{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00563_05-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205830&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b63ce8dfdd7c2e7254b1f5d3eb3c8d8e"}, "Num": [" VB.2005.00563"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00563"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00563"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.05.0  VB.2005.00563"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ausbau eines Dachgeschosses in der Kernzone Altstadt in Z\u00fcrich. Gem\u00e4ss \u00a7 58 Satz 2 VRG ist ein zweiter Schriftenwechsel fakultativ. Aufgrund des Geh\u00f6rsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgef\u00fchrt werden, wenn das Gericht auf neue tats\u00e4chliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden. Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hat entschieden, dass es grunds\u00e4tzlich Sache der Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird indessen eine Replik schon in der Beschwerde beantragt, kann der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist gem\u00e4ss neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts verfr\u00fcht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdef\u00fchrer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese keine neuen rechtserheblichen Vorbringen enthalten. Der Beschwerdef\u00fchrer muss eine Stellungnahme unverz\u00fcglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (E. 1.5). Aufgrund der Gemeindeautonomie besteht f\u00fcr die Rekursinstanzen eine Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfungsbefugnis bei der Anwendung von \u00a7 238 Abs. 2 PBG und der Kernzonenvorschriften (E. 2.1). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsverletzung entschieden, wenn sie die erh\u00f6hten Anforderungen an die Einordnung in die umliegende Dachlandschaft als erf\u00fcllt erachtete (E. 2.3). Das streitbetroffene Geb\u00e4ude ist kein individuell unter Schutz gestelltes Objekt gem\u00e4ss \u00a7 203 PBG (E. 2.4). Kein Raum f\u00fcr die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmungen (E. 3.1). Kein Schutz vor ideellen Immissionen (E. 3.2). Abweisung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:29", "Checksum": "9f7e031b793be8872c59f49dc3b6347b"}