I.
Die Gemeindeversammlung Stäfa beschloss am 27. Oktober
1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 90 ff. des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Revision des
Verkehrsplans und des Erschliessungsplans. Damit wurde die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte
Sammelstrasse klassiert (§ 5 Abs. 1 lit. d der Zugangsnormalien
vom 9. Dezember 1987) und deren Ausbau der 1. Erschliessungsetappe
zugewiesen. Der dazu gehörige Planungsbericht hält fest, dass der Gemeindeteil
Stäfa-Mitte, umfassend die Gebiete Ebnet, Zehntentrotte, Unterächer, Kreuz,
Bänderbühl und Rohrhalden, nicht hinreichend grob erschlossen sei; zur Behebung
dieser Mängel fielen verschiedene Varianten in Betracht ("Null",
"Direkt", Tunnel" und "Verteilt"; vgl. Anhang B, S. 52 ff.),
von denen die Variante "Direkt" den Vorzug verdiene. Danach wird das
untere Teilstück der Ebnetstrasse (ab der Seestrasse) nach Westen verlegt und
mit einer 6 m breiten Fahrbahn ausgestaltet; das daran anschliessende
obere Teilstück wird im bestehenden Trassee umgestaltet. In der Folge wurde das
Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom 30. November
1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrassG) öffentlich ausgeschrieben und den betroffenen Grundeigentümern persönlich
angezeigt.
Von diesen erhoben neun Einsprache, darunter auch A als
Eigentümer der überbauten Grundstücke Kat. Nrn. 01 und 02. Die
Parzelle Kat. Nr. 01 grenzt nördlich an die Seestrasse, westlich an
die heutige Ebnetstrasse und östlich an das projektierte Teilstück der neuen
Ebnetstrasse. Die Liegenschaft Kat. Nr. 02 liegt ab der Seestrasse
gesehen in zweiter Bautiefe nördlich des zur Seestrasse parallel verlaufenden
Flurweges Kat. Nr. 04 und östlich der heutigen Ebnetstrasse. Er
verlangte primär den Verzicht auf das Projekt und damit auf die Verlegung der
Ebnetstrasse; ferner stellte er (neben die Landabtretung und die Beitragspflicht
betreffenden finanziellen Begehren) verschiedene Projektänderungsbegehren. Der
Gemeinderat wies diese Begehren am 17. Februar 2004 grösstenteils ab; sinngemäss
setzte er mit der Behandlung der Einsprachen zugleich das Projekt förmlich fest
(§ 17 Abs. 4 StrassG).
II.
Dagegen erhoben A sowie ein weiterer Einsprecher am 24. März
2004 Rekurs an den Bezirksrat Meilen, worin er seine Einsprachebegehren, soweit
sie abgewiesen worden waren, aufrecht erhielt. Der Bezirksrat führte ohne
Mitwirkung der Parteien einen Augenschein durch. Mit Beschluss vom 6. Januar
2005 hielt er förmlich fest, dass "auf einen Lokalaugenschein mit den
Parteien … verzichtet" werde (Disp. Ziff. I) und wies die vereinigten
Rekurse, soweit er darauf eintrat, ab (Disp. Ziff. III).
Mit Beschwerde vom 21. März 2005 (VB.2005.00138)
beantragte A, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben; eventualiter verlangte er den Verzicht auf den Ausbau und die
Verlegung der Ebnetstrasse; subeventualiter ersuchte er um Gutheissung seines
vom Bezirksrat abgewiesenen Projektänderungsbegehrens, wonach die östlich der
alten Ebnetstrasse gelegenen Grundstücke mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt
über das Grundstück Kat. Nr. 03 in der Verlängerung des geplanten
Kehrplatzes zu erschliessen seien. Das Verwaltungsgericht hiess am 2. Juni
2005 die mit dem Rechtsmittel eines anderen Beschwerdeführers (VB.2005.00137)
vereinigte Beschwerde gut, hob den Rekursentscheid vom 6. Januar 2005 auf
und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung (Durchführung eines
Augenscheins unter Mitwirkung der Parteien) an den Bezirksrat Meilen zurück.
Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren nahm der
Bezirksrat am 7. und 9. September 2005 den Augenschein vor. Mit Beschluss
vom 29. September 2005 wies er die beiden Rekurse, soweit er darauf
eintrat, erneut ab. Die Rekurskosten von Fr. 1'642.- auferlegte er den Rekurrenten
je zur Hälfte.
III.
Dagegen gelangte A am 5. Dezember 2005 erneut an das
Verwaltungsgericht, worin er seine in der früheren Beschwerde vom 21. März
2005 gestellten Eventual- und Subeventualbegehren erneuerte; in prozessualer
Hinsicht verlangte er die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung
einer Parteientschädigung für beide Verfahren.
Der Bezirksrat Meilen beantragte Abweisung der Beschwerde
unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Der Gemeinderat Stäfa ersuchte am 25. Januar
2006 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Streit
liegt die Festsetzung eines Projektes für eine Gemeindestrasse. Zuständig für
die Festsetzung solcher Projekte ist gemäss § 15 Abs. 2 StrassG der
Gemeinderat. Zu Recht ist der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid (E. 2)
davon ausgegangen, dass der Beschluss des Gemeinderates Stäfa vom 17. Februar
2004, worin dieser die aufgrund der Planauflage erhobenen Einsprachen behandelt
hat, stillschweigend die Festsetzung des Projektes beinhaltet (vgl. § 17 Abs. 4
Satz 1 StrassG). Demgemäss war dieser Beschluss gestützt auf § 17 Abs. 4
Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) an den Bezirksrat weiterziehbar, gegen dessen
Entscheid vom 29. September 2005 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offen steht (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Die für die
Beurteilung der Streitsache erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den
vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit ersichtlich. Ein gerichtlicher
Augenschein ist daher nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz nunmehr im
zweiten Rechtsgang einen Augenschein unter gehöriger Mitwirkung der Parteien
vorgenommen hat (RB 1981 Nr. 2, 1995 Nr. 12).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer hält an seinem bereits mit der Projekteinsprache gestellten Begehren
fest, dass auf die Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse und damit
auf das gesamte Projekt zu verzichten sei. Zur Begründung hat er – schon in der
Rekursschrift vom 24. März 2004 (vgl. sodann Beschwerdeschrift vom 5. Dezember
2005, S. 8 ff. Ziff. 8-12) – vorgebracht, das Projekt sei nicht
geeignet, im Gebiet "Stäfa Mitte" eine ausreichende
Strassen-Groberschliessung zu schaffen. Der neuen Ebnetstrasse komme gemäss
Technischem Bericht vom 6. August 2003 die Funktion einer
nutzungsorientierten Sammelstrasse zu, was schon im Ansatz verfehlt sei, weil
diese Kategorie gemäss den Zugangsnormalien auf die Erschliessung von maximal
600 Wohneinheiten (bzw. bei guter öffentlicher Erschliessung von 1000
Wohneinheiten) ausgerichtet sei, was den im fraglichen Gebiet vorhandenen
grösseren Erschliessungsbedarf nicht abzudecken vermöge; erforderlich wäre
daher ein Projekt, das von seiner Dimensionierung her die Anforderungen einer
verkehrsorientierten Sammelstrasse erfülle. Die projektierte Strasse genüge
aber bezüglich Fahrbahnbreite und Fussgängerschutz nicht einmal den Anforderungen
an eine nutzungsorientierte Sammelstrasse. Zudem genüge sie, da laut
Technischem Bericht bei mehreren Liegenschaften mit einer Überschreitung der
Lärmbelastungsgrenzwerte zu rechnen sei, den Anforderungen des Umweltrechts
nicht und sei auch mit weiteren Nachteilen für das direkt betroffene
Ebnet-Quartier, namentlich für zahlreiche an dieser Strasse gelegenen
Denkmalschutzobjekte, verbunden. Das Strassenprojekt verletze auch das aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgende Gebot der Erforderlichkeit, weil verschiedene
Alternativlösungen vorhanden seien, mit denen sich das angestrebte Ziel, die
Erschliessungsmängel in den Baugebieten "Stäfa Mitte" zu beseitigen,
problemlos erreichen liesse, ohne dass dadurch die Eigentumsrechte des
Beschwerdeführers und anderer Grundeigentümer beeinträchtigt würden. Neben den
Varianten, welche im Rahmen der Ortsplanrevision 1997 geprüft (und verworfen)
worden seien, biete sich namentlich – als Untervariante der damals verworfenen
Variante "Tunnel" – eine gestreckte Strassen- und Tunnelführung
zwischen dem Knoten Dorf-/Kreuzstrasse und der Seestrasse an.
Der Bezirksrat ist auf das Begehren, das gesamte Projekt
(Linienführung samt Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse) fallen
zu lassen, nicht eingetreten. Er erwog, das Projekt beruhe auf rechtskräftigen
Baulinien, dem gültigen Verkehrsplan 1997 sowie dem rechtskräftigen
Erschliessungsplan, mit dem der Ausbau der Ebnetstrasse der ersten Realisierungsetappe
zugeordnet worden sei, weshalb es als Ganzes nicht mehr infrage gestellt werden
könne (Rekursentscheid E. 1; vgl. auch Rekursentscheid vom 6. Januar
2005 E. 5a).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat hätte
auf dieses Begehren eintreten müssen. Die drei genannten planerischen
Grundlagen stünden einer Anfechtung des Projekts nicht entgegen. Aus den
vorhandenen Baulinien, die lediglich der Landsicherung dienten, lasse sich
nicht auf die Recht- und Zweckmässigkeit des Projekts schliessen. Der kommunale
Verkehrsplan sei lediglich behördenverbindlich und im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens, in dem das Strassenprojekt angefochten werde, akzessorisch überprüfbar.
Sodann könne auch der den Ausbau der Ebnetstrasse vorsehende Erschliessungsplan
die vom konkreten Strassenprojekt betroffenen Grundeigentümer nicht daran
hindern, dieses Projekt als Ganzes zu bekämpfen, zumal die genaue Ausgestaltung
von Groberschliessungsanlagen erst im Rahmen des Projektierungsverfahrens
rechtsverbindlich festgelegt werde. Jedenfalls seien die Voraussetzungen dafür,
dass ausnahmsweise auch eine nutzungsplanerische Festlegung (wie sie der
Erschliessungsplan darstelle) akzessorisch überprüft werden könne, hier erfüllt
(Beschwerdeschrift, S. 5 ff. Ziff. 7).
2.2 Im
Strassenprojektfestsetzungsverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob die
Projektierung den Vorgaben von § 14 StrassG entspricht, wonach Strassen "entsprechend
ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung" (das heisst also im Rahmen des
Verkehrsplans und Erschliessungsplans) nach den jeweiligen Erkenntnissen der
Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landabtretung zu
projektieren sind, wobei die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger,
der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen zu berücksichtigen sind
(zur Bedeutung dieser Vorgaben bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Strassenprojekten
vgl. VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220 E. 3; 30. September
2004, VB.20004.00076, E. 4.2 und 5.1; 3. März 2005, VB.2004.00489 E. 3;
alle unter www.vgrzh.ch).
2.3 Gemäss dem
von der Gemeindeversammlung am 27. Oktober 1997 gestützt auf § 31 Abs. 2
PBG festgelegten Verkehrsplan sollen die Erschliessungslücken im Gemeindeteil
Stäfa-Mitte durch den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse behoben werden
(Verlegung im unteren Teilstück, Ausbau im oberen Teilstück); im zugehörigen
Planungsbericht wird dieser Lösung nach Gegenüberstellung mit anderen,
ebenfalls ausführlich erläuterten Varianten der Vorzug gegeben; der festgelegte
Verkehrsplan bezeichnet dementsprechend die Ebnetstrasse als
nutzungsorientierte Sammelstrasse (im unteren Teilstück unter Verwendung der
Signatur "geplant" mit der neuen Linienführung). Die neue Linienführung
ist auch im gleichentags beschlossenen Erschliessungsplan festgelegt worden,
womit das zu verlegende Teilstück gestützt auf § 92 PBG der ersten Erschliessungsetappe
zugewiesen worden ist. Für die neue Linienführung im unteren Teilstück bestehen
zudem Baulinien, die bereits 1952 festgelegt und genehmigt worden sind; sodann
sind gestützt auf § 96 Abs. 1 PBG mit Beschluss des Gemeinderats vom
15. Oktober 1996 (genehmigt am 20. August 1997) in direktem Zusammenhang
mit der Ortsplanrevision 1997 für das obere Teilstück der Ebnetstrasse und das
daran anschliessende Teilstück der Kreuzstrasse neue Baulinien festgesetzt worden.
Ob und inwieweit die der streitigen Projektfestsetzung
vorangegangenen planerischen Festlegungen (Baulinie, Verkehrsplan und Erschliessungsplan)
einer Überprüfung und allfälligen Aufhebung des gesamten
Strassenprojektes entgegenstehen, hängt in erster Linie von der Funktion und
Rechtsnatur dieser Festlegungen ab. Der Verkehrsplan gibt als richtplanerische
Grundlage der nachfolgenden Nutzungsplanung Aufschluss über das grossräumige
Strassen-, Eisenbahn-, Tram- und Busliniennetz (§ 31 Abs. 2 in
Verbindung mit § 18 PBG; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 185 ff., N. 218).
Der Erschliessungsplan gibt als Sondernutzungsplan Aufschluss über die
öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen
notwendig sind; er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das
Gemeinwesen die Groberschliessung durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung
im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt
ist (§ 91 PBG; Haller/Karlen, N. 357 f.). Die Verkehrsbaulinien
dienen als Sondernutzungsplan der Sicherung bestehender oder geplanter Anlagen
(§ 96 Abs. 1 PBG); sie dürfen ferner ein öffentliches Interesse an
der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher
umschreiben (§ 97 Abs. 2 PBG; Haller/Karlen, N. 344 ff.).
Strassenprojektfestsetzungen stellen wie Baulinien und Erschliessungspläne
Sondernutzungspläne dar; mit der Projektfestsetzung gilt die Baubewilligung als
erteilt (§ 309 Abs. 2 PBG). Die Projektfestsetzung bzw. die
Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, beinhaltet zudem die
Erteilung des Enteignungsrechts, soweit mit dem Projekt Grundeigentum Dritter
beansprucht wird (§ 15 StrassG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 126).
Aus rechtskräftigen Baulinien lässt sich eine Beschränkung
der Rügen bei der Anfechtung eines später festgesetzten Strassenprojektes
höchstens dann ableiten, wenn die fragliche Baulinie im Hinblick auf das
streitbetroffene Strassenprojekt festgesetzt wurde (VGr, 3. März 2005, VB.2004.00489,
E. 2.1, www.vgrzh.ch, zur Publikation im RB 2005 vorgesehen).
Letzteres trifft hier auf die Baulinien entlang des oberen Teilstücks der
Ebnetstrasse zu, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision 1997 festgesetzt
wurden, nicht aber auf das untere (zu verlegende) Teilstück, das durch die
bereits 1952 festgelegten Baulinien gesichert ist und gegen dessen
Neuerstellung sich die Beschwerde in erster Linie wendet.
Der Verkehrsplan kann bei Anfechtung einer nachfolgenden
Nutzungsplanung akzessorisch überprüft werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26).
Einen diesbezüglich anfechtbaren Nutzungsplan stellt aber hier nicht erst das
am 17. Februar 2004 festgesetzte Strassenprojekt dar, gegen das sich die
Beschwerde richtet, sondern bereits der am 27. Oktober 1997 zusammen mit
dem Verkehrsplan festgesetzte Erschliessungsplan. Dieser konnte mit Rekurs
direkt angefochten werden. Eine spätere – akzessorische – Überprüfung des Erschliessungsplans
(und damit auch des Verkehrsplans) anlässlich der Strassenprojektfestsetzung
wäre nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, insbesondere dann, wenn der
Betroffene zuvor keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, was
auch dann zutreffen kann, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung
grundlegend verändert haben (Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs-
und Baurecht, 2. A., Zürich 1998, N. 1068; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die nunmehr erhobene Rüge, die Ebnetstrasse könne die ihr
im Erschliessungsplan zugedachte Funktion als nutzungsorientierte Sammelstrasse
nicht erfüllen, hätte der Beschwerdeführer bereits mit Rekurs gegen den am 27. Oktober
1997 festgesetzten Erschliessungsplan vorbringen können, zumal damals
gleichzeitig der Verkehrsplan diesbezüglich revidiert wurde. Mit dem
projektierten Ausbau der Ebnetstrasse soll zur Sicherung bzw. Verbesserung der
Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte durch Verlegung des unteren
Teilstücks der Engpass in der Kernzone Kehlhof eliminiert, der
Einmündungsbereich in die Seestrasse verkehrstechnisch verbessert, die
SBB-Unterführung bezüglich Durchfahrtshöhe normgerecht ausgestaltet und ein
Fussgängerschutz realisiert werden, dies alles unter Einbezug der gewachsenen
Quartierstruktur, unter Vermeidung zusätzlichen Landbedarfs sowie mit optimaler
Reduktion der Lärmbelastung (Technischer Bericht S. 2). Diese Zielsetzung
liegt bereits der 1997 beschlossenen Ortsplanungsrevision (Verkehrsplan und Erschliessungsplan)
zu Grunde (Planungsbericht S. 17 ff. und Anhang B S. 49 ff.).
Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastung knüpfte man damals zwar an
Verkehrszählungen aus dem Jahr 1979 an, welche indessen für die
Ortsplanungsrevision ergänzt wurden (Planungsbericht Anhang A S. 40 ff.).
Weil dabei auch künftige Verkehrsbelastungen berücksichtigt wurden
(Planungsbericht Anhang A S. 43 in Verbindung mit S. 47 f.),
lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 7)
nicht einwenden, seit der Ortsplanungsrevision 1997 hätten sich die
tatsächlichen Verhältnisse grundlegend in einer Weise geändert, welche im
Zusammenhang mit der heute streitigen Projektfestsetzung eine akzessorische
Überprüfung des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans rechtfertige. Dass
bei der Ortsplanungsrevision 1997 die für den Beschwerdeführer aus dem
Strassenprojekt resultierenden Belastungen bezüglich Landabtretung und Beitragspflicht
noch nicht erkennbar waren, trifft zwar zu. Dies verschafft ihm aber keinen
Anspruch darauf, dass die damals im Verkehrsplan und im Erschliessungsplan
getroffenen Festlegungen aufgrund von Einwendungen akzessorisch überprüft
werden, mit welchen nicht eine blosse Projektänderung, sondern ein neues, die
Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans bedingendes Verkehrskonzept
angestrebt wird. Auf die darauf abzielenden Einwendungen (Beschwerdeschrift, S. 8
- 11) ist daher der Bezirksrat zu Recht nicht eingegangen und ist auch im
jetzigen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
2.4 Es kann
angemerkt werden, dass diese Einwendungen auch bei materieller Überprüfung
einen vollumfänglichen Verzicht auf das Projekt kaum zu rechtfertigen
vermöchten. Anlässlich der Ortsplanungsrevision 1997 wurden bezüglich der damit
angestrebten Beseitigung der Erschliessungsmängel im Gebiet Stäfa-Mitte wie
erwähnt verschiedene Varianten eingehend geprüft und gegeneinander abgewogen
(Planungsbericht Anhang B S. 52 ff). Im Rahmen der ihm einzig zustehenden
Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als "Oberplanungsbehörde"
zu prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten der
Vorzug verdiene. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der
entscheidungswesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung
getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu
respektieren (RB 2003 Nr. 20). Das vorliegende Projekt hält sich im
Rahmen des Planungsspielraums, welcher der Gemeinde Stäfa anlässlich der
Ortsplanungsrevision 1997 bei der Revision des Verkehrsplans und des
Erschliessungsplans bezüglich der Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte
zustand, und diesen planerischen Vorgaben entspricht nach dem Gesagten das
streitbetroffene Strassenprojekt als Ganzes.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer erneuert seinen Eventualantrag, das Strassenprojekt dahingehend
zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Erschliessung der östlich der alten
Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt
über das Grundstück Kat. Nr. 03 in der Verlängerung des dort geplanten
Kehrplatzes zu gewährleisten sei. Zur Begründung bringt er erneut vor, wegen
der vorgesehenen Schliessung der Zu- und Wegfahrt über die Ebnetstrasse (altes
Teilstück) von bzw. nach der Seestrasse könne man zu den Liegenschaften am
Flurweg Kat. Nr. 04 östlich der alten Ebnetstrasse nur noch von
Norden her über diese Strasse zu- bzw. wegfahren; für die Zu- und Wegfahrt
stelle dabei die Links- bzw. Rechtskurve im Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04
in die alte Ebnetstrasse an der Südwestecke seines Grundstücks Kat. Nr. 02
– namentlich für grössere Fahrzeuge – ein schwer passierbares Hindernis dar.
Ein Ausbau des dortigen Kreuzungsbereichs komme nicht in Betracht, weil dafür
zu wenig Platz vorhanden sei und weil das Wohngebäude Vers. Nr. 05
auf Kat. Nr. 02 unter Schutz gestellt sei. Es brauche daher für die
Liegenschaften östlich der alten Ebnetstrasse zwingend eine neue Zufahrt von
Norden her, ansonsten es ihnen an einer hinreichenden Erschliessung fehle.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse komme hierfür nur eine Zufahrt über das Grundstück
Kat. Nr. 03 infrage.
Der Bezirksrat hat dieses Begehren abgelehnt. Er erwog,
die Zufahrt zu den beiden Liegenschaften Kat. Nrn. 01 und 02 des
Beschwerdeführers werde durch die im Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehene
neue Verkehrsführung (Schliessung der Einfahrt der alten Ebnetstrasse in die
Seestrasse) nicht geschmälert. Für die östlich der alten Ebnetstrasse am
Flurweg Kat. Nr. 04 liegenden Häuser werde die Zufahrt (die nach wie
vor über die alte Ebnetstrasse, jedoch bei Schliessung von deren Einmündung in
die Seestrasse nunmehr von Norden her erfolgen müsse) erschwert. Von den
Anstössern des Flurweges selber seien jedoch keine Einsprachen erhoben worden.
Dem Gemeinderat sei, wie er anlässlich des Augenscheines erklärt habe, "die
Problemstellung hinsichtlich der baurechtlichen Zufahrt über den Flurweg Kat. Nr. 04
bekannt" und er habe diesbezüglich "eine Studie in Auftrag gegeben".
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Auffassung des Gemeinderats Stäfa
und des Bezirksrates, die damit offenbar eine strassenpolizeiliche Massnahme
nach § 39 StrassG in Betracht zögen, missachte die Grundsätze der
formellen und materiellen Koordination bei der Planung. Das genannte
Zufahrtsproblem müsse im Rahmen des streitigen Projekts gelöst werden,
ansonsten keine Gewähr dafür bestehe, dass es sach- und zeitgerecht gelöst
werde.
3.2 Hinsichtlich
der Liegenschaften entlang des Flurwegs Kat. Nr. 04 erfolgt die Zu-
und Wegfahrt bereits heute über die alte Ebnetstrasse, allerdings mit der
Möglichkeit über deren unterstes, südliches Teilstück von der bzw. in
die Seestrasse zu- bzw. wegzufahren, was im Zusammenhang mit der streitigen
Projektfestsetzung nicht mehr zulässig sein soll; ohne zusätzliche Massnahme
wird daher die Zu- und Wegfahrt zwar nach wie vor über den heutigen
Einmündungsbereich des Flurwegs südlich der Liegenschaft Kat. Nr. 02
des Beschwerdeführers, bis dort hin bzw. von dort aus aber über das nördlich
anschliessende Teilstück der alten Ebnetstrasse erfolgen. Die Vorinstanzen
gehen mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass diese Änderung die Zu- und
Wegfahrt für die betroffenen Anwohner des Flurwegs schwieriger macht, da
offenbar das Einbiegen in den Flurweg von der alten Ebnetstrasse aus
nördlicher Richtung schwieriger als aus südlicher Richtung ist. Die geplante
Schliessung der Einmündung der alten Ebnetstrasse in die Seestrasse führt demnach
zu einer Verschlechterung der fraglichen Zufahrtsverhältnisse, welche jedoch
bereits heute nicht optimal sind, was in Kernzonen häufig vorkommt und bis zu
einem gewissen Grad auch aus rechtlicher Sicht hinzunehmen ist (RB 1997 Nr. 88
unter Bezugnahme auf § 11 Zugangsnormalien). Es ist daher bereits
fraglich, ob zur Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse eine zusätzliche
Massnahme getroffen werden muss. Immerhin gehen davon auch die Vorinstanzen
aus.
Der Beschwerdeführer behauptet, zur Verbesserung der
genannten Zufahrtsverhältnisse komme aufgrund der ortsbaulichen Verhältnisse
lediglich eine Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 infrage;
offenbar geht er dabei davon aus, dass dies durch eine öffentlichrechtlich
abzusichernde Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks zu erfolgen habe. Ob
dies jedoch die einzige Möglichkeit zur Verbesserung der fraglichen
Zugangsverhältnisse ist, steht nicht fest. Der Gemeinderat geht jedenfalls
davon aus, dass noch andere Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, die er durch
eine Studie abklären will. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt
bleiben. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelhafte Zufahrt für die Anwohner
des Flurwegs stünde der streitigen Projektfestsetzung dann entgegen, wenn die
Verbesserung der genannten Zufahrtsverhältnisse zwingend Bestandteil dieses
Projekts bilden müsste. Das trifft indessen aus den folgenden Gründen nicht zu.
Das festgesetzte Projekt beinhaltet den Ausbau und die
Verlegung der Ebnetstrasse. Die angestrebte Verbesserung der fraglichen
Zufahrtsverhältnisse müsste dann Bestandteil des Projekts bilden, wenn sie
mittels einer baulichen Umgestaltung der alten Ebnetstrasse im
Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04 umgesetzt werden sollte.
Dies ist jedoch nicht geplant, und gerade eine solche Massnahme schliesst der
Beschwerdeführer selber aus. Es fragt sich einzig, ob im Rahmen der
Projektfestsetzung gestützt auf die Grundsätze über die Koordination
planerischer und/oder baulicher Massnahmen eine andere Anordnung zur
Verbesserung der gerügten Zufahrtsverhältnisse zwingend erforderlich sei. Das
trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. Gemäss Art. 25a
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) ist bei der Errichtung
von Bauten und Anlagen, für welche mehrere Verfügungen zu treffen sind, eine
ausreichende Koordination geboten; insbesondere sind die verschiedenen
Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam
oder jedenfalls gleichzeitig zu eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine
Widersprüche enthalten (Abs. 2 lit. d und Abs. 3), wobei diese
Grundsätze "sinngemäss" auch auf das Nutzungsplanverfahren (mithin
auch auf Sondernutzungspläne darstellende Strassenprojekte) anwendbar sind (Abs. 4).
Der Koordinationsbedarf richtet sich nicht danach, ob die einzelnen Verfahren
koordinierbar sind; ausschlaggebend ist, ob auf das gleiche Projekt
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen
ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und
unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (BGE 122 II 81 E. 6d/aa;
VGr, 7. April 2005, VB.2004.0558, E. 2.4, www.vgrzh.ch, zur
Publikation im RB 2005 vorgesehen; Haller/Karlen, N. 791 ff.).
Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten
Koordination zwischen der Festsetzung des Strassenprojekts und der angestrebten
Verbesserung der Zufahrt zum Flurweg Kat. Nr. 04 nicht erfüllt. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verzicht auf den Einbezug solcher Massnahmen
in das Projekt die Gefahr bestehen soll, dass später zu diesem Zweck getroffene
Anordnungen dem Projekt inhaltlich widersprechen könnten.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein
keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche
Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich
eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht
von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen
lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …