I.
A. Mit
Beschluss vom 25. Januar 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der
C AG die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau eines Dachgeschosses an der L-Strasse
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Die Baubewilligung umfasste
unter anderem einen Dacheinschnitt, sechs Dachlukarnen und fünf
Dachflächenfenster. Gegen die Baubewilligung gelangte A mit Rekurs an die
Baurekurskommission I, mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, soweit er
die unter Nebenbestimmungen bewilligten Dachlukarnen betreffe, und die
Baubewilligung sei insofern vollumfänglich zu verweigern.
B. Mit
Beschluss vom 21. Juni 2005 bewilligte die örtliche Baubehörde der C AG
eine Änderung des streitigen Projekts, die unter anderem die Verkleinerung der
Dachlukarnen und des Dacheinschnitts beinhaltete. Dieser Beschluss wurde vom
nämlichen Rekurrierenden wiederum bei der Baurekurskommission I angefochten.
II.
Die Baurekurskommission I vereinigte beide Rekursverfahren
und wies die Rekurse mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 28. November 2005 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Rekursentscheid sowie die Bewilligungsbeschlüsse der Bausektion
der Stadt Zürich seien aufzuheben, soweit sie die Dachlukarnen auf der
nördlichen Dachhälfte betreffen, und die Baubewilligung sei diesbezüglich zu
verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des
Beschwerdeführers. Verfahrensrechtlich wurde um die Durchführung eines
Augenscheins und die Zustellung der Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur
Stellungnahme, zumindest aber zur Kenntnisnahme, ersucht.
B. Die
Baurekurskommission I und die Bausektion der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung
der Beschwerde. Die C AG liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz
werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2 Als
Eigentümer des benachbarten Grundstücks ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen
eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und gestützt auf
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der
Beschwerdeführer liess am 28. November 2005 seine Beschwerdeschrift einreichen.
Gemäss Kopie des Rückscheins wurde ihm der Entscheid der Baurekurskommission
vom 21. Oktober 2005 am 27. Oktober 2005 zugestellt, womit die
Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitige Beschwerde einzutreten.
1.4 Die auf
einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen
der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren
berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt
aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein eigener Augenschein des
Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
weiteren Hinweisen).
1.5 Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss
ein zweiter Schriftenwechsel dagegen dann durchgeführt werden, wenn das Gericht
auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will,
die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt
sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann,
wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche
Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4,
www.bger.ch). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden,
dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei zu beurteilen, ob eine
Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere (EGMR,
18. Februar 1997, Nideröst-Huber, 18990/91, § 29, http://hudoc.echr.coe.int).
Wird indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit schon in der
Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar nicht
beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der
Beschwerdegegnerinnen oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein
derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem
Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese nicht
neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche
unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (vgl.
BGr, 11. April 2006, 1P.827/2005, E. 2.2; BGr, 22. November
2005, 1A.92/2005, E. 3.3.4 [zur Veröffentlichung bestimmt], www.bger.ch).
Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer
nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb
keine Veranlassung.
2.
Streitig sind lediglich noch die zwei Dachlukarnen auf der
nördlichen Dachhälfte gemäss Stammbewilligung vom 25. Januar 2005 und
deren Abänderung vom 21. Juni 2005, wobei sich die Einwände gegen die
Ausserachtlassung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes L-Strasse sowie der Dachlandschaft
des kantonal schutzwürdigen Ortsbildes richten. Neben dieser Kritik macht der
Beschwerdeführer geltend, eine gute Einordnung in die bestehende Dachlandschaft
werde klarerweise nicht erreicht. Der Beschwerdeführer rügt somit hauptsächlich
die Missachtung der erhöhten Einordnungsanforderungen von Art. 43 der Bau-
und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) und § 238 Abs. 2 PBG.
2.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und
Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der
typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt
wird. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Die Baurekurskommission hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich
zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 7.1), sodass auf diese
Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der
örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den
Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen
Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu
schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern
haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14
E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid
der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor
Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht
zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des
der örtlichen Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht
überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der
örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt
dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21. Juni 2005, 1P.678/2004, www.bger.ch).
2.2 Die
Baurekurskommission hat von der Baubehörde die Baueingabepläne beigezogen und
einen Referentenaugenschein durchgeführt. Bei den Akten liegen zudem
Fotografien mit dem ausgesteckten Bauprojekt, welche eine Beurteilung der
Einordnung insbesondere hinsichtlich Grösse und umliegender Dachlandschaft
erlauben. Eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
2.3 Sodann hat
die Vorinstanz die Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche
Umgebung auf zutreffender Rechtsgrundlage und insbesondere nach den erhöhten
Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt. Inwiefern sie dabei ihr
Ermessen überschritten haben soll, ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass
sich das streitbetroffene Bauvorhaben in der Altstadt befindet, welche
planungsrechtlich von einer Kernzone erfasst wird. Jedoch sind auch in dieser
Zone Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gestattet, wenn sie
sich gut in die Dachlandschaft einfügen (Art. 39 Abs. 1 BZO). Die Vorinstanz
hat dazu erwogen, dass sich die Dachlandschaft der näheren und weiteren
Umgebung des Bauvorhabens durch ihre Heterogenität charakterisiere.
Dachaufbauten seien in der Altstadt keineswegs aussergewöhnlich. Die
Dachlandschaft werde von zahlreichen technisch bedingten Aufbauten,
Dachlukarnen und Dachgauben geprägt. Auch bei historischen Bauten seien
Dachhäuschen zu finden, welche der Belichtung und Belüftung der Dachkammern und
Gesindezimmer dienten. So werde auch die nördliche Dachhälfte des westlich
angrenzenden geschützten Gebäudes M von Dachgauben beträchtlichen Ausmasses
dominiert. Dachaufbauten im Bereich von Ehgräben seien nicht unüblich und ungewöhnlich.
Durch die auflagengemäss modifizierten Lukarnen und den verkleinerten
Dacheinschnitt werde der typische Gebietscharakter der Altstadt nicht in Frage
gestellt. Das Vorhaben füge sich in der vorliegenden Formenvielfalt der
umliegenden Dachlandschaft ohne weiteres gut ein (Rekursentscheid, E. 7.2).
Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt jedenfalls nicht rechtsverletzend
gewürdigt und es kann ihr auch nicht Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung
vorgeworfen werden. Festzustellen bleibt, dass in der näheren und weiteren
Umgebung des streitbetroffenen Bauvorhabens viele Dachaufbauten anzutreffen
sind und sich die noch umstrittenen zwei Dachlukarnen auf der nördlichen
Dachhälfte gut in die vielfältige Dachlandschaft einfügen werden. Eine solche
Auffassung der Vorinstanz ist jedenfalls nicht als rechtsverletzend zu werten
und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht
substanziiert.
2.4 Beim
streitbetroffenen Gebäude handelt es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
nicht um ein individuell unter Schutz gestelltes Objekt im Sinn von § 203
PBG. Diese Rüge des Beschwerdeführers erfolgt zudem verspätet und ist somit
unbeachtlich (§ 52 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 4).
3.
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer erneut die
Besonnungs- bzw. Belichtungssituation und die daraus resultierende Beschattung
des rekurrentischen Gebäudes.
3.1 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kennt das Baurecht des Kantons Zürich keine
Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern
oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten
Licht entzieht. Der Schutz vor Lichtentzug und Schattenwurf wird nur indirekt
durch die Baubeschränkungsnormen gewährleistet, d.h. durch die Vorschriften
über die Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge, die Gebäudebreite usw.
(Rekursentscheid, E. 8.1). Damit bleibt für die Anwendung der allgemeinen
Immissionsschutzbestimmungen von § 226 PBG kein Raum, denn mit den
Baubeschränkungsnormen hat der Gesetzgeber abstrakt vorgezeichnet, welches Mass
an Einwirkungen auf Nachbargrundstücke erlaubt ist und sich die Betroffenen
gefallen lassen müssen (RB 1990 Nr. 75 = BEZ 1990 Nr. 28).
Dass die Platzverhältnisse in der Altstadt enger und damit die Abstände kleiner
sind, vermag daran nichts zu ändern. Die streitbetroffenen Dachlukarnen halten
die gesetzlichen Bestimmungen ein, womit der bemängelte Schattenwurf Folge der
engen Verhältnisse in der Altstadt und nicht des konkreten Bauprojekts ist, wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.
3.2 Die
ebenfalls vom Beschwerdeführer bemängelte Einschränkung der Privatsphäre durch
die Errichtung der zwei Dachlukarnen auf der nördlichen Dachhälfte und die
daraus resultierenden ideellen Immissionen sind hinzunehmen – gegen diese
gewährt das Baurecht keinen Schutz (Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 8-5 f.).
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr hat er die
private Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG im
angemessenen Umfang von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
entschädigen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung an …