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Geschäftsnummer: VB.2005.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 24.01.2007 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Strassenprojekt (Ausbau einer Gemeindestrasse; Rückweisung des Bezirksrats an die Gemeinde zur Abklärung einzelner Aspekte; Anfechtung durch drei Anwohner) Der Rückweisungsentscheid ist in den angefochtenen Punkten einem Endentscheid gleichzusetzen, der mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.1). Die Beschwerdeschrift eines einzelnen Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung, weshalb auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht näher einzugehen ist (E. 1.2). Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 1.3). Abwicklung des Projektfestsetzungsverfahrens nach altem Recht bzw. nach neuem, nach Inkrafttreten der VRG-Revision ab 1998 geltendem Recht (E. 2.1). Der Bezirksrat wandte zu Unrecht das alte Recht an und genehmigte das Projekt vor Durchführung des Planauflageverfahrens. Einer Genehmigung hätte es im Übrigen nicht bedurft, weil das Projekt im Baulinienbereich liegt und deshalb die mit der Genehmigung verbundene Erteilung des Enteignungsrechts nicht nötig ist (E. 2.2). Zu Unrecht ist der Gemeinderat auf im Planauflageverfahren erhobene Einsprachen nicht eingetreten. Ebenfalls zu Unrecht hat der Bezirksrat für Begehren, welche den Umfang der Enteignung betreffen, ein separates "Parallelverfahren" eröffnet, das nun gegenstandslos wird. Die mit dem Strassengesetz in der ab 1998 geltenden Fassung angestrebte Koordination der Beurteilung der verschiedenen Rügen konnte so nicht erreicht werden (E. 2.3, 2.5). Die erhobenen Rügen betreffen entweder die erwähnten Mängel in der Koordination nicht oder diese wurden im Lauf des Verfahrens geheilt, oder es sind sonstwie den Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen, weshalb der Rekursentscheid (aus diesen Gründen) nicht aufzuheben ist (E. 2.4). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn im Entscheid des Bezirksrats die mitwirkenden Personen nicht angegeben wurden und wenn im kommunalen Verfahren ein Ingenieurbüro beigezogen wurde, solange dieses keine hoheitlichen Funktionen wahrgenommen hat (E. 3.1) Die Vereinigung der Rekurse bzw. der Beschwerden ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Mit der Rüge, das Strassenprojekt sei nicht mit den anderen notwendigen kantonalen Bewilligungen koordiniert, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise erweitert (E. 4.1, 4.2). Der früher festgesetzte Erschliessungsplan kann heute unter den vorliegenden Konstellation nicht mehr akzessorisch überprüft werden (E. 5.3). Das festgesetzte Strassenprojekt, soweit es nicht zurückgewiesen wird, ist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 6.2, 6.3). Abweisung. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVVERFAHREN
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
ENTEIGNUNG
ENTEIGNUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FESTSETZUNG
KOGNITION
KOORDINATION
RÜCKWEISUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STRASSENPROJEKT
Rechtsnormen:
§ 21 AbtrG
§ 30 AbtrG
§ 32 AbtrG
§ 90 PBG
§ 14 StrassG
§ 15 StrassG
§ 17 StrassG
§ 48 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Der Gemeinderat X genehmigte am 30. April 2001 einen Ausbau der Q-Strasse in einem 350 m langen Abschnitt; am 15. Oktober 2001 stimmte er einem revidierten Projekt zu. Dieses sieht eine Verbreiterung der Fahrbahn auf 4.50 m vor; ferner soll in einem  270 m langen Teilstück talseitig ein 2 m breites Trottoir angelegt werden. Das Projekt wurde gestützt auf § 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) am 19. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt und zugleich den betroffenen Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet. Zu verschiedenen Einwendungen nahm der Gemeinderat an der Orientierungsversammlung vom 14. Februar 2002 Stellung. Daraufhin genehmigte der Bezirksrat Y das Projekt aufgrund von § 17 StrassG (in der ursprünglichen Fassung vom 27. September 1981) am 27. Februar 2002.

Der Gemeinderat beschloss hierauf am 19. April 2002 gestützt auf §§ 16 f. StrassG (in der geänderten Fassung vom 8. Juni 1997) und § 22 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG), das Projekt (einschliesslich Landerwerbsplan und Verzeichnis der für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche) öffentlich aufzulegen, unter Hinweis darauf, dass gemäss § 17 Abs. 2 und 3 StrassG (in der geänderten Fassung) binnen der Auflagefrist sowohl gegen das Projekt wie auch gegen die Landabtretung Einsprache erhoben werden könne und dass in einem allfälligen späteren Enteignungsverfahren Einsprachen gegen das Projekt sowie gegen die Enteignung selbst ausgeschlossen seien, sofern sie binnen der Auflagefrist hätten vorgebracht werden können.

Hierauf erhoben neun Anstösser Einsprachen, zu denen das mit der Vorprüfung beauftragte Ingenieurbüro Z am 31. Juli 2002 Stellung nahm. Am 3. und 16. Dezember 2002 fanden Einigungsverhandlungen statt; ferner suchte der Gemeinderat im Lauf des Jahres 2003 mit den Einsprechern nach Verständigungslösungen. Am 28. Januar 2004 ersuchte der Gemeinderat den Bezirksrat Y gestützt auf § 30 AbtrG und § 13 der Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten vom 6. März 1880 (AbtrV) bezüglich der sieben verbleibenden Einsprecher "das Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung" einzuleiten. Der Bezirksrat wies hierauf den Gemeinderat am 11. März 2004 darauf hin, dass der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 und 15 Abs. 2 StrassG (je in der aktuellen Fassung) noch einen Projektfestsetzungsbeschluss zu treffen habe, worin auch über die Einsprachen zu befinden sei.

Am 23. August 2004 beschloss der Gemeinderat:

"2.1      Der Gemeinderat setzt aufgrund von § 17 Abs. 4 … in Verbindung mit § 15 Abs. 2 StrassG … die Projektvorlage 'Ausbau Q-Strasse', dat. Juni 01, unter Berücksichtigung der [aufgrund von Verständigungslösungen] zugesicherten örtlichen Fahrbahn-Einengungs-Ausführung, in unveränderter Form abschliessend fest.

            Auf die einzelnen Einsprachen gegenüber dem Ausführungsprojekt, den Forderungen von Beitragsreduktionen sowie die angemeldeten Minderwertsansprüche etc. wird nicht eingetreten.

2.2 …

2.3       Der Bezirksrat Y wird ersucht, bezüglich den Projekteinsprachen, erstinstanzlich das Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung gemäss § 13 AbtrV (Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten) und §§ 30 f. AbtrG einzuleiten."

II.  

Hiergegen erhobenen fünf der Einsprecher Rekurs beim Bezirksrat Y. Dieser führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und entschied am 28. Oktober 2005 wie folgt:

"I.         In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Rekurse im Zusammenhang mit dem Festsetzungsbeschluss für das Projekt des Ausbaus der Q-Strasse in X wird das Verfahren bezüglich der Sicherheit in der Kurve bei der Liegenschaft F und der Fahrbahnverengungen zum Neuentscheid an den Gemeinderat zurückgewiesen. Der Gemeinderat hat die von den Fahrbahnverengungen besonders stark Betroffenen zunächst anzuhören. Danach ist über alle noch offenen Punkte ein neuer, begründeter Festsetzungsbeschluss zu erlassen, welcher zu publizieren ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

II.         Die Gebühren und Kosten dieses Verfahrens betragen: Fr. 3'000.- Staatsgebühr …

Sie werden … zu acht Zehnteln den Rekurrenten auferlegt und diesen je mit einem Fünftel bzw. Fr. 604.15 belastet; unter subsidiärer Haftung für das Ganze.

III.       Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV.       (Rechtsmittelbelehrung)"

III.  

Mit Beschwerde vom 28. November 2005 (VB.2005.00567) liess A (Beschwerdeführer 1) dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.        Der Festsetzungsbeschluss vom 23.8.2004 sowie der vorinstanzliche Beschluss vom 28.10.2005 seien aufzuheben und der Gemeinderat X sei einzuladen, das Waldrodungsverfahren einzuleiten, die wasserbaupolizeiliche Bewilligung einzuholen; eventuell sei der Ausbau der Q-Strasse innerhalb der bestehenden Grenzen durchzuführen; subeventuell sei der Bau des Trottoirs bei Kat.-Nr. … wegzulassen.

2.         Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl betreffend das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."

Mit gleichentags erhobener Beschwerde (VB.2005.00568) verlangte auch B (Beschwerdeführer 2) – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Aufhebung des Bezirksrats- und des Gemeinderatsbeschlusses.

Ebenfalls am 28. November 2005 (VB.2005.00569) beantragte C (Beschwerdeführer 3) dem Verwaltungsgericht: "Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 28. Oktober 2005 sei aufzuheben, und die Sache sei … an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X."

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2005 wurden die drei Rechtsmittel vereinigt. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2005 schloss der Bezirksrat Y auf Abweisung der Beschwerden. Denselben Antrag – samt Zusprechung einer Parteientschä-digung – liess der Gemeinderat X am 28. Februar 2006 stellen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden sachlich zuständig. Der angefochtene Rekursentscheid beinhaltet zwar bezüglich einzelner Aspekte eine Rückweisung an den Gemeinderat; er ist jedoch in den hier angefochtenen Punkten einem anfechtbaren Endentscheid im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG gleichzustellen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16; vgl. allerdings auch RB 2002 Nr. 20). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (bezüglich des Beschwerdeführers 2 vgl. auch nachstehend E. 1.2), ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer 2, dessen früherem Rechtsvertreter der Rekursentscheid vom 28. Oktober 2005 am 31. Oktober 2005 zugestellt worden war, weist in seiner Beschwerdeschrift vom 28. November 2005 darauf hin, dass er am 11. November 2005 aus den USA zurückgekehrt sei und sein damaliger Vertreter ihm erst einige Zeit später vom Rekursentscheid sowie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Vertreter ihn gestützt auf § 34 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht nicht mehr vertreten könne. Zudem sei seine Mutter am 14. November 2005 verstorben, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig einen anderen Anwalt zu beauftragen. Er ersuche daher um Erstreckung der Beschwerdefrist, jedenfalls aber darum, über "allfällig formale Missgriffe" hinwegzusehen. Seitens des Gerichts wurde am 29. November 2005 versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; auf seinen telefonischen Rückruf am 1. Dezember 2005 hin wurde ihm erklärt, man habe ihm anlässlich des erfolglosen Anrufs vom 29. November 2005 mitteilen wollen, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, jedoch eine Beschwerdeergänzung bis zu deren Ablauf noch möglich sei.

Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am 30. November 2005 ab (§ 53, § 70 in Verbindung mit § 11 VRG). Sie war nicht erstreckbar (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Sie wäre bei Vorliegen eines gewichtigen Hindernisses wiederherstellbar gewesen, sofern dem Beschwerdeführer und seinem bisherigen Vertreter keine grobe Nachlässigkeit an der Säumnis anzulasten war und sofern er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte (§ 12 Abs. 2 VRG). Indessen ist hier auf die Frage einer allfälligen Fristwiederherstellung nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. November 2005 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und weil diese Eingabe einen rechtsgenügenden Antrag sowie eine hinreichende Begründung enthält (§ 54 VRG). Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG, § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) einzutreten.  

1.3 Weil der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten – insbesondere aus zahlreichen Plänen und Fotografien – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, bedarf es keines verwaltungsgerichtlichen Augenscheines.

2.  

Mit verschiedenen Rügen wurde schon in den Rekursen und wird in den Beschwerden geltend gemacht, bereits das Projektfestsetzungsverfahren sei nicht richtig abgewickelt worden.

2.1 Nach der in der bis Ende 1997 geltenden Fassung des Strassengesetzes richtete sich der Rechtsschutz bei der Projektierung von Strassen ausschliesslich nach den Bestimmungen über den Rechtschutz bei der Enteignung (vgl. § 15 in Verbindung mit § 21 StrassG in der ursprünglichen Fassung). Anwendbar waren damit die Bestimmungen über das – in der Regel zweistufige – Administrativverfahren nach §§ 21 ff. AbtrG, welches auch heute noch bei Enteignungen, die nicht in Zusammenhang mit Strassenprojekten stehen, allein massgebend ist: Danach kann gegen die Erteilung des Enteignungsrechts (sofern eine solche überhaupt erforderlich ist) Einsprache an den Bezirksrat erhoben werden (§ 21 Abs. 4 AbtrG), dessen Entscheid als Gutachten gilt und an den Regierungsrat weitergezogen werden kann, welcher über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet; dessen Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. In gewissen Fällen entfällt das Verfahren nach § 21 AbtrG, weil das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen als erteilt gilt; das gilt namentlich dort, wo der Staat selber das Enteignungsrecht in Anspruch nimmt (§ 7 Abs. 2 AbtrV), ferner auch dort, wo das Gemeinwesen Baulinienland in Anspruch nimmt (§ 110 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Danach folgt – als Hauptbestandteil des Administrativverfahrens – die Projektauflage (§§ 22 ff. AbtrG); hier können Einsprachen betreffend den Umfang der Enteignung und
– falls das Verfahren nach § 21 AbtrG entfallen ist – auch noch gegen die Enteignung als solche erhoben werden, über die – sofern Einigungsbemühungen nach § 29 AbtrG erfolglos bleiben – zunächst der Bezirksrat und zweitinstanzlich der Regierungsrat entscheidet (§ 30 AbtrG; §§ 13 ff. AbtrV); dessen Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet hingegen die Schätzungskommission (§§ 32 ff. AbtrG), deren Entscheid wiederum an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 112 - 124). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung musste bei der Projektierung von Strassen ein solches Verfahren mit Planauflage nach §§ 22 ff. AbtrG auch dann durchgeführt werden, wenn keine Enteignung Privater erforderlich war, damit auf diese Weise der Rechtsschutz betroffener Anwohner gewährleistet werden konnte (VGr, 25. Januar 1990, VB.1988.00040 = BEZ 1990 Nr. 1; Leitsatz in RB 1990 Nr. 102).

Für Strassenprojekte ist mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 ein Festsetzungsverfahren, verbunden mit Planauflage, Einsprache und Enteignungsrecht, eingeführt worden, das eine bessere Koordination mit dem Enteignungsverfahren gewährleisten soll: Strassenprojekte sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen (§ 16 Abs. 1 StrassG). Mit der Einsprache innerhalb der Auflagefrist können alle Mängel des Projektes gerügt werden; diesbezügliche Einwendungen sind im nachfolgenden Enteignungsverfahren ausgeschlossen. Mit der Bekanntmachung kann sodann angeordnet werden, dass auch alle Einwendungen gegen die Enteignung und sämtliche damit zusammenhängende Begehren (betreffend Entschädigungen, Anpassungsarbeiten und Beitragsforderungen) in der Projekteinsprache erhoben werden müssen, womit auch solche Einwendungen im späteren Enteignungsverfahren ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 2 und 3 StrassG). Damit lässt sich erreichen, dass ein Vorhaben mit der Rechtskraft der Projektfestsetzung derart genau feststeht, dass es ungeachtet allenfalls noch bestehender finanzieller Streitpunkte (über welche nach dem Gesagten sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die Schätzungskommission zu befinden hat) in Angriff genommen werden kann. Über die Einsprache wird mit der Festsetzung entschieden. Zuständig hierfür ist bei Gemeindestrassen der Gemeinderat (§ 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 StrassG). Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats, sofern die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 StrassG). Der Festsetzungs- und Einspracheentscheid ist gemäss § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes weiterziehbar (vgl. zum Ganzen; Kölz/Bosshart/­Röhl, § 19 N. 125 - 128). Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet nach wie vor die Schätzungskommission (§ 32 ff. AbtrG), selbst wenn solche auf besondere Anordnung hin bereits im Projektauflageverfahren geltend zu machen waren.

2.2 Im vorliegenden Fall ist das Projekt im Anschluss an das Mitwirkungsverfahren nach § 13 StrassG (also vor Durchführung des am 19. April 2002 nach § 22 AbtrG eröffneten Planauflageverfahrens) vom Bezirksrat am 27. Februar 2002 gestützt auf § 17 StrassG in der ursprünglichen Fassung genehmigt worden, obwohl damals bereits die neue Fassung des Strassengesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft stand, wonach die Genehmigung, sofern eine solche überhaupt erforderlich ist, erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens (§ 17 StrassG in der Fassung vom 8. Juni 1997) erfolgt. Diese Ungereimtheit ist aber nicht weiter von Bedeutung; wie der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid (E. 7) zu Recht festhält, muss das Enteignungsrecht wegen der Lage der abzutretenden Landstreifen innerhalb der Baulinien nicht mehr erteilt werden, weshalb auch eine Genehmigung der Projetktfestsetzung entbehrlich ist.

2.3 Sodann ist der Gemeinderat X im Widerspruch zur Neuregelung von § 17 StrassG auf die im Planauflageverfahren erhobenen Einsprachen nicht eingetreten. Dass das Dispositiv diesbezüglich, wie der Gemeinderat in der Rekursantwort vom 14. Dezember 2004 geltend machte und vom Bezirksrat anerkannt wurde, bloss "versehentlich" so formuliert worden sei, trifft wohl kaum zu. Vielmehr hat der Gemeinderat offenkundig die Tragweite des neuen Projektfestsetzungsverfahrens von § 17 StrassG verkannt. Dies obwohl er selber bei der Projektauflage am 19. April 2002 zwecks Koordination des Projektfestsetzungs- mit dem Enteignungsverfahren entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 StrassG darauf hingewiesen hatte, dass mit der Einsprache sowohl Einwendungen gegen das Projekt wie auch solche gegen die Enteignung erhoben werden könnten. Zudem hat ihn der Bezirksrat am 11. März 2004 auf die Tragweite von § 17 StrassG nochmals ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Der Bezirksrat versuchte diesen Mangel dadurch zu heilen, dass er im Rekursverfahren einen zweiten Schriftenwechsel durchführte (vgl. Rekursentscheid E. 3.2.4). Er hat indessen selber die Tragweite der Verfahrensregelung von § 17 StrassG verkannt, indem er zuvor auf die in den Einsprachen erhobenen und in den Rekursen erneuerten Begehren insoweit nicht eintrat, als sie den Umfang der Enteignung betreffen; über diese sei erst nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses in einem "Parallelverfahren" zu befinden, welches auf Gesuch des Gemeinderates vom 28. Januar 2004 eröffnet worden sei (Rekursentscheid E. 2.2). Diese Aufspaltung des Verfahrens ist fragwürdig. Sofern gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 2 StrassG mit der Bekanntmachung der Projektauflage eine Koordination des Einsprache- mit dem Enteignungsverfahren angestrebt wird, wie das hier geschehen ist, muss auch über die den Umfang der Enteignung betreffenden Einwendungen im Rekursverfahren über den Festsetzungsbeschluss befunden werden; für ein weiteres Rekursverfahren, das erst nach Abschluss von jenem betreffend die Projektfestsetzung durchzuführen wäre, besteht kein Raum. Andernfalls würde die mit § 17 StrassG angestrebte Koordination nicht gewährleistet.

2.4 Angesichts dieser Koordinationsmängel fragt es sich, ob der angefochtene Rekursentscheid nicht schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Das hängt davon ab, inwiefern die in den drei Einsprachen, Rekursen und Beschwerden erhobenen Verfahrensrügen die dargelegte Koordinationsproblematik berühren.

Der Beschwerdeführer 1 rügt zwar eine mangelhafte Koordination des Projektfestsetzungsverfahrens mit der nach Art. 5 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) erforderlichen Rodungsbewilligung und mit der nach § 18 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes (WasserwirtschaftsG) vom 2. Juni 1991 erforderlichen Bewilligung (dazu nachfolgend E. 4). Eine mangelhafte Koordination des Projektierungs- mit dem Enteignungsverfahren rügt er indessen nicht.

Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen beide, dass ihre Beanstandung des Protokolls über die Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2002 nicht behandelt worden sei und dass sie über die Eröffnung des "Parallelverfahrens" US 2004.2 vor Bezirksrat nicht orientiert worden seien. – Nachdem die Verhandlung vom 3. Dezember 2002 zu keiner Einigung mit den Beschwerdeführern 2 und 3 führte, ist die Protokollierung dieser Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungswesentlich. Das Parallelverfahren US 2004.2 ist nach dem Gesagten zu Unrecht eröffnet worden. Ein Nachteil ist den Beschwerdeführern 2 und 3 indessen weder aus der Eröffnung dieses Verfahrens noch aus der mangelnden Orientierung über die Verfahrenseröffnung erwachsen: Der Beschwerdeführer 2 hatte in seiner Einsprache vom 13. Mai 2002 (wie auch der damals durch den gleichen Anwalt vertretene Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 1) die Landabtretung mit den gleichen Argumenten bestritten, mit denen er die Projektierung des Strassenausbaus anfocht; und diese Argumente sind vom Bezirksrat im Rekursentscheid (E. 4 und 5) einlässlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer 3 sodann hat gar kein Land abzutreten. Mit seiner Einsprache vom 14. Mai 2002 erhob er zum einen Einwendungen betreffend die Projektierung des Strassenausbaus, denen der Bezirksrat teilweise (durch Rückweisung der Sache an den Gemeinderat) Rechnung getragen hat (vgl. Rekursentscheid E. 5.3). Zum anderen erhob er Einwendungen gegen die Beitragspflicht. Über diese ist indessen weder im vorliegenden Projektfestsetzungsverfahren noch im beanstandeten "Parallelverfahren", sondern nach dem Gesagten im Schätzungsverfahren zu befinden.

Unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen ergibt sich demnach, dass die vorstehend (E. 2.3) dargelegten Mängel bei der Koordination des Projektfestsetzungs- und des Enteignungsverfahrens keinen hinreichenden Grund bilden, den angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben. Zum einen sind die Koordinationsmängel der Projektauflage, soweit die Beschwerdeführer betreffend, mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren geheilt worden. Zum andern ergeben sich aus den dem Bezirksrat unterlaufenen Koordinationsmängeln (Eröffnung eines "Parallelverfahrens" hinsichtlich der den Umfang der Enteignung betreffenden Rügen) für die Beschwerdeführer keine Nachteile.

2.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Da mit dem Festsetzungsbeschluss der Gemeinde über den Umfang der Enteignung bereits entschieden wurde, der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid materiell über die in den abgespaltenen "Parallelverfahren" thematisierten Einsprachen befunden hat und diese Beurteilung mit dem vorliegenden Entscheid abschliessend überprüft wird, ist das abgetrennte Verfahren US.2004.2 gegenstandslos. Dies gilt nicht nur für die Beschwerdeführer als Rekurrenten des genannten Verfahrens, sondern auch für diejenigen Rekur­rierenden, die gegen den Rekursentscheid vom 28. Oktober 2005 keine Beschwerde erhoben haben sowie für diejenigen Personen, die trotz erhobener Einsprachen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde nicht beim Bezirksrat angefochten haben.

3.  

Der Beschwerdeführer 3 rügt sodann verschiedene Verfahrensmängel, die sich nicht auf die dargelegte Koordinationsproblematik beziehen.

3.1 Er macht geltend, in seiner Rekursreplik habe er unter Hinweis auf BGE 114 Ia 278 verlangt, dass ihm die Zusammensetzung der am angefochtenen Festsetzungsbeschluss mitwirkenden Behördemitglieder bekannt gegeben werde, worauf der Bezirksrat nicht eingegangen sei. Dass sich der Bezirksrat hierzu nicht ausgesprochen hat, stellt entgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers keinen wesentlichen Mangel dar, der eine Aufhebung des Rekursentscheids rechtfertigen würde. Abgesehen davon, dass die allfällige Ablehnung eines Behördemitglieds nach dem erwähnten Entscheid (E. 3e S. 280) früher hätte gerügt werden müssen und auch vor Verwaltungsgericht nicht behauptet wird, war dem Beschwerdeführer 3 die – auch im Staatskalender veröffentlichte –Zusammensetzung des Gemeinderats tatsächlich bekannt. Unbegründet ist der Einwand auch insofern, als damit beanstandet werden soll, dass der Gemeinderat im Zusammenhang mit den erhobenen Einsprachen das Ingenieurbüro Z beigezogen habe, welches dazu eine Stellungnahme verfasste. Der Beizug von privaten Fachexperten ist nicht zu beanstanden; solange diese nur beratend tätig sind und keine hoheitlichen Befugnisse ausüben, müssen sie in der anschliessenden Verfügung auch nicht aufgeführt werden.

3.2 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Rekurs des Beschwerdeführers 3 mit vier weiteren Rekursen gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23. August 2004 vereinigt hat. Für eine derartige Verfahrensvereinigung, die auch angesichts der anzustrebenden Koordination (vgl. vorn E. 2.1) zweckmässig erscheinen kann, bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4 - 31 N. 33 ff.). Aus prozessökonomischen Gründen sind denn auch im jetzigen Beschwerdeverfahren die drei getrennt erhobenen Beschwerden vereinigt worden.

4.  

4.1 Erst vor Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer 1, dass mit der Festsetzung des Strassenprojekts nicht zugleich die Rodungsbewilligung für die erforderliche Fällung von Bäumen sowie die wasserbaupolizeiliche Bewilligung für die Sanierung der Dole im Bereich … eingeholt worden seien.

Der Gemeinderat räumt in seiner Beschwerdeantwort das Fehlen dieser Bewilligungen ein; als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen seien diese Rügen jedoch verspätet, und im Übrigen bestehe hier keine Koordinationspflicht.

4.2 Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 1 hat in seiner Einsprache an den Gemeinderat beantragt, auf das Strassenbauprojekt sei ganz zu verzichten, eventuell sei es so zu redimensionieren, dass die Q-Strasse im Bereich … als Zufahrtsstrasse mit einer Fahrbahnbreite von 4.00 bis 4.75 m, ohne Gehsteig, auszugestalten sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Q-Strasse im Erschliessungsplan entgegen ihrer bescheidenen Erschliessungsfunktion zu Unrecht als Sammelstrasse figuriere. An dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer 1 sowohl in seiner Rekursschrift als auch in der Replik zuhanden des Bezirksrates fest, wobei er zusätzlich rügte, dass der Gemeinderat in seinem Festsetzungsbeschluss nicht auf seine Einsprache eingetreten sei. Erstmals im Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer 1 nun die fehlende Koordination des Projektes mit den ausstehenden kantonalen Bewilligungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners liegt darin keine neue tatsächliche Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid des nicht als richterliche Instanz geltenden Bezirksrates durchaus zulässig wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Vielmehr handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des durch das Einsprache- und Rekursverfahren beschränkten Streitgegenstands (vgl. zum Rügeprinzip Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 5 f. mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

Allerdings bleibt es dem Beschwerdegegner unbenommen, im ohnehin wieder aufzunehmenden Verfahren die ausstehenden kantonalen Bewilligungen noch einzuholen.

5.  

In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob auf das Projekt überhaupt zu verzichten sei, und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der am 28. Juni 1998 revidierte Erschliessungsplan dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag zwingend entgegenstehe.

5.1 Die Gemeindeversammlung X beschloss am 29. Juni 1998 eine Revision des Erschliessungsplans. Dieser in §§ 90 - 95 PBG geregelte Sondernutzungsplan gibt Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind (§ 91 Satz 1 PBG). Der zugehörige Bericht hielt fest, dass die Q-Strasse sowie einzelne auszubauenden Teilstücke ihrer Funktion nach Sammelstrassen darstellten. Gemäss den regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 müssten (nutzungsorientierte) Sammelstrassen eine Fahrbahn von 5 - 6 m Breite sowie ein einseitiges Trottoir von 2 - 2.50 m Breite aufweisen. Weil diese Strassen insgesamt nur etwa 48 Wohneinheiten erschlössen, unter Berücksichtigung der recht steilen Hanglage sowie des relativ geringen Verkehrsaufkommens, ferner aufgrund von ökologischen und finanziellen Gründen genüge hier ein Ausbau als Zufahrtsstrasse im Sinn der Normalien. Im streitbetroffenen Abschnitt der Q-Strasse sollen die Fahrbahn auf 4.50 m und das Trottoir auf 2 m Breite ausgebaut werden. Die Baudirektion genehmigte diese Änderung am 16. Dezember 1998.

Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat, dass der umstrittene Ausbau der Q-Strasse bereits Gegenstand der Revision des Erschliessungsplans gebildet habe und heute nicht mehr akzessorisch überprüft werden könne. Entgegen der Meinung der Anfechtenden hätten sich seit der Festsetzung des revidierten Erschliessungsplans im Jahr 1998 weder die Verhältnisse noch das übergeordnete Recht geändert. Dass in der Bevölkerung ein Meinungsumschwung stattgefunden habe, werde lediglich behauptet und sei überdies nicht massgebend. Wie sich dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 1998 entnehmen lasse, seien schon damals die gleichen Argumente wie heute gegen das Projekt, nämlich die Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten, die Strassenbreite, die Qualifikation als Sammelstrasse sowie Aspekte der Sicherheit und der Ökologie, vorgebracht worden. Unter diesen Umständen lasse sich auch nicht sagen, dass der (ältere) Verkehrsplan überholt sei. Ferner tue der Einwand, dass das Projekt um 40 - 50 % höhere Kosten verursache, als die Gemeindeversammlung angenommen habe, nichts zur Sache. Denn § 92 PBG erkläre die für die Erstellung der Erschliessungsanlagen erforderlichen Aufwendungen als gebunden, weshalb über die tatsächlich mit der Detailprojektierung ermittelten Kosten keine Ausgabenbeschlüsse zu fassen seien.

5.2 Die Beschwerdeführer erneuern das Begehren um akzessorische Überprüfung des Erschliessungsplans von 1998. Der zugehörige Technische Bericht erörtere nicht, weshalb der streitbetroffene Strassenabschnitt mehr als 30 Wohneinheiten erschliesse, was aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zutreffen könne. Es rechtfertige sich nicht, den "in allen Teilen überholten Plan" als Grundlage der heute durchzuführenden Enteignung gelten zu lassen. Wenn gegenüber dem Erschliessungsplan eine Kostensteigerung von 50 - 60 % zu erwarten sei, müsse der damalige Beschluss der Gemeindeversammlung als hinfällig betrachtet werden.

5.3 Das akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden, die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 2070). Im Bereich der Raumplanung können Richtpläne bei der Anfechtung von Nutzungsplänen akzessorisch überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 943; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26). Die akzessorische Anfechtung des Richtplans muss grundsätzlich so früh als möglich, d.h. durch Anfechtung des Nutzungsplans, erfolgen, wie auch die Rechtmässigkeit des Nutzungsplans grundsätzlich nur direkt im Anschluss an dessen Erlass bestritten werden kann (Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066). Indessen lässt die Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung von Nutzungsplänen zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen. Ferner muss die Gültigkeit eines Nutzungsplans stets dann noch in Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert werden oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass eines Zonenplans in einer Weise gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (BGE 111 Ia 129 E. 3d mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Haller/Karlen, N. 1068 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27).

Beim streitbetroffenen Strassenprojekt handelt es sich wie beim Erschliessungsplan um einen Sondernutzungsplan (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 325). Gegenüber letzterem weist er einen deutlich höheren Konkretisierungsgrad auf; materiell entspricht der Strassenprojektplan einer Baubewilligung (vgl. Haller/Karlen, N. 522). Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gestaltungsplan – als Sondernutzungsplan – anlässlich des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens unter Vorbehalt der dargelegten Ausnahmen nicht mehr akzessorisch angefochten werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Rz. 3.28); dasselbe muss daher auch im vorliegenden Fall der Konkretisierung eines Sondernutzungsplans durch einen anderen solchen gelten. Die Beschwerdeführer hätten, um einen Ausbau der Q-Strasse gänzlich zu verhindern, gegen den am 29. Juni 1998 revidierten Erschliessungsplan Rekurs erheben können, was sie nicht getan haben. Sie können daher heute einen vollständigen Verzicht auf das Projekt nicht mehr geltend machen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise gleichwohl zulässige) akzessorische Überprüfung des Erschliessungsplanes im Rahmen des jetzigen Rechtsmittelverfahrens über die Projektfestsetzung seien erfüllt (vgl. VGr, 23. März 2006, VB.2005.00576, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

Dies trifft nach der schlüssigen Erwägung des Bezirksrates (Rekursentscheid E. 4) nicht zu. Seit der Revision des Erschliessungsplanes sind weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen eingetreten, die ein Zurückkommen auf jenen Planungsentscheid rechtfertigen würden. Jedenfalls bilden die von den Beschwerdeführern angenommen Mehrkosten von rund 50 % keinen Grund, den Erschliessungsplan zu hinterfragen; abgesehen davon, dass ein Erschliessungsplan wie gesagt einen wesentlich geringeren Konkretisierungsgrad aufweist als ein Projektplan, entspricht eine gewisse Teuerung, namentlich bei längerer Verzögerung der Bauausführung, der allgemeinen Erfahrung.

6.  

Zu prüfen bleibt die Frage, ob das Projekt zu redimensionieren sei.

6.1 Der Bezirksrat erwog hierzu, dass der mit dem Strassenausbau einhergehende Eingriff in das Landschaftsbild durch den Erschliessungsplan vorgezeichnet werde. Die Anfechtenden blieben Vorschläge für eine bessere Ausgestaltung des Vorhabens schuldig. Den Sicherheitsbedenken der Anwohner habe der Gemeinderat mit einer Projektänderung teilweise Rechnung getragen, indem er zwei Fahrbahnverengungen um 1 m beschlossen habe, die den motorisierten Verkehr verlangsamten und die Fussgänger schützten. Diese von den Rekurrierenden abgelehnten Verengungen seien erst mit dem Festsetzungsbeschluss angeordnet und einzig den Rekurrierenden eröffnet worden. Vorliegend seien die Projektauflage und das Einspracheverfahren gemäss §§ 22 f. AbtrG parallel zum strassenrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Daher bestehe im Enteignungsverfahren keine Möglichkeit mehr, die Projektänderung weiteren, allenfalls zum Rekurs legitimierten Anstössern zu eröffnen. Zur förmlichen Beschlussfassung über die Änderung und deren Publikation sei die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dies dränge sich auch bezüglich der allenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sichtverhältnisse in der Kurve vor der Liegenschaft F auf. Die von den Rekurrierenden befürchteten Sicherheitsprobleme erforderten jedoch keine Verlegung des Gehwegs auf die Bergseite (Rekursentscheid E. 5).

Der Beschwerdeführer 1 hält dem entgegen, dass § 11 der Zugangsnormalien bei steilen Hanglagen und im Interesse von Naturschutzobjekten geringere Anforderungen ausdrücklich zulasse. Das Projekt erfordere nicht nur eine bis 2 m hohe, unübersichtliche Stützmauer, sondern auch hässliche Böschungen mit erheblichen Eingriffen in bestehende Vorgärten. Im Bericht zum Erschliessungsplan werde der Standard einer Zufahrtsstrasse in Aussicht gestellt; angesichts der örtlichen Verhältnisse genüge im streitbetroffenen Abschnitt eine solche im unteren Anwendungsbereich, d.h. ohne Trottoir. Wenn schon im Abschnitt … auf einen Gehweg verzichtet werde, weil eine senkrecht zum Hang verlaufende Fussgängerverbindung sinnvoller sei, müsse dies auch im Bereich der Q-Strasse gelten.

6.2 Gemäss den in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

Während der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20 Abs. 1 VRG mit freier Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a), die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b), Ermessensmissbrauch und Ermessensüber-schreitung (lit. c) sowie die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die vorliegend umstrittene Gestaltung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Schon einfachere Planungen, wie etwa ein Quartierplan oder ein kommunaler Rahmennutzungsplan, setzen besondere Fachkenntnisse voraus; dies gilt auch für Sondernutzungspläne wie Strassen. Die Optimierung dieses Vorhabens hängt überdies von verschiedenen Prognosen über künftige Entwicklungen ab. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als "Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt sich seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56). Auch steht es dem Verwaltungsgericht solange nicht zu, mit einem Planungsentscheid verbundene politische Wertungen zu hinterfragen, als diese innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens liegen (RB 2003 Nr. 20). Hinsichtlich der Auswirkungen eines Strassenprojekts auf die Umwelt ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (BGE 118 Ib 599 E. 8 S. 611 f.).

6.3 Wie in E. 5.3 dargelegt, kann die der Festsetzung des Erschliessungsplans zugrunde gelegte Annahme von etwa 48 Wohneinheiten im streitbetroffenen Abschnitt der Q-Strasse heute nicht mehr hinterfragt werden. Zutreffend weist der Gemeinderat in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass es nach § 6 der Zugangsnormalien bei der Festlegung der Zugangsart nicht allein auf die tatsächlich vorhandenen und realisierbaren Wohneinheiten ankommt; vielmehr sind auch die Auswirkungen von anderen Nutzungen – hier des land- und forstwirtschaftlichen sowie des Freizeitverkehrs – mitzuberücksichtigen. Weil die Peripherie von X nicht als mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen gelten kann, ist aufgrund der technischen Anforderungen im Anhang zu den Zugangsnormalien eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich erforderlich. Diese besteht aus einer wenigstens 4.50 m breiten Fahrbahn und einem mindestens 2 m breiten Trottoir, wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vorsieht. Erleichterungen im Sinn von § 11 der Zugangsnormalien fallen hier ausser Betracht: Aufgrund der Akten kann die Hanglage nicht als steil bezeichnet werden; sodann berührt das Vorhaben kein Objekt des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 203 PBG, sondern lediglich einige Vorgärten und etwas Wald. Selbst wenn das Gegenteil zutreffen würde, wäre es dem Gemeinderat nach § 11 der Zugangsnormalien freigestellt, die Strasse trotzdem auf das Normalmass auszubauen. Deren Verbreiterung sowie die Erstellung eines Trottoirs dienen offensichtlich der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Dass zwei Verengungen die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs dämpfen, steht dazu nicht im Widerspruch, sondern entspricht einer heute weit verbreiteten Praxis. Obschon das Vorhaben Grünfläche in Anspruch nimmt, hält sich die ökologische Beeinträchtigung in einem vertretbaren Rahmen. Ferner kann nicht von einem ästhetisch übermässigen Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen werden. Schliesslich ist der Verlust von etwas Vorgartenland den betroffenen Anstössern durchaus zuzumuten; die meisten Hausgrundstücke weisen eine stattliche Grösse auf und die Baulinien entlang dem betreffenden Streckenabschnitt der Q-Strasse sind eher grosszügig dimensioniert. Mit der Projektfestsetzung hat sich der Gemeinderat daher in seinem weit gespannten Planungsermessen gehalten, weshalb der Bezirksratsentscheid und der angefochtene Fest-setzungsbeschluss einer Rechtskontrolle ohne weiteres standhalten. Auch für die vom Beschwerdeführer 1 mit Eventual- und Subeventualantrag verlangten Projektkorrekturen besteht demnach kein Anlass.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Mehrere am Verfahren beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 VRG).

Der Bezirksrat hat eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.- erhoben und diese je zu 4/25 den fünf Rekurrierenden und zu 1/5 der Gemeinde X überbunden. Obwohl die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Hauptantrag im Ergebnis weit überwiegend unterlegen sind, erscheint angesichts der bereits im Rekursentscheid sowie in E. 2 des vorliegenden Entscheides aufgezeigten Verfahrensmängel eine grössere Belastung der Gemeinde mit den Kosten des Rekursverfahrens als angezeigt. Deshalb ist davon auszugehen, dass den Rekurrierenden nur die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen ist. Auf die drei Rekurrenten, welche den Rekursentscheid angefochten haben (Beschwerdeführer 1 - 3), entfallen somit noch je 1/5 von 1/2 = je 1/10 der Rekurskosten, gesamthaft 3/10 = 30/100. Der Kostenanteil der beiden Rekurrierenden, welche den Rekursentscheid nicht angefochten haben, bleibt bei je 4/25 gemäss der vorinstanzlichen Kostenverlegung, gesamthaft 8/25 = 32/100. Der vorinstanzliche Kostenanteil der Gemeinde (Beschwerdegegner) betrug 2/10 = 20/100; der Rest (18/100) ist zusätzlich der Gemeinde aufzuerlegen, ihr gesamthafter Kostenanteil beträgt somit 38/100.

Obwohl die Anträge und Interessen der damaligen Rekurrenten nicht übereingestimmt haben und ihnen die Rückweisung in unterschiedlichem Mass zugute kommt, drängte sich eine diesen Umständen Rechnung tragende differenzierende Kostenauflage durch den Bezirksrat nicht auf. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz die Rekurrenten nicht in solidarischer Haftung für die Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet – was nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eine als einfache Gesellschaft zu würdigende Verbindung der Anfechtenden voraussetzt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3 und RB 1996 Nr. 9 [Leitsatz]) –, sondern entsprechend § 14 VRG zu einer subsidiären Haftung. Anzumerken bleibt, dass die vom Bezirksrat erhobene Staatsgebühr angesichts der Bedeutung der Sache und des erheblichen Verfahrensaufwands als eher bescheiden bezeichnet werden darf.

Auch bei der Verteilung der verwaltungsgerichtlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass die unter E. 2 dargelegten Verfahrensmängel das Beschwerdeverfahren erheblich erschwerten. Dem Beschwerdegegner ist daher entgegen dem Prozessausgang ein Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Den im Rekursverfahren überwiegend und im Beschwerdeverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern steht von vornherein keine Parteientschädigung für die beiden Verfahren zu. Weil der Beschwerdegegner das Rechtsmittelverfahren durch die Verfahrensmängel teilweise mitverursacht hat, erscheint es nach § 17 Abs. 2 VRG billig, auch ihm keine solche Vergütung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden auf je 10/100 reduziert. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner verpflichtet, 38/100 dieser Kosten zu tragen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--     Zustellungskosten,
Fr.    4'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu 4/15 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Im restlichen Umfang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Mitteilung an …