I.
A, B, C und D wurden mit Scheidungsurteil vom 29. November
2004 unter die elterliche Sorge ihres Vaters G gestellt. Sie wohnten damals in Y.
Am 5. Januar 2005 schloss der Vater einen Mietvertrag über eine Wohnung an
der L-Strasse in X ab. Auf den 31. Januar 2005 meldete er sich und seine
vier Kinder in Y ab. Bevor er eine Anmeldung in X vornehmen konnte, wurde er
auf einer Reise in die Türkei wegen nicht geleistetem Militärdienst durch die
dortigen Behörden eingezogen und musste am 10. März 2005 einen 13 Monate
dauernden Militärdienst beginnen. Seither leben die Kinder zusammen mit der
Mutter in der Wohnung in X. Im Hinblick auf die Auslandabwesenheit des Vaters beschloss
die Vormundschaftsbehörde Y am 19. April 2005, die bestehende Erziehungsbeistandschaft
über die Kinder nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
weiterzuführen sowie zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392
Ziff. 3 ZGB zu errichten.
Der Beistand sprach am 27. April 2005 bei der
Einwohnerkontrolle X vor, um die Kinder dort anzumelden, was vom Amtschef
verweigert wurde. Der Beistand ersuchte hierauf am 3. Mai 2005 den
Stadtrat X, den Amtschef aufsichtsrechtlich zur Entgegennahme der Anmeldung
anzuweisen oder in dieser Sache einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen.
Der Stadtrat X beschloss am 23. Juni 2005, der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge zu geben (Disp.-Ziff. 1) und die Anmeldung zu verweigern (Disp.- Ziff. 2).
II.
Den dagegen am 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs hiess
der Bezirksrat Z am 5. Oktober 2005 gut; er wies den Stadtrat X an, die
Anmeldung der Rekurrenten rückwirkend auf den 1. Februar 2005 vorzunehmen.
Die Rekurskosten von Fr. 678.- auferlegte er der Stadt X.
III.
Mit Beschwerde vom 28. November 2005 beantragte die
Stadt X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 5. Oktober
2005 aufzuheben und den Entscheid des Stadtrates X vom 23. Juni 2005 zu
bestätigen. Der Bezirksrat Z beantragte dem Gericht am 14. Dezember 2005
sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen A, B, C und D
durch ihren Beistand bzw. durch den von diesem bestellten Rechtsvertreter
stellen, der zudem für das gerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege sowie seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Stadt X ist nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert. Ihr kommt auch die formelle Parteistellung
als Beschwerdeführerin zu, und nicht dem Stadtrat X, welcher bei der Eröffnung
des vorliegenden Verfahrens als Beschwerdeführer angeführt worden ist; die
Parteibezeichnung ist daher zu berichtigen. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich
gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) dort zur Niederlassung anzumelden (Halbsatz 1); wer sich
daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort
zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden (Halbsatz 2). Die Anmeldepflichtigen
haben sich bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden (Satz 2).
Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Gemäss
§ 38 Abs. 1 GemeindeG führt die Gemeinde das Einwohnerregister,
welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.
Die dargelegte kantonale Regelung des "Meldewesens"
steht in engem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen
Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV). Für Ausländer steht sie in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz (vgl. § 32 Abs. 4 GemeindeG). Die Niederlassungsfreiheit
berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als
Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind; ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort
niederzulassen. Gleiches gilt für das Aufenthaltsrecht von Ausländerinnen und
Ausländern.
Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche
Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und
Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, Stimmrechtswohnsitz,
Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler,
Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt,
ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.). Niedergelassene haben
sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab-
und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den
zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S. 341).
Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind
für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es
sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie fallen denn auch nicht
in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive
Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die
Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten
Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort
wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch
feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei Gleichwertigkeit zweier
örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst
eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine
absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt
offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug
und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung
(Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.;
VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4, www.vgrzh.ch; VGr, 30. August
2000, VB.2000.00129, E. 2a).
Unmündige sind am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge
zur Niederlassung angemeldet. Das Meldeverhältnis in einer zürcherischen
Gemeinde darf aufrechterhalten werden, wenn der Auslandaufenthalt zu
Sonderzwecken erfolgt und zu ihr eine tatsächliche Beziehung besteht, sodass
die jederzeitige Rückkehr gewährleistet ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.7
und 1.4.8).
3.
3.1 Von diesen
Grundsätzen ist auch der Bezirksrat zutreffend ausgegangen. Eine Verlegung des
polizeilichen Domizils von Y nach X nahm er aufgrund folgender Umstände an: Der
Vater der Rekurrenten, Inhaber einer für das ganze Kantonsgebiet geltenden
Niederlassungsbewilligung C (Art. 14 Abs. 2 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, ANAV) habe im Frühjahr 2005 lediglich für
einen kurzen Aufenthalt in die Türkei reisen wollen, sei aber dort gegen seinen
Willen von den Behörden zurückgehalten worden, weshalb eine Wohnsitzverlegung
ins Ausland von vornherein nicht zur Diskussion stehe. Der Vater habe zuvor in X
eine Wohnung gemietet, welche ab 15. Januar 2005 bezugsbereit gewesen sei.
Wie Erkundigungen des Bezirksrats ergeben hätten, seien die Kinder entsprechend
auf den 14. Januar 2005 in der Schule Y abgemeldet worden und seither in X
zur Schule gegangen. Schliesslich bestehe am neuen Wohnort auch bereits ein
Telefonanschluss auf den Namen des Vaters. Unter all diesen Umständen bestehe
kein Zweifel, dass der Vater beabsichtigt habe, sich dauernd in X
niederzulassen und vor seiner Abreise in die Türkei auch bereits den
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin verlegt habe.
3.2 Auf
telefonische Anfrage der Kanzlei des Bezirksrats Z vom 31. August 2005 erklärte
der Beistand, der Vater der Rekurrenten sei vor der Reise in die Türkei in die
Wohnung in X tatsächlich eingezogen und habe dort noch zwei bis vier Wochen
gewohnt, bevor er in den Sportferien in die Türkei gereist sei. Die Kinder
seien dort nach Anmeldung durch den Vater auch bereits zur Schule gegangen. Die
Mutter, die an sich nicht mehr mit der Familie zusammenleben wolle, sei nur in
die Wohnung gezogen, um die Kinder während der Abwesenheit des Vaters zu
betreuen. Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei es zurzeit
verantwortbar, die Kinder von ihr und den Verwandten betreuen zu lassen, statt
sie während der Monate, in denen der Vater abwesend sei, fremd zu platzieren.
Unter Bezugnahme auf diese telefonisch erteilte Auskunft stellte der Beistand
der Bezirksratskanzlei am 6. September 2005 zwei Unterlagen zu, nämlich
ein vom früheren Lehrer von B in Y und dessen Vater unterzeichnetes Formular "Schülerüberweisung/Um-
und Wegzug", worin als bisherige Wohnadresse M-Strasse in Y, als neue
Wohnadresse L-Strasse in X sowie als Austrittsdatum der 14. Januar 2005
angeführt wird, ferner einen Brief der neuen Lehrerin von B in X an den
Beistand, worin erstere bestätigt, dass der Vater von B "ca. Ende Februar
(das genaue Datum habe ich nicht notiert) bei mir in der Schule war, um den Vorfall
zwischen Bs Bruder A und dem Lehrerteam des Schulhauses H zu besprechen".
Die Bezirksratskanzlei stellte diese Unterlagen am 9. September
2005 dem Stadtrat X (der bereits am 26. August 2005 seine Rekursantwort
eingereicht hatte) "zur
Kenntnisnahme" zu. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf diese Unterlagen
nicht abstellen dürfen, weil sie nicht zu einer diesbezüglichen Stellungnahme
aufgefordert worden sei. Der Bezirksrat hält dem entgegen, dass es der
Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, zu den ihr zugestellten Unterlagen
noch Stellung zu nehmen.
Mit dem geschilderten Vorgehen hat der Bezirksrat das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Angesichts dessen, dass der
Bezirksrat bei seinem Entscheid auf diese Unterlagen abstellte, wäre er
gehalten gewesen, dem Stadtrat vorgängig Gelegenheit zu einer diesbezüglichen
Stellungnahme einzuräumen.
Trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs (dazu
Benjamin Schindler, Die "formelle
Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,
S. 169, 188 ff.) kann nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines verbesserten
Verfahrens verzichtet werden, wenn anzunehmen ist, der Verfahrensmangel lasse
sich heilen und der Mangel sei vor der oberen Instanz tatsächlich geheilt worden.
Dies setzt in erster Linie voraus, dass die obere Instanz bezüglich der sich im
konkreten Fall stellenden Fragen über die nämliche Prüfungsbefugnis verfügt wie
die unter Behörde, welche den Gehörsanspruch missachtet hat. Sodann muss die
unterlassene Gehörsgewährung durch die obere Instanz nachgeholt worden sein; ob
dazu bereits die Prüfung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen genügt
oder weitere prozessuale Anordnungen erforderlich sind, hängt von den Umständen
des zu beurteilenden Falles ab. Sodann wird in Lehre und Praxis teilweise eine
Heilung bei schwer wiegenden Gehörsverletzungen von vornherein ausgeschlossen
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 48 ff.; BGE 126 I 68 E. 2; 124 II 132 E. 2d; 122 II
274 E. 6; RB 1995 Nr. 23).
Im vorliegenden Fall entscheidet das Verwaltungsgericht
als zweite Rechtsmittelbehörde, jedoch als erste gerichtliche Instanz, weshalb
es der Beschwerdeführerin offen stand, sich nicht nur auf neue Beweismittel zu
berufen, sondern neue Tatsachenbehauptungen, insbesondere bezüglich der
streitigen Wohnsitzverlegung des Vaters der Beschwerdegegner, vorzubringen (§ 52
VRG). Wie der Bezirksrat als Rekursbehörde kann auch das Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz den Sachverhalt voll überprüfen und eine freie Beweiswürdigung
vornehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1, § 60 N. 18).
Bereits dies spricht dafür, auf eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zu
verzichten, welche Sanktion im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar
nicht beantragt wird. Sodann handelt es sich hier nicht um eine schwer wiegende
Gehörsverletzung, wäre es dem Stadtrat X doch möglich gewesen, von sich aus zu
den fraglichen Unterlagen noch Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass den
Umständen, auf die sich die Rüge der Gehörsverweigerung bezieht (nämlich die
Frage, ob der Vater der Beschwerdegegner vor seiner Abreise in die Türkei noch
selber in X gewohnt hat), nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, welche
ihr vom Bezirksrat beigemessen worden ist (dazu nachfolgende E. 3.3).
3.3 Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass die vom Vater der Beschwerdegegner in X an der L-Strasse
gemietete 4-Zimmerwohnung ab Mitte Januar 2005 zur Verfügung stand und dass die
vier Kinder von Anfang an dort gewohnt haben. Ferner ist erstellt, dass die
Kinder seit ihrem Umzug nach X dort auch die Schule besuchen. Schliesslich
steht auch fest, dass der Vater im Frühjahr 2005 (frühestens Ende Februar) in
die Türkei reiste, wo er sich nur kurzfristig aufhalten wollte, jedoch zwecks
Absolvierung des Militärdienstes festgehalten wurde; ebenso steht fest, dass er
heute in Y, wo er früher zusammen mit den Kindern (bis Ende 2003 auch mit
seiner damaligen Ehefrau) wohnte, über keine Wohnadresse mehr verfügt und dass
er sich dort vom Register abgemeldet hat. Diese Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie stellt
einzig die weitere Feststellung infrage, dass der Vater vor seiner Abreise in die
Türkei noch für mehrere Wochen in der neuen Wohnung in X gewohnt habe; sie
begnügt sich diesbezüglich mit dem Hinweis, bis heute sei ungeklärt, wann genau
der Vater in die Türkei abgereist sei und ob er sich zuvor noch in der neuen
Wohnung aufgehalten habe.
Dazu ist vorab zu bemerken, dass sämtliche übrigen (von
der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) Umstände deutlich darauf hinweisen,
dass der Vater zusammen mit den Kindern (den Beschwerdegegnern) seinen
Lebensmittelpunkt von Y nach X verlegen wollte und dass diese Absicht
jedenfalls insoweit umgesetzt worden ist, als die Kinder dort wohnen und zur
Schule gehen. Unter diesen – besonderen – Umständen kommt für die Bestimmung
des polizeilichen Domizils der Frage, ob und wie lange er sich vor der Abreise
in die Türkei noch selber in der neuen Wohnung aufgehalten habe (vgl. zu diesem
unter gewöhnlichen Umständen geltenden Erfordernis Daniel Staehelin in: Basler
Kommentar, Art. 23 ZGB N. 20 ff.), keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Wesentlich ist, dass die vier Kinder
(deren polizeiliche Anmeldung allein streitig ist) seit Mitte Januar 2005 in
einer Wohnung in X leben und in X auch zur Schule gehen.
Unter den vorliegenden besonderen Umständen lässt sich aus
dem Grundsatz, dass Unmündige am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge zur
Niederlassung anzumelden sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nichts zu Gunsten von deren Standpunkt ableiten. Wo sich der Wohnsitz des
Vaters befindet, kann hier letztlich offen bleiben. Denn einerseits ist die
Regel von Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz
der Eltern bzw. jener des Elternteils, dem das Sorgerecht zukommt, gilt (vgl.
Staehelin, Art. 25 N. 4), zwingend nur für den zivilrechtlichen
Wohnsitz massgebend; und anderseits ist der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24
Abs. 1 ZGB auf öffentlichrechtliche Spezialdomizile wie die polizeiliche
Niederlassung nicht anwendbar (Staehelin, Art. 24 N. 5). Aus dem
nämlichen Grund kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus
ableiten, dass die Vormundschaftsbehörde Y in ihrem Beschluss vom 19. April
2005 ihre – vormundschaftsrechtliche – Zuständigkeit vorderhand weiterhin bejaht
hat.
3.4 Die
Beschwerdeführerin macht im Weitern geltend, die von der Vormundschaftsbehörde Y
angeordnete Beistandschaft sei unverhältnismässig, weil sie für eine wirksame
Betreuung der Kinder ungeeignet sei; korrekterweise hätte die Behörde eine
Vormundschaft errichten und dem Vormund den Auftrag erteilen müssen, einen
Pflegeplatz zu finden. Offenbar will sie damit geltend machen, dass bei einer
derartigen Abwicklung (Anordnung einer Vormundschaft) sich der
(zivilrechtliche) Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Ort der
Vormundschaftsbehörde befinden und damit in Y verbleiben würde. Für die Bestimmung
des polizeilichen Domizils kann es indessen nicht auf die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit vormundschaftlicher Massnahmen ankommen. Abgesehen davon liesse
sich aus dem von der Beschwerdeführerin verfochtenen Vorgehen lediglich auf einen
zivilrechtlichen Wohnsitz in Y schliessen, was wie erwähnt unter den
dargelegten besonderen Umständen für die Bestimmung des polizeilichen Domizils
nicht zwingend massgebend ist.
4.
4.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
in der Sache nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner mittellos
sind. Ihrem Begehren in der Sache wird mit dem vorliegenden Entscheid
entsprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wären an und für sich erfüllt; weil die Gerichtskosten jedoch
von vornherein der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erweist sich das diesbezügliche
Begehren als gegenstandslos.
4.2 Die
Beschwerdegegner ersuchen zudem um Bestellung ihres neu bestellten Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand, dies allerdings nur für den Fall, dass sie
im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegen sollten. Dies trifft nicht zu,
weshalb dem Begehren schon deswegen nicht zu entsprechen ist. Dabei kann offen
bleiben, ob das mit einer Bedingung verknüpfte Begehren überhaupt zulässig sei
(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 8).
Mit ihrem bedingt formulierten Begehren gehen die
Beschwerdegegner bzw. ihre Vertreter offenbar davon aus, dass die im Fall des
Obsiegens zuzusprechende Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
(dazu nachfolgend E. 5) gleich hoch ausfalle wie die einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG zuzusprechende Entschädigung. Das
trifft indessen nicht zu. Deswegen ist hier anzumerken, dass dieses Begehren,
selbst wenn es bedingungslos gestellt worden wäre, abzuweisen wäre: Die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nach § 16 Abs. 2
VRG (zusätzlich zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung
nach § 16 Abs. 1 VRG) voraus, dass die betroffene Partei nicht in der
Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die
Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier auszugehen ist), müssen
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia
43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdegegner sind
primär durch ihren Beistand vertreten. Dass dieser, wie in der
Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet
nicht über spezifische Kenntnisse verfügt, begründet die Notwendigkeit eines
zusätzlichen Rechtsbeistandes nicht hinreichend. Der Beistand war denn auch in
der Lage, ohne einen zusätzlichen Rechtsvertreter Rekurs an die Vorinstanz zu
erheben und jenes Rechtsmittel hinreichend zu begründen. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren konnte er sich in der Rolle des Beschwerdegegners auf die
Verteidigung des zu Gunsten der Verbeiständeten ausgefallenen Rekursentscheides
beschränken.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, "namentlich" wenn
die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Als
Grundlage einer solchen Entschädigung an die Beschwerdegegner fällt hier § 17
Abs. 2 lit. a VRG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
nach der Praxis zu dieser Bestimmung an den Schwierigkeitsgrad der sich
stellenden Sach- oder Rechtsfragen (als Voraussetzung für die Zusprechung einer
Entschädigung) geringere Anforderungen gestellt werden als bei der Auslegung
von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung).
Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG keine
abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung
nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 24 und 26). Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt
sich die Zusprechung einer solchen Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an …