{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00574_31-01-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206446&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ba107ef63311bc5326978470121e716"}, "Num": [" VB.2005.00574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2005.00574"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2005.00574"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2005.00574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten Sendeanlagen, die in einem engen r\u00e4umlichen Zusammenhang stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen zusammengerechnet werden. In der Vollzugsverordnung des BAFU wird diese Regel dahin gehend pr\u00e4zisiert, dass alle innerhalb eines so genannten Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen Anlage zu rechnen sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich auf demselben oder einem anderen Geb\u00e4ude befinden. Der Anlageperimeter wird bei der Bewilligung der neuen Anlage aufgrund der projektierten Sendeleistung und -richtung ihrer Antennen ermittelt. Die Emissionen bereits bestehender Anlagen, die sich innerhalb dieses Anlageperimeters befinden, werden zu denjenigen der neuen Anlage hinzugerechnet (E. 4.2). - Eine Zusammenrechnung der Emissionen wird nach bisherigem Verst\u00e4ndnis der Vollzugsempfehlung des BAFU nur dann vorgenommen, wenn sich bereits eine bestehende Anlage innerhalb des Anlageperimeters der neu zu bewilligenden befindet. Liegt dagegen die neu projektierte Anlage im Anlageperimeter einer bestehenden, findet eine Zusammenrechnung nicht statt (E. 4.3). Werden Sendeeinrichtungen als Teile derselben Anlage betrachtet, kann die Bestimmung des Umfangs der (Gesamt-) Anlage nicht davon abh\u00e4ngen, von welchem Teil der Anlage bei der Betrachtung ausgegangen wird oder in welcher Reihenfolge die Teilanlagen erstellt werden. (...) Es ist zweckm\u00e4ssig, der zuerst bewilligten Anlage den Vorrang zu geben; sie braucht auf nachtr\u00e4glich erstellte Einrichtungen in ihrer Umgebung somit keine R\u00fccksicht zu nehmen. Bei einer sp\u00e4ter bewilligten Anlage werden daf\u00fcr auch die Emissionen der bestehenden Anlage mitgerechnet, wenn der Anlageperimeter der einen oder andern Anlage beide umfasst. F\u00fcr die zweite Anlage kann sich daher eine Pflicht zur Anpassung auch dann ergeben, wenn sie selber infolge ihrer geringeren Sendeleistung einen kleinen Anlageperimeter aufweist, welcher die erste Anlage nichterfasst, die erste Anlage aber einen gr\u00f6sseren Perimeter besitzt, in den die zweite Anlage zu liegen kommt. (...) Diese Regel bewirkt zwar einen zus\u00e4tzlichen Bestandesschutz zugunsten bestehender Anlagen, der mit Blick auf den Marktzutritt neuer Anbieter als unerw\u00fcnscht erscheinen mag. Der andernfalls erforderliche Einbezug bestehender Anlagen in das Baubewilligungsverfahren der neuen Anlage w\u00fcrde jedoch deren Errichtung ebenfalls erschweren (E. 4.4).\r\rIm Rechtsmittelverfahren ist grunds\u00e4tzlich die Sachlage massgebend, welche zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung bestand. Nach diesem Grundsatz besitzt die Sendeanlage, f\u00fcr welche zuerst eine Baubewilligung der erstinstanzlichen Beh\u00f6rde vorliegt, gegen\u00fcber einer nachtr\u00e4glich zu bewilligenden Anlage einen Vorrang. Sie ist im Verh\u00e4ltnis zur zweiten im Prinzip wie eine bestehende zu behandeln, auch wenn ihre Baubewilligung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (E. 4.5).\r\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:49", "Checksum": "80205866e35d535fae0703887585ad13"}