten, eine Unterkunft zu einem monatlichen Zins von höchstens
Fr. 1'000.- zu suchen, zwecks besserer Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt die Betreuung seines Hundes zu regeln sowie sich nach Bezug einer
Unterkunft beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anzumelden und um eine
Erwerbsaufnahme zu bemühen. Diese Anordnungen wurden gemäss Beschluss vom
13. April 2005 für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April
2006 im Wesentlichen erneuert sowie durch die Übernahme der Kosten einer
Zahnbehandlung (abzüglich Selbstbehalt) ergänzt.
Dagegen erhob A am 22. April 2005 Einsprache, worin
er den Abzug des Selbstbehaltes beanstandete sowie zusätzliche finanzielle
Unterstützung für die Betreuung seines Hundes verlangte. Mit ergänzender
Eingabe vom 20. Mai 2005 ersuchte er zudem um Erhöhung der monatlichen
Unterstützungspauschale von Fr. 775.- auf Fr. 960.-. Die
Sozialbehörde X beschloss am 8. Juni 2005 in teilweiser Gutheissung der
Einsprache, der Selbstbehalt von Fr. 477.- an die Zahnsanierung von
Fr. 4'468.95 werde nicht erlassen, jedoch erst dann in monatlichen Raten
in Abzug gebracht, wenn A über eine feste Unterkunft mit entsprechendem
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarf verfüge; sodann werde als Beitrag
für den Unterhalt des Hundes ab 1. Mai 2005 ein monatlicher Betrag von
Fr. 50.- gewährt.
II.
Dagegen erhob A am 12. Juli 2005 Rekurs mit den
Anträgen, es sei die monatliche Unterstützung von Fr. 775.- auf
Fr. 960.- zu erhöhen, bezüglich der Finanzierung der Zahnbehandlung sei
auf den Abzug eines Selbstbehaltes zu verzichten und die jährliche Hundesteuer
sei in den Unterstützungsbedarf aufzunehmen. Der Bezirksrat Y beschloss am
28. September 2005, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten und
er nicht gegenstandslos geworden sei. Abgewiesen wurde das Begehren um Erhöhung
der monatlichen Unterstützungspauschale. Als gegenstandslos erklärt wurde das
Begehren betreffend Finanzierung der Zahnsanierung, weil die Sozialbehörde in ihrer
Rekursantwort auf den Abzug eines Selbstbehalts verzichtet hatte. Das Begehren
um Übernahme der Hundesteuer würdigte der Bezirksrat als neuen und damit
prozessual unzulässigen Antrag, über welchen die Sozialbehörde bisher nicht
habe befinden können.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2005 beantragte A dem
Verwaltungsgericht erneut, die monatliche Unterstützung sei von Fr. 775.-
auf Fr. 960.- zu erhöhen sowie bezüglich der Betreuung seines Hundes sei
zusätzlich zum bereits gewährten monatlichen Beitrag von Fr. 50.- die
Hundesteuer zu übernehmen.
Der Bezirksrat Y ersuchte das Gericht am 5. Januar
2006 um Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde X verzichtete
stillschweigend auf Vernehmlassung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Aufgrund
des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts obläge
die Behandlung der Beschwerde an sich dem Einzelrichter (§ 38 Abs. 2
VRG). Da sie jedoch bezüglich der Bemessung des sozialhilferechtlichen
Grundbedarfs grundsätzliche Fragen aufwirft, ist der Fall von der Kammer zu
behandeln (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier anwendbaren
Fassung vom 2. März 2005) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget jedenfalls die so genannte materielle Grundsicherung und
allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – situationsbedingte
Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommensfreibeträge. Zur materiellen
Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für
das Wohnen sowie jene der medizinischen Grundversorgung (SKOS-Richtlinien A.6
und B.1). Der Grundbedarf steht "allen Bedürftigen zu, die in einem Privathaushalt
leben und fähig sind, einen solchen zu führen". Er umfasst die Ausgaben
für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände,
Gesundheitspflege (ohne medizinische Grundversorgung), öffentlichen Nahverkehr,
Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege (B.2.1).
Der Grundbedarf wird durch monatliche Pauschalen abgedeckt, welche nach der Grösse
des Haushalts (der Anzahl einer in gemeinsamem Haushalt lebenden
unterstützungsbedürftigen Personen) abgestuft sind (B.2.2). Bedürftigen
Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken etc.), in
therapeutischen Wohngemeinden oder in Pensionen ist an Stelle des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement
enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren, welche Fr. 225.- bis
Fr. 510.- pro Monat beträgt (B.2.3). Bezüglich des Grundbedarfs enthielten
die früheren Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002 (die für den Zeitraum
vom 1. November 2004 bis 30. April 2005, als der Beschwerdeführer
bereits aufgrund des Beschlusses vom 17. November 2004 unterstützt wurde,
noch anwendbar waren) eine ähnliche Regelung (allerdings mit Unterteilung in
einen primären Grundbedarf I und einen ergänzenden Grundbedarf II).
2.2 In ihren
bisherigen den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüssen vom 17. November
2004 (betreffend den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 30. April 2005)
und 13. April 2005 (betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis
30. April 2006) begründete die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb sie bei
der Bemessung der Unterstützung nicht den Ansatz von Fr. 960.- gemäss
B.2.2 SKOS-Richtlinien wählte. Selbst der Einspracheentscheid vom 8. Juni
2005 enthält dazu keine Begründung, was als Gehörsverweigerung zu würdigen ist,
hatte doch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2005 ausdrücklich
eine Erhöhung des monatlichen Ansatzes von Fr. 775.- auf Fr. 960.-
verlangt.
2.3 In der
Rekursantwort erklärte die Beschwerdegegnerin, sie sei bereit (und der Beschwerdeführer
habe von dieser Bereitschaft Kenntnis), den vollen Grundbedarf von
Fr. 960.- auszurichten, sobald der Beschwerdeführer eine feste Unterkunft
beziehe und eine ernsthafte Arbeitssuche glaubhaft belege. Dazu ist vorab
festzuhalten, dass eine Kürzung des Grundbedarfs als Sanktion für die
Missachtung von Auflagen und Weisungen nur unter den Voraussetzungen von
§ 24 SHG und § 24 SHV zulässig ist, welche hier nicht erfüllt sind
(zum zulässigen Kürzungsumfang vgl. SKOS-Richtlinien A.8.3). Eine Leistungskürzung
setzt insbesondere voraus, dass zunächst die volle Leistung erbracht und
(allenfalls bereits in der ursprünglichen Anordnung) auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen wird. Richtig besehen geht es hier
aber nicht um die Zulässigkeit einer Leistungskürzung.
2.4 In der
Rekursantwort hat sich die Beschwerdegegnerin indessen unter Hinweis auf das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des kantonalen Sozialamtes) auch und vorab darauf berufen, dass nach der Praxis
der Sozialbehörden für Hilfesuchende, die keine ordentliche Unterkunft haben
und (unter Benützung von Notschlafstellen) auf der Gasse leben, der Grundbedarf
nicht nach den Ansätzen bemessen werde, welche gemäss B.2.2 der
SKOS-Richtlinien für in einem Privathaushalt lebende Bedürftige vorgesehen
seien (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 2.5.1/ § 17 SHV,
S. 2 Absatz D). Der Bezirksrat ist dieser Argumentation gefolgt und hat
gestützt darauf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von monatlich
Fr. 775.- geschützt. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest,
dass ihm als Grundpauschale zumindest ein monatlicher Betrag von Fr. 960.-
zuzusprechen sei, welcher dem Ansatz für den so genannten Grundbedarf für einen
1-Personen-Haushalt gemäss SKOS-Richtlinien B.2.2, Fassung vom Dezember 2004,
entspricht.
2.5 Vorweg
fragt es sich in diesem Zusammenhang, ob die in B.2.2 der SKOS-Richtlinien
festgelegten Ansätze auf Personen, die über keine feste Unterkunft verfügen,
überhaupt anwendbar seien. Der nach diesen Ansätzen bemessene Grundbedarf steht
nämlich laut B.2.1 "allen Bedürftigen zu, die in einem Privathaushalt
leben und fähig sind, einen solchen zu führen". Der so bemessene
Grundbedarf enthält denn auch einige Positionen, welche mit der Führung eines
Haushalts eng verknüpft sind. Die Frage kann jedoch offen bleiben (zur
Tragweite der in § 17 Abs. 1 SHV statuierten Verbindlichkeit der
SKOS-Richtlinien vgl. RB 2003 Nr. 68 betreffend Asylsuchende und vorläufig
Aufgenommene).
Wie erwähnt (E. 2.1) lässt § 17 Abs. 1 SHV
begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien im Einzelfall zu. Bei der
Unterstützung von Personen, die über keine feste Unterkunft verfügen, liegen in
verschiedener Hinsicht besondere Verhältnisse vor. Wie in
Ziffer 2.5.1/§ 17 SHV des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs zutreffend
ausgeführt wird, hängt es bei Obdachlosen stark von den Umständen des
Einzelfalles ab, in welchem Umfang und in welcher Form sie regelmässig
unterstützt werden sollen. Zwar gehört die Gewährleistung der sozialen
Integration zu den primären Zielen der Sozialhilfe und muss diese bei
obdachlosen Personen vorab darin bestehen, sie zur Suche einer festen
Unterkunft anzuhalten und ihnen dabei behilflich zu sein (vgl. § 11 SHG).
Die in den SKOS-Richtlinien B.2.2 festgelegten Ansätze sind jedoch auf Personen
ausgerichtet, die in einem Haushalt leben und in diesem Sinn eine durch eine
geregelte Wohnsituation bestimmte Struktur der Lebensführung (als minimale
Stufe der sozialen Integration) bewahrt haben. Es ist daher nicht rechtsverletzend,
wenn die wirtschaftliche Unterstützung obdachloser Personen nicht nach den
Ansätzen gemäss B.2.2 der SKOS-Richtlinien bemessen wird. Die diesbezügliche
Praxis der Sozialhilfebehörden, auf welche sich die Vorinstanzen im vorliegenden
Fall stützten, beruht auf einer zutreffenden Auslegung von § 17
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 SHV und hält einer Rechtskontrolle
(vgl. § 50 Abs. 2 VRG) stand.
2.6 Das
bedeutet nicht, dass die Sozialhilfebehörden bei der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe an obdachlose Personen beliebig verfahren dürfen. Dabei steht ihnen allerdings
ein weites Ermessen zu. Das nach § 50 Abs. 2 VRG auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht hat lediglich zu prüfen, ob sie ihr Ermessen
weder missbraucht noch überschritten haben. Bezugspunkt bindet dabei in erster
Linie § 15 SHG sowie Art. 12 der Bundesverfassung vom 8. April
1999 (BV).
2.6.1
Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe wie erwähnt
"das soziale Existenzminimum" gewährleisten, welches – so die
gesetzliche Konkretisierung dieses Begriffs – "neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse berücksichtigt".
In gleicher Weise (Gewährleistung des "sozialen Existenzminimums")
umschreibt § 17 SHV den gesetzlichen Anspruch; die Verordnungsbestimmung
hält zudem konkretisierend fest, dass die wirtschaftliche Hilfe den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen habe. In der
Sozialhilfepraxis wird davon ausgegangen, dass das soziale Existenzminimum über
dem absoluten Existenzminimum liegt und dass Letzteres in der Regel 85 %
des Grundbedarfs sowie die Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung
umfasst (vgl. die Darstellung in A.6 der SKOS-Richtlinien; zur Unterscheidung
von sozialem und absolutem Existenzminimum bei in einem Haushalt lebenden
Personen vgl. VGr, 2. Juni 2005, VB.2005.00148).
So betrachtet erscheint die beim Beschwerdeführer
festgesetzte Pauschale von monatlich Fr. 775.-, welche betragsmässig rund
80 % des Grundbedarfsansatzes von monatlich Fr. 960.- entspricht,
nicht unbedenklich. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Grundbedarfsansatz von monatlich Fr. 960.- auf
Personen ausgerichtet ist, die in einem Haushalt leben. Wegen der fehlenden
Wohnstruktur lässt sich bei Obdachlosen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
nicht so umfassend pauschalieren wie bei Personen, die in einem Haushalt leben;
das gilt unabhängig davon, dass der so genannte Grundbedarf die Wohnkosten im
engeren Sinn gar nicht enthält. Die dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale von
monatlich Fr. 775.- bleibt solange mit § 15 SHG vereinbar, als ihm
die Möglichkeit verbleibt, in Form so genannter weiterer situationsgebundener
Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.8) zusätzlich bezüglich einzelner konkreter
Auslagen unterstützt zu werden. Auf diese Möglichkeit wird auch in Ziffer 2.5.1/
§ 17 SHV des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs (wo als Pauschale ein Ansatz
von Fr. 250.- bis Fr. 500.- empfohlen wird) hingewiesen. Unter diesem
Titel ist dem Beschwerdeführer denn auch gemäss Disp.-Ziffer 2 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2005 bereits ein Beitrag
von monatlich Fr. 50.- für den Unterhalt des Hundes zugesprochen worden.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer gewährte
Pauschale von monatlich Fr. 775.- nicht von vornherein sämtliche
Positionen erfasst, welche nicht mit der Führung eines Haushalts eng verknüpft
sind. Mit der Gewährung situationsgebundener Leistungen an den Beschwerdeführer
(in einem weiteren Rahmen als bei Sozialhilfebezügern, denen die
Grundbedarfpauschale gemäss SKOS-Richtlinien ausgerichtet wird, etwa für
Kleider und – ohnehin – für Übernachtungen) kann dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass die monatliche Pauschale von Fr. 775.- knapp bemessen ist.
Die Gewährung solcher ergänzender Leistungen muss daher vorbehalten bleiben.
Das setzt jedoch entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers bezüglich
konkreter Auslagen voraus, worauf die Behörde zu entscheiden hat, ob diese über
die Pauschale hinaus zu vergüten seien. Auf diese Weise wird der Behörde auch
eine eingehendere Kontrolle der Mittelverwendung als bei Gewährung höherer
Pauschalen ermöglicht, was sich bei Obdachlosen eher als bei Personen in einer
festen Wohnstruktur rechtfertigt.
2.6.2
Gemäss Art. 12 BV (mit dem Randtitel Recht auf Hilfe in Notlagen) hat,
wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich unabdingbar ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der
Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe
unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer
Grundversorgung (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 mit Hinweisen).
Ist nach dem Gesagten die dem Beschwerdeführer als
Obdachlosem zugesprochene Pauschale von monatlich Fr. 775.- (entsprechend
einem Tagesansatz von Fr. 25.-) mit § 15 Abs. 1 SHG vereinbar,
so wird mit diesem Ansatz Art. 12 BV von vornherein nicht verletzt, was
der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. Im erwähnten Urteil hat das
Bundesgericht mit Bezug auf Asylbewerber mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid
die im Rahmen der Nothilfe entrichteten Taggelder von Fr. 21.- (wovon
Fr. 13.- für Unterkunft und Fr. 8.- für Nahrung und Hygiene) als mit
Art. 12 BV vereinbar gewürdigt (BGE 131 I 166 E. 8 S. 181).
Auch wenn die Situation von weggewiesenen Ausländern im Übrigen nicht mit jener
von aufenthaltsberechtigten Obdachlosen vergleichbar ist (auch in sozialhilferechtlicher
Hinsicht nicht), zeigt diese bundesgerichtliche Beurteilung doch auf, dass die
dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale von Fr. 25.- pro Tag mit
Art. 12 BV vereinbar ist.
3.
Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Übernahme der
Hundesteuer durch die Sozialhilfe ist der Bezirksrat nicht eingetreten, dies
mit der Begründung, es handle sich um einen neuen Antrag, über den die
Sozialbehörde bisher nicht habe befinden können. Der Beschwerdeführer wendet
ein, er habe dieses Begehren bereits in der Einsprache vom 22. April 2005
gestellt. In der genannten Eingabe hat der Beschwerdeführer unter anderem
"finanzielle Unterstützung für den Unterhalt (Nahrung/Steuern 05) für
meinen Hund" beantragt. Der Bezirksrat hält dem in seiner
Beschwerdevernehmlassung entgegen, mit dieser in der Einsprache enthaltenen
Formulierung habe der Beschwerdeführer lediglich um einen "Beitrag"
an die finanziellen Aufwendungen für den Hund ersucht; so sei denn auch der
Antrag von der Sozialbehörde als Einspracheinstanz verstanden worden, die im
angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2005 einen Beitrag für den Unterhalt
des Hundes von monatlich Fr. 50.- zugesprochen habe. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben.
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht
von einem neuen, unzulässigen Begehren ausgegangen wird, ist es im Ergebnis
nicht rechtsverletzend, wenn er ihm nicht entsprochen hat. In der Rekursantwort
hatte nämlich die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit
hingewiesen, bei der Stadtpolizei X um Erlass der Hundesteuer zu ersuchen (vgl.
zu dieser Möglichkeit § 17 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von
Hunden vom 14. März 1971). Wie in der Beschwerdeschrift nunmehr ausgeführt
wird, hat der Beschwerdeführer bei der Stadtpolizei X ein solches Gesuch
gestellt, deren Bescheid indessen noch ausstehe. Falls sein
Steuererlassbegehren abgewiesen würde, bliebe es ihm unbenommen, bei der
Sozialbehörde erneut die Übernahme der diesbezüglichen Auslagen zu beantragen.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinn
der Erwägungen (vgl. dazu insbesondere den in E. 2.6.1 dargelegten
Vorbehalt ergänzender Leistungen) abzuweisen ist. Obgleich der Beschwerdeführer
unterliegt, sind die Gerichtskosten abweichend von der in § 13 Abs. 2
VRG enthaltenen Regel nicht ihm aufzuerlegen, sondern angesichts der besonderen
Umstände des vorliegenden Falles auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an …