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Geschäftsnummer: VB.2005.00576  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Festsetzung eines Projektes für eine Gemeindestrasse: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Keine Durchführung eines Augenscheins notwendig (E.1). Der Beschwerdeführer beantragt, dass auf die Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse und damit auf das gesamte Projekt zu verzichten sei. Der Bezirksrat ist auf dieses Begehren nicht eingetreten (E.2.1). Gemäss dem 1997 festgelegten Verkehrsplan sollen die Erschliessungslücken im Gemeindeteil Stäfa-Mitte durch den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse behoben werden; im gleichentags beschlossenen Erschliessungsplan wurde das zu verlegende Teilstück der ersten Erschliessungsetappe zugewiesen. Für die neue Linienführung bestehen zudem Baulinien, die zum Teil bereits 1952, zum Teil 1997 festgelegt wurden. Ob und inwieweit stehen die der streitigen Projektfestsetzung vorangegangenen planerischen Festlegungen (Baulinie, Verkehrsplan und Erschliessungsplan) einer Überprüfung und allfälligen Aufhebung des gesamten Strassenprojekts entgegen? Die akzessorische Überprüfung des Erschliessungsplans (und damit auch des Verkehrsplans) anlässlich der Strassenprojektfestsetzung ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, insbesondere dann, wenn der Betroffene zuvor keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, was auch dann zutreffen kann, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung grundlegend verändert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E.2.3). Das Begehren, die Erschliessung der östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt zu gewährleisten, hat der Bezirksrat ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelhafte Zufahrt stünde der streitigen Projektfestsetzung dann entgegegen, wenn die Verbesserung der genannten Zufahrtsverhältnisse zwingend Bestandteil des Projekts bilden müsste, was vorliegend nicht zutrifft (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
BAULINIE
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FESTSETZUNG
GEMEINDESTRASSE
PROJEKTVERZICHT
STRASSENPROJEKT
VERKEHRSPLAN
Rechtsnormen:
§ 31 Abs. II PBG
§ 92 PBG
§ 96 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 25 S. 4
BEZ 2006 Nr. 42 S. 4
RB 2006 Nr. 60
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeindeversammlung Stäfa beschloss am 27. Oktober 1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 90 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans. Damit wurde die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte Sammelstrasse klassiert (§ 5 Abs. 1 lit. d der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987) und deren Ausbau der 1. Erschliessungsetappe zugewiesen. Der dazu gehörige Planungsbericht hält fest, dass der Gemeindeteil Stäfa-Mitte, umfassend die Gebiete Ebnet, Zehntentrotte, Unterächer, Kreuz, Bänderbühl und Rohrhalden, nicht hinreichend grob erschlossen sei; zur Behebung dieser Mängel fielen verschiedene Varianten in Betracht ("Null", "Direkt", Tunnel" und "Verteilt"; vgl. Anhang B, S. 52 ff.), von denen die Variante "Direkt" den Vorzug verdiene. Danach wird das untere Teilstück der Ebnetstrasse (ab der Seestrasse) nach Westen verlegt und mit einer 6 m breiten Fahrbahn ausgestaltet; das daran anschliessende obere Teilstück wird im bestehenden Trassee umgestaltet. In der Folge wurde das Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom 30. November 1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) öffentlich ausgeschrieben und den betroffenen Grundeigentümern persönlich angezeigt.

Von diesen erhoben neun Einsprache, darunter auch A als Eigentümer der überbauten Grundstücke Kat. Nrn. 01 und 02. Die Parzelle Kat. Nr. 01 grenzt nördlich an die Seestrasse, westlich an die heutige Ebnetstrasse und östlich an das projektierte Teilstück der neuen Ebnetstrasse. Die Liegenschaft Kat. Nr. 02 liegt ab der Seestrasse gesehen in zweiter Bautiefe nördlich des zur Seestrasse parallel verlaufenden Flurweges Kat. Nr. 04 und östlich der heutigen Ebnetstrasse. Er verlangte primär den Verzicht auf das Projekt und damit auf die Verlegung der Ebnetstrasse; ferner stellte er (neben die Landabtretung und die Beitragspflicht betreffenden finanziellen Begehren) verschiedene Projektänderungsbegehren. Der Gemeinderat wies diese Begehren am 17. Februar 2004 grösstenteils ab; sinngemäss setzte er mit der Behandlung der Einsprachen zugleich das Projekt förmlich fest (§ 17 Abs. 4 StrassG).

II.  

Dagegen erhoben A sowie ein weiterer Einsprecher am 24. März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Meilen, worin er seine Einsprachebegehren, soweit sie abgewiesen worden waren, aufrecht erhielt. Der Bezirksrat führte ohne Mitwirkung der Parteien einen Augenschein durch. Mit Beschluss vom 6. Januar 2005 hielt er förmlich fest, dass "auf einen Lokalaugenschein mit den Parteien … verzichtet" werde (Disp. Ziff. I) und wies die vereinigten Rekurse, soweit er darauf eintrat, ab (Disp. Ziff. III).

Mit Beschwerde vom 21. März 2005 (VB.2005.00138) beantragte A, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben; eventualiter verlangte er den Verzicht auf den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse; subeventualiter ersuchte er um Gutheissung seines vom Bezirksrat abgewiesenen Projektänderungsbegehrens, wonach die östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Grundstücke mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 in der Verlängerung des geplanten Kehrplatzes zu erschliessen seien. Das Verwaltungsgericht hiess am 2. Juni 2005 die mit dem Rechtsmittel eines anderen Beschwerdeführers (VB.2005.00137) vereinigte Beschwerde gut, hob den Rekursentscheid vom 6. Januar 2005 auf und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung (Durchführung eines Augenscheins unter Mitwirkung der Parteien) an den Bezirksrat Meilen zurück.

Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren nahm der Bezirksrat am 7. und 9. September 2005 den Augenschein vor. Mit Beschluss vom 29. September 2005 wies er die beiden Rekurse, soweit er darauf eintrat, erneut ab. Die Rekurskosten von Fr. 1'642.- auferlegte er den Rekurrenten je zur Hälfte.

III.  

Dagegen gelangte A am 5. Dezember 2005 erneut an das Verwaltungsgericht, worin er seine in der früheren Beschwerde vom 21. März 2005 gestellten Eventual- und Subeventualbegehren erneuerte; in prozessualer Hinsicht verlangte er die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für beide Verfahren.

Der Bezirksrat Meilen beantragte Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Der Gemeinderat Stäfa ersuchte am 25. Januar 2006 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Im Streit liegt die Festsetzung eines Projektes für eine Gemeindestrasse. Zuständig für die Festsetzung solcher Projekte ist gemäss § 15 Abs. 2 StrassG der Gemeinderat. Zu Recht ist der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid (E. 2) davon ausgegangen, dass der Beschluss des Gemeinderates Stäfa vom 17. Februar 2004, worin dieser die aufgrund der Planauflage erhobenen Einsprachen behandelt hat, stillschweigend die Festsetzung des Projektes beinhaltet (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 StrassG). Demgemäss war dieser Beschluss gestützt auf § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an den Bezirksrat weiterziehbar, gegen dessen Entscheid vom 29. September 2005 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit ersichtlich. Ein gerichtlicher Augenschein ist daher nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz nunmehr im zweiten Rechtsgang einen Augenschein unter gehöriger Mitwirkung der Parteien vorgenommen hat (RB 1981 Nr. 2, 1995 Nr. 12).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hält an seinem bereits mit der Projekteinsprache gestellten Begehren fest, dass auf die Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse und damit auf das gesamte Projekt zu verzichten sei. Zur Begründung hat er – schon in der Rekursschrift vom 24. März 2004 (vgl. sodann Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2005, S. 8 ff. Ziff. 8-12) – vorgebracht, das Projekt sei nicht geeignet, im Gebiet "Stäfa Mitte" eine ausreichende Strassen-Groberschliessung zu schaffen. Der neuen Ebnetstrasse komme gemäss Technischem Bericht vom 6. August 2003 die Funktion einer nutzungsorientierten Sammelstrasse zu, was schon im Ansatz verfehlt sei, weil diese Kategorie gemäss den Zugangsnormalien auf die Erschliessung von maximal 600 Wohneinheiten (bzw. bei guter öffentlicher Erschliessung von 1000 Wohneinheiten) ausgerichtet sei, was den im fraglichen Gebiet vorhandenen grösseren Erschliessungsbedarf nicht abzudecken vermöge; erforderlich wäre daher ein Projekt, das von seiner Dimensionierung her die Anforderungen einer verkehrsorientierten Sammelstrasse erfülle. Die projektierte Strasse genüge aber bezüglich Fahrbahnbreite und Fussgängerschutz nicht einmal den Anforderungen an eine nutzungsorientierte Sammelstrasse. Zudem genüge sie, da laut Technischem Bericht bei mehreren Liegenschaften mit einer Überschreitung der Lärmbelastungsgrenzwerte zu rechnen sei, den Anforderungen des Umweltrechts nicht und sei auch mit weiteren Nachteilen für das direkt betroffene Ebnet-Quartier, namentlich für zahlreiche an dieser Strasse gelegenen Denkmalschutzobjekte, verbunden. Das Strassenprojekt verletze auch das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgende Gebot der Erforderlichkeit, weil verschiedene Alternativlösungen vorhanden seien, mit denen sich das angestrebte Ziel, die Erschliessungsmängel in den Baugebieten "Stäfa Mitte" zu beseitigen, problemlos erreichen liesse, ohne dass dadurch die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers und anderer Grundeigentümer beeinträchtigt würden. Neben den Varianten, welche im Rahmen der Ortsplanrevision 1997 geprüft (und verworfen) worden seien, biete sich namentlich – als Untervariante der damals verworfenen Variante "Tunnel" – eine gestreckte Strassen- und Tunnelführung zwischen dem Knoten Dorf-/Kreuzstrasse und der Seestrasse an.

Der Bezirksrat ist auf das Begehren, das gesamte Projekt (Linienführung samt Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse) fallen zu lassen, nicht eingetreten. Er erwog, das Projekt beruhe auf rechtskräftigen Baulinien, dem gültigen Verkehrsplan 1997 sowie dem rechtskräftigen Erschliessungsplan, mit dem der Ausbau der Ebnetstrasse der ersten Realisierungsetappe zugeordnet worden sei, weshalb es als Ganzes nicht mehr infrage gestellt werden könne (Rekursentscheid E. 1; vgl. auch Rekursentscheid vom 6. Januar 2005 E. 5a).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat hätte auf dieses Begehren eintreten müssen. Die drei genannten planerischen Grundlagen stünden einer Anfechtung des Projekts nicht entgegen. Aus den vorhandenen Baulinien, die lediglich der Landsicherung dienten, lasse sich nicht auf die Recht- und Zweckmässigkeit des Projekts schliessen. Der kommunale Verkehrsplan sei lediglich behördenverbindlich und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem das Strassenprojekt angefochten werde, akzessorisch überprüfbar. Sodann könne auch der den Ausbau der Ebnetstrasse vorsehende Erschliessungsplan die vom konkreten Strassenprojekt betroffenen Grundeigentümer nicht daran hindern, dieses Projekt als Ganzes zu bekämpfen, zumal die genaue Ausgestaltung von Groberschliessungsanlagen erst im Rahmen des Projektierungsverfahrens rechtsverbindlich festgelegt werde. Jedenfalls seien die Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise auch eine nutzungsplanerische Festlegung (wie sie der Erschliessungsplan darstelle) akzessorisch überprüft werden könne, hier erfüllt (Beschwerdeschrift, S. 5 ff. Ziff. 7).

2.2 Im Strassenprojektfestsetzungsverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob die Projektierung den Vorgaben von § 14 StrassG entspricht, wonach Strassen "entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung" (das heisst also im Rahmen des Verkehrsplans und Erschliessungsplans) nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landabtretung zu projektieren sind, wobei die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen zu berücksichtigen sind (zur Bedeutung dieser Vorgaben bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Strassenprojekten vgl. VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220 E. 3; 30. September 2004, VB.20004.00076, E. 4.2 und 5.1; 3. März 2005, VB.2004.00489 E. 3; alle unter www.vgrzh.ch).

2.3 Gemäss dem von der Gemeindeversammlung am 27. Oktober 1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 PBG festgelegten Verkehrsplan sollen die Erschliessungslücken im Gemeindeteil Stäfa-Mitte durch den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse behoben werden (Verlegung im unteren Teilstück, Ausbau im oberen Teilstück); im zugehörigen Planungsbericht wird dieser Lösung nach Gegenüberstellung mit anderen, ebenfalls ausführlich erläuterten Varianten der Vorzug gegeben; der festgelegte Verkehrsplan bezeichnet dementsprechend die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte Sammelstrasse (im unteren Teilstück unter Verwendung der Signatur "geplant" mit der neuen Linienführung). Die neue Linienführung ist auch im gleichentags beschlossenen Erschliessungsplan festgelegt worden, womit das zu verlegende Teilstück gestützt auf § 92 PBG der ersten Erschliessungsetappe zugewiesen worden ist. Für die neue Linienführung im unteren Teilstück bestehen zudem Baulinien, die bereits 1952 festgelegt und genehmigt worden sind; sodann sind gestützt auf § 96 Abs. 1 PBG mit Beschluss des Gemeinderats vom 15. Oktober 1996 (genehmigt am 20. August 1997) in direktem Zusammenhang mit der Ortsplanrevision 1997 für das obere Teilstück der Ebnetstrasse und das daran anschliessende Teilstück der Kreuzstrasse neue Baulinien festgesetzt worden.

Ob und inwieweit die der streitigen Projektfestsetzung vorangegangenen planerischen Festlegungen (Baulinie, Verkehrsplan und Erschliessungsplan) einer Überprüfung und allfälligen Aufhebung des gesamten Strassenprojektes entgegenstehen, hängt in erster Linie von der Funktion und Rechtsnatur dieser Festlegungen ab. Der Verkehrsplan gibt als richtplanerische Grundlage der nachfolgenden Nutzungsplanung Aufschluss über das grossräumige Strassen-, Eisenbahn-, Tram- und Busliniennetz (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 PBG; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 185 ff., N. 218). Der Erschliessungsplan gibt als Sondernutzungsplan Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind; er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt ist (§ 91 PBG; Haller/Karlen, N. 357 f.). Die Verkehrsbaulinien dienen als Sondernutzungsplan der Sicherung bestehender oder geplanter Anlagen (§ 96 Abs. 1 PBG); sie dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben (§ 97 Abs. 2 PBG; Haller/Karlen, N. 344 ff.). Strassenprojektfestsetzungen stellen wie Baulinien und Erschliessungspläne Sondernutzungspläne dar; mit der Projektfestsetzung gilt die Baubewilligung als erteilt (§ 309 Abs. 2 PBG). Die Projektfestsetzung bzw. die Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, beinhaltet zudem die Erteilung des Enteignungsrechts, soweit mit dem Projekt Grundeigentum Dritter beansprucht wird (§ 15 StrassG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 126).

Aus rechtskräftigen Baulinien lässt sich eine Beschränkung der Rügen bei der Anfechtung eines später festgesetzten Strassenprojektes höchstens dann ableiten, wenn die fragliche Baulinie im Hinblick auf das streitbetroffene Strassenprojekt festgesetzt wurde (VGr, 3. März 2005, VB.2004.00489, E. 2.1, www.vgrzh.ch, zur Publikation im RB 2005 vorgesehen). Letzteres trifft hier auf die Baulinien entlang des oberen Teilstücks der Ebnetstrasse zu, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision 1997 festgesetzt wurden, nicht aber auf das untere (zu verlegende) Teilstück, das durch die bereits 1952 festgelegten Baulinien gesichert ist und gegen dessen Neuerstellung sich die Beschwerde in erster Linie wendet.

Der Verkehrsplan kann bei Anfechtung einer nachfolgenden Nutzungsplanung akzessorisch überprüft werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26). Einen diesbezüglich anfechtbaren Nutzungsplan stellt aber hier nicht erst das am 17. Februar 2004 festgesetzte Strassenprojekt dar, gegen das sich die Beschwerde richtet, sondern bereits der am 27. Oktober 1997 zusammen mit dem Verkehrsplan festgesetzte Erschliessungsplan. Dieser konnte mit Rekurs direkt angefochten werden. Eine spätere – akzessorische – Überprüfung des Erschliessungsplans (und damit auch des Verkehrsplans) anlässlich der Strassenprojektfestsetzung wäre nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, insbesondere dann, wenn der Betroffene zuvor keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, was auch dann zutreffen kann, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung grundlegend verändert haben (Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1998, N. 1068; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die nunmehr erhobene Rüge, die Ebnetstrasse könne die ihr im Erschliessungsplan zugedachte Funktion als nutzungsorientierte Sammelstrasse nicht erfüllen, hätte der Beschwerdeführer bereits mit Rekurs gegen den am 27. Oktober 1997 festgesetzten Erschliessungsplan vorbringen können, zumal damals gleichzeitig der Verkehrsplan diesbezüglich revidiert wurde. Mit dem projektierten Ausbau der Ebnetstrasse soll zur Sicherung bzw. Verbesserung der Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte durch Verlegung des unteren Teilstücks der Engpass in der Kernzone Kehlhof eliminiert, der Einmündungsbereich in die Seestrasse verkehrstechnisch verbessert, die SBB-Unterführung bezüglich Durchfahrtshöhe normgerecht ausgestaltet und ein Fussgängerschutz realisiert werden, dies alles unter Einbezug der gewachsenen Quartierstruktur, unter Vermeidung zusätzlichen Landbedarfs sowie mit optimaler Reduktion der Lärmbelastung (Technischer Bericht S. 2). Diese Zielsetzung liegt bereits der 1997 beschlossenen Ortsplanungsrevision (Verkehrsplan und Erschliessungsplan) zu Grunde (Planungsbericht S. 17 ff. und Anhang B S. 49 ff.). Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastung knüpfte man damals zwar an Verkehrszählungen aus dem Jahr 1979 an, welche indessen für die Ortsplanungsrevision ergänzt wurden (Planungsbericht Anhang A S. 40 ff.). Weil dabei auch künftige Verkehrsbelastungen berücksichtigt wurden (Planungsbericht Anhang A S. 43 in Verbindung mit S. 47 f.), lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 7) nicht einwenden, seit der Ortsplanungsrevision 1997 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend in einer Weise geändert, welche im Zusammenhang mit der heute streitigen Projektfestsetzung eine akzessorische Überprüfung des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans rechtfertige. Dass bei der Ortsplanungsrevision 1997 die für den Beschwerdeführer aus dem Strassenprojekt resultierenden Belastungen bezüglich Landabtretung und Beitragspflicht noch nicht erkennbar waren, trifft zwar zu. Dies verschafft ihm aber keinen Anspruch darauf, dass die damals im Verkehrsplan und im Erschliessungsplan getroffenen Festlegungen aufgrund von Einwendungen akzessorisch überprüft werden, mit welchen nicht eine blosse Projektänderung, sondern ein neues, die Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans bedingendes Verkehrskonzept angestrebt wird. Auf die darauf abzielenden Einwendungen (Beschwerdeschrift, S. 8 - 11) ist daher der Bezirksrat zu Recht nicht eingegangen und ist auch im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

2.4 Es kann angemerkt werden, dass diese Einwendungen auch bei materieller Überprüfung einen vollumfänglichen Verzicht auf das Projekt kaum zu rechtfertigen vermöchten. Anlässlich der Ortsplanungsrevision 1997 wurden bezüglich der damit angestrebten Beseitigung der Erschliessungsmängel im Gebiet Stäfa-Mitte wie erwähnt verschiedene Varianten eingehend geprüft und gegeneinander abgewogen (Planungsbericht Anhang B S. 52 ff). Im Rahmen der ihm einzig zustehenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als "Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten der Vorzug verdiene. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 2003 Nr. 20). Das vorliegende Projekt hält sich im Rahmen des Planungsspielraums, welcher der Gemeinde Stäfa anlässlich der Ortsplanungsrevision 1997 bei der Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans bezüglich der Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte zustand, und diesen planerischen Vorgaben entspricht nach dem Gesagten das streitbetroffene Strassenprojekt als Ganzes.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erneuert seinen Eventualantrag, das Strassenprojekt dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Erschliessung der östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 in der Verlängerung des dort geplanten Kehrplatzes zu gewährleisten sei. Zur Begründung bringt er erneut vor, wegen der vorgesehenen Schliessung der Zu- und Wegfahrt über die Ebnetstrasse (altes Teilstück) von bzw. nach der Seestrasse könne man zu den Liegenschaften am Flurweg Kat. Nr. 04 östlich der alten Ebnetstrasse nur noch von Norden her über diese Strasse zu- bzw. wegfahren; für die Zu- und Wegfahrt stelle dabei die Links- bzw. Rechtskurve im Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04 in die alte Ebnetstrasse an der Südwestecke seines Grundstücks Kat. Nr. 02 – namentlich für grössere Fahrzeuge – ein schwer passierbares Hindernis dar. Ein Ausbau des dortigen Kreuzungsbereichs komme nicht in Betracht, weil dafür zu wenig Platz vorhanden sei und weil das Wohngebäude Vers. Nr. 05 auf Kat. Nr. 02 unter Schutz gestellt sei. Es brauche daher für die Liegenschaften östlich der alten Ebnetstrasse zwingend eine neue Zufahrt von Norden her, ansonsten es ihnen an einer hinreichenden Erschliessung fehle. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse komme hierfür nur eine Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 infrage.

Der Bezirksrat hat dieses Begehren abgelehnt. Er erwog, die Zufahrt zu den beiden Liegenschaften Kat. Nrn. 01 und 02 des Beschwerdeführers werde durch die im Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehene neue Verkehrsführung (Schliessung der Einfahrt der alten Ebnetstrasse in die Seestrasse) nicht geschmälert. Für die östlich der alten Ebnetstrasse am Flurweg Kat. Nr. 04 liegenden Häuser werde die Zufahrt (die nach wie vor über die alte Ebnetstrasse, jedoch bei Schliessung von deren Einmündung in die Seestrasse nunmehr von Norden her erfolgen müsse) erschwert. Von den Anstössern des Flurweges selber seien jedoch keine Einsprachen erhoben worden. Dem Gemeinderat sei, wie er anlässlich des Augenscheines erklärt habe, "die Problemstellung hinsichtlich der baurechtlichen Zufahrt über den Flurweg Kat. Nr. 04 bekannt" und er habe diesbezüglich "eine Studie in Auftrag gegeben". Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Auffassung des Gemeinderats Stäfa und des Bezirksrates, die damit offenbar eine strassenpolizeiliche Massnahme nach § 39 StrassG in Betracht zögen, missachte die Grundsätze der formellen und materiellen Koordination bei der Planung. Das genannte Zufahrtsproblem müsse im Rahmen des streitigen Projekts gelöst werden, ansonsten keine Gewähr dafür bestehe, dass es sach- und zeitgerecht gelöst werde.

3.2 Hinsichtlich der Liegenschaften entlang des Flurwegs Kat. Nr. 04 erfolgt die Zu- und Wegfahrt bereits heute über die alte Ebnetstrasse, allerdings mit der Möglichkeit über deren unterstes, südliches Teilstück von der bzw. in die Seestrasse zu- bzw. wegzufahren, was im Zusammenhang mit der streitigen Projektfestsetzung nicht mehr zulässig sein soll; ohne zusätzliche Massnahme wird daher die Zu- und Wegfahrt zwar nach wie vor über den heutigen Einmündungsbereich des Flurwegs südlich der Liegenschaft Kat. Nr. 02 des Beschwerdeführers, bis dort hin bzw. von dort aus aber über das nördlich anschliessende Teilstück der alten Ebnetstrasse erfolgen. Die Vorinstanzen gehen mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass diese Änderung die Zu- und Wegfahrt für die betroffenen Anwohner des Flurwegs schwieriger macht, da offenbar das Einbiegen in den Flurweg von der alten Ebnetstrasse aus  nördlicher Richtung schwieriger als aus südlicher Richtung ist. Die geplante Schliessung der Einmündung der alten Ebnetstrasse in die Seestrasse führt demnach zu einer Verschlechterung der fraglichen Zufahrtsverhältnisse, welche jedoch bereits heute nicht optimal sind, was in Kernzonen häufig vorkommt und bis zu einem gewissen Grad auch aus rechtlicher Sicht hinzunehmen ist (RB 1997 Nr. 88 unter Bezugnahme auf § 11 Zugangsnormalien). Es ist daher bereits fraglich, ob zur Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse eine zusätzliche Massnahme getroffen werden muss. Immerhin gehen davon auch die Vorinstanzen aus.

Der Beschwerdeführer behauptet, zur Verbesserung der genannten Zufahrtsverhältnisse komme aufgrund der ortsbaulichen Verhältnisse lediglich eine Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 infrage; offenbar geht er dabei davon aus, dass dies durch eine öffentlichrechtlich abzusichernde Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks zu erfolgen habe. Ob dies jedoch die einzige Möglichkeit zur Verbesserung der fraglichen Zugangsverhältnisse ist, steht nicht fest. Der Gemeinderat geht jedenfalls davon aus, dass noch andere Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, die er durch eine Studie abklären will. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt bleiben. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelhafte Zufahrt für die Anwohner des Flurwegs stünde der streitigen Projektfestsetzung dann entgegen, wenn die Verbesserung der genannten Zufahrtsverhältnisse zwingend Bestandteil dieses Projekts bilden müsste. Das trifft indessen aus den folgenden Gründen nicht zu.

Das festgesetzte Projekt beinhaltet den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse. Die angestrebte Verbesserung der fraglichen Zufahrtsverhältnisse müsste dann Bestandteil des Projekts bilden, wenn sie mittels einer baulichen Umgestaltung der alten Ebnetstrasse im Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04 umgesetzt werden sollte. Dies ist jedoch nicht geplant, und gerade eine solche Massnahme schliesst der Beschwerdeführer selber aus. Es fragt sich einzig, ob im Rahmen der Projektfestsetzung gestützt auf die Grundsätze über die Koordination planerischer und/oder baulicher Massnahmen eine andere Anordnung zur Verbesserung der gerügten Zufahrtsverhältnisse zwingend erforderlich sei. Das trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) ist bei der Errichtung von Bauten und Anlagen, für welche mehrere Verfügungen zu treffen sind, eine ausreichende Koordination geboten; insbesondere sind die verschiedenen Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam oder jedenfalls gleichzeitig zu eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine Widersprüche enthalten (Abs. 2 lit. d und Abs. 3), wobei diese Grundsätze "sinngemäss" auch auf das Nutzungsplanverfahren (mithin auch auf Sondernutzungspläne darstellende Strassenprojekte) anwendbar sind (Abs. 4). Der Koordinationsbedarf richtet sich nicht danach, ob die einzelnen Verfahren koordinierbar sind; ausschlaggebend ist, ob auf das gleiche Projekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (BGE 122 II 81 E. 6d/aa; VGr, 7. April 2005, VB.2004.0558, E. 2.4, www.vgrzh.ch, zur Publikation im RB 2005 vorgesehen; Haller/Karlen, N. 791 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten Koordination zwischen der Festsetzung des Strassenprojekts und der angestrebten Verbesserung der Zufahrt zum Flurweg Kat. Nr. 04 nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verzicht auf den Einbezug solcher Massnahmen in das Projekt die Gefahr bestehen soll, dass später zu diesem Zweck getroffene Anordnungen dem Projekt inhaltlich widersprechen könnten.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …